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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung*

Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 14. 30.12.2010 S. 539)



Aufgrund des § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

Artikel 1

Die Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abwasserverordnung in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440)" durch die Angabe "Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625)" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Überwachung

Einleitungen nach § 2 Abs. 1 sind durch sachverständige Stellen nach § 5 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu überwachen. Der Betreiber hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Stelle hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen.

" § 3 Überprüfung und Überwachung von Anlagen

Abwasseranlagen, aus denen Abwasser nach § 2 Abs. 1 in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, sind durch sachverständige Stellen nach § 5 auf Kosten des Anlagenbetreibers regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung und die Überprüfungsfristen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen baurechtlichen Zulassung oder der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nach § 2 Abs. 1. Der Betreiber der Anlage hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die Bescheinigungen und Betriebsanleitungen des Herstellers vorzulegen. Die sachverständige Stelle hat der zuständigen Wasserbehörde sowie dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht zu übergeben."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die sachverständigen Stellen werden auf Antrag von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Prüfung der Gleichwertigkeit. Gleichwertige anerkannte sachverständige Stellen werden von der oberen Wasserbehörde im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.

"(1) Eine natürliche oder juristische Person wird auf Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt, wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen, die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. Die obere Wasserbehörde stellt die Gleichwertigkeit fest. Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige nach Satz 2 zu bestätigen. Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist."

b) In Absatz 3 werden die Worte "können anerkannt werden" durch die Worte "werden anerkannt" ersetzt und Nummer 1

1. über wenigstens drei Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,

wird aufgehoben.

c) Absatz 4

(4) Als sachverständige Stellen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

wird aufgehoben.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 und das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). Für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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