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Regelwerk

1. Änderung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung (Stand: Oktober 2025)

Vom 23. September 2025
(BAnz. AT 10.10.2025 B7)


Nachstehend wird die Liste 1 zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) bekannt gegeben. Durch Verweis der TrinkwV oder einer Änderungsverordnung zur Änderung der TrinkwV tritt diese Liste in Kraft.

1 Einleitung

Für die Aufbereitung von Rohwasser und Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauschermedien oder durch Elektrolyse zugeführt werden) eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewandt werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 21 TrinkwV.

",Aufbereitungsstoffe' sind Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 TrinkwV genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen" ( § 2 Nummer 7 TrinkwV). Eingesetzte Stoffe zur Grundwasseranreicherung (beispielsweise Langsamsandfilter) liegen nicht im Anwendungsbereich dieser Liste.

Wenn für den jeweiligen Zweck mehrere geeignete Aufbereitungsstoffe beziehungsweise Produkte (Handelsprodukte oder "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch") zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage stets die Aufbereitungsstoffe beziehungsweise Produkte einsetzen, die im Vergleich zu den alternativen Aufbereitungsstoffen beziehungsweise Produkten den geringeren Gehalt an Verunreinigungen aufweisen oder toxikologisch weniger bedenklich sind. Wenn zur Desinfektion mehrere vergleichbare Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Desinfektionsverfahren anwenden, das geringere Belastungen an unerwünschten Nebenprodukten erzeugt. Ebenso sollte bei der Wahl des eingesetzten Aufbereitungsstoffs beziehungsweise des Produkts sowie des Desinfektionsverfahrens die jeweilige CO2-Bilanz berücksichtigt werden. Falls keine Desinfektionskapazität im Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen für die Zugabe von Chlor und Chlordioxid zu prüfen.

Bei der Prüfung, ob die eingesetzten Aufbereitungsstoffe den Anforderungen nach dieser Liste entsprechen (zum Beispiel Prüfung der Reinheit), ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch" zu Grunde zu legen. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Grundsätzlich ist das Vorliegen einer Produktnorm notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Listung eines Aufbereitungsstoffs. Bei der Prüfung der Reinheit ist ferner das DVGW-Arbeitsblatt W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu beachten.

Nicht gelistete Ionenaustauschermedien zur Nitratentfernung in Eigenwasserversorgungsanlagen, Materialien von Filtermembranen, Aufbereitungsstoffe zur Bildung von Kristallkeimen des Calciumcarbonats und andere Filtermedien (zum Beispiel Füllkörper) zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor 2023 eingesetzt wurden, dürfen weiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) eingesetzt werden, wenn die Wirksamkeit durch den Betreiber nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Des Weiteren ist vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass keine chemischen Stoffe, die vermeidbare oder unvertretbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, aus Membranen, Ionenaustauscher-medien oder anderen Filtermedien in das aufbereitete Wasser übergehen.

2 Gliederung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV

Diese Liste gliedert sich wie folgt:

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Teil II: Desinfektionsverfahren

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

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(Stand: 17.10.2025)

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