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Regelwerk

ThürVVAwS - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Thüringer Anlagenverordnung
- Thüringen -

Vom 8. Mai 2001
(StAnz. Nr. 23 vom 05.06.2001 S. 1239)


zur aktuellen Fassung

Zum Vollzug der Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagen-Verordnung - ThürVAwS) wird die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Vorbemerkungen

I. Zitierweise

Die fortlaufende Nummerierung dieser Verwaltungsvorschrift entspricht der Paragraphenfolge in der ThürVAwS. Zu einzelnen Paragraphen ist keine Regelung in dieser Verwaltungsvorschrift erforderlich. Die Nummerierung erfasst jedoch auch diese Paragraphen. Wird ein Paragraph ohne Nennung eines Gesetzes oder einer Verordnung genannt, so ist damit ein Paragraph der ThürVAwS gemeint.

Für Fundstellen von Gesetzen, Verordnungen und untergesetzlichen Regelwerken wird auf Punkt IV der Vorbemerkungen verwiesen.

II. Allgemeines

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen im Gebiet des heutigen Freistaates Thüringen seit dem 1. Juli 1990 den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) der Bundesrepublik Deutschland. Die Übernahme der bundesdeutschen wasserrechtlichen Vorschriften durch die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Deutsche Demokratische Republik (DDR) erfolgte mit dem Umweltrahmengesetz (URG) vom 29. Juni 1990.

In Art. 9 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 wurde vereinbart, dass das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einigungsvertrages geltende DDR-Recht, das nach der Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes Landesrecht ist, in Kraft bleibt, sofern es mit dem Bundesrecht und dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und dort nichts anderes vereinbart ist.

Das Wasserhaushaltsgesetz ist eine Rahmenvorschrift, die durch landesrechtliche Regelungen ausgefüllt werden muss. Somit galten zunächst die Bestimmungen des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen als Landesrecht für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, im Wassergesetz "Wasserschadstoffe" genannt, fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu bundesdeutschem oder europäischem Recht standen.

Mit der Vorläufigen Thüringer Richtlinie über Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ThRLwS) vom 5. April 1993 wurde eine, die komplizierte Rechtslage berücksichtigende, Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der Bestimmungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingeführt. Mit der ThRLwS wurden insbesondere die Muster-VAwS vom 8.19. November 1990 und der Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Musterverordnung (Muster-VVAwS) vom 15. Januar 1993 der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für den Verwaltungsvollzug eingeführt. Die ThürVAwS und diese Verwaltungsvorschrift beruhen im Wesentlichen auf diesen Muster-Vorschriften. Die in der ThRLwS enthaltenen Anforderungskataloge für Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe wurden in der ThürVAwS durch eine Anlage zu § 4 ersetzt, die dem Muster-Anhang zu § 4 der LAWa entspricht.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die entsprechend der ThRLwS eingebaut oder aufgestellt wurden und von der zuständigen Wasserbehörde im Rahmen einer Anzeige, einer Eignungsfeststellung oder einer sonstigen Zulassung wasserwirtschaftlich beurteilt wurden, gewährt die ThürVAwS grundsätzlich Bestandsschutz, vorausgesetzt die in einem Bescheid erteilten Auflagen oder Bedingungen der Wasserbehörde wurden erfüllt.

Mit dem In-Kraft-Treten des Thüringer Wassergesetzes ( ThürWG) vom 10. Mai 1994 wurde das Wassergesetz der DDR mit seinen Durchführungsverordnungen außer Kraft gesetzt. An die Stelle der Bestimmungen für den Umgang mit Wasserschadstoffen im Wassergesetz der DDR ist § 54 ThürWG getreten, durch den die Bestimmungen der §§ 19g bis 19l WHG insbesondere um eine Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, eine Anzeigepflicht beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus Anlagen sowie die Verpflichtung zur Erstellung eines Anlagenkatasters ergänzt werden.

Am 2. September 1995 ist die ThürVAwS in Kraft getreten. Die ThürVAwS füllt die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 19g bis 19l WHG und § 54 ThürWG aus. Mit dem In-Kraft-Treten der ThürVAwS ist zugleich die ThRLwS außer Kraft getreten.

Am 23. Juli 1999 ist die Erste Verordnung zur Änderung der ThürVAwS vom 8. Februar 1999 in Kraft getreten. Diese dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.

Die vorliegende Fassung der ThürVVAwS berücksichtigt insbesondere:

III. Zuständigkeit

Zuständige Wasserbehörde für den Vollzug der ThürVAwS ist nach § 105 Abs. 1 ThürWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1999 grundsätzlich die untere Wasserbehörde. Dies gilt, soweit keine gesonderten Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, auch für Anlagen in einem unter Bergaufsicht stehenden Betrieb.

Soweit eine kreisfreie Stadt selbst Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt oder an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Anlagen betreibt, mehrheitlich beteiligt ist, nimmt nach § 103 Abs. 4 Satz 2 ThürWG die obere Wasserbehörde die Aufgaben der unteren Wasserbehörde wahr. Bei Anlagen, bei denen für die Eignungsfeststellung nach § 19h WHG oder die Anzeige nach § 54 ThürWG die obere Wasserbehörde zuständig ist, nimmt gemäß § 105 Abs. 3 Nr. 4 ThürWG das Staatliche Umweltamt die Kontrolle und Vollstreckung wahr.

Ferner ist in den in der o. g. Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft genannten Fällen die obere Wasserbehörde zuständig.

Die Beteiligung der Staatlichen Umweltämter ist in der o. g. Verwaltungsvorschrift nach § 104 Abs. 2 Satz 5 ThürWG geregelt.

Zuständige Wasserbehörde für die Erteilung von Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 105 Abs. 4 ThürWG ist die oberste, für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ist die obere Wasserbehörde.

IV. Quellenverzeichnis

  1. EG-Recht
  2. Bundesrecht
  3. Landesrecht
  4. Technische Regeln
  5. DIN-Normen
    (zu beziehen über Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
  6. Sonstiges

1 Anwendungsbereich1)

(1) Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG.

(2) Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen au außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 19g bis 19k WHG gelten die §§ 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so können aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit § 84 ThürWG die erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden.

(3) Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

2 Begriffsbestimmungen2)

2.1 Anlage2 Abs. 1 und 8)

(1) Im Folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

(2) Mobile Anlagen, die lediglich kurzzeitig und auf ständig wechselnden Grundstücken eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen, Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder Notheizungen bei Umbaumaßnahmen von Gebäuden, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG. Als kurzzeitig in diesem Sinne gilt in Anlehnung an § 54 Abs. 4 ThürWG ein Zeitraum von drei Monaten.

(3) Anlagenteile sind jeweils der Anlage zuzuordnen, die den Umgangsbereich nach § 2 Abs. 4 und 5 maßgebend bestimmt.

(4) Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die nur der Befüllung oder Entleerung eines ortsfesten Lagerbehälters dient, ist der Lageranlage zuzuordnen. Die technischen Anforderungen an derartige Abfülleinrichtungen richten sich nach den Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen entsprechend der Anforderungszeile 1 der Tabelle 2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1.

(5) Plätze, von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hinein- oder herausgestellt werden, sind ebenfalls Teile der Lageranlage. Die technischen Anforderungen richten sich hier nach den Anforderungszeilen 2 und 3 der Tabelle 2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1.

(6) Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die der Befüllung und Entleerung mehrerer Behälter dient und nicht einer einzelnen Anlage zugeordnet werden kann oder die der Befüllung nicht ortsfester Behälter, Transportbehälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dient, ist eine eigenständige Abfüllanlage. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach Sachlage zu treffen. Bei Tankstellen bildet der Abfüllplatz, einschließlich der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff, insbesondere Zapfsäulen, -geräte und -automaten, und der Befülleinrichtungen der Lagerbehälter, insbesondere Fernbefüllschacht, -schrank und Domschächte, eine Abfüllanlage.

(7) Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Das gilt insbesondere für Vorlagebehälter. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.

(8) Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

(9) Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, dass die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. Mehrere Behälter bilden jedoch dann eine Anlage, wenn sie durch Verbindungsleitungen betrieblich zu einer Behälterbatterie verbunden sind. Darüber hinaus bilden durch Rohrleitungen verbundene Behälter zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff unabhängig von der Art der Verbindung immer eine Anlage.

(10) Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 sind Fass- und Gebindeläger, bei denen alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage bilden. Kleingebindeläger sind Fass- und Gebindeläger, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 L nicht überschreitet.

(11) Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Teile der jeweiligen Anlagen verbinden oder der Befüllung und Entleerung der Anlagen dienen.

(12) Rohrleitungen, die Anlagen zum Lagern mit Abfüll-, Umschlag- oder HBV-Anlagen verbinden, werden den Lageranlagen zugeordnet. Rohrleitungen, die HBV-Anlagen mit Abfüll- oder Umschlaganlagen verbinden, werden den HBV-Anlagen zugeordnet. In allen anderen Fällen ist nach der Sachlage des Einzelfalls zu entscheiden, Im Einzelfall kann eine Rohrleitung auch eine selbstständige Anlage sein, das gilt insbesondere für Ringleitungen, an die mehrere HBV-Anlagen angeschlossen sind.

2.2 Unterirdisch2 Abs. 3)

(1) Als unterirdisch gelten auch Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig in Bauteilen, welche unmittelbar mit dem Erdreich in Verbindung stehen, eingebettet sind. Auffangvorrichtungen und deren Zuleitungen werden nicht als unterirdische Anlagenteile definiert.

(2) Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.

(3) Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

2.3 Rohrleitungen2 Abs. 7)

(1) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Einbauten, die für den Betrieb der Rohrleitung erforderlich sind, wie z.B. Pumpen, Filter, Abscheider und Kompensatoren gehören ebenfalls zu den Rohrleitungen.

(2) Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.4 Umschlagen2 Abs. 4 und 8)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

2.5 Feste wassergefährdende Stoffe

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

3 Grundsatzanforderungen

(1) Die Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Auf die Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) wird hingewiesen.

(2) Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im Einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln, aufzunehmen.

(3) Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

1 Überwachungsplan

1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§§ 19i Abs. 2 Satz 1 und 19k WHG)

1.2 Überprüfung durch Sachverständige (§ 23 ThürVAwS), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung

2 Instandhaltungsplan (§§ 19g und 19i Abs. 1 WHG)

2.1 Wartungsmaßnahmen

2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen

3 Alarmplan

3.1 Meldewege (§ 54 Abs. 5 ThürWG)

3.2 Maßnahmen im Schadensfall (§ 54 Abs. 5 ThürWG, § 8 ThürVAwS)

4 Sonderregelungen

4.1 Befüllen von Anlagen (§ 20 ThürVAwS)

4.2 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 21 ThürVAwS)

4.3 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter (§ 9 ThürVAwS)

4.4 Fachbetriebspflicht (§§ 19i Abs. 1 und 19l WHG, § 24 ThürVAwS)

4.5 Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten (§ 10 ThürVAwS)

4.6 Anzeigepflicht (§ 54 Abs. 1 ThürWG, § 27 ThürVAwS)

(4) Die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 kann im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt werden.

(5) Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 in diese einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

(6) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gem. Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bzw. der nach der Novellierung dieser Verordnung gültigen Nachfolgeverordnung EMAS II eingetragen sind, können die im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung zu erstellenden Dokumentationen die Betriebsanweisungen mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplänen ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die materiellen Vorgaben der ThürVAwS für diese Maßnahmen im Öko-Audit beachtet werden und die wasserrechtlichen Merkmale in den Unterlagen leicht erkennbar oder gesondert angeordnet sind, damit die Wasserbehörde bei Bedarf die erforderlichen Informationen erhalten kann. Die Erstellung und die Fortschreibung der Betriebsanweisung werden dann im Einzelnen nicht mehr von der Wasserbehörde überwacht. Bei anzeigefreien Anlagen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und bei Heizölverbraucheranlagen nach Nr. 4.5 ersetzt das amtlich bekannt gemachte Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" die Betriebsanweisung.

4 Anforderungen an bestimmte Anlagen4)

4.1 Allgemeines

(1) Die technischen Anforderungen werden als allgemeine und besondere Anforderungen beschrieben. Die allgemeinen Anforderungen, die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die in den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisierten allgemein anerkannten Regeln der Technik, die von allen Anlagen zu erfüllen sind. Die besonderen Anforderungen, die sich in Abhängigkeit vom zugrunde zu legenden Volumen und der WGK zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ergeben, sind für oberirdische LAU- und HBV-Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 als F-, R- und I-Anforderungen beschrieben. Sie gehen den allgemeinen Anforderungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor. Weiter gehende Anforderungen nach § 7 sowie nach § 10 bleiben unberührt.

(2) Wenn keine abgesperrten Betriebseinheiten in der Anlage vorhanden sind, entspricht das in den Tabellen 2.1 und 2.3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 zugrunde zu legende Volumen dem nach § 6 zu ermittelnden maßgebenden Volumen der Anlage. Bei Lageranlagen ist dies in der Regel der Fall.

(3) Die Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 enthält bisher keine besonderen Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile oder selbständige Anlagen. Bis zur Ergänzung der ThürVAwS in Anlage 1 zu § 4 gilt für oberirdische Rohrleitungen folgende Anforderungstabelle:

Wassergefährdungsklasse Anforderungen
1 F0 + R0 + I1
2 F1 + R0 + I1 + I2
3 F1 + R1 + I1+ I2

Für oberirdische Befüll- und Entleerleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und nach diesem Vorgang jeweils wieder entleert sind, für oberirdische Entleerleitungen für die Beförderung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und von festen und gasförmigen Stoffen gelten die Anforderungen F0 + R0 + I0.

(4) Auf Maßnahmen zum Abdichten von Bodenflächen unter Rohrleitungen bzw. auf Rückhaltemaßnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn es das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung nach Nummer 12.4 zulässt.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.2.1 Anforderung F0

Bei F0 werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weiter gehenden Anforderungen gestellt.

4.2.2 Anforderungen F1 und F2

F1 und F2 sind materiell identisch, wobei die Ausführung der Dichtflächen gemäß Nummer 5.4.4.3 erfolgt. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung), bei F2 ist der Nachweis gegenüber der Wasserbehörde zu führen.

4.2.3 Lage der Flächen

F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen darüber angeordnet sind (z.B. Gitterroste oder Stockwerke).

4.2.4 Alternative bei bestehenden Anlagen und vielen unterschiedlichen Stoffen

Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für F2geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist F2 durch die Kombination F1 + I1 + "Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (zum Beispiel unter Pumpen mit Stopfbuchsen)", zu ersetzen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Begriff

(1) Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss. Das Rückhaltevermögen für R0, R1 und R2 ist nicht identisch mit dem erforderlichen Auffangraumvolumen in § 13 zur Bestimmung von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

(2) Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach Nummer 5.4.4.1.

4.3.2 Anforderung R0

Bei R0 werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weiter gehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.3.3 Anforderung R1

Die Berechnung des Rückhaltevermögens R1 richtet sich nach Nr. 5.4.4.1 Abs. 7.

4.3.4 Anforderung R2

R2 bedeutet, dass nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund selbsttätig wirkender, fehlerfreier Sicherheitssysteme bei Betriebsstörungen maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.

4.3.5 Anforderung R3

R1 und R2 sind auch dann eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird. Bei R3 sind Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

4.4.1 Begriff

Die Anforderungen nach I2 beinhalten nicht die Anforderungen nach I1, ersetzen aber den Alarmplan aus der Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6.

4.4.2 Anforderung I0

Bei I0 werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weiter gehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.

4.5 Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen und von vergleichbaren Notstromanlagen

(1) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen dienen.

(2) Die Sonderregelung für die Abfüllplätze von "vergleichbaren Heizölverbraucheranlagen im Bereich der Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen" nach Tabelle 2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 gilt für Heizölverbraucheranlagen, deren Jahresverbrauch 100.000 Liter nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu diesen Heizölverbraucheranlagen zählen auch Anlagen zum Verwenden von Heizöl (zum Beispiel zur Dampferzeugung) und Notstromanlagen, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind.

4.6 Verwendungsanlagen von Heizölverbraucheranlagen und von Notstromanlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen

(1) Bei Verwendungsanlagen von Heizölverbraucheranlagen (Brenner) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen gelten die Anforderungen F1 + R2 + I0 und F1 + R2 + I1 für Anlagen mit einem Volumen bis einschließlich 1000 Liter nach Tabelle 2.3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 als erfüllt, wenn ein Leerhebern der mit dem Brenner verbundenen Lagerbehälter nicht zu besorgen ist und im Umkreis des Brenners keine Bodeneinläufe vorhanden sind, über die austretendes Heizöl in eine Abwasseranlage oder ein Gewässer gelangen kann.

(2) Ein Leerhebern der Lagerbehälter ist insbesondere dann nicht zu besorgen, wenn die Versorgung des Brenners im Einstrangsystem mit einer Saugleitung in Verbindung mit einer Hebersicherung an den Behältern oder mit einer selbstsichernden Saugleitung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt.

(3) Gleiches gilt für Notstromanlagen (Netzersatzanlagen).

