Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes*

Vom 24.11.2003
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2003 S. 495)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) das Grundwasser.  "b) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),"

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)" durch die Angabe "19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer 

(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen: sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung.

(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss.

 " § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. natürliche Gewässer:
    oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung;
  2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
    natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;
  3. künstliche Gewässer:
    von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
  4. stehende Gewässer:
    oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;
  5. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, beispielsweise ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer, ein Kanal oder ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder eines Kanals;
  6. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  7. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus welchem über oberirdische Gewässer, der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
  8. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  9. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihm zugeordneten Grundwasser und den Küstengewässern besteht."

3. § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Voraussetzungen für bestimmte Erlaubnisse

(1) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG darf nur erteilt werden, wenn durch die Einleitung eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässergüte nicht zu besorgen ist; Festlegungen in Abwasserbeseitigungsplänen und in Anpassungsbescheiden nach § 25 bleiben unberührt.

(2) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Gewässern nicht zu besorgen ist. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.

 " § 18 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Entscheidungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 WHG bleibt unberührt.

(3) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidungen nach Absatz 1 regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichender jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme erforderlich ist, anzupassen. § 5 WHG bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Entscheidungen ersetzen oder konzentrieren."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Andere Beschaffenheitsziele in Bewirtschaftungsplänen. Reinhalteordnungen oder internationalen Vorschriften und Vereinbarungen bleiben unberührt.

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