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Änderungstext
Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Anpassung weiterer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Juni 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 02.07.2020 S. 352)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsgesetz)
§ 1
(1) Personen, die eine Badestelle einrichten oder betreiben (Betreiberinnen und Betreiber), insbesondere Gemeinden oder Ämter, die einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb nutzen (Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes), haben die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen. Eine Badestelle richtet ein, wer durch Schaffung oder Unterhaltung von Badeinfrastruktur den Badeverkehr eröffnet. Zur Badeinfrastruktur gehören insbesondere Stege, Badeinseln, Rutschen und am Uferbereich hergerichtete Liegeflächen. Eine Badestelle betreibt, wer den angrenzenden Uferabschnitt in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung in einem über den Gemeingebrauch hinausgehenden Umfang unterhält, dies ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Pächterin oder der Pächter.
(2) Zu den erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen kann eine Badeaufsicht durch geeignetes Aufsichtspersonal gehören. Eine Badeaufsicht ist jedenfalls dann erforderlich, wenn für die Nutzung der Badestelle ein Entgelt erhoben wird oder von der Badestelle für die Badenden unvorhersehbare oder atypische Gefahren ausgehen oder im Falle einer Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz bei regem Badebetrieb. Daneben kann sich aus den Verkehrssicherungspflichten das Erfordernis weiterer Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen ergeben. Wird eine Badestelle ohne Badeaufsicht betrieben, hat die Betreiberin oder der Betreiber das Fehlen der Badeaufsicht deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
§ 2
An Badestellen, die nicht nach § 1 eingerichtet sind oder betrieben werden, kann der Inhaberin oder dem Inhaber werbender Veranstaltungen auferlegt werden, die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen. Werbende Veranstaltungen sind Einrichtungen in der Nähe einer Badestelle, die überwiegend von Besucherinnen und Besuchern der Badestelle in Anspruch genommen werden, insbesondere Strandlokale, Zelt- und Campingplätze, Kioske, Strandkorbvermietungen.
§ 3
An sonstigen Badestellen mit regem Badebetrieb sollen die zuständigen Behörden der Badesicherheit dienende Hinweistafeln und -zeichen aufstellen und besondere Gefahrenquellen kennzeichnen. Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist, können sie den Badebetrieb einschränken oder untersagen.
§ 4
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über
In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit an Badestellen und die Überprüfung der Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zuständig sind.
Artikel 2
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird wie folgt geändert:
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 25 WHG" werden die Worte "auf eigene Gefahr" eingefügt.
Artikel 3
Gesetz zur Aufhebung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes
und anderer Rechtsvorschriften
Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 201178
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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