4.7 Kleingebindeläger

Bei Kleingebinden nach Nummer 2.1 Abs. 10 Satz 2, die in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen gelagert werden, genügt ein Rückhaltevermögen R0, wenn die Stoffe in dauernd dicht verschlossenen und gegen Beschädigung geschützten Gefäßen und Verpackungen in geschlossenen Räumen gelagert werden und dabei die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Zur Erfüllung der Anforderung an die Flächenabdichtung nach Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 genügt eine Ausführung als Dichtfläche F1.

5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

5.1 Allgemeines

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

(2) In den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 werden Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im Einzelnen eingeführt.

(3) Soweit in den Nummern 5.2 und 5.3 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nummer 5.4 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ursprungwaren aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

5.2 DIN-Normen und technische Regeln für Bauprodukte

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden eingeführt:

  1. die in der Bauregelliste a Teil 1 unter Ziffer 15 bekannt gemachten DIN-Normen und anderen technischen Regeln für Bauprodukte zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die DIN 4119 (Flachbodentankbauwerke) in Verbindung mit den Regelungen in Abschnitt 4.5 und 4.6 der "Anpassungsrichtlinie Stahlbau" vom Juli 1995.

(2) Auf die Regelungen für Anlagen und -teile einfacher oder herkömmlicher Art nach den Nummern 13.2 bis 13.6 wird hingewiesen.

5.3 Technische Regeln

Im Hinblick auf die Erfüllung der Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 1 können als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:

  1. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF)
  2. Technische Regeln für Druckbehälter ( TRB)
  3. Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD-Merkblätter)
  4. Technische Regeln Rohrleitungen ( TRR)
  5. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)

5.4 Besondere Einzelregelungen

Zusätzlich werden mit Bekanntmachung dieser Verwaltungsvorschrift folgende technische Vorschriften eingeführt:

5.4.1 Behälter und Rohrleitungen

5.4.1.1 Standsicherheit

(1) Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, dass Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind.

(2) Über baurechtlich erforderliche Standsicherheitsnachweise hinaus sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

(3) Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Anfahren, geschützt sein.

5.4.1.2 Brandschutz

Über baurechtlich erforderliche Nachweise zum Brandschutz hinaus sind keine besonderen Nachweise nach Wasserrecht erforderlich.

5.4.1.3 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz

(1) Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist. Ein Nachweis der Beständigkeit innerhalb eines baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweises für LAU-Anlagen kann analog auch bei HBV-Anlagen angewendet werden.

(2) Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen. Reicht dieser Nachweis nicht aus, ist analog Absatz 3 zu verfahren.

(3) Bei anderen Werkstoffen ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

  1. Durch Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen,
  2. durch Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind, oder
  3. durch Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

(4) Es ist nachzuweisen, dass die Abtragsrate innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.

(5) Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18820, Teil 3, oder der Richtlinie DVS 2205, Teil 1, des Deutschen Verbands für Schweißtechnik aufeinander abgestimmt werden.

(6) Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Medien bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

(7) Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.
  2. Ihre Oberfläche muss glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.
  3. Es dürfen keine durchgehenden Poren, Risse oder sonstigen Fehlstellen vorhanden sein.
  4. Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden oder klebrig werden, sie dürfen keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen.
  5. Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.
  6. Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein. Blasen, Oberflächenkleben und Risse dürfen nicht auftreten.

(8) Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. Risse im Untergrund, zum Beispiel bei Beton, müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
  2. Die Beschichtung muss nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, dass sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.
  3. Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

5.4.1 4 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

5.4.1.5 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen

An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

  1. Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.
  2. Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.
  3. Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muss als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, dass ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. In unterirdischen Anlagen dürfen ab 1. Januar 2003 als Leckanzeigemedium nur nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Anhang 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) oder Über- /Unterdrucksysteme verwendet werden. Ab 1. Januar 2003 sind bei oberirdischen Anlagen Leckanzeigeflüssigkeiten bis WGK 1 oder Über-/Unterdrucksysteme zulässig. Bei bis zum 31. Dezember 2002 errichteten Anlagen dürfen noch Stoffe mit der Fußnote 14 gemäß Anhang 2 der VwVwS verwendet werden.
  4. Der Überwachungsraum muss mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.
  5. Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.
  6. Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.
  7. Die äußere Wand muss so beschaffen sein, dass sie bei Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung flüssigkeitsdicht bleibt. In entsprechender Weise muss die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei Undicht werden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.
  8. Die Dichtigkeit der Innen- und Außenwand muss bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens 6 Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtigkeiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechend kurzen Zeitraum gewährleistet ist.

5.4.1.6 Abstände

(1) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass das Erkennen ihres Zustandes, des Zustandes der Auffangräume und das Erkennen von Leckagen durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich ist.

(2) Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennbarkeit von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder einem Fünfzigstel der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, ist der Boden des Behälters doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigegerät auszurüsten.

(3) Absatz 1 gilt bei Behältern als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muss bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m mindestens 40 cm betragen, sonst 1 m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Gebäude gilt der Abstand von 40 cm. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein.
  2. Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 L dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend kontrollierbar ist.
  3. Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, sind Abstände von mindestens 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
    1. Die Höhe der Auffangvorrichtung muss mindestens bis zum maximalen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.
    2. Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muss eine geeignete Leckagesonde installiert werden. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt. Die Leckagesonde muss in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm mindestens an einer Seite vorhanden ist.
  4. Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen und mit einem Rauminhalt bis jeweils 10.000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Litern bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraumes von 40 cm für zwei aneinander grenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muss der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Litern müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraumes in Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen.

5.4.1.7 Flachbodentanks

Bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen gilt hinsichtlich der Gestaltung der Tankböden und Fundamente die TRwS 133 "Flachbodentanks zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten".

5.4.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

(1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger nach DIN 6626 oder 6627 zu verwenden. Für die Abdichtung der Schächte und Schutzkanäle gilt Nr. 5.4.4.3 entsprechend.

(2) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Schächte kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 3 Monaten anzusetzen.

(3) Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.

5.4.3 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 für Lageranlagen kein Rückhaltevermögen erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 erforderlichen Fläche zu führen.

5.4.4 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.4.4.1 Größe und Anordnung

(1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

(2) Soweit die Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 hinsichtlich Größe und Ausgestaltung der Auffangräume insbesondere als erfüllt, wenn die Bestimmungen der folgenden Absätze 3 bis 7 eingehalten werden:

(3) Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.

(4) Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, dass die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.

(5) Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, dass der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.

(6) Der Rauminhalt eines Auffangraums muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden.

(7) Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann (Anforderung R1), ist wie folgt vorzugehen:

  1. Die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Die Auslaufzeit ist die Summe aus Totzeit und Reaktionszeit. Die Totzeit ist die Zeit, die ein reagierendes System benötigt, um ein eintreffendes Signal als relevant zu erkennen, das ist beispielsweise der Abstand zwischen zwei Kontrollgängen oder die Zeit zwischen dem Auftreten einer Leckage und dem Erkennen des Ansprechens von automatischen Leckageerkennungseinrichtungen. Bei der Bestimmung der Totzeit ist insbesondere zu prüfen, ob nachweislich auf Grund von Betriebsanweisungen sichergestellt ist, dass die Vorgänge auch unter ungünstigen Betriebsbedingungen überwacht werden (§ 19k WHG). Die Reaktionszeit ist die Zeit, die ein reagierendes System benötigt, um nach dem Erkennen eines relevanten Signals einen bestimmten Sollwert zu erreichen, das heißt die Zeit, die nach dem Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden.
  2. Sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslaufzeit die Zeit bis zum Wirksamwerden der Einrichtungen anzusetzen. Solange bei Abfüll- und Umschlaganlagen keine ausreichend gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden.
  3. Wenn die Bestimmung des Rückhaltevermögens R, nach der TRwS 131 "Bestimmung des Rückhaltevermögens R," erfolgt, sind die Bedingungen in den Nummern 1 und 2 als erfüllt anzusehen.

(8) Bei Lageranlagen richten sich die Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) in der jeweils geltenden Fassung. Bei anderen Anlagen gelten die Festlegungen der für den Brandschutz zuständigen Behörde. Der Nachweis der Löschwasserrückhaltung ist gegenüber der Wasserbehörde durch den Betreiber zu erbringen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn

  1. nur nicht brennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder
  2. aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder
  3. der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfall so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle vorliegt oder
  4. die Anlage der Gefährdungsstufe a zuzuordnen ist.

(9) Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Bei nicht überdachten Auffangräumen ist neben dem erforderlichen Rückhaltevermögen für wassergefährdende Stoffe ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von 50 Liter pro m2 der zum Auffangraum hin entwässernden Flächen einzurichten. Vereinfachend kann ein Freibord in Höhe von 5 cm eingerichtet werden, wenn keine zusätzlichen, zum Auffangraum hin entwässernden Flächen vorhanden sind.

5.4.4.2 Standsicherheit

Über baurechtlich erforderliche Standsicherheitsnachweise hinaus sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

5.4.4.3 Dichtigkeit, Abdichtungen

(1) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nicht-metallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden. Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.

(2) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 3 Monaten anzusetzen.

(3) Wenn die Flächenabdichtung für F1 oder F2 nach der TRwS 132 "Ausführung von Dichtflächen" erfolgt, sind die Bedingungen in Absatz 1 als erfüllt anzusehen.

(4) Absatz 1 gilt für Abfüllflächen und Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) eingehalten werden. Der Betreiber einer derartigen Anlage hat die Bestätigung des Tragwerksplaners, dass der Auffangraum mit der Richtlinie übereinstimmt, und das der Planung zugrunde gelegte Beaufschlagungskonzept stets bei der Anlage vorzuhalten und bei anzeigepflichtigen Anlagen mit der Anzeige der Wasserbehörde vorzulegen. Die nach Teil 6 Nr. 6.2 der Richtlinie vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen sind keine Prüfungen im Sinne des § 23. Sie sind vom Betreiber eigenverantwortlich durchzuführen. Bei prüfpflichtigen Anlagen nach § 23 Abs. 1 können jedoch die Prüfungen nach Teil 6 Nr. 6.2 der Richtlinie mit denen nach § 23 verbunden werden.

(5) Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im Einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

(6) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln sollen nicht durch Böden oder Wände unterhalb des Flüssigkeitsstandes von Auffangräumen geführt werden und müssen, sofern sie im Einzelfall technisch unvermeidlich sind, flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

(7) Ist die Anforderung des grundsätzlichen Verbotes von Abläufen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in Auffangräumen für Lageranlagen im Freien nicht erfüllbar, weil dies zur Ableitung von Niederschlagswasser technisch unvermeidlich ist, so gilt die Grundsatzanforderung dennoch als erfüllt, wenn die Abläufe im bestimmungsgemäßen Betrieb ständig verschlossen sind und nur zur kontrollierten Ableitung von Niederschlagswasser geöffnet werden, wobei insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der Grundsatzanforderungen einzuhalten ist.

(8) An Beschichtungen (nachträglich auf Wände und Böden von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  1. Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.
  2. Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
  3. Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

(9) An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  1. Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.
  2. Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muss so beschaffen sein, dass eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist.

5.4.5 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern

Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern, die keinen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis besitzen, sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager- und Abfüllanlagen für flüssige Stoffe geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c stehen; als Teile von Umschlaganlagen sind sie geeignet, wenn sie den Anforderungen nach Tabelle 2.2 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 genügen.

5.4.6 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

(1) Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.

(2) Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtigkeiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen.

(3) Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepasste Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.

(4) Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

(5) Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, dass unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

(6) Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle, zum Beispiel Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

5.4.7 Abfüll- und Umschlaganlagen

(1) Ist die Anforderung des grundsätzlichen Verbotes von Abläufen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in Auffangräumen für Abfüllanlagen im Freien nicht erfüllbar, weil dies technisch unvermeidlich oder nicht zweckmäßig ist, so gilt die Grundsatzanforderung dennoch als erfüllt, wenn die Anforderungen nach § 21 i. V. m. Nr. 21 erfüllt werden.

(2) Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift beschreibt Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen (siehe auch Nr. 13.4).

(3) Anlage 2 dieser Verwaltungsvorschrift beschreibt Anforderungen an Abfüllanlagen von Altölsammelstellen.

(4) Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind.

5.4.8 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, zum Beispiel Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, dass im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, dass kein Kühlwasser austreten kann.

5.4.9 Anforderungen an JGS-Anlagen

Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Silage und Festmist (JGS-Anlagen) sind neben den Anforderungen nach Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 die besonderen Anforderungen nach Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.

6 Gefährdungspotential

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

(1) Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nummer 2.1. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht.

(2) Das maßgebende Volumen bei Lageranlagen ist das geometrische Hohlraumvolumen aller dazugehörigen Behälter.

(3) Das maßgebende Volumen bei HBV-Anlagen ist das im bestimmungsgemäßen Betrieb verfahrentechnisch bedingte, größte vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe.

(4) Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage zugrunde gelegt. Bei anderen Abfüll- und Umschlaganlagen ist

  1. der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder
  2. der mittlere Tagesdurchsatz

anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

(5) Werden bei der Befüllung oder Entleerung ortsbeweglicher Behälter mehrere Gebinde gleichzeitig befüllt oder entleert, sind zur Ermittlung des Volumens nach Abs. 4 Nr. 1 die einzelnen Volumenströme zu addieren.

(6) Bei Tankstellen ist der Abfüllanlage aufgrund der besonderen Betriebsweise bis zu einem Jahresdurchsatz bis einschließlich 5000 Litern die Gefährdungsstufe A, bis zu einem Jahresdurchsatz bis einschließlich 40.000 Litern die Gefährdungsstufe B und bei einem Jahresdurchsatz über 40.000 Litern die Gefährdungsstufe C zuzuordnen. Bei Tankstellen, an denen ausschließlich Biodiesel (RME) abgefüllt wird, ist der Abfüllanlage abweichend von Satz 1 erst ab einem Jahresdurchsatz von mehr als 100.000 L die Gefährdungsstufe C zuzuordnen

6.2 Wassergefährdende Stoffe

6.2.1 Allgemeines

(1) Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Bei der Errichtung und Zulassung von Anlagen, die nach dem 1. Juni 1999 errichtet wurden, ist die Einstufung der Stoffe nach der VwVwS vom 17. Mai 1999 ohne Einschränkungen zu beachten. Die bisherige Einteilung in vier Wassergefährdungsklassen (WGK 0, 1, 2, 3) wurde in der VwVwS durch drei Klassen ersetzt (WGK 1, 2, 3). Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, werden in Anhang 1 aufgeführt. Sicher bestimmte wassergefährdende Stoffe der WGK 1, 2, 3 sind in Anhang 2 aufgelistet. Soweit ein Stoff nicht Anhang 1 oder 2 der VwVwS zugeordnet ist, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Einstufung nach den Maßgaben des Anhangs 3 und bei Gemischen nach Anhang 4 vorzunehmen und zu dokumentieren, wenn nicht bereits der Stoffhersteller oder -inverkehrbringer diese Einstufung vorgenommen hat.

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der VwVwS sind auch Stoffgruppen und Gemische. Stoffgruppen sind zu Gruppen zusammengefasste Stoffe mit gemeinsamen Funktions-, Wirk- oder Strukturmerkmalen. Gemische sind aus mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Mischungen und Zubereitungen sowie Lösungen in Wasser.

(3) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.

6.2.2 Konsequenzen aus dem Wegfall der WGK 0

(1) Alle Bestimmungen der ThürVAwS, in denen auf die WGK 0 Bezug genommen wird, finden keine Beachtung mehr, da sie von ihrem Bestimmungsinhalt ins Leere gehen. Stoffe der bisherigen WGK 0 wurden je nach Eigenschaften entweder Anhang 1 oder Anhang 2 der VwVwS zugeordnet. Stoffe, die dadurch von WGK 0 nach WGK 1 umgestuft wurden, sind in Anhang 2 der VwVwS mit der Fußnote 14 gekennzeichnet.

(2) Anlagen mit Stoffen der bisherigen WGK 0, die als nicht wassergefährdend eingestuft wurden, unterliegen nicht mehr dem Regelungsbereich der §§ 19g ff. WHG.

(3) Die VwVwS enthält konkrete Regelungen zu Lebens- und Futtermitteln. Damit werden Lebens- und Futtermittel, die nicht wassergefährdend sind, von denen abgegrenzt, die in Anhang 2 als wassergefährdend eingestuft werden. Anlagen mit Lebens- und Futtermitteln, die als wassergefährdend eingestuft werden, unterliegen den Anforderungen der ThürVAwS ohne Privilegierung. Damit gehen die bisherigen Bestimmungen in der Anlagenverordnung für Lebens- und Futtermittel ins Leere und sind im Vollzug nicht mehr zu beachten.

6.2.3 Verfahren der Selbsteinstufung wassergefährdender Stoffe

(1) Aus den Risiko-Satz-Einstufungen ( R-Sätze) des Gefahrstoffrechts kann der Betreiber selbst die jeweilige WGK anhand des Anhangs 3 der VwVwS ableiten. Bei unvollständiger Datenlage zu den Stoffeigenschaften kann durch die Vergabe von Vorgabewerten eine Einstufung vorgenommen werden. Bei Gemischen kann der Betreiber die Einstufung nach Anhang 4 der VwVwS durch Ableitung der Wassergefährdungsklasse anhand der Komponenten oder der Bestimmung aus Prüfdaten am Gemisch ermitteln. Die Selbsteinstufung nach den Anhängen 3 und 4 der VwVwS ist auf der Grundlage des Leitfadens für Selbsteinstufer "Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen gemäß VwVwS", veröffentlicht im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/wgs/wgs-index.htm, vorzunehmen.

