Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zulassung
von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich
zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO)

Vom 26. Mai 2015
(GVOBl. Schl.-H. S. Nr. 8 vom 25.06.2015 S. 143)



Aufgrund des § 85b Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungs anlagen ( ZFVO) vom 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 4-53), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Landesverordnung vom 2. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Fachkundige können sich auch zu Fachkundigen-Organisationen, die mindestens drei Fachkundige je Untersuchungsbereich gemäß § 4 bestellen müssen, zusammenschließen und als Fachkundigen-Organisation zugelassen werden. An die zugelassene Fachkundigen-Organisation und deren Mitglieder werden die Anforderungen dieser Verordnung gestellt. Sie darf die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Fachkundigen-Organisation für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassener Abwasservorbehandlungsanlagen" führen. "(4) Fachkundige können sich auch zu Fachkundigen-Organisationen, die mindestens drei Fachkundige je Untersuchungsbereich gemäß § 4 bestellen müssen, zusammenschließen und als Fachkundigen-Organisation zugelassen werden. Ein Fachkundiger kann nur von einer Fachkundigen-Organisation bestellt werden. Ein Zusammenschluss mehrerer Fachkundigen-Organisationen ist ausgeschlossen. An die zugelassene Fachkundigen-Organisation und deren Mitglieder werden die Anforderungen dieser Verordnung gestellt. Sie darf die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Fachkundigen-Organisation für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungs anlagen" führen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Zulassung anderer Länder10

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 2 Abs. 2 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach. § 2 und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 erfüllt werden. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt

" § 3 Gleichwertigkeit von Zulassungen

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland und Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 2 Absatz 2 gleich, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 und die Einhaltung der Pflichten nach § 6 erfüllt werden. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der Zulassung und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde schriftlich festgestellt."

3. Folgender § 9 wird eingefügt:

" § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 144 Absatz 2 Nummer 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Untersuchungen nach § 1 durchführt, ohne von der zuständigen Behörde zugelassen oder von einer zugelassenen Fachkundigen-Organisation bestellt worden zu sein."

4. Der bisherige § 9 wird § 10.

5. § 10 Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger Absatz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert LVO vom 24. September 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-102

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion