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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 499)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. § 2a Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "zuletzt geändert durch" wird die Bezeichnung "Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)" ersetzt durch die Bezeichnung "Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)".

2. § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "zuletzt geändert durch" wird die Bezeichnung "Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460)" ersetzt durch die Bezeichnung "Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)".

3. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort "Wasserbehörde" die Worte "spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten" eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
  1. Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen und
  2. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird. Das Einleiten ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher unter Angabe der Einleitungsstelle und der Einleitungsmenge anzuzeigen.
"(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
  1. Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinignen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeiführt,
  3. Niederschlagswasser von
    1. reinen Wohngrundstücken und
    2. anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2 eingeleitet werden,
  4. Grund- und Niederschlagswasser von ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), eingeleitet werden."

5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Worten "Gewässer zweiter Ordnung" ein Komma gesetzt und die Worte "mit Ausnahme von Sportboothäfen," eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 107 Abs. 2" durch die Angabe " § 106 Abs. 2" ersetzt.

6. In § 18 wird das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.

7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 108 Nr. 2" gestrichen.

8. § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen
(Zu §§ 23, 25, 32a, 33 WHG)

Eine Erlaubnis, eine Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

  1. der oberirdischen Gewässer
    1. durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt,
    2. durch das Einleiten von Niederschlagswasser,
  2. der Küstengewässer
    1. durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt, sowie durch das unmittelbare Wiedereinbringen von Stoffen, die beim Fischen angefallen sind,
    2. durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,
    3. durch das Einleiten von Niederschlagswasser,
    4. durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,
  3. des Grundwassers
    1. durch das Einleiten von Niederschlagswasser zum Zwecke der Versickerung außerhalb von Wasserschutzgebieten,
    2. durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist nur im Rahmen der Anforderungen nach § 31a Abs. 2 erlaubnisfrei zulässig. Es ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

" § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu §§ 23, 25, 32 a, 33 WHG)

(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

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