(2) Die Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdender Stoffe im Umweltbundesamt (UBA) nimmt Einstufungen von Stoffen nach Anhang 3 der VwVwS entgegen. Für die Dokumentationen ist ein besonderes Formblatt zu verwenden (Dokumentationsformblatt), welches bei der Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdender Stoffe im UBa bezogen werden kann. Die Auskunfts- und Dokumentationsstelle publiziert alle Einstufungen nach Anhang 3 gemeinsam mit den in der VwVwS veröffentlichten Einstufungen und den zwischenzeitlich von der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) vorgenommenen Einstufungen in einer Liste, in welcher ein klarer Hinweis auf den Status der Einstufung erfolgt. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gelten die Stoffe als eingestuft, die Liste ist maßgebend für den wasserrechtlichen Vollzug. Die aktualisierte Liste wird regelmäßig schriftlich im Bundesanzeiger und etwa 14-tägig im Internet unter der Adresse www.umweltbundesamt.de/wgk.htm veröffentlicht. Einstufungen von Gemischen und Zubereitungen auf der Grundlage des Anhangs 4 der VwVwS werden nicht zentral erfasst und veröffentlicht. Sie obliegen der Eigenverantwortung des Einstufers.

(3) Die Bearbeitung von so genannten "vorläufig sicheren Einstufungen" (VsE) durch die KBwS entfällt damit. Die Hersteller und Inverkehrbringer sind vom Umweltbundesamt aufgefordert worden, diese Einstufungen nach dem Verfahren nach Anhang 3 der VwVwS umzustellen.

6.2.4 Nachweis der Wassergefährdungsklasse bei Selbsteinstufungen

Wurde ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 nach dem 29. Mai 1999, dem Datum der Veröffentlichung der VwVwS, erstellt, bedarf die Selbsteinstufung grundsätzlich keiner inhaltlichen Überprüfung durch die Wasserbehörde. Das gilt analog bei sonstigen Nachweisen, wenn der Anlagenbetreiber schriftlich darlegt, dass die Selbsteinstufung entsprechend der VwVwS in der Fassung vom 17. Mai 1999 vorgenommen wurde und dass bei Unterlagen älteren Datums eine Überprüfung erfolgt ist, die keine andere Wassergefährdung ergab. Eine Überprüfung der Selbsteinstufung ist ferner nicht erforderlich, wenn ein Stoff in die Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft wurde.

6.2.4.1 Zuordnung eines Stoffes zu einer Stoffgruppe

(1) Wird die Wassergefährdung eines Stoffes durch Zuordnung zu einer in Anhang 1 oder 2 zur VwVwS aufgeführten Stoffgruppe ermittelt, ist gegenüber der Wasserbehörde die Zuordnung durch ein Sicherheitsdatenblatt nach TRGS 220 nachvollziehbar darzulegen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt muss mindestens folgende Angaben analog zur TRGS 220 enthalten:

  1. Angaben zum Stoff (TRGS 220 Nr. 6.1.1)
  2. Angaben zum Hersteller/Lieferanten (TRGS 220 Nr. 6.1.2)
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen (TRGS 220 Nr. 6.2)
  4. Wassergefährdungsklasse mit Kenn-Nr. der Stoffgruppe gemäß Anhang 1 oder 2 zur VwVwS (TRGS 220 Nr. 6.15.2)

Bei Stoffen, die nicht der Gefahrstoffverordnung unterliegen, genügt anstelle des Sicherheitsdatenblattes ein sonstiger schriftlicher Nachweis, wenn dieser mindestens die genannten Angaben enthält.

6.2.4.2 Selbsteinstufung eines Stoffes

(1) Ein Stoff, der keiner Stoffgruppe zugeordnet werden kann, gilt im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 durch Selbsteinstufung als sicher bestimmt, wenn

  1. die Wassergefährdung des Stoffes nach Nr. 2 ff. VwVwS i. V. m. Anhang 3 zur VwVwS durch den Anlagenbetreiber, den Stoffhersteller oder -inverkehrbringer ermittelt und dokumentiert wurde und
  2. die Selbsteinstufung und Dokumentation der Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdender Stoffe im Umweltbundesamt zur Sammlung übersandt wurde und das Umweltbundesamt die Selbsteinstufung veröffentlicht hat.

(2) Als Nachweis ist der Wasserbehörde das vom Umweltbundesamt bestätigte Dokumentationsformular nach Anhang 3 zur VwVwS oder eine Kopie der Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder ein aktueller Ausdruck der Veröffentlichung auf der o. g. Internetseite des Umweltbundesamtes vorzulegen. Wurde die veröffentlichte Selbsteinstufung durch einen anderen Anlagenbetreiber, Stoffhersteller oder -inverkehrbringer vorgenommen, ist diese gleichwertig.

6.2.4.3 Selbsteinstufung eines Stoffgemisches

(1) Ein Gemisch gilt im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 durch Selbsteinstufung als sicher bestimmt, wenn die Selbsteinstufung gegenüber der Wasserbehörde durch die Vorlage eines Sicherheitsdatenblattes nach TRGS 220 nachvollziehbar dargelegt wird.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt bzw. der schriftliche Nachweis muss mindestens folgende Angaben analog zur TRGS 220 enthalten:

  1. Angaben zum Gemisch (TRGS 220 Nr. 6.1.1)
  2. Angaben zum Hersteller/Lieferanten (TRGS 220 Nr. 6.1.2)
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen (TRGS 220 Nr. 6.2.2)
  4. Physikalische und chemische Eigenschaften (TRGS 220 Nr. 6.9)
  5. Angaben zur Toxikologie (TRGS 220 Nr. 6.11 ff.)
  6. Angaben zur Ökologie (TRGS 220 Nr. 6.12)
  7. Wassergefährdungsklasse nach Selbsteinstufung (TRGS 220 Nr. 6.15.2)

Bei Gemischen, die nicht der Gefahrstoffverordnung unterliegen, genügt anstelle des Sicherheitsdatenblattes ein sonstiger schriftlicher Nachweis, .wenn dieser mindestens die genannten Angaben enthält.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem:

  1. Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
  2. oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,
  3. Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen lässt,
  4. Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend mächtige und dichte Deckschichten,
  5. oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten,
  6. Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen und Stauanlagen.

7 Weiter gehende Anforderungen7)

7.1 Voraussetzungen

Weiter gehende Anforderungen können zum Beispiel bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden.

7.2 Anforderungen

(1) Weiter gehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

(2) Als weiter gehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht:

  1. höhere Sicherheitsbeiwerte,
  2. höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
  3. verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, zum Beispiel Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
  4. Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
  5. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen oder Leckagesonden,
  6. zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,
  7. Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

(1) Als Uferbereich gelten die in § 78 Abs. 2 ThürWG definierten Flächen. Das Verbot des Aufbringens, Lagerns und Ablagerns wassergefährdender Stoffe im Uferbereich nach § 78 Abs. 3 Satz 2 ThürWG gilt unabhängig davon, ob sich die Stoffe dabei im Freien oder in einem Gebäude befinden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verringerung der Breite des Uferbereiches durch die Wasserbehörde nach § 78 Abs. 2 Satz 2 ThürWG nicht dem Zweck dienen darf, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Uferbereich zuzulassen.

(2) Zulässige Anlagen, die in oder über einem oberirdischen Gewässer oder näher als 20 m landseits der Böschungsoberkante errichtet werden, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

  1. Einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten.
  2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die Nr. 5.4.4 entsprechen. Ein beschichteter Auffangraum ist dabei grundsätzlich nur geeignet, wenn das Bauwerk gegen das Eindringen von Feuchtigkeit von außen entsprechend DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) abgedichtet ist.
  3. Bei Anlagen ab der Gefährdungsstufe B muss ein Rückhaltevermögen R2 nachgewiesen werden. Diese Anforderung gilt bei Heizölverbraucheranlagen nach Nummer 4.5 Abs. 1 als erfüllt, wenn sich im Heizraum keine Fußbodenabläufe befinden oder diese mit Heizölsperren nach DIN 4043 mit Rückstauverschluss ausgestattet sind.

(3) Wenn Anlagen nach Absatz 2 bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis von der Flut erreicht werden können, müssen sie zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 10.2 für Anlagen in Überschwemmungsgebieten erfüllen.

(4) Die Wasserbehörde kann von Absatz 1 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.

(5) Auf die Verbote und Zulassungsvoraussetzungen für Anlagen auf oder an Deichen nach § 77 ThürWG und im Uferbereich von oberirdischen Gewässern nach §§ 78 und 79 ThürWG wird hingewiesen. Eine Anzeige nach § 54 ThürWG oder eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 WHG ersetzt dabei nicht die Genehmigung nach §§ 77 Abs. 2 Nr. 5 oder 79 Abs. 1 ThürWG.

7.4 Untersagung

Die Wasserbehörde kann den Einbau oder die Aufstellung einer Anlage untersagen, wenn die Besorgnis einer Verunreinigung der Gewässer oder sonstigen nachteiligen Veränderung ihrer Eigenschaften auch durch weiter gehende Maßnahmen nicht ausgeräumt werden kann.

8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensbestimmung8)

(1) Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

(2) Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

(3) Eine nur unbedeutende Menge im Sinne von § 54 Abs. 5 Satz 3 ThürWG ist anzunehmen, wenn

  1. die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist und
  2. eine Information oder Warnung des Betreibers der Abwasseranlage oder anderer Gewässernutzer nicht erforderlich ist.

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören zum Beispiel kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln.

9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt9)

(1) Armaturen sind so zu kennzeichnen, dass Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können. Rohrleitungen sind nach DIN 2403 zu kennzeichnen.

(2) Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind leicht zugänglich und auf dem aktuellen Stand vorzuhalten.

(3) Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen. Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.

(4) Das amtlich bekannt gemachte Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ist dem Betreiber einer Anlage mit einem Bescheid zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 54 Abs. 4 ThürWG, einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG oder auf Verlangen durch die Wasserbehörde auszuhändigen.

10 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten10)

10.1 Schutzgebiete

(1) Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits weiter gehende Anforderungen auf der Grundlage von § 7 (s. auch Nr. 7) gestellt werden.

(2) Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Als standortgebundene Anlagen gelten auch die Betriebseinrichtungen bei Trinkwassertalsperren.

(3) § 10 Abs. 3 ermöglicht die Zulassung von Anlagen mit einem höheren Gefährdungspotential in der weiteren Zone von Schutzgebieten, wenn die weitere Zone nicht unterteilt ist. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. sich die Anlage im äußeren Bereich der weiteren Zone befindet oder
  2. Grundwasservorkommen durch ausreichend mächtige und dichte Deckschichten geschützt sind und
  3. ein Alarm- und Maßnahmenplan entsprechend der Anforderung I2 (siehe Nr. 1.3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1) erstellt wird und
  4. in einem Sanierungskonzept wirksame Gegenmaßnahmen im Schadensfall beschrieben werden.

Die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 sind in einem hydrogeologischen, bei Trinkwassertalsperren in einem hydrologischen Gutachten nachzuweisen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Anlagenbetreiber. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall auf ein Gutachten verzichten, wenn in der Behörde ausreichende Kenntnisse über den Anlagenstandort vorhanden sind.

(4) In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen, ausgenommen für Trinkwasserschutzgebiete nach § 130 Abs. 2 ThürWG, können abweichend von der ThürVAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.

(5) In den nach § 130 Abs. 2 Satz 1 ThürWG fortgeltenden Trinkwasserschutzgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG ausschließlich die Verbote und Anforderungen gemäß § 10.

(6) Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, dass das Volumen der wassergefährdenden Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

(7) In Anzeigeverfahren nach § 54 Abs. 4 Satz 1 ThürWG und in Eignungsfeststellungsverfahren nach § 19h Abs. 1 WHG hat die Wasserbehörde im Rahmen der Standortüberprüfung zu entscheiden, ob eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgrund der Lage in einem Schutzgebiet nach § 10 zulässig ist. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 130 Abs. 4 ThürWG der Errichtung dieser Anlage zustimmen, wenn ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung des Schutzgebietes anhängig ist, in dessen Ergebnis die Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am vorgesehenen Standort zulässig wäre. Dazu ist eine schriftliche Aussage der oberen Wasserbehörde zum Stand des anhängigen Änderungs- bzw. Aufhebungsverfahren erforderlich.

10.2 Überschwemmungsgebiete

(1) Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 80 ThürWG müssen durch geeignete Verankerungen so gesichert werden, dass sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen. Hierzu müssen sie mit mindestens 1 3facher Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage gesichert werden. Behälter müssen dem von außen einwirkenden Wasserdruck standhalten. Die Nachweise dafür sind in Form einer geprüften Statik vorzulegen, wenn sie nicht bereits im Zuge der Erlangung einer Bauartzulassung oder eines baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweises erbracht wurden. Alternativ dazu gelten Satz 1 bis 4 auch als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass im Hochwasserfall kein Wasser in den Aufstellungsraum der Anlage gelangen kann.

(2) Anlagen müssen so aufgestellt werden, dass in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann. Bei Aufstellung im Freien müssen die Anlagen mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut versehen werden.

(3) Feste Stoffe müssen in geschlossenen Räumen gelagert werden, die gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind.

(4) Auf die Genehmigungspflicht für Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 81 Abs. 1 ThürWG wird hingewiesen.

11 Anlagenkataster11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

(1) Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nummer 6 vorzunehmen.

(2) Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

(1) Ziel des Anlagenkatasters ist es sicherzustellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden.

(2) Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei. Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

  1. Allgemeine Angaben
    Name, Firmenbezeichnung
    Anschrift
    Gewässerschutzbeauftragter

  2. Anlage
    Bezeichnung der Anlage Art der Anlage
    Teilanlagen
    wesentliche Abmessungen der Anlage maßgebendes Volumen nach § 6

  3. Behördliche Vorgänge
    Anzeigen an Behörden
    Eignungsfeststellungen
    Genehmigungen und Erlaubnisse
    Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan

  4. Lage
    Ort der Anlage
    Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone
    Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
    Lage zu Überschwemmungsgebieten
    Grundwasserabstand, Deckschichten

  5. Wassergefährdende Stoffe
    eingesetzte wassergefährdende Stoffe
    maßgebende Wassergefährdungsklasse nach § 6 Stoffdatenblätter

  6. Gefährdungspotential
    Gefährdungsstufe nach § 6
    besondere Gefahrenquellen der Anlage
    besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Nr. 4

  7. Vorkehrungen und Maßnahmen
    Schutzvorkehrungen (zum Beispiel Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber)
    Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung

  8. Schadensfall Alarmpläne
    Hilfsmaßnahmen im Schadensfall

  9. Überwachung
    betriebliche Überwachung
    Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne

  10. Instandhaltung
    Wartungsmaß nahmen
    regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen
    Fachbetriebspflicht

11.3 Überwachung der Anlagenkataster

Die Wasserbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen.

11.4 Datenverarbeitung

Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt die Wasserbehörde dies nach § 11 Abs. 4 Satz 2, ist die Datenübermittlung an die Behörde als ASCII-Datei oder in einem anderen, mit der Wasserbehörde vereinbarten, Format vorzusehen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.

11.5 Öko-Audit

Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gem. Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bzw. der nach der Novellierung dieser Verordnung gültigen Nachfolgeverordnung EMAS II eingetragen sind, können die im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung zu erstellenden Dokumentationen das Anlagenkataster ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die materiellen Vorgaben der ThürVAwS für diese Maßnahmen im Öko-Audit beachtet werden und die wasserrechtlichen Merkmale in den Unterlagen leicht erkennbar oder gesondert angeordnet sind, damit die Wasserbehörde bei Bedarf die erforderlichen Informationen erhalten kann. Die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster werden dann im Einzelnen nicht mehr von der Wasserbehörde überwacht.

12 Rohrleitungen

12.1 Sicherheitsgründe

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind z.B. bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

(1) Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leck- oder Leckageerkennungseinrichtungen durchgeführt werden.

(2) Saugleitungen müssen mit Gefälle zum Behälter verlegt werden, so dass bei Undichtigkeiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diese Behälter fließt.

(3) Unabhängig von Nummer 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.

(4) Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle möglichen Schadensfälle erfasst werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Rohrbrüche und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

12.3 Zulässige oberirdische Rohrleitungen

Nach § 4 Abs. 3 werden für oberirdische Rohrleitungen zusätzlich zu den besonderen Einzelregelungen für Rohrleitungen in den Nummern 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.6 folgende Anforderungen festgelegt:

  1. Die Anforderungen in der Tabelle in Nummer 4.1 Abs. 3 gelten auch als erfüllt, wenn die Anforderungen einer höheren WGK eingehalten werden oder die Rohrleitungen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus den Anforderungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen.
  2. Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. Das wird bei Heizölverbraucheranlagen im privaten Bereich zum Beispiel durch den Einsatz einer Reißleine gewährleistet.

