Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung

Vom 31. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 21.03.2005 S. 90)



Aufgrund des § 54 Abs. 8 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

Artikel 1

Die Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten die §§ 2 bis 10 und 27 bis 30 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 3 und 4 sowie des § 29 Abs. 4, 6. 7 und 8: § 29 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich bestehender Anlagen lediglich die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 zu erfüllen sind.  "(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten die §§ 2 bis 10 und 27 bis 30 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, des § 10 Abs. 3 und 4 und des § 29 Abs. 3 bis 5."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 Bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 003 der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 19. Januar 1981 veröffentlichten "Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten" (Bundesarbeitsblatt 3/81 S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "eingebettet sind" die Worte "oder die vollständig oder teilweise in Bauteilen eingebettet sind, welche unmittelbar mit dem Erdreich in Verbindung stehen" eingefügt.

c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte "Errichten und" durch die Worte "Errichten oder" ersetzt.

d) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.  "(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Satz 1 ThürWG festgestellten Gebiete und die nach § 80 Satz 3 und 4 sowie § 130 Abs. 3 ThürWG als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete."

e) Die Absätze 13 und 14 werden angefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe, Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie Lebens- und Futtermittel.  "Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe."

bb) Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.  "Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden."

cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.  "4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden."

dd) Der Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Betriebsanweisung ist bei Anlagen der Gefährdungsstufe a und bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann in Unternehmen, die in einem Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden."

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "untere" gestrichen.

4. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Worte "an das Rückhaltevermögen" eingefügt.

5. Die dem § 6 Abs. 3 angefügte Tabelle erhält folgende Fassung:

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