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Regelwerk Wasser, Abwasser, Länder Th

MineralölVV - Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
-Thüringen -

Vom 01.10.1999
(Th.StAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999 S. 2334; 30.08.2018 S. 1450 18; 12.12.2022/2023 S. 12 23)



Überschrift geändert 23

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einleitung von Abwasser gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung in öffentliche Abwasseranlagen.

2 Begriffsbestimmung

Maschinelle Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist die Reinigung von Karosserieoberflächen durch Portalwaschanlagen, Waschstraßen (sog. Kettentransportwaschanlagen) und mobile Bürstenwaschanlagen ohne zusätzliche manuelle HD-Motor- und -Unterbodenwäsche. In Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung sind geeignete Einrichtungen zur internen Rückhaltung der Schlämme aus dem Reinigungswasser vorzusehen.

Der genannte Schwellenwert des Abwasseranfalls von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch 0,5 m3 pro Tag, gemessen im Wochenmittel, nicht übersteigt.

3 Anforderungen an die Einsatzstoffe und Abscheidefähigkeit

3.1 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen

Im Betriebstagebuch sind die jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten sind.

3.2 Nachweis der Abscheidefähigkeit nach Anhang 49, Nr. 2.4, Anstrich 2

Die Abscheidefähigkeit in Anlagen nach DIN 1999 Teil 1-6 gilt als erfüllt, wenn nachfolgende Parameter eingehalten werden:

4 Überwachung durch sachverständige Stellen

4.1 Überwachungspflicht

Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.

Die Überwachung durch eine sachverständige Stelle kann in Verbindung mit der Überprüfung der zugehörigen Lager- und Abfüllanlagen des Unternehmens nach § 22 der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAwS) vom 25. Juli 1995 (GVBI. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1999 (GVBI. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen, wenn die prüfende Stelle über die jeweiligen Anerkennungen verfügt.

4.2 Prüfumfang

Die Prüfung kann in Verbindung mit einer planmäßigen Reinigung oder Wartung durchgeführt werden. Bei bestehender Besorgnis der Gewässerverunreinigung durch Undichtigkeit kann die teilweise oder vollständige Entleerung des Abscheidesystems zum Zwecke einer Überprüfung gefordert werden.

  1. Die Prüfung umfasst die Kontrolle
    1. der ausreichenden Bemessung der Anlagenach DIN 1999,
    2. des Anlagenzustandes, insbesondere der Abscheiderwandung auf Risse sowie Leckstellen,
    3. der Funktionsfähigkeit aller Anlagenteile, insbesondere
      • des ungehinderten Wasserdurchflusses bis zur Nenngröße,
      • Funktionsfähigkeit des Koaleszenzabscheiders einschließlich der Zuverlässigkeit der Abdichtung des selbsttätigen Abschlusses,
      • der Dichtheit der Rohrleitungen nach DIN EN 1610 bzw. DIN 4033 und,
      • falls erforderlich, der Warn- und Signaleinrichtungen,
    4. der Eigenkontrollaufzeichnungen sowie des Betriebstagebuches,
    5. der Übereinstimmung des Füllstandes (Leichtflüssigkeit, Schlamm) mit den Eigenaufzeichnungen,
    6. der Übereinstimmung mit den Angaben der Anzeige,
    7. der Übereinstimmung des. gemessenen Abwasseranfalls mit der Bemessung des Leichtstoffabscheiders.
  2. Weiter ist zu kontrollieren, ob
    1. die Angaben zur Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind:
      • Typ und Nenngröße der Leichtstoffabscheider
      • Anzahl der Hochdruckreinigungsgeräte

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