12.4 Gefährdungsabschätzung

(1) Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten in der Tabelle in Nummer 4.1 Abs. 3 können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(2) Bei einer Gefährdungsabschätzung nach Absatz 1 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. technische Beschreibung der Rohrleitung, der Maßnahmen der unmittelbaren Anlagensicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche mit gesicherten lösbaren Verbindungen und gesicherten Armaturen,
  2. Sicherheitsmaßnahmen im Bereich nicht gesicherter lösbarer Verbindungen und Armaturen,
  3. maßgebende Schadensmöglichkeiten,
  4. infrastrukturelle Maßnahmen zur Erkennung von Leckagen,
  5. mögliche Leckagen nach Ort und Größe,
  6. Maßnahmen zur Beherrschung der Leckagen,
  7. hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes,
  8. Auswirkungen der Leckagen auf Boden, Abwasser, Grundwasser und oberirdische Gewässer einschließlich Bewertung,
  9. Feststellung, dass die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 WHG eingehalten sind.

(3) Für oberirdische Rohrleitungen, die die Festlegungen der TRwS "Oberirdische Rohrleitungen" erfüllen, gilt die Gefährdungsabschätzung nach Absatz 2 als geführt.

13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe a zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 5, die Anforderungen der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten auch nach § 10. Die Wasserbehörde kann auch an diese Anlagen weiter gehende Anforderungen nach § 7 stellen.

13.2 Lageranlagen

(1) Lagerbehälter einfacher oder herkömmlicher Art nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sind Behälter, die den Normen und technischen Regeln nach Nr. 5.2 entsprechen.

(2) Bei werksgefertigten Behältern aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK-Behälter) bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, werden außerhalb von Wasserschutzgebieten über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn diese Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Bei diesen Anlagen gelten die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c als erfüllt.

13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen

Bei Behältern und Verpackungen entsprechend Nummer 5.4.5 gelten die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 als erfüllt.

13.4 Abfüllanlagen

(1) Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift beschreibt Abfüllanlagen von Tankstellen einfacher oder herkömmlicher Art. Hinsichtlich der dort beschriebenen Ausführungen der Abfüllflächen gelten die Bauausführungen mit Ortbeton oder Betonfertigteilen als einfach oder herkömmlich. Gleiches gilt für Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen.

13.5 Rohrleitungen

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 sind Rohrleitungen als Einzelteile von LAU-Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie

  1. hinsichtlich des technischen Aufbaus
    1. als unterirdische Rohrleitungen die in § 12 Abs. 2 beschriebenen Anforderungen oder
    2. als oberirdische Rohrleitungen die in Nummer 4.1 Abs. 3 beschriebenen Anforderungen
  2. erfüllen
    sowie
  3. den eingeführten Normen nach Nummer 5.3 und den besonderen Einzelregelungen nach den Nummern 5.4.1, 5.4.3, 5.4.6 und 12.2 Abs. 1 bis 3 entsprechen.

13.6 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe

§ 13 enthält bisher keine Regelung, wann Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe einfacher oder herkömmlicher Art sind. Bis zur Ergänzung der ThürVAwS in § 13 gilt daher:

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe gelten als Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

Silos gelten als geschlossene Lagerräume nach § 14 Abs. 2 Nr. 2.

14.2 Bodenfläche

Im Allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

14.3 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe

Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe, die die materiellen Anforderungen nach § 14 Abs. 2 erfüllen, ist eine Gewässergefährdung gleichfalls nicht zu besorgen.

15 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag15)

15.1 Antragsunterlagen

(1) Im Rahmen der Antragstellung auf Eignungsfeststellung ist zu prüfen, ob die Anlage am vorgesehenen Standort allgemein oder im Einzelfall zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Deiche und Uferbereiche zu achten.

(2) Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist anzugeben, bis zu welchem Termin die fehlenden Teile nachgereicht werden.

(3) Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften des Antragstellers oder Vertretungsberechtigten in Mappen oder Ordnern im Format DIN A4 in 3facher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Großformatige Pläne, Zeichnungen und Karten sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

(5) Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen und Grundrissen sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.

(6) Jedes Blatt der Antragsunterlagen ist mit Datumsangabe zu versehen, damit spätere Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar sind. Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

15.1.1 Gliederung eines Anfrages auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung

1. Antrag
2. Lage der Anlage (nur bei Eignungsfeststellung)
3. Anlagenbeschreibung
4. Gefährdungspotential
4.1 Wassergefährdende Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
5. Standsicherheit, Festigkeit
6. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
7. Sicherheitseinrichtungen
8. Auffangvorrichtungen
9. Maßnahmen im Schadensfall
10. Errichtung, Betrieb
11. Überwachung
12. Gleichwertigkeitsnachweise
13. Anlagenverzeichnis

Anlagen

1. Lageplan zu Nr. 2 (nur bei Eignungsfeststellung)
2. Anlagenzeichnungen zu Nr. 3 (bei Eignungsfeststellung einschließlich Entwässerungsplan)
3. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1
4. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 4.2 und 4.3
5. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5
6. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6
7. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8
8. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9
9. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10
10. Überwachungskonzept zu Nr. 11
11. vorhandene Zulassungen und Bewertungen
12. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen

15.1.2 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

15.1.2.1 Antrag

Der Antrag soll in kurz gefasster Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.

15.1.2.2 Lage

(1) Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
  2. Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
  3. Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
  4. Nachbaranlagen.

(2) Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1:25000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist. Befindet sich der Anlagenstandort im Überschwemmungsgebiet oder beträgt der Abstand einer Anlage weniger als 20 m landseits der Böschungsoberkante zum Gewässer, ist der Plan mit der höhenmäßigen Einmessung der Anlage (NHN nach DHHN 92) beizufügen.

(3) Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

15.1.2.3 Anlagenbeschreibung

(1) In kurz gefasster Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

(2) Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28 004, Teil 1, und andere Skizzen nützlich sein.

(3) Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

(4) Der Entwässerungsplan muss alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

15.1.2.4 Wassergefährdende Stoffe

Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll den Stoffnamen, die wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAG (International Union of pure and applied chemistry), die CAS-Nr., die Stoffnummer entsprechend der VwVwS, die Wassergefährdungsklasse, die Gefahrklasse nach VbF (jetzt BetrSichV), die Stoffmenge und/ oder den Stoffdurchsatz, den Zweck des Stoffes wie zum Beispiel Rohstoff, Hilfsstoff oder Produkt umfassen. Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben. Sicherheitsdatenblätter nach TRGS 220 bzw. Dokumentationen zur Selbsteinstufung für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind dem Antrag beizufügen.

15.1.2.5 Abmessungen, Volumen

Die wesentlichen Abmessungen der Anlage sind anzugeben, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Anlagenzeichnungen ergeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

15.1.2.6 Gefährdungsstufe, Bewertung

Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des maßgebenden Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.

15.1.2.7 Standsicherheit, Festigkeit

Mit den geprüften statischen Nachweisen sind Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen.

15.1.2.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

Der Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu führen.

15.1.2.9 Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlusseinrichtungen anzugeben.

15.1.2.10 Auffangvorrichtungen

Bemessung und Dichtigkeit der Auffangräume und -flächen sind nachzuweisen.

15.1.2.11 Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

15.1.2.12 Errichtung und Betrieb

Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für den Gewässerschutz von Bedeutung ist (z.B. Bauausführung durch Fachbetriebe, Betriebsanweisungen).

15.1.2.13 Überwachung

Das Überwachungskonzept muss alle für die Eigenüberwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten.

15.1.2.14 Gleichwertigkeitsnachweis

Gleichwertigkeitsnachweise müssen von unabhängigen Gutachtern erbracht werden (z.B. anerkannte Sachverständige nach § 22).

16 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung16)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag der Nachweis geführt wird, dass die Voraussetzungen der § 19g Abs. 1 oder 2 WHG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den §§ 13 und 14 beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen nach der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 entsprechen.

17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen17)

(1) Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 durch ein Verfahren nach Gewerbe-, Abfall-, Bau- oder Immissionsschutzrecht ersetzt, sind die in Nr. 15 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in mindestens 4facher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie zum Beispiel Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei Bezug genommen werden.

(2) Ein bergrechtlicher Betriebsplan ersetzt die Eignungsfeststellung nicht. Zuständig für die Erteilung einer solchen Eignungsfeststellung für eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auch in einem unter Bergaufsicht stehendem Betrieb die Wasserbehörde.

(3) Die für das andere öffentlich-rechtliche Verfahren zuständige Behörde hat der Wasserbehörde rechtzeitig die Unterlagen zu übergeben. Es wird zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, parallel dazu eine Ausfertigung direkt an das Staatliche Umweltamt zu übersenden.

(4) Legt die Wasserbehörde Bedingungen oder Auflagen fest, um eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten, gilt das Einvernehmen mit der Wasserbehörde nur dann als hergestellt, wenn die Bedingungen und Auflagen vollständig und inhaltlich unverändert in den Bescheid aufgenommen werden.

18 Vorzeitiger Einbau18)

Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn

  1. nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen ist, dass die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und
  2. an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten19)

(1) Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.

(2) Bei der privaten Heizöllagerung ist hinsichtlich der Brandschutzanforderungen wegen des sachnäheren Bezuges die Thüringer Feuerungsverordnung ( ThürFeuVO) in der jeweils geltenden Fassung vorrangig vor den gewerberechtlichen Vorschriften anzuwenden.

20 Befüllen20)

(1) Nach § 20 Abs. 3 wird festgelegt:

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1 000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, dass die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlusseinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.

(2) Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges deutlich sichtbar ist, so dass der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen21)

(1) Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen einhaltbar sind. Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können zum Beispiel technischer oder betrieblicher Art sein.

(2) § 21 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. In diesen Fällen können Teile der betrieblichen Kanalisation, wie zum Beispiel offene Gruben und Becken, Ausgleichsbehälter, Abscheider, Kanäle oder geschlossene Behälter, als Auffangvorrichtung genutzt werden.

(3) § 21 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt, dass nur unerhebliche Mengen an der Auffangvorrichtung vorbei in eine geeignete Abwasseranlage gelangen dürfen (z.B. Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen).

(4) Zur Erfüllung des Besorgnisgrundsatzes sind die Anforderungen der TRwS 134 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen" einzuhalten.

(5) Werden Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nach § 21 genutzt, ist dies bei Dimensionierung und Betrieb der Abwasseranlagen zu berücksichtigen. Die Abwasseranlagen müssen sowohl die Anforderungen nach den Normen und Regeln der Abwassertechnik als auch die erhöhten Anforderungen nach der TRwS 134 erfüllen. Die Notwendigkeit daneben erforderlicher Zulassungen für die Abwasseranlagen sowie die Einleitungen bleibt unberührt.

22 Sachverständige22)

22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

Die Anerkennungsbehörde führt das Anerkennungsverfahren auf der Grundlage des Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (M-VAwS)" durch. Der Antrag auf Anerkennung ist in dem Bundesland zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat.

22.2 Veröffentlichung

Die Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen sowie deren Aufhebungen werden regelmäßig im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Weiterhin kann eine aktuelle Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen unter der Internetadresse des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen http://www.lua.nrw.de/ eingesehen werden.

23 Überprüfung von Anlagen23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage

(1) Die Prüfung umfasst die:

  1. Allgemeine Prüfung
    Prüfung auf Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, mit den eingeführten technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen (§ 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder baurechtlichen Zulassungen sowie mit weiter gehenden Anforderungen gemäß §§ 7 und 10. Die Allgemeine Prüfung umfasst die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.
    1. Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.
    2. Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, dass die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht.
  2. Dichtheitsprüfung
    Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.
  3. Funktionsprüfung

Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft.

(2) Prüfpflichtige wesentliche Änderungen einer Anlage sind die in Nummer 27.3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Änderungen.

23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die wiederkehrende Prüfung umfasst eine allgemeine Prüfung sowie die Dichtheits- und Funktionsprüfung entsprechend Nr. 23.1.1 Abs. 1. Eine formale Ordnungsprüfung nach Nr. 23.1.1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) entfällt, wenn der Betreiber in dem Zeitraum seit der letzten Überprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.

(2) Besonders sind zu prüfen:

  1. ob die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt worden sind,
  2. ob seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, ggf. Durchführung dieser Prüfung,
  3. ob sich die Anlage sowie die Auffangräume und -flächen im ordnungsgemäßen Zustand befinden,
  4. die Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Lecküberwachungseinrichtungen, Leckagesonden durch Funktionskontrolle,
  5. einwandige Behälter und Rohrleitungen ohne Auffangraum oder Schutzkanal, soweit sie begehbar sind, durch eine innere Untersuchung nach vorheriger Reinigung; andernfalls durch eine Dichtheitsprüfung.

(3) Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Zulassungen oder weiter gehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

23.1.3 Prüfung bei Stilllegung der Anlage

(1) Es ist zu prüfen,

  1. ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt ist und inwieweit auferlegte Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i WHG Hinweise für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen erkennen lassen,
  2. ob sich auf Grund des Zustandes und der Betriebsweise der Anlage Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Gewässerverunreinigungen ergeben. Anhaltspunkte können sich insbesondere bei undichten oder defekten Behältern, Rohrleitungen, Domschächten und Abfüllanlagen ergeben.

(2) Ergeben sich aus dem Prüfbericht Anhaltspunkte auf Verunreinigungen des Bodens durch den Betrieb der Anlage, so übergibt die Wasserbehörde eine Kopie des Prüfberichtes unverzüglich der Bodenschutzbehörde, die für die Gefährdungsabschätzung nach § 9 BBodSchG zuständig ist.

23.1.4 Änderung der Prüffristen23 Abs. 2)

(1) In Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfasst und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund erhöhter Abtragsraten erforderlich werden (siehe Nr. 5.4.1.3).

(2) Längere Prüffristen können zum Beispiel gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmessprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der ThürVAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften, Schutzvorkehrungen ausgestattet sind (z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern), so dass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

(3) Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

23.1.5 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht

(1) Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.

(2) Kann der Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat er den Auftrag abzulehnen.

(3) Der Sachverständige stellt über jede nach § 23 durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus.

(4) Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat der Wasserbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Wasserbehörde sofort, spätestens am nächsten Tag zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stilllegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.

(5) Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

(6) In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

23.2 Überwachung

(1) Anordnungen der Behörde, zum Beispiel zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlasste sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.

(2) Die Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist insbesondere, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

(3) Die oberste Wasserbehörde stellt zur Führung der Überwachungsdatei ein geeignetes DV-Programm, das Anlagen-Informationssystem Pro-UmwS für die Durchführung der Gewässeraufsicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereit. Die Behörden schaffen die geräte- und programmtechnischen Voraussetzungen zum Einsatz des Anlageninformationssystems.

23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

(1) Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Absatz 3 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)). In dem der Wasserbehörde vorzulegenden Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muss festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne der ThürVAwS ist.

(2) Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 23 Abs. 3 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der Wasserbehörde beachten.

(3) Prüfungen nach § 23 Abs. 1 entfallen, wenn die Anlagen im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bzw. der nach der Novellierung dieser Verordnung gültigen Nachfolgeverordnung EMAS II an einem registrierten Standort überprüft werden und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den im Rahmen des Öko-Audit erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Anforderungen nach Nr. 1 eingehalten werden und
  3. ein Jahresbericht über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse bis zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde vorgelegt wird.

24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)

25 Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)

26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)

27 Anzeigen nach § 54 Abs. 1 ThürWG27)

27.1 Prüfung der Anzeige durch die Wasserbehörde

(1) Wird eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angezeigt, so prüft die Wasserbehörde,

  1. bei allen Anlagen, ob eine gesonderte Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach dem ThürWG notwendig ist, zum Beispiel in Überschwemmungsgebieten, ob eine Eignungsfeststellung erforderlich ist und
  2. bei LAU- und Rohrleitungsanlagen, ob es sich um eine Anlage einfacher oder herkömmlicher Art handelt oder
  3. bei HBV-Anlagen, ob die Anforderungen der ThürVAwS erfüllt sind,
  4. bei JGS-Anlagen, ob die Anforderungen der ThürVAwS erfüllt sind.

(2) Nach § 54 Abs. 3 ist eine Anzeige vollständig, wenn sie den ausgefüllten Anzeigevordruck nach Anlage 4 bzw. 5 dieser Verwaltungsvorschrift enthält und die dazu erforderlichen Unterlagen wie Anlagenbeschreibung, Lagepläne und Nachweise beigefügt sind. Die Wasserbehörde kann von der Vorlage einzelner Zulassungen absehen, wenn ihr diese bereits anderweitig zugegangen sind.

(3) Auf die Möglichkeiten zur vorläufigen oder endgültigen Untersagung sowie Festlegung von Bedingungen und Auflagen in einem Bescheid zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 54 Abs. 4 ThürWG wird hingewiesen.

(4) Ist für die Anlage oder für Teile der Anlage eine Eignungsfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis oder eine sonstige Zulassung nach dem Thüringer Wassergesetz erforderlich, so hat die Wasserbehörde auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken.

27.2 Beteiligung der Wasserbehörde in Verfahren nach anderen Rechtsbereichen

(1) Soweit die Anzeige nach § 54 Abs. 1 ThürWG durch eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach gewerbe-, abfall-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ersetzt wird, hat die für dieses Verfahren zuständige Behörde der Wasserbehörde rechtzeitig die vollständigen Unterlagen zu übergeben und ihr Gelegenheit zu geben, vor Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung das Vorhaben vorläufig oder endgültig zu untersagen. Es gelten die Fristen des jeweils anderen Verfahrens.

