Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Wasserrechtsmodernisierungsgesetz - Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2019
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LWG - Landeswassergesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
AG-AbwAG - Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Ändert Ges. vom 13. Dezember 2013, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-7

Das Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte "und Ableiten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe §§ 14, 20 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)" ersetzt durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, §§ 18, 22 und 39 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)".

bb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren,"

cc) Nummer 5 wird gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt.

2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung ganz oder teilweise absehen, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt oder wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt. "Eine Vorauszahlung wird nicht festgesetzt, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt. Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung absehen, wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3

In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Wasserbehörden eine bestimmte Informations- und Kommunikationstechnik zu verwenden haben.

gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte ", Zwangsgelder oder Rückflüsse von Zuwendungen aus diesem Abgabenaufkommen" werden durch die Worte "oder Zwangsgelder" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "zur" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 83 und 85 sowie §§ 110 und 115 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991 S. 257), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten. "Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten."

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und des Landesverwaltungsgesetzes" gestrichen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion