umwelt-online: ThürAbwEKVO - Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (2)

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Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von vorwiegend häuslichem und kommunalem Abwasser
(öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen)
 
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1)

1. Anwendungsbereich

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird, im Folgenden öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

Die Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage gilt nicht für Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, deren Abwasseranfall unter 8 m3/d liegt und an die nicht mehr als 50 Einwohnerwerte angeschlossen sind.

2. Durchführung der Eigenkontrolle

2.1 Probenahme

Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zu wählen, dabei sollte die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf und Ablauf übereinstimmen. Bei der Probenahme auf der Basis von Stichproben, qualifizierten Stichproben und 2-Stunden-Mischproben ist auf eine tageversetzte und zeitversetzte Probenahme zu achten.

Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nicht eine andere Probenahme festgelegt wurde, in 50 v.H. der Fälle bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße

zu entnehmen.

2.2 Rückstellprobe

Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen von einer Ausbaugröße ab 10001 Einwohnerwerten sind aus dem Ablauf der Anlage täglich Rückstellproben als durchflussproportionale beziehungsweise mengenproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und bei einer Lagertemperatur unter 5 °C mindestens sieben Tage unter Lichtausschluss aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).

2.3 Durchflussmessung

Bei allen öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen. Die Durchflussmessung muss hinsichtlich Ort und Zeit mit der jeweiligen Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung korrespondieren. Zur Bewertung des Fremdwasserabflusses sind Durchflussmessungen zu verschiedenen Tageszeiten sowie bei Trockenwetterperioden und nach Niederschlagsereignissen durchzuführen.

Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetischinduktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen. Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 1000 Einwohnerwerten kann die Abwassermengenmessung mittels Messblende, Venturikanal oder anderen geeigneten Messverfahren erfolgen. Wenn der Bescheid keine andere Regelung vorsieht, sollte die Wassermenge tageversetzt und zeitversetzt durch Einzelmessungen im Abstand von zehn Minuten über zwei Stunden bestimmt werden.

Bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1000 Einwohnerwerten, in denen ausschließlich Abwasser aus einem vollständigen Trennsystem behandelt wird, kann die Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage regelmäßig zu kontrollieren.

Zudem sind kontinuierliche Durchflussmesseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren.

Sachkundige haben gegenüber dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage den Nachweis der entsprechenden Qualifikation zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei fachkundigen Mitarbeitern des Herstellers der Durchflussmesseinrichtung vorausgesetzt werden oder beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen der Hersteller von Durchflussmesseinrichtungen vergleichbarer Bauart oder der Fachverbände und Sachverständigenorganisationen geführt werden.

2.4 Art und Umfang der Eigenkontrolle

Die Anforderung an Art und Umfang der Eigenkontrolle richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSO) ergibt. Der Einwohnergleichwert dient als Umrechnungswert aus dem Vergleich von gewerblichem zu häuslichem Schmutzwasser und ist auf 60 g des fünftägigen biochemischen Sauerstoffbedarfs des Abwassers bezogen.

Die Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 sind zu beachten.

Tabelle 2: Art und Umfang der Eigenkontrolle von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen

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(Stand: 15.09.2020)

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