(2) Legt die Wasserbehörde Bedingungen oder Auflagen fest, um eine Verunreinigung der Gewässer oder nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten, gilt das Einvernehmen mit der Wasserbehörde nur dann als hergestellt, wenn die Bedingungen und Auflagen vollständig und inhaltlich unverändert in den Bescheid aufgenommen werden.

27.3 Anzeigepflichtige wesentliche Änderungen

(1) Anzeigepflichtige wesentliche Änderungen des Betriebes einer Anlage nach § 54 Abs. 1 Satz 2 ThürWG sind insbesondere:

  1. Wechsel des Anlagenbetreibers,
  2. Änderungen im Zuge der Anpassung bestehender Anlagen nach § 29,
  3. Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstmaßnahmen, zum Beispiel nachträglicher Einbau einer Sicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger),
  4. Austausch von Behältern oder Rohrleitungen,
  5. Änderungen, aufgrund derer das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 steigt,
  6. Höherstufungen der Wassergefährdungsklasse eines Stoffes aufgrund der Änderung der VwVwS in der jeweils gültigen Fassung, die zu strengeren Anforderungen an die Anlage führen.

(2) Bei der Anzeige der wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage genügt die Vorlage der Unterlagen, die von den der Wasserbehörde bei der Zulassung der Anlage vorgelegten Unterlagen abweichen.

27.4 Anzeige der Stilllegung einer Anlage

(1) Bei der Stilllegung einer Anlage muss aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen,

  1. dass die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt wird und die dabei anfallenden Stoffe verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,
  2. ob und gegebenenfalls welche Anlagen und -teile im Rahmen der Stilllegung beseitigt werden,
  3. durch welche Maßnahmen, zum Beispiel Entfernen von Befüllanschlüssen, die irrtümliche Benutzung der Anlage, sofern sie nicht beseitigt wird, verhindert wird, und
  4. ob es aufgrund des Zustandes oder der Betriebsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Gewässerverunreinigung gibt.

(2) Die Gefährdungsabschätzung bei Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast, die Gefährdungsabschätzung der davon für das Grundwasser ausgehenden Gefahren sowie die Gefahrenabwehrmaßnahmen richten sich nach dem Bundesbodenschutzgesetz ( BBodSchG).

(3) Eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist stillgelegt, wenn die Anlage nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen und entleert ist. Bei Anlagen, die nach § 54 ThürWG einer Anzeigepflicht unterliegen, ist dies in der Regel mit dem Eingang der Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde gegeben, sofern sich aus der Anzeige kein anderer Termin ergibt.

27.5 Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage

Bei der Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage, an der keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, genügt die Vorlage der erstmaligen Zulassung.

27.6 Anforderungen an nichtanzeigepflichtige Anlagen

Die nichtanzeigepflichtigen Anlagen müssen den Anforderungen der ThürVAwS in vollem Umfang genügen. Stellt die Wasserbehörde fest, dass dieses nicht der Fall ist, hat sie die nach § 84 Abs. 1 ThürWG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

27.7 Unterlassene Anzeige einer Anlage

Erlangt die Wasserbehörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Anzeige nach § 54 Abs. 1 ThürWG zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen. Von der Anordnung zur Entleerung der Anlage kann abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass die Anlage die materiellen Anforderungen erfüllt und eine Untersagung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 54 Abs. 4 ThürWG unwahrscheinlich ist. Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, dass die Anlage den Vorschriften des § 19g ff. WHG nicht entspricht, ist die endgültige Stilllegung der Anlage anzuordnen.

28 Ordnungswidrigkeiten (§ 28)

29 Bestehende Anlagen29)

(1) Die Wasserbehörde kann die Fristen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 für die Anpassung bestehender Anlagen verkürzen, wenn bei der Überprüfung der Anlagen technische Mängel festgestellt werden.

(2) Die Wasserbehörde kann die Fristen nach § 29 Abs. 3 verlängern, wenn die fristgemäße Anpassung der Anlagen die Betreiber unverhältnismäßig belasten würde und der Anlagenbetreiber rechtzeitig vor Fristablauf ein verbindliches Sanierungskonzept vorlegt sowie bis zur Anpassung der Anlagen durch andere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindert wird. Innerhalb der verlängerten Frist müssen einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen mindestens die Anforderungen der TRwS 135 Bestehende einwandige unterirdische Behälter" bzw. TRwS 130 "Bestehende unterirdische Rohrleitungen" erfüllen.

(3) Ergibt sich für rechtmäßig bestehende Anlagen in Schutzgebieten nach § 10 eine Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3, nach der die Anlagen als Neuanlagen nicht mehr zulässig wären, sind weiter gehende Anforderungen nach Nummer 7.2 zu stellen. Die Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die bestehenden Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

(4) Bei bestehenden HBV-Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die Wasserbehörde Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nach § 21 auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zustimmen, wenn die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sind.

(5) Eine Abweichung von den Abständen nach Nummer 5.4.1.6 ist nicht zu bemängeln, wenn die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.1.6 Abs. 1 trotzdem erfüllt sind.

(6) Bestehende ortsveränderliche Tankanlagen mit Lagerbehältern nach der Technischen Güte- und Lieferbedingung (TGL) 5315 und einem Volumen bis zu 10.000 Liter, die über eine typenzulassung verfügen, zum Beispiel TC 10 oder Tf 10 der TGa Weimar, sind weiterhin zulässig, wenn folgende besonderen Anpassungen vorgenommen werden:

  1. Einbau eines bauartzugelassenen Grenzwertgebers, Demontage der ursprünglichen Überfüllsicherung,
  2. Schaffung einer Direktbefüllleitung,
  3. Entfernung von vorhandenen Schaugläsern zur Füllstandsmessung und Blindschweißen der Stutzen,
  4. Einbau eines Peilrohres oder eines elektropneumatischen Füllstandsmessgerätes,
  5. Einbau einer Hebersicherung,
  6. Demontage der Pumpe,
  7. einsehbare oberirdische Verlegung der Rohrleitungen,
  8. Einbau eines bauartzugelassenen Zapfventils.

Bei Tankcontainern sind zusätzlich erforderlich:

  1. Schaffung einer heruntergezogenen Direktbefüllleitung, der Füllanschluss soll sich in der Auffangwanne befinden,
  2. Be- und Entlüftungsleitung ins Freie münden lassen,
  3. eingeschraubte Vorderwand der Auffangwanne dicht verschweißen,
  4. Dichtheitsprüfung der Auffangwanne,
  5. Einbau einer Leckagesonde mit optischer und akustischer Warnung.

Alternativ zur Nachrüstung der Auffangwanne ist bei dafür geeigneten Behältern auch der Einbau einer zugelassen Leckschutzauskleidung möglich. Die ordnungsgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen ist vor Wiederinbetriebnahme der Anlage durch einen Sachverständigen nach § 22 zu überprüfen. Die Maßnahme ist der Wasserbehörde als wesentliche Änderung entsprechend Nummer 27.3 anzuzeigen, einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG bedarf es nicht.

(7) Eine nachträgliche Anzeige der Stilllegung von Anlagen, die nach § 27 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind und nach dem 18. Mai 1994 stillgelegt wurden, ist nicht erforderlich. Bei Anlagen, die bis einschließlich 18. Mai 1994 stillgelegt wurden, bestand grundsätzlich keine Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung.

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Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen  Anlage 1
(Zu Nr. 5.4.7 Abs. 2 und 13.4)

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

(2) Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, zum Beispiel Baustellentankstellen.

(3) Der Anwendungsbereich umfasst die Einrichtungen und Plätze sowohl zur Betankung von Fahrzeugen als auch die zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abfüllanlage

Die Abfüllanlage umfasst den Abfüllplatz einschließlich der Abgabeeinrichtungen (zum Beispiel Zapfsäule, Zapfgeräte und Zapfautomaten) und der Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).

2.2 Wirkbereich

Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.

2.3 Abfüllplatz

Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen. Der Abfüllplatz kann einseitig durch flüssigkeitsundurchlässige Schutzmauern, -bleche o. A. von mindestens einem Meter Höhe eingeschränkt werden.

2.4 Eigenverbrauchstankstelle

Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine Anlage, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Sie wird nur vom Betreiber oder von einer bei ihm beschäftigten Person bedient.

2.5 Eigenverbrauchstankstelle mit geringem Verbrauch

Eine Eigenverbrauchstankstelle mit geringem Verbrauch ist eine Anlage, deren Gesamtlagervolumen 10.000 Liter nicht übersteigt und deren Jahresdurchsatz 40.000 Liter nicht übersteigt.

3 Errichtung

(1) Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen nach § 19g Abs. 3 WHG mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 40 oder 212 entspricht und darüber hinaus die folgenden zusätzlichen wasserrechtlichen Regelungen erfüllt werden.

(3) Für die Errichtung der Abfüllplätze ist vom Ersteller ein Überwachungsplan zu erarbeiten und mit dem Sachverständigen nach § 22 abzustimmen. Materialprüfstellen (Beton, Asphalt) sind für die Qualitätssicherung einzubeziehen. Die Überwachungsergebnisse sind aufzuzeichnen und dem Sachverständigen bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

4 Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

(1) Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

(2) Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

(3) Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.

(4) Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr herzustellen.

(5) Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

4.1.1 Ortbeton

(1) Abdichtungssystem unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Mindestbetongüte B 35 nach DIN 1045) nach der Richtlinie des DAfStb (siehe Nr. 5.4.4.4 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift) und Nachbehandlung gemäß DafStB-Richtlinie "Nachbehandlung von Beton".

(2) Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rissbreitenbeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.

(3) Die Fugenausbildung kann

  1. nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugenfüllungen in Verkehrsflächen ZTVFug-StB, Teil 2 "Fugenfüllungen in Verkehrsflächen aus Beton mit kaltverarbeitbaren Fugenmassen",
  2. nach dem Merkblatt Nr. 6 des Industrieverbandes Dichtstoffe e. V. (IVD) ,Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich von Abfüllanlagen von Tankstellen" oder
  3. nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2825 "Straßendeckenfugenmasse" und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treibstoffe und Schmiermittel" erfolgen.

(4) Die Fugenabdichtung darf nur vom Hersteller der Fugenmasse oder einem von ihm autorisierten Verfugungsbetrieb vorgenommen werden. Die Autorisierung des Verfugungsbetriebes darf nur personengebunden und erst nach erfolgreicher Teilnahme an Schulungsmaßnahmen des Dichtmittelherstellers in der Anwendungstechnik des Dichtmittels erfolgen. Der autorisierende Dichtmittelhersteller hat die Fachkunde und Verlegepraxis des Verfugungsbetriebes jährlich zu kontrollieren und zu bestätigen.

4.1.2 Asphalt

Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt können entsprechend dem "Merkblatt für die Herstellung flüssigkeitsundurchlässiger Asphaltbefestigungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenden Stoffen (MfA-UwS)" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. ausgeführt werden.

4.1.3 Betonfertigteile

(1) Abdichtungssystem unter Verwendung von Betriebsbodenplatten, Kantenlänge bis 2 m, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treibstoffe und Schmiermittel" oder der "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen" (GBT - Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie).

(2) Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonpflastersteinen und Betonplatten, Kantenlänge bis 0,75 m, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treibstoffe und Schmiermittel".

(3) Für die Fugenausbildung gilt Abschnitt 4.1.1 Abs. 3 und 4 entsprechend.

4.1.4 Andere Abdichtungssysteme

Für andere Abdichtungssysteme ist die Eignung gesondert nachzuweisen.

4.2 Zapfsäulenschächte

(1) Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, dass Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

(2) Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (zum Beispiel Flansche) angeordnet sein. Das gilt auch als erfüllt, wenn die Rohrleitungen als selbstsichernde Saugleitungen nach Nr. 12.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift ausgeführt sind.

(3) Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

4.3 Domschächte

(1) Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen, Fugen mit einer beständigen und elastischen Fugenmasse flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet sind und bei Domschächten nach DIN 6627 die Schachtaufmauerung flüssigkeitsundurchlässig beschichtet oder ausgekleidet ist. Auf Nr. 5.4.2 der Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser und Leckagen über eine Dränage, wie sie in DIN 6626, Bild 13, rechts dargestellt ist, ist unzulässig.

(2) Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

(3) Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

(4) Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschächte erfolgt.

4.4 Fernbefüllschränke/-schächte

(1) Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (zum Beispiel Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

(2) Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

(3) Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

5 Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe

5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Bei Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/mm; Hochleistungszapfventil 150 l/mm). Bei Zapfautomaten, die ohne Aufsicht betrieben werden, ist das Rückhaltevermögen gesondert nachzuweisen.

5.2 Befüllung der Lagerbehälter

(1) Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden, es sei denn, es wird ein Rückhaltevermögen für eine Kraftstoffmenge nachgewiesen, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen auslaufen kann.

(2) Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen. Auf die TRwS 131 "Bestimmung des Rückhaltevermögens R," wird hingewiesen.

5.3 Rückhaltevolumen

(1) Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht, wenn es über einen Abscheider abgeleitet wird.

(2) Abwasseranlagen nach Abschnitt 6 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit, zum Beispiel nach DIN EN 1610 (ehemals DIN 4033), prüfbar sein.

6 Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser

(1) Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden.

(2) Weiter gehende Anforderungen nach Landesrecht, kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.

7 Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

(1) Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage ist sicherzustellen und in einer Betriebsanweisung festzulegen.

(3) Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu sanieren.

(4) Abfüllplätze einschließlich der Auffangvorrichtungen (Zulaufleitung und Abscheider) sind nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen nach § 22 prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG.

(5) Bei der wiederkehrenden Prüfung der Abfüllplätze nach § 23 durch einen Sachverständigen und nach wesentlichen Änderungen der Abfüllplätze gilt für die Untersuchung der Abfüllplätze:

  1. Bei bestehender Prüfpflicht ist die Prüfung auf Veranlassung des Betreibers und auf dessen Kosten von einem Sachverständigen nach § 22 durchzuführen.
  2. Die Untersuchung der Abfüllplätze auf Dichtheit geschieht grundsätzlich durch Sichtprüfung der Oberflächen sämtlicher Abfüllbereiche sowie Druckprüfung der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage und Kontrolle des Abscheiders. Ergeben sich dabei Zweifel an der Dichtheit einer Bodenbefestigung (zum Beispiel aufgrund von Ablösungen im Fugenbereich oder aufgrund von Setzungen), sind weitere Untersuchungen erforderlich. Für Untersuchungen des Untergrundes (Gefährdungsabschätzung) ist die zuständige Bodenschutzbehörde einzubeziehen.

8 Bestehende Tankstellen

(1) Bestehende Tankstellen müssen innerhalb der Fristen nach § 29 nachgerüstet werden.

(2) Liegen Hinweise für Verunreinigungen des Bodens durch Kraftstoffe vor oder ergeben sich diese in der Vorbereitung oder Durchführung der Umbaumaßnahmen, so ist die für den Bodenschutz zuständige Behörde einzubeziehen. Anordnungen sind auf der Grundlage des Bodenschutzrechtes zu erlassen.

(3) Die Bau- oder Umbaumaßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn kein Sanierungsbedarf besteht oder eine von der Bodenschutzbehörde begleitete Sanierung durchgeführt wurde.

(4) Abweichend von den Regelungen in den TRbF zur Bodenbefestigung, insbesondere Nr. 4.1.1.6 Abs. 2 des Teils 1 des Anhangs zu TRbF 40, hat die Nachrüstung bestehender Anlagen grundsätzlich gemäß Nr. 4.1 zu erfolgen.

(5) Unter der Voraussetzung, dass die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschränke oder -schächte und die Füllstandsmessung nur mittels elektronischer Einrichtungen erfolgt, das heißt, dass betriebsbedingt keine Tropfleckagen, zum Beispiel infolge Abkuppeln oder Tankpeilung, zu besorgen sind oder ersatzweise Vorrichtungen vorhanden sind, die Leckagen beim Befüllen der Behälter auffangen und gefahrlos in den Behälter ableiten (VAL-System), braucht die Ausführung der Domschächte nicht flüssigkeitsdicht zu sein.

9 Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

(1) Bei Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind außerhalb von Schutzgebieten folgende Abweichungen von den vorgenannten Anforderungen zulässig, wenn gleichzeitig die besonderen Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden:

  1. An die Befestigung des Wirkbereichs bei der Befüllung der Lagerbehälter werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt.
  2. Als Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen ist nur der betriebsmäßig bestrichene Bereich zuzüglich einem Meter anzunehmen.
  3. Die Mindestbetongüte nach Abschnitt 4.1.1 darf B25 nach DIN 1045 betragen, wobei alle sonstigen Anforderungen in Abschnitt 4.1.1 zu erfüllen sind und keine unzulässigen Lasten, die zu Rissen oder Setzungen führen können, auftreten dürfen.
  4. Sofern der Jahresdurchsatz 5000 Liter nicht übersteigt, ist ein Anschluss an einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach Abschnitt 6 Abs. 1 oder eine Überdachung nicht erforderlich.
  5. Bei einem Jahresdurchsatz von mehr als 5000 Liter bis einschließlich 40.000 Liter ist anstelle eines Leichtflüssigkeitsabscheiders nach Abschnitt 6 Abs. 1 auch eine ausreichend große Überdachung zulässig. Die Überdachung ist grundsätzlich ausreichend groß, wenn sie das 0,6fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz hinausragt. Der Abfüllplatz darf zudem nicht von Niederschlagswasser durchflossen werden. Ist die Herstellung einer ausreichend großen Überdachung wegen der Größe der betankten Fahrzeuge unverhältnismäßig und ist eine Ableitung aus dem Leichtflüssigkeitsabscheider wegen fehlender Anschluss- oder Einleitungsstelle nicht möglich, kann im Einzelfall auf den Abscheider und die Überdachung verzichtet werden, wenn durch geeignete infrastrukturelle Maßnahmen eine Gewässerverunreinigung verhütet werden kann.

