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Regelwerk

Dritte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Juni 2024

Vom 1. Juni 2024
(Banz. AT 13.06.2024 B7; 10.12.2024 B9,aufgehoben)



Archiv: 2018, 2019, 2020, 2021, 2021, 2022, 2023, 2023 Zur aktuellen Fassung =>

1 Rechtsrahmen

Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 20 Absatz 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist, keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.

Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes (UBA) nach § 20 Absatz 4 Satz TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, kann das Umweltbundesamt gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 20 Absatz 1 und 4 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.

Die Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.

Das Umweltbundesamt kann gemäß § 21 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 Satz TrinkwV nicht genügen.

2 Struktur der Bekanntmachung

Teil A: "Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall"

Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 20 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil a nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen zwölf Monaten und drei Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 21 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 20 TrinkwV eingeschlossen ist.

Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:

Teil B: "Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders"

Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 21 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen werden.

Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten.

Teil B wird in Teil B1 und Teil B2 unterteilt:

3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 TrinkwV
Stand: Juni 2024

Teil A
Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil A1:
Zulässige Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
;
Stand Juni 2024


Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche
Überwachung
zuständige
Behörde
Bemerkungen
erteilt am befristet bis zum
1 Natriumcarboxymethyl Inulin 430439-54-6 - Verhinderung der Verblockung von Membranen 01.01.2023 31.12.2024 GWW Sandweier BW Gesundheitsamt Rastatt -
2 Schwach-saurer Kationentauscher 50602-21-6 - Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes 01.01.2023 31.12.2024 - - - Die erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste1 in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können entsprechend der § -20-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
3 Stark-basischer Anionentauscher 65997-24-2 - Einstellung der Säurekapazität, Entfernung von Chlorid, Nitrat und Sulfat 01.