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Änderungstext
Einführung der DIN 1999 - 100
"Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100 Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach
DIN EN 858 - 1 und DIN EN 858 - 2" als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung
Vom 23. April 2008
(ABl. Nr. 27 vom 30.06.2008 S. 597)
Die Bekanntmachung vom 24. September 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 795), geändert am 30. Mai 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 538), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Worten "und DIN EN 858 - 2" die Worte "(DIN 1999-100 Schl.-H.)" eingefügt.
2. Teil I Nummer 1.5 wird wie folgt ergänzt:
"Anmerkung:
Bei der Umbelegung einer Zapfsäule von mineralölhaltigem Kraftstoff auf FAME/Biodiesel bei einer bestehenden Tankstelle gelten die vorgenannten grundsätzlichen Forderungen ebenfalls. Diese eröffnen jedoch mehrere Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen:
Bei bestehenden öffentlichen Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen,
bedeutet es, dass auf eine Nachrüstung bzw. einen Neubau der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage für den Abfüllbereich, die auf einen Dichtefaktor von 0,95 g/cm3 bemessen ist, verzichtet werden kann, wenn
3. Teil I Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
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| 1.8 Mit Erlass vom 8. Mai 2002 (- V 443 -5240.123-2.49 -) wurde die Führung eines Betriebsbuches sowie die Überprüfung der Funktion von Abscheideranlagen landesweit eingeführt. Die hiermit eingeführten Regelungen haben weiterhin Bestand, da dieser Erlass nicht aufgehoben wurde. | "Bei Koaleszenzabscheidern, bei denen
können die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden. Die erforderliche Überprüfung des Koaleszenzeinsatzes hat dann jedoch abweichend im Zusammenhang mit der kleinen Wartung stattzufinden." |
4. Teil I Nummer 2.10 wird wie folgt ergänzt:
"Anmerkung:
Die Ziffern 1.6, 1.7 und 1.8 der Einführung sind zu beachten."
5. Teil I Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 4 wird ersatzlos
Bei Abscheidern, die gleichzeitig oder ausschließlich zur Absicherung von Anlagen oder Flächen dienen, in bzw. auf denen mit Leichtflüssigkeiten umgegangen wird (z.B. Betankungsflächen), ist ergänzend das nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Rückhaltevolumen vorzuhalten. Die abgeschiedene Leichtflüssigkeit ist daher bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevolumens auch dann zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 Prozent der Speichermenge noch nicht erreicht hat.
gestrichen.
b) Es wird folgende Anmerkung angehängt:
"Anmerkung:
Die Ziffern 1.6, 1.7 und 1.8 der Einführung sind zu beachten."
6. Teil I Nummer 2.12 Fußnote 5 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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