(2) Es gelten folgende besonderen Anforderungen:

  1. Es dürfen nur Zapfsäulen verwendet werden, deren maximale Abgabeleistung unter 80 Liter/Minute liegt.
  2. Die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern darf nur über Zapfgeräte oder Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen erfolgen. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht zulässig.
  3. Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen sicherzustellen, dass bei defektem Abfüllschlauch ein Leerhebern der Lagerbehälter verhindert wird.
  4. Der Betreiber hat in einem Betriebstagebuch die angelieferten Mengen Kraftstoff pro Jahr, Datum und Menge der Anlieferungen sowie die aufgetretenen Schäden und durchgeführten Reparaturmaßnahmen zu protokollieren.

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Anforderungen an Abfüllanlagen von Altölsammelstellen  Anlage 2
(Zu Nr. 5.4.7 Abs. 3)

1 Anwendungsbereich

(1) Bei Anlagen zum Sammeln von Altöl, deren Jahresdurchsatz 100 L übersteigt, werden an die zugeordneten Abfüllplätze nachfolgende Anforderungen gestellt.

(2) Hinsichtlich der Befülleinrichtungen wird auf die Regelungen des § 20 ThürVAwS verwiesen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wirkbereich

(1) Der Wirkbereich bei der Befüllung eines oberirdischen Altölsammelbehälters und eines unterirdischen Altölsammelbehälters bei Fernbefüllung umfasst die Bodenfläche im Bereich des Befülltrichters in einem Umkreis von 1 m, gemessen vom Rand des Befülltrichters. Er ist ohne Gefälle anzulegen. Ist eine Verlegung mit Gefälle unvermeidbar, müssen ausreichende Auffangvorrichtungen vorgesehen werden.

(2) Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters umfasst der Wirkbereich die Fläche im Umkreis von 1 m um den Befüllschachtdeckel, vom Rand aus gemessen.

(3) Bei der Entleerung eines Altölsammelbehälters mittels Saugschlauch umfasst der Wirkbereich die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich einem Meter nach allen Seiten.

2.2 Abfüllplatz

(1) Der Abfüllplatz bei der Befüllung und Entleerung der Altölsammelbehälter entspricht dem Wirkbereich.

(2) Ist ein Wirkbereich mit Gefälle angelegt, zählt zum Abfüllplatz auch die Ablauffläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

3 Befestigung und Abdichtung

Der Abfüllplatz muss stoffundurchlässig und so ausgebildet sein, dass im Schadensfall Leckagen ohne Beeinträchtigung der Fläche aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Bei der Befüllung der Altölsammelbehälter sind Abdichtungssysteme für Tankstellen nach Anlage 1 notwendig. Innerhalb von Gebäuden und unter Überdachungen gelten auch geflieste Bereiche und Bereiche mit einem ölbeständigen Anstrich als stoffundurchlässig. Bei der Entleerung der Altölsammelbehälter reicht es aus, wenn der Untergrund in Straßenbauweise hergestellt ist und eine Decke aus versiegeltem Bitumen oder Beton oder Pflaster mit Fugenverguss hat.

4 Rückhaltevermögen für austretendes Altöl

(1) Abfüllplätze zum Befüllen der Altölsammelbehälter müssen niederschlagswassergeschützt sein.

(2) Das Rückhaltevermögen beim Befüllen und Entleeren der Altölsammelbehälter gilt als ausreichend, wenn sich im Umkreis von 5 m, vom Rand der Wirkbereiche gemessen, keine Abläufe befinden. Sind Abläufe aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, sind sie an einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 mit selbsttätigem Abschluss anzuschließen.

(3) Die Entleerung der Altölsammelbehälter muss im Saugbetrieb erfolgen. Dabei ist auf eine einwandfreie und sichere Verbindung der anzuschließenden Leitungen zu achten. Die Entsorgungsfahrzeuge müssen über ein Rückschlagventil oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, die ein Auslaufen des Tankfahrzeuges bei einem Riss des Schlauchs verhindert. Es ist ein Leerhebern des oberirdischen Altölbehälters im Schadensfall zu verhindern. Hierfür muss die Entleerleitung mit einem Absperrventil versehen sein oder es ist auf der Anschlussseite des Altölsammelbehälters im höchsten Punkt des Schlauchsystems eine Zwangsbelüftung, z.B. ein leicht bedienbares Entlüftungsventil, einzubauen.

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Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Silage und Festmist (JGS-Anlagen)  Anlage 3
(zu Nr. 5.4.9)

1 Anwendungsbereich

Diese besonderen Anforderungen gelten für ortsfeste Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nach § 19g Abs. 2 WHG einschließlich Anlagen zum Lagern von Silage und Festmist (JGS-Anlagen).

Sie gelten nicht für ortsveränderbare Lagerstätten für Festmist und Silage, die keine Anlagen nach § 19g Abs. 2 WHG darstellen, jedoch dem Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG und dem Vorsorgegrundsatz der §§ 26 und 34 WHG unterliegen. Anordnungen für diese Lagerstätten sind auf der Grundlage des § 54 ThürWG und ggf. von Schutzgebietsverordnungen zu treffen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gülle, Jauche, Festmist und Silagesickersäfte

(1) Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann.

(2) Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Art und Menge der Einstreu wird Harn gebunden.

(3) Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Streubestandteile enthalten.

(4) Silagesickersaft ist die bei der Bereitung von Silage durch Zellaufschluss oder Pressdruck entstehende Flüssigkeit. Silagesickersäfte können bei ungenügender Abdeckung des Silos auch Niederschlagswasser (Sickerwasser) enthalten.

2.2 Einrichtungen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Silage und Festmist

(1) Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt vollständig oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt.

(2) Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt. Es wird unterschieden zwischen offenen Tiefbehältern und abgedeckten Tiefbehältern sowie geschlossenen Tiefbehältern mit befahrbarer Decke.

(3) Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Becken, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

(4) Güllekeller sind Räume unter Stallanlagen zur Lagerung von Gülle. Sie werden im Wesentlichen den Tiefbehältern gleichgestellt.

(5) Dungstätten sind ortsfeste Anlagen für die Lagerung von Festmist.

(6) Flachsilos (Fahrsilos) und Siloplatten sind ortsfeste Lager für die Lagerung von Silage.

(7) Ortsveränderbare Lagerstätten sind

  1. Lagerplätze für Silage in Schlauchfolien, Folienwickelballen und vergleichbaren Foliensystemen,
  2. Feldmieten für Silage,
  3. Feldrandzwischenlager als unbefestigte Lagerstätten außerhalb des Betriebes für Festmist, sofern deren Standort mindestens jährlich wechselt und eine Lagerdauer von 5 Monaten nicht überschreitet.

2.3 Einrichtungen zum Sammeln von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen (Kanäle, Rinnen, Gruben, Rohre, Schieber) zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation.

2.4 Einrichtungen zum Abfüllen von Jauche und Gülle

Abfülleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren und Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber etc.).

2.5 Leckageerkennungsmaßnahmen

(1) Leckageerkennungsmaßnahmen bestehen aus einer Dichtungsschicht und einer Leckageerkennungseinrichtung (Ring- oder Flächendränage).

(2) Ringdränagen bestehen aus einer Dränageschicht mit einem umlaufenden Kontrolldrän.

(3) Flächendränagen bestehen aus einer Dränageschicht mit einem umlaufenden Kontrolldrän und mit zusätzlich untergelegtem Dränsystem aus Saugern und Sammlern.

3 Anforderungen an den Standort

3.1 Grundwasserabstand

Die Unterkante des tiefsten Bauteils der gesamten Anlage soll mindestens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Auftriebssicherheit auch bei leerem Behälter gewährleistet ist und der Behälter doppelwandig mit Überwachungsraum und Leckanzeigegerät ausgeführt wird.

3.2 Abstand von Oberflächengewässern und Brunnen

Der Abstand von JGS-Anlagen zu oberirdischen Gewässern oder zu Brunnen ist von den geologischen Bedingungen abhängig und sollte in der Regel mindestens 50 m betragen. Bei der Erweiterung bestehender Anlagen kann davon im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies aufgrund der örtlichen und betrieblichen Situation, zum Beispiel in Gemeinden mit Uferbebauung, unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, dass im Schadensfall Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer oder einen Brunnen gelangen können.

3.3 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Unabhängig von den Anforderungen in § 10 sind in Schutzgebieten Erdbecken und Holzbehälter unzulässig.

(2) Zusätzliche Leckageerkennungseinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 5 zu § 4 Abs. 2 sind Flächendränagen.

4 Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Errichtung der Anlagen

(1) Die Anlagen sind so zu errichten, dass Anschlüsse, Armaturen und insbesondere die Einrichtungen zur Leckageerkennung leicht zu kontrollieren sind. Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, dass Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und notwendige Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind.

(2) Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen muss gegeben sein.

(3) Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. Für die Fugen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem Eignungsnachweis für die Werkstoffe zu erbringen. Auf Nummer 4.3 der DIN 11622 Teil 1 wird hingewiesen.

(4) Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand von Behältern, oberirdischen Rohrleitungen und Armaturen vorzusehen (z.B. Hochbord, Leitplanke).

5 Gemeinsame Anforderungen an das Fassungsvermögen

(1) Die Bestimmung der erforderlichen Lagerkapazität richtet sich nach Anlage 2 Nr. 4 zu § 4 Abs. 2. Über die Düngeverordnung hinausgehende angeordnete zeitliche Ausbringungsverbote sind zu berücksichtigen. Orientierungswerte für den jährlichen Anfall von Jauche, Gülle und Festmist in Abhängigkeit von der Tierart enthalten die Tabellen 1a und 1b. Die Bestimmung der Großvieheinheiten kann mittels des Umrechnungsschlüssels in Tabelle 2 erfolgen. Die Lagerkapazität von Silagesickersaftbehältern ist entsprechend den Tabellen 3 und 4 zu bemessen.

(2) Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 0,2 m jederzeit an jeder Stelle einzuhalten.

(3) Der zusätzlich erforderliche Sicherheitsraum für Niederschlagsereignisse ist bei der Bestimmung des Gesamtfassungsvermögens zu berücksichtigen. Im Regelfall ist ein Sicherheitsraum in Höhe der halben mittleren Jahresniederschlagsmenge anzusetzen. In die Berechnung sind neben der Behälteroberfläche auch alle anderen in den Behälter entwässernden Flächen (Festmiststapel, Abfüllflächen etc.) einzubeziehen.

(4) Das Vorhandensein eines ausreichenden Gesamtfassungsvermögens ist der Wasserbehörde im Rahmen einer Anzeige nach § 54 Abs. 1 ThürWG oder auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis kann nach Tabelle 5 geführt werden. Geringere Lagerkapazitäten als nach Absatz 1 sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die das Fassungsvermögen übersteigende Menge anderweitig zwischengelagert oder auf betriebsfremden Flächen entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung ausgebracht oder auf andere Weise außerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen ordnungsgemäß und umweitgerecht entsorgt werden kann. Die Auskunftspflicht des Betriebes nach § 21 WHG bleibt davon unberührt.

6 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle

6.1 Gemeinsame Anforderungen an Hoch- und Tiefbehälter

(1) Die Befüllung und Entleerung des Behälters soll von oben erfolgen.

(2) Rohrdurchführungen oder Leitungsanschlüsse an den Behältern sind dauerhaft, dicht und beständig auszuführen.

(3) Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen (Begrenzung auf das bautechnisch erforderliche Maß). Für die Ausführung der Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand gilt Abschnitt 4 Abs. 3.

(4) Bei Hochbehältern soll der kritische Anschlusspunkt Wand/ Bodenplatte ständig einseh- und kontrollierbar sein.

(5) Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Überwachungsraum und Leckanzeigegerät auszuführen.

(6) Die Ausführung und Bemessung der Behälter aus Stahlbeton (Ortbeton), Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen, Betonschalungssteinen, aus Stahl sowie Holz muss nach DIN 11622 Teil 1 bis 4 erfolgen. Die erforderlichen Nachweise, insbesondere auch für Schutzmaßnahmen, sind zu dokumentieren.

(7) Behälter aus Stahl müssen innen vor Korrosion geschützt sein. Maßnahmen sind z.B. Verzinkung, Emaillierung, Edelstahlausführung, Beschichtungen oder ein Anstrich.

(8) Behälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammelrinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.

(9) Tiefbehälter aus Betonformsteinen, aus Stahl und aus Holz sind unzulässig.

(10) Öffnungen und Leitungsanschlüsse in der Behältersohle sind in der Regel nicht zulässig. Bei Biogasanlagen sind die verfahrenstechnisch notwendigen Rohrdurchführungen und Leitungsanschlüsse in der Bodenplatte dauerhaft elastisch, dicht und beständig auszuführen.

6.2 Besondere Anforderungen an Güllekeller

(1) Für Güllekeller ist die DIN 11622 Teil 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Güllekeller einschließlich ihrer Sammelkanäle nach Abschnitt 9.2 sind unabhängig vom Volumen zur Abdichtung mit einer Dichtungsbahn analog Abschnitt 6.3 Abs. 4 zu versehen, wenn diese aus Betonformsteinen ausgeführt werden.

(3) Für die erforderliche Leckageerkennung gilt Abschnitt 8.3.

(4) Der Füllstand der Güllekeller darf höchstens bis 10 cm unterhalb der Kellerdecke bzw. der Bodenroste ansteigen.

6.3 Besondere Anforderungen an Erdbecken

(1) Erdbecken sind mit Dichtungsbahnen sowie einer Leckageerkennungsdränage gemäß Abschnitt 8.3.2 auszurüsten. Ausnahmen, auch unter Berücksichtigung besonderer geologischer Verhältnisse, sind unzulässig.

(2) Die Standsicherheit der Böschungen bzw. Dämme ist nachzuweisen. Die bodenmechanischen und grundbaustatischen Untersuchungen sind durchzuführen.

(3) Rohre und Mischer, die in das Becken abgelassen werden sollen, sowie alle sonstigen in dem Becken vorhandenen Anlagenteile müssen durch geeignete Vorrichtungen so gesichert werden, dass die Dichtungsbahn in keinem Betriebszustand beschädigt werden kann.

(4) Die Eignung der Dichtungsbahnen für die Lagerung von Gülle ist nachzuweisen. Durchdringungen der Dichtungsbahnen sind unzulässig. Die Dichtung darf nur von besonders fachkundigen, leistungsfähigen und vom Hersteller der Dichtungsbahn autorisierten Verlegefirmen mit geschultem Personal nach Anweisung des Dichtungsbahnherstellers eingebaut werden.

7 Besondere Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Silage und Silagesickersäften

7.1 Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Gestaltung

(1) Silagebehälter als Hoch- und Tiefsilos sind gemäß DIN 11622 Teil 1 bis 4 auszuführen.

(2) Flachsilos sind mit einer möglichst fugenlosen Bodenplatte (Begrenzung auf das technisch erforderliche Maß) aus wasserundurchlässigem Beton gemäß DIN 1045, mindestens B25, herzustellen. Durch flüssigkeitsdichte Seitenwände ist zu gewährleisten, dass Silage und Silagesickersäfte nicht neben die Boden platte gelangen können.

(3) Die Silos müssen mit einem Behälter zum Auffangen von Silagesickersäften versehen sein, wenn ein Ableiten in eine dafür geeignete Gülle- oder Jauchegrube nicht möglich ist.

(4) Anlagenteile, die mit Silage oder Silagesickersäften in Berührung kommen, wie z.B. Bodenplatte, Ableitungsrohre, Sammelbehälter und Fördereinrichtungen, sind mit einem säurebeständigen Schutzanstrich oder gleichwertigen Vorkehrungen (z.B. Folie) zu versehen.

7.2 Anforderungen an Silagesickersaftbehälter

Silagesickersaftbehälter dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen. Wenn die Silagesickersäfte in kurzen Abständen (täglich, wöchentlich) abgefahren werden, dürfen die Behälter vor dem Entleeren maximal zu 2/3 gefüllt sein. Die Behälter müssen bei allen Witterungen angefahren werden können.

7.3 Besonderheiten bei Feldmieten und Foliensilos

(1) Feldmieten und Foliensilos ohne dichte Bodenplatte sind nur für einen Zeitraum von maximal neun Monaten, bei ständig wechselnden landwirtschaftlich genutzten Standorten und einem Trockensubstanzgehalt des Siliergutes von mindestens 25 % zulässig.

(2) Die Abdichtung der Feldmiete und der Silagesickersaftgrube muss mit einer mindestens 0,8 mm starken reißfesten und gegen Silagesickersaft beständigen Folie erfolgen. Die Folie muss vor Beschädigungen (steiniger Boden, Fahrzeuge bei Beschickung und Entleerung) geschützt werden. Alternativ dazu kann auch eine mineralische Dichtungsschicht nach Abschnitt 8.2.1 eingebaut werden.

