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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 19. März 2010
(GVOBl Nr. 8 vom 25.03.2010 S. 365)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S 91), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, durch Verordnung

    1. Wasserschutzgebiete (§ 19 Abs. 1 WHG) festsetzen,
    2. gleichzeitig die erforderlichen Schutzbestimmungen § 19 Abs. 2 WHG) erlassen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten im Einzelfall zulassen, wenn
      aa) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
      bb) der Vollzug der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Ausnahme nicht entgegensteht.
  1. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.
  2. Gebiete festsetzen, um natürliche oder künstlich erschlossene Mineral- oder Thermalquellen zu schützen, die ihrer Heilwirkung wegen schutzwürdig sind (Quellenschutzgebiete). Nummer 1 Buchst. b gilt sinngemäß.

(2) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken können auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

(3) Die Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen ist in der Verordnung

  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(4) Ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die nach § 19 Abs. 2 WHG zulässigen Maßnahmen vorläufig anordnen, wenn der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck sonst gefährdet wäre. g 36a Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

(5) Für Handlungsverpflichtungen nach Absatz 2 und für Anordnungen nach Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.

" § 4 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
(zu §§ 51 bis 53 WHG)

(1) Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete werden gemäß § 51 Abs. 1' WHG sowie 5 53 Abs. 4 WHG von der obersten Wasserbehörde festgesetzt. Außer:dem können durch die oberste Wasserbehörde Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt und Betriebs- und Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 WHG vorgeschrieben werden.

(2) Die untere Wasserbehörde erteilt Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 5 WHG. Eine Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Gewässer oder die Heilquellen im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Befreiung nicht vorhersehbar waren: Außerdem erlässt die untere Wasserbehörde behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 5 WHG, soweit eine Regelung nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG getroffen worden ist.

(3) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in der Rechtsverordnung nach 5 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG

  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu .beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben und in Karten 'darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(4) § 52 Abs. 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19g bis § 19 I WHG)" durch den Klammerzusatz "(zu §§ 62 und 63 WHG)" ersetzt.

3. § 7

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