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Regelwerk

TRwS 779 - Allgemeine Technische Regelungen
Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)
- Bayern -

Vom 20. November 2006
(AllMBl. Nr. 13 vom 15.12.2006 S. 589, 05.10.2011 S. 545; 08.10.2013 S. 410; 01.10.2015 S. 442 15 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 7533-U


Zum Einführungserlass des DWA-Arbeitsblatts a 779 (gültig bis siehe =>)

Az.: 52d-U4414.1-2004/5003-6

I

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit I. 7533-UG
Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen", als allgemein anerkannte Regel der Technik vom 5. Oktober 2011 im Allg. MBl. Nr. 12 vom 28.10.2011 S. 545

Az.: 52b-U4560-2011/6-4

Gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) wird das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herausgegebene DWA-Arbeitsblatt A-779 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" (TRwS 779), in der jeweils gelten-den Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik nach folgender Maßgabe eingeführt:

  1. Soweit in der TRwS 779 auf §§ 19i bis 19l des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden § § 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung.
  2. Die Anforderungen der TRwS 779 konkretisieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS und sind deshalb vorrangig zu beachten; sie ergänzen Anhang 1 VAwS und sind deshalb zusammen mit dessen Anforderungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, anzuwenden; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen in den übrigen Anhängen zur VAwS.
  3. Die Anforderungen an unterirdische einwandige Rohrleitungen in Nr. 4.2.3 TRwS 779 werden durch Nr. 1 Anhang 1 VAwS ergänzt. Anhang a TRwS 779 findet deshalb keine Anwendung.
  4. Die Anforderungen an das Befüllen in Nr. 6.1 TRwS 779 werden durch Nr. 3 Anhang 1 VAwS ergänzt.
  5. Die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung fester Stoffe in Nr. 8.3 TRwS 779 ergänzen Nr. 4 Anhang 1 VAwS.
  6. Verweise auf andere TRwS, die nicht gemäß § 5 VAwS als allgemein anerkannte technische Regeln eingeführt sind, sind beispielhaft und nicht abschließend. Mit ihrer Nennung in der TRwS 779 gelten diese nicht als eingeführt.

Die TRwS 779 ist im Allgemeinen Ministerialblatt vom 20. November 2006, Ausgabe Nr. 13/2006 (AllMBl S. 589), abgedruckt. Sie kann auch von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel. 02242 872-333, Fax 02242 872-100, E-Mail: kundenzentrum@dwa.de, bezogen werden.

Mit der Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779 -Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" zum 1. Januar 2007 als allgemein anerkannte Regel der Technik tritt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 VAwS vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63) Anhang 1 dieser Verordnung nunmehr in Kraft.

II 15

Gemäß § 3 Nr. 6 VAwS wird das Merkblatt -Betriebs- und Verwaltungsvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen" bekannt gemacht. Nr. 9.2-1 und Nr. 9.2-2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen vom 22. Januar 1997 (AllMBl S. 149, ber. S. 191) werden aufgehoben.

Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2017.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRwS 779 gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen und festen Stoffen.

(2) Sie gilt nicht für JGS-Anlagen.

2 Definitionen

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Fest, flüssig, gasförmig

(1) Die Begriffsbestimmungen aus den Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) werden übernommen. Diese sind:

(2) Gasförmig ist ein Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.

(3) Fest ist ein Stoff mit

  1. einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
  2. ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) dickflüssig ist.

(4) Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der

  1. bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
  2. nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
  3. nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht dickflüssig ist.

2.1.2 Anlagenteile der primären Sicherheit

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