8 Leckageerkennungsmaßnahmen

8.1 Erfordernis von Leckageerkennungsmaßnahmen

Bei flach auf den Boden aufgestellten Behältern mit mehr als 1000 m3 Rauminhalt Gülle, Jauche und Silagesickersaft sowie bei Erdbecken und Güllekellern, unabhängig vom Volumen, ist eine Flächendränage gemäß Abschnitt 9.3.3 einzubauen. Bei anderen Behältern mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft mit einem Rauminhalt >25 m3, insbesondere bei Tiefbehältern und Behältern mit Frostschutzanschüttung, sind Leckageerkennungsmaßnahmen als Ringdränage gemäß Abschnitt 8.3.2 erforderlich. Auf eine Leckageerkennungsdränage kann bei Hochbehältern nach Satz 2 verzichtet werden, wenn der Fußpunkt Bodenplatte/Wand ständig einsehbar und kontrollierbar ist und keine Rohrleitungen durch die Bodenplatte geführt werden.

8.2 Dichtungsschicht

8.2.1 Mineralische Dichtung

(1) Bei ausreichend naturdichtem Untergrund (z.B. Ton) in einer Mächtigkeit ≥ 1 m ist die obere Schicht in einer Stärke von mindestens 30 cm umzulagern und so zu verdichten, dass ein Durchlässigkeitsbeiwert kf, von mindestens 10-8 m/s erreicht wird.

(2) Bei nicht ausreichend naturdichtem Untergrund ist eine mindestens 50 cm starke Schicht aus Ton oder gleichwertigem Material aufzubringen. Diese ist in mindestens 2 Lagen lagenweise so zu verdichten, dass in jeder Lage ein K-Wert von mindestens 10-8 m/s erreicht wird. Die Dichtungsschichten müssen eine Dichte von 95 % der Proctordichte D aufweisen.

(3) Die Dichtungsschicht muss ein Gefälle von mindestens 2 % zur Dränageleitung aufweisen. Die Dränage sowie das Kontrollstandsrohr bzw. der Kontrollschacht sind gemäß Abschnitt 8.3 zu erstellen.

8.2.2 Foliendichtung

Als Alternative zur natürlichen Dichtungsschicht kann auch eine Kunststoffdichtungsbahn (Mindestdicke 0,8 mm, Material z.B. HDPE) eingebaut werden.

Dichtungsbahnen müssen auf einem Feinplanum verlegt werden. Bei dachziegelartiger Verlegung ohne Verschweißung muss die Überlappungsbreite mindestens 50 cm betragen. In Schutzgebieten und bei Behältern mit Rohrdurchführungen in der Behältersohle ist eine Dichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 1,0 mm einzubauen und grundsätzlich zu verschweißen.

8.3 Leckageerkennungseinrichtung

8.3.1 Dränageschicht

(1) Über der Dichtungsschicht ist eine mindesten 10-20 cm starke Dränageschicht aus Kies/Kiessand (Körnung 4/8 mm) aufzubringen, sofern sie aus Frostschutzgründen nicht stärker ausgeführt werden muss.

(2) Der tiefste Punkt der Dränage muss über dem höchsten Grundwasserstand liegen.

(3) Zum Schutz der Dränage gegen eindringendes Oberflächenwasser ist die Fläche rings um den Behälter zu befestigen. Die Dränage kann auch mit einer Folie abgedeckt werden, die seitlich an den aufgehenden Behälterwänden anzubringen ist.

8.3.2 Ringdränage

Die Dränageschicht soll ein Gefälle von mindestens 2 % zum umlaufenden Kontrolldrän haben. Die Ringdränage (d > 100 mm) ist mit Gefälle zum Kontrollschacht zu verlegen.

8.3.3 FIächendränage

Das Gefälle von Sauger und Sammler muss mindestens 2 % betragen. Der Abstand der Sauger darf 2,5m nicht überschreiten. Die Hochpunkte der Sauger sind durch eine Sammelleitung zu verbinden und an einer Stelle zur Entlüftung über das Geländeniveau hochzuführen. Der Sammler ist im Bereich der Behälter-/ Beckensohle als geschlitztes Rohr und außerhalb dieses Bereiches als geschlossenes Rohr einzubauen.

8.3.4 Kontrollschacht, Kontrollstandsrohr

Kontrollschächte und Kontrollstandsrohre müssen flüssigkeitsdicht und gegen Niederschlagswasser abgeschlossen sein. Aus ihnen muss ggf. eine Probe entnommen werden können (d > 200 mm). Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollschächte zweckmäßig.

8.4 Alternativlösungen

Neben den in Abschnitt 8.3 beschriebenen Lösungen zur Leckageerkennung sind gleichwertige Alternativlösungen (z.B. Leckageerkennungsmatte) zulässig. Die Gleichwertigkeit ist der Wasserbehörde nachzuweisen.

9 Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

9.1 Rohrleitungen, Pumpen und Schieber

Der Abstand der nach Anlage 2 Nr. 2.1 zu § 4 Abs. 2 erforderlichen zwei Schieber in der Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder Pumpstation soll mindestens 2 m betragen. Schieber im geschlossenen Zustand und Pumpen müssen gegen Fremdbetätigung gesichert sein (z.B. abnehmbares Handrad oder die Anbringung von Schlössern).

9.2 Vorgruben, Pumpstationen und Sammelkanäle

Bei einem Rauminhalt von mehr als 25 m3gelten für Vorgruben, Pumpstationen und offene Sammeleinrichtungen unter Stallanlagen (Rinnen, Kanäle) die gleichen Anforderungen, die an Behälter zur Lagerung von Jauche und Gülle gestellt werden.

10 Überwachung der Baumaßnahmen, Inbetriebnahmeprüfung, Dokumentation

(1) Nach DIN 11622 Teil 1 muss die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten, einschließlich der Eigenleistungen, durch einen fachkundigen Bauleiter überwacht werden. Fachkundiger Bauleiter kann der Unternehmer (Hersteller), Architekt oder Bauingenieur sowie ein von diesem beauftragter Vertreter sein. Aus Gewährleistungsgründen wird empfohlen, die Aufgaben des fachkundigen Bauleiters schriftlich zu vereinbaren.

(2) Bei Behältern, Becken und Gruben mit Leckageerkennungsdränage ist nach Einbau der Sauger und der Sammelleitung (vor Einbau der Kiesschicht) die ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren.

(3) Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Baugrube vom Betreiber auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sofern der Betreiber nicht über die nötige Sachkenntnis und die erforderlichen Geräte verfügt, soll er damit einen Fachkundigen beauftragen.

(4) Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 cm hohe Füllung mit Wasser an freistehenden bzw. nicht hinterfüllten Behältern nachzuweisen. Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibenden Durchfeuchtungen und kein messbares Absinken des Wasserspiegels auftreten. Witterungsbedingte Füllstandsänderungen durch Verdunstung oder Niederschlag können berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Dichtheitsprobe ist der Wasserbehörde rechtzeitig, d. h. mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen.

(5) Bei Anlagen in Schutzgebieten sollen die Kontrolle der Leckageerkennungsdränage und die Dichtheitsprüfung in Anwesenheit der Wasserbehörde stattfinden.

(6) Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen festzustellen, hat der Betreiber eine Druckprüfung durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser und mit einer Druckhöhe von 0,5 bar Überdruck gemäß DIN EN 1610 durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist gemäß DIN 4279 Teil 1 bis 10 durchzuführen.

(7) Offene Kanäle und Gerinne sind ebenfalls durch Wasserstandsprüfung nach Absatz 4 zu prüfen.

(8) Bei Erdbecken ist insbesondere die Dichtheit der Verbindungsnähte zu prüfen.

(9) Für die Überwachung der Anlagen sowie Kontrollen und Prüfungen sollen nach Abschluss der Baumaßnahmen folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  1. Bau- und anlagentechnische Unterlagen,
  2. Bescheid der Behörde einschließlich aller Anzeige- bzw. Bauantragsunterlagen bei anzeige- oder genehmigungspflichtigen Anlagen,
  3. Bescheinigung des fachkundigen Bauleiters über die ordnungsgemäße Ausführung der Leckageerkennungsdränage und über die Dichtheitsprüfung nach DIN 11622,
  4. andere Abnahmebescheinigungen,
  5. Betriebsanleitung für Behälter und technische Einrichtungen gemäß DIN 11622.

11 Wiederkehrende Prüfungen, Dokumentation

(1) Der Betreiber hat die Funktionssicherheit der Anlagen durch regelmäßige Zustandskontrollen sicherzustellen.

(2) Die Behälter sind mindestens einmal jährlich in entleertem Zustand einer gründlichen Sichtkontrolle durch den Betreiber zu unterziehen. Stark verschmutzte Behälter sind vor der Kontrolle zu reinigen. Ist eine völlige Entleerung aus technischen Gründen nicht möglich, ist die Kontrolle nach Erreichen des betriebsbedingt tiefstmöglichen Füllstandes vorzunehmen.

(3) Die sonstigen zugänglichen Anlagenteile wie Armaturen, Rohrleitungen und die sichtbaren Teile des Behälters sowie insbesondere die Kontrollschächte der Leckageerkennungsdränage sind monatlich durch Sicht- bzw. Funktionskontrolle vom Betreiber zu überprüfen. Dazu zählt auch die Entnahme von Proben aus der Kontrolldränage und Prüfung hinsichtlich Verfärbung und Geruch.

(4) Sollten die Sichtkontrollen einen Verdacht auf Undichtheiten ergeben, sind weiter gehende Dichtheitsprüfungen erforderlich. Größere Undichtigkeiten können durch eine Füllstandskontrolle nach Abschnitt 10 Abs. 4 erkannt werden. Weitere Möglichkeiten zur Dichtheitsprüfung sind die vollständige Entleerung der Behälter und Prüfung des Bauzustandes von innen, die Entnahme von Bodenproben am Behälterrand in Höhe der Behältersohle und Überprüfung der Bodenproben oder das Freilegen der Behälterwände bis zum Wand-/Bodenabschluss. Die Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen kann nach Abschnitt 10 Abs. 6 erfolgen.

(5) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind zusätzlich Dichtheitsprüfungen nach Abschnitt 10 Abs. 6 alle 5 Jahre, in Schutzgebieten alle 2,5 Jahre, durchzuführen.

(6) Bei Erdbecken ist im Abstand von höchstens 5 Jahren die Dichtheit der Dichtungsbahnen und insbesondere deren Schweißnähte im entleerten und gereinigten Zustand von einem Sachkundigen erneut zu überprüfen.

(7) Das Ergebnis der Kontrollen ist schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sollen für die Dauer des Anlagenbetriebes und mindestens zwei Jahre nach Stilllegung der Anlage aufbewahrt werden.

12 Mängelbeseitigung

Die bei den Prüfungen festgestellten Mängel sind baldmöglichst zu beseitigen. Gefährliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

13 Nachrüstung bestehender Anlagen

(1) Bei bestehenden Anlagen sind folgende Maßnahmen zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen:

  1. Alle mit Gülle oder Jauche gefüllten Leitungen, die zu einem unbeabsichtigten Auslaufen des Behälterinhalts führen können, müssen mit doppelten Sicherheitseinrichtungen (Schieber, Verschlussklappen, Ventile) versehen sein. Die Sicherheitseinrichtungen sind gegen Betätigung durch Unbefugte zu sichern.
  2. Die Befüllung und Entnahme der Gülle oder Jauche über den Behälterrand gilt als bevorzugte Lösung. Bei erdverlegten Leitungen sollten die Schieber in Kontrollschächten verlegt sein. Daher ist es zweckmäßig, die vorhandenen unteren Anschlüsse ordnungsgemäß abzudichten und die Leitungen neu über den Behälterrand zu führen. Ist eine Verlegung der Leitung nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, so sollte bei seitlichem Behälteranschluss eine Absperrmöglichkeit innen oder außen unmittelbar an der Behälterwand vorgesehen werden. Bei Anschluss im Behälterboden ist eine Absperrmöglichkeit des Bodenablaufes vorzusehen.
  3. Alle mit Gülle gefüllten Leitungen müssen bei Frostgefahr entleert werden können oder frostfrei verlegt werden. Bei Winterbefüllung über Beckenrand kann durch geeignete Schieber die Gülle/Jauche direkt auf die Oberfläche des Behälters abgeleitet werden.
  4. Erdverlegte Leitungen müssen zu Kontrollzwecken entleert werden können.
  5. Alle Leitungen und Schieber sind im Fahrbereich gegen Anfahren zu sichern.

(2) Wenn die Anforderungen zur Nachrüstung bestehender Anlagen gemäß § 29 Abs. 3 aus technischen und betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, so kann die Wasserbehörde auf einzelne Maßnahmen verzichten, sofern die Beschaffenheit und Dichtheit der Anlage gewährleisten, dass eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindert wird.

Tabelle 1a Richtwerte für den Anfall von Flüssigmist/Kot in Abhängigkeit von Tierart, Tierartengruppe, Aufstallungsart, Fütterung und Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt)

Lfd. Nr. Tierart/Tierartengruppe TS- Gehalt
(%)
Flüssigmist / Kot
m3 je GV und Jahr
  Rinder
1 Mastkälber 10 10,8
2 Jungvieh- und Kälberaufzucht unter 1 Jahr 14,4
3 Weibliches Jungvieh 1 bis 2 Jahre 15,6
4 Männliches Jungvieh und Mastrinder 1 bis 2 Jahre 16,8
5 Kühe und Rinder über 2 Jahre  
- eingestreute Liegefläche 15,61)
- ohne eingestreute Liegefläche 22,4
  Schweine
6 Sauen, Eber 7,5 8,4
7 Sauen mit Ferkeln 10,8
8 Ferkelaufzucht 5 18,0
9 Jungsauen 7,5 13,2
10 Mastschweine  
- Trockenfütterung mit separater Tränke 16,8
- Flüssigfütterung mit separater Tränke 10,8
-Breitfutterautomat mit separater Tränke 10,8
-Flüssigfütterung ohne separater Tränke2) 8,4
-Breitfutterautomat ohne separater Tränke 8,4
  Geflügel
11 Lege- u. Junghennen    
-angetrockneter Kot (30 bis 40 %TS) 35 10,8
-Kot (Trockenkot) 75 7,2
1) Einstreumenge bei eingestreuter Liegefläche: Anbindestall 1 bis 3 kg GV 1 Tag, Liegeboxenlaufstall 0,5 bis 2 kg GV/Tag
2) Flüssigkeitsbedarf der Tiere wird über 14 h Flüssigfütterung gedeckt.

Tabelle 1b Richtwerte für den Anfall von Festmist und Jauche in Abhängigkeit von Tierart / Tierartengruppe, Aufstallungsart und Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt)

lfd.
Nr.
Tierart/Tierartengruppe und Aufstallungsart TS-
Gehalt
(%)
Einstreumenge
kg je GV/Tag
Festmistanfall1)
(25 % TS) t je
GV und Jahr
Jaucheanfall (2 % TS) m3
je GV und Jahr
  Rinder:
1 Anbindestall 25 6 8,4 3,6
2 Liegeboxenlaufstall 5 8,4 3,6
3 Tretmiststall 4 10,8 2
4 Tiefstreustall      
- Einraum 8 18,0 2
- Zweiraum 6 9,6 0,63 
  Schweine:
5 Mehrflächenstall 25 3,5 9,6 6,0
6 Tiefstreustall 8,0 10,8 2
7 Kompoststall 5,0 6,0 2
8 Schrägbodenstall 2,0 8,4 2,4
9 Kistenstall 1,0 7,2 2,4
  Schafe:
10 Tiefstreustall 25 3,0 7,2 2
  Pferde:
11 Boxenstall 25 5,0 9,0 2
12 Laufstall 7,0 10,8 2
13 Offenstall 3,0 54 2
  Geflügel (Bodenhaltung) kg/GV/Monat
14 Lege- und Junghen- 45 100 7,2 2
15 nen 70 7,2 2
16 Masthähnchen 60 10,8 2
17 Puten 300 6,0 2
18 Pekingenten Mastenten (Rostbodenhaltung) 50 6,0 2
1) 50 % Frischmist und 50 % Rottemist
2) Harn vollständig in Einstreu gebunden. Bei offener Lagerung fällt in Abhängigkeit von der Niederschlagsmenge und der Lagerfläche Sickerwasser an.
3) fällt als Flüssigmist an.

