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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung*

Vom 12. August 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 258)


Aufgrund des § 54 Abs. 8 und § 107 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

Artikel 1

§ 22 der Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juni 1995 (GVBl. S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" gestrichen.

2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der oberen Wasserbehörde als sachverständige Stellen nach § 107 Nr. 1 ThürWG anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Organisationen sind auch Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG jeweils für ihren Bereich. "(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung sind die von Sachverständigenorganisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Sachverständigenorganisationen sind auch technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen."

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden die Worte "können anerkannt werden" durch die Worte "werden anerkannt" ersetzt.

b) Nummer 1

1. über wenigstens fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der Organisation oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,

wird aufgehoben.

4. In Absatz 6 werden die Worte "und zeitlich befristet" gestrichen.

5. Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Das Verfahren zur Anerkennung von Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123

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