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Regelwerk

Richtlinie für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Vom 20.03.2002
(ThürStAnz Nr. vom 29.04.2002 S. 1380)
Az.: 51 - 20802


1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt im Rahmen des Operationellen Programms für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1260/1999 vom 21.06.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und der VO (EG) Nr. 1783/1999 des Rates vom 12.07.1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen - als Hilfe zur Selbsthilfe - nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten. Die gewährten Zuwendungen dienen der Entlastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind die Errichtung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen für die öffentliche Ver- und Entsorgung und die Sanierung derartiger vorhandener Anlagen. Als Sanierung im Sinne dieser Regelung sind nur solche Vorhaben zu verstehen, die von ihrem Umfang und ihrer Eigenart über die regelmäßige Unterhaltung, Wartung oder Reparatur hinausgehen.

2.2 Gefördert werden weiterhin direkte und indirekte Vorhaben mit dem Ziel, die Wasserbeschaffenheit von Grund- und Oberflächenwasser in sensiblen Gebieten, insbesondere in Wasserschutzgebieten, nachhaltig zu verbessern und auf Dauer zu erhalten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sein, die Träger der Pflichtaufgaben sind. Zuwendungen für Verbandsanlagen werden grundsätzlich Verbänden und nicht einzelnen Verbandsmitgliedern gewährt.

Sollte der Zuwendungsempfänger nicht selbst Träger des Förderprojektes sein, so kann dieser die Zuwendung an Dritte weitergeben, wenn diese mit der Durchführung der kommunalen Pflichtaufgaben betraut sind und wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die sich aus dieser Richtlinie und den Zuwendungsbescheiden ergebenden Verpflichtungen an den Empfänger der Mittel weiterzugeben. Die beabsichtigte Weitergabe der Zuwendungen an Dritte ist im Antrag anzugeben und zu begründen. Dritte sind auch Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Aufgabenträger.

Die Weitergabe an zur Aufgabenerfüllung beauftragte juristische Personen des privaten Rechtes, die gänzlich oder zu mehr als der Hälfte dem Träger der Pflichtaufgabe gehören, ist nur zulässig, wenn diese Personen nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach ihrer Satzung ihre Preise entsprechend den Kalkulationsvorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gestalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben Bestandteil des jährlich zu erstellenden Förderprogramms des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt ist. Aufgenommen werden Vorhaben, für die im Programmjahr voraussichtlich Zuwendungen bereitgestellt werden können. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Vorhaben auch nachträglich in das Förderprogramm aufgenommen werden.

4.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen und einem erheblichen Landesinteresse entsprechen.

4.3 Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine geprüfte wasser- bzw. abwassertechnische Gesamtkonzeption voraus, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpaßt. Der Antragsteller muss darlegen, dass eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht. Die Staatlichen Umweltämter können bei berechtigten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit der gewählten Lösungen Kostenvergleichsrechnungen zum Auffinden von Vorzugsvarianten fordern.

4.4 Sofern für die Errichtung von neuen bzw. die Sanierung bestehender Abwasseranlagen zunächst nur der Bau von Kanälen vorgesehen ist, ist die Übereinstimmung mit dem Generalentwässerungsplan nachzuweisen, In einem der folgenden Bauabschnitte gemäß der Investitionsplanung des Zuwendungsempfängers soll die Kläranlage zur Ausführung kommen.

4.5 Bauvorhaben sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB), Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - ( VOL) und Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) in der jeweils gültigen Fassung auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen. Das einschlägige EU-Vergaberecht, die Rechtsprechung des EuGH und die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Freistaates Thüringen sind zu beachten.

Nach der VOB/a § 10

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