Tabelle 2 Umrechnungsschlüssel für die Berechnung von Großvieheinheiten (GV) je Tier (GV = 500 kg Lebendmasse)

lfd. Nr. Tierart/Tierartgruppen GV/Tier
  Rinder  
1 Mastkälber 0,3
2 Jungvieh- und Kälberaufzucht unter 1 Jahr 0,3
3 Weibliches Jungvieh 1 bis 2 Jahre 0,6
4 Männliches Jungvieh und Mastrinder 1 bis 2 Jahre 0,7
5 Kühe und Rinder über 2 Jahre 1,0
  Schweine  
6 Niedertragende und leere Sauen, Eber 0,3
7 Sauen mit Ferkeln bis 10 kg 0,4
8 Sauen mit Ferkeln bis 20 kg 0,5
9 Jungsauen bis 50 kg 0,06
10 Ferkelaufzucht (7 bis 35 kg, Durchschnitt 17 kg) 0,03
11 Mastschweine (20 bis 105 kg, Durchschnitt 65 kg) 0,13
12 Mastschweine (35 bis 120 kg, Durchschnitt 80 kg) 0,16
  Geflügel  
13 Legehennen (Durchschnitt 1,7 kg) 0,0034
14 Junghennen braun oder weiß (Durchschnitt 1,1 kg) 0,0022
15 Masthähnchen Kurzmast 25 Tage (Durchschnitt 0,41 kg) 0,0008
16 Masthähnchen Langmast 36 Tage (Durchschnitt 0,7 kg) 0,0014
17 Pekingenten (Durchschnitt 1,1 kg) 0,0022
18 Flugenten (Durchschnitt 1,9 kg) 0,0038
19 Jungenten (Durchschnitt 0,65 kg) 0,0013
20 Putenhennen (Durchschnitt 3,9 kg) 0,0079
21 Putenhähne (Durchschnitt 8,2 kg) 0,0164
22 Putenaufzucht (Durchschnitt 1,1 kg) 0,0022
  Pferde  
23 Fohlen unter 6 Monate und Ponys 0,5
24 Pferde 6 Monate bis 1 Jahr 0,7
25 Pferde über 1 Jahr 1,0
  Schafe  
26 Schaf 6 bis 12 Monate 0,05
27 Schaf über 1 Jahr (kein Mutterschaf) 0,1
28 Mutterschaf 0,15
29 Mastlamm 0,05

Tabelle 3 Anfall von Silagesickersaft in Abhängigkeit von Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) des Siliergutes in %

Durchschnittlicher Sickersaftanfall
TS-Gehalt des Siliergutes Anfall je m3 Silage
Lagerraum des gesamten Sickersaftes1)
%  
10 725
15 360
20 200
25 75
30 0
1) Bei Nass-Silagen bis 20 % TS muss grundsätzlich während der Silierung Gärsaft abgefahren werden

Tabelle 4 Mittlerer Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) ausgewählter Siliergüter in % 2

Siliergut TS-Gehalt
Raps, Rübsen, Perko 10
Rübenblatt 15
Gras, Klee (frisch) 20
Gras, Klee (angewelkt) > 30
Silomais (milchreif) 28
Silomais (teigreif) > 30
2) TLL-Broschüre "Anleitung und Richtwerte für Nährstoffvergleiche nach Düngeverordnung"

Tabelle 5 Ermittlung des Anfalls von Flüssigmist/Kot, Festmist und Jauche für Großvieheinheiten (GV) und Silagesickersaft sowie Ableitung des erforderlichen Lagerraumes nach Tabellen 1a, 1b, 2 und 3

Tierart/ Tierartgruppe, Aufstallungsart, Fütterung An-
zahl
Tiere
GV Normativer Wirtschaftsanfall je GV und Jahr bei ganzjähriger Stallhaltung1) Tatsächlicher Wirtschaftsdüngeranfall je Jahr
je
Tier
insge- samt Flüssigmist / Kot
in m3
Jauche
in m3
Festmist
in t
Flüssigmist / Kot Jauche bei 2 % TS3) in m3, Silagesicker- saft in m3 Festmist
bei 25 % TS3
in t
TS3) % m3/
GV
insgesamt
                       
                       
                       
                       
                       
                       
                       
Summe: GV bzw. Düngeranfall - - - - - - -
Umrechnung Düngeranfall (t) in m3 2) - - - - - - - -      
Anfall Silagesickersaft - - - - - - - -      
erforderlicher Lagerraum (6 Monate) (m3) - - - - - -
vorhandener Lagerraum (m3) - - - - - - - -      
noch zu schaffender Lagerraum(ml) - - - - - - - -      
1) Werte aus Tabelle 1a und 1b
2) Umrechnung: Flüssigmist/Kot und Jauche 1 t = 1 m3; Festmist 1 t = 1,22 m3 (Frischmist 1 t = 1,33 m3; Rottemist 1 t = 1,11 m3)
3) Trockensubstanzgehalt

.

  Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 54 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) Anlage 4
(zu Nr. 27.1. Abs. 2)

Zutreffendes bitte ankreuzen [ ] oder ausfüllen

Anschrift der Behörde Bei mehreren Anlagen: Anlage Nr.
AKN (Dieses Feld füllt die Wasserbehörde aus)
   
1. Art der Anlage
[ ] Lageranlage [ ] Abfüllanlage [ ] Umschlaganlage
[ ] Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden [ ] Rohrleitungsanlage
2 Anlagenbezeichnung
(z.B. Kraftstofftank)
3. Anlagenbetreiber
Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon ggf. Telefax
4 Anlageneigentumer (falls nicht identisch mit Betreiber)
Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon ggf. Telefax
5. Nutzung der Anlage (Wirtschaftszweig)
[ ] private Nutzung [ ] in Öffentlicher Einrichtung [ ] land- und forstwirtschaftliche Nutzung
[ ] Handel [ ] Tankstelle, Kfz-Gewerbe [ ] gewerblich, Wirtschaftszweig-Nr.:
6. Angezeigt wird
[ ] die Errichtung einer neuen Anlage [ ] die Stilllegung einer Anlage
[ ] eine bereits bestehende Anlage [ ] Inbetriebnahme am (bei bestehenden Anlagen)
[ ] die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage  
7. Angaben zum Anlagenstandort. Anlage-Nr.
Straße
PLZ, Ort
ggf. Bereich (z.B. Gebäude a 1 oder Ortsteil Abc-dorf)
Gemarkung, Flur, Flurstück
topographische Karte (TK 25)-Nr. Hochwert Rechtswert
8. Angaben zu Gewässern und schutzbedürftigen Gebieten
Name des nächsten oberirdischen Gewässers, Entfernung zu dem Gewässer
Der Anlagenstandort liegt [ ] im Uferbereich [ ] im Deichschutzstreifen
[ ] in einem Überschwemmungsgebiet
[ ] in einem Wasserschutzgebiet Zone
[ ] in keinem dieser Gebiete [ ] in einem Heilquellenschutzgebiet Zone
9. Wassergefährdende Stoffe in der Anlage, Wassergefährdungsklasse (WGK)
[ ] Heizöl EL, WGK 2 [ ] Dieselkraftstoff, WGK 2 [ ] Ottokraftstoff, WGK 2 [ ] Ottokraftstoff, WGK 3
[ ] Altöl, WGK 3 [ ] Jauche [ ] Gülle [ ] Silagesickersaft
[ ] sonstige wassergefährdende Stoffe [ ] siehe beigefügte Liste
Stoffbezeichnung WGK
10. Aggregatzustand der Stoffe (Mehrfachnennung möglich)
[ ] fest [ ] flüssig [ ] gasförmig
11. Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 ThürVAwS und dafür maßgebende Anlagendaten
[ ] Stufe A [ ] Stufe B [ ] Stufe C [ ] Stufe D [ ] entfällt, z.B. weil Jauche oder Gülle
maßgebende/s Volumen/Masse maßgebende Wassergefährdungsklasse
12. Bauart der Anlage
[ ] oberirdisch, im Gebäude [ ] oberirdisch, im Freien [ ] unterirdisch
13. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen Anlage-Nr.
14. Prüfung durch Sachverständige nach § 22 ThürVAwS bei bestehenden Anlagen
[ ] ja, Prüfbericht ist beigefügt [ ] nein
15. Nur bei bestehenden Anlagen
Anlage angezeigt, genehmigt, erlaubt oder zugelassen am / durch / Aktenzeichen
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom / durch / Aktenzeichen
Anlage vorübergehend stillgelegt am Wiederinbetriebnahme vorgesehen am
16. Antrag auf Eignungsfeststellung
[ ] Sofern die Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, wird diese hiermit beantragt.
17. Zusätzliche Bemerkungen oder Ergänzungen
Ich versichere, dass meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, dass ich verpflichtet bin, der Wasserbehörde jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.
Ort und Datum Unterschrift des Betreibers

Hinweise zum Ausfüllen: (Text für die Rückseite des Anzeigevordrucks)

Anzeigeunterlagen

Die Anzeigeunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung in Mappen oder Ordnern im Format DIN A4 vorzulegen. Jede Ausfertigung muss durch den Anlagebetreiber oder dessen Vertretungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.

Großformatige Pläne, Zeichnungen und Karten sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gewählt werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen und Grundrissen sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.

Bei der Anzeige von wesentlichen Änderungen des Betriebes von Anlagen sind die zu ändernden Teile in den Zeichnungen farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

Anzeigevordruck

Die Verwendung des Anzeigevordrucks ist nicht erforderlich, wenn die darin enthaltenen Angaben vollständig und in übersichtlicher Form aus dem Textteil zur Beschreibung der Anzeige entnommen werden können. Die Verwendung des Anzeigevordrucks ist ferner nicht erforderlich, wenn lediglich ein Betreiberwechsel angezeigt wird.

Werden gleichzeitig mehrere Anlagen angezeigt, ist der Vordruck für jede einzelne Anlage auszufüllen. Die einzelnen Vordrucke sind zur Unterscheidung fortlaufend zu nummerieren (Anlage-Nr.). Bei sich wiederholenden Angaben, zum Beispiel der Betreiberanschrift, kann auf einen vollständig ausgefüllten Vordruck verwiesen werden. Wird mit der Anzeige gleichzeitig ein Antrag auf Eignungsfeststellung gestellt, so sind die dazu erforderlichen Unterlagen nach Nr. 15 ThürWAwS beizufügen.

Anlagenbeschreibung

In einem Textteil zur Anlagenbeschreibung muss die Anlage mit den dazugehörigen Anlagenteilen beschrieben werden. Die Anlagenbeschreibung muss alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale enthalten, wie zum Beispiel Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben.

Die Dichtigkeit und Beständigkeit muss für die Anlage und alle Anlagenteile nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Bauartzulassungen, baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Verweis auf eingeführte technische Regeln.

Es ist nachzuweisen, dass ausreichend große Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.

Mit einem Anlagenschema können die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlicht werden. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004, Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.

Übersichtslageplan, Werksplan, Entwässerungsplan

Der Anlagenstandort und die Umgebung der Anlage sind mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
  2. Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
  3. Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
  4. Nachbaranlagen.

Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1: 25.000 oder 1: 10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist. Befindet sich der Anlagenstandort im Überschwemmungsgebiet oder beträgt der Abstand einer Anlage zu einem oberirdischen Gewässer weniger als 20 m landseits der Böschungsoberkante, ist der Plan mit der höhenmäßigen Einmessung der Anlage (NHN nach DHHN 92) beizufügen.

Wird die Anlage gewerblich oder im Bereich der Land- und Forstwirtschaft genutzt, sind ergänzend ein Werksplan und ein Entwässerungsplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

Der Entwässerungsplan muss alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

Sofern es zur Beschreibung der Anlagen erforderlich ist, sind Zeichnungen der baulichen Anlagen beizufügen.

Zulassungen und sonstige Nachweise

Der Anzeige sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Zulassungen und Nachweise beizufügen, dazu zählen insbesondere Bauartzulassungen und baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise, geprüfte Statiken sowie Gutachten und Stellungnahmen von Materialprüfanstalten oder Sachverständigenorganisationen.

Für alle wassergefährdenden Stoffe, die nicht bereits unter Nr. 9 im Anzeigevordruck konkret benannt sind, sind der Anzeige Sicherheitsdatenblätter nach TRGS 220 bzw. Dokumentationen des Herstellers zur Selbsteinstufung der Stoffe beizufügen. Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben.

.

Anzeige einer Heizölverbraucheranlage nach § 54 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)  Anlage 5
(Zu Nr. 27.1 Abs. 2)


  Zutreffendes bitte ankreuzen [ ] oder ausfüllen
Anschrift der Behörde AKN (Dieses Feld füllt die Wasserbehörde aus)
Gefährdungsstufe nach § 6 ThürVAwS
1. Anlagenbetreiber
Name, Vorname 1 Firma 1 Einrichtung
Straße, PLZ Ort
ggf. Telefon ggf. Telefax
2 Anlageneigentümer (falls nicht identisch mit Betreiber)
Name, Vorname / Firma / Einrichtung
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon ggf. Telefax
3. Anzeige der Lagerung von Heizöl EL
[ ] neue Anlage [ ] bereits bestehende Anlage seit: Jahr
[ ] wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage [ ] Stilllegung einer bestehenden Anlage
nur für bestehende Anlagen:
Anlage angezeigt, genehmigt, erlaubt oder zugelassen am / durch / Aktenzeichen / AKN
[ ] Prüfung durch Sachverständigen nach § 22 ThürVAwS ist erfolgt (Prüfbericht bitte beifügen)
4. Angaben zum Anlagenstandort
Straße, PLZ, Ort
Gemarkung, Flur, Flurstück
topographische Karte (TK 25)-Nr. Hochwert Rechtswert
Name des nächsten oberirdischen Gewässers, Entfernung zu dem Gewässer (Meter)
Der Anlagenstandort liegt [ ] im Uferbereich [ ] im Deichschutzstreifen
[ ] im Überschwemmungsgebiet [ ] im Heilquellenschutzgebiet, Zone
[ ] in keinem dieser Gebiete [ ] im Wasserschutzgebiet, Zone
5. Bauart der Anlage
[ ] oberirdisch, im Gebäude [ ] oberirdisch, im Freien [ ] unterirdisch
6. Behälter
[ ] Batterieanlage, kommunizierend verbunden [ ] Batterieanlage, nicht kommunizierend verbunden
[ ] Einzelbehälter [ ] Sonstige:
Anzahl: Größe je Behälter: Liter Gesamtlagermenge: Liter
Werkstoff [ ] Kunststoff [ ] Glasfaserverstärkter Kunststoff (GfK)
[ ] Stahl [ ] Sonstiger:
Ausführung [ ] einwandig [ ] doppelwandig [ ] einwandig mit Innenhülle
Hersteller Baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise / DIN Baujahr
Schutzvorkehrungen [ ] Grenzwertgeber [ ] Überfüllsicherung [ ] Leckanzeigegerät
[ ] Sonstige:
Hersteller Baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise
7. Auffangraum
[ ] Auffangwanne [ ] Auffangraum [ ] Rückhaltevolumen: Liter
[ ] gemauert [ ] Beton [ ] Beschichtung
[ ] Stahl, Blech [ ] Kunststoff [ ] Sonstiges:
Hersteller Baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise (z.B. BAM-, PA- oder Z-Nr.)
8. Rohrleitungen zwischen Lagerbehälter und Brenner
[ ] oberirdisch [ ] unterirdisch [ ] nicht vorhanden
Werkstoff [ ] Kupfer [ ] Stahl [ ] Sonstiger:
Ausführung [ ] frei einsehbar [ ] einwandig [ ] doppelwandig
[ ] einwandig im Schutzrohr [ ] einwandig im Rohrkanal [ ] mit Kontrolleinrichtung
[ ] Einstrangsystem [ ] Zweistrangsystem
Bodeneinläufe im Heizraum [ ] nein [ ] ja [ ] ja, mit Heizölsperre
9. Ausführende Firma
Firma
Straße, PLZ, Ort
ggf. Telefon Fachbetriebsnachweis gültig bis
10. Nutzung der Anlage (Wirtschaftszweig)
[ ] private Nutzung [ ] in öffentlicher Einrichtung [ ] land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Fischerei, Fischzucht
[ ] Handel [ ] Tankstelle, Kfz-Gewerbe [ ] gewerblich, Wirtschaftszweig-Nr.:
11. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen
• Übersichtsplan (Maßstab 1:25.000 oder 1:10000)

• Lageplan (Maßstab 1:1 500 oder 1:2000)

• Gebäudegrundriss

• Fachbetriebsnachweis der ausführenden Firma (Kopie Urkunde als Fachbetrieb gemäß § 19l WHG)

• Kopie der ersten Seite der Zulassung (Behälter mit Bezeichnung und Zulassungsnummer)

Nur für Anlagen, deren Standort sich im Überschwemmungsgebiet befindet oder deren Abstand zu einem oberirdischen Gewässer weniger als 20 m landseits der Böschungsoberkante beträgt:
• Plan mit höhenmäßiger Einmessung der Anlage (NHN nach DHHN 92)

• geprüfte Statik für die Behälter und Nachweis der Auftriebsicherung

• Kopie der gesamten Zulassung für den Behälter

12. Antrag auf Genehmigung im Überschwemmungsgebiet
[ ] Sofern die Anlage einer Genehmigung im Überschwemmungsgebiet bedarf, wird diese hiermit beantragt.
Ich versichere, dass meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, dass ich verpflichtet bin, der Wasserbehörde jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.
Ort und Datum Unterschrift des Betreibers

Hinweise

Die Anzeigeunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Jede Ausfertigung muss durch den Anlagenbetreiber oder dessen Vertretungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.

Auf Plänen und Grundrissen ist der Maßstab anzugeben und die Nordrichtung einzutragen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.

Bei Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Öffentlicher Einrichtungen, deren Jahresverbrauch 100.000 Liter übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden, sind für den Abfüllplatz die Anzeigeunterlagen nach Anlage 4 ThürVVAwS vorzulegen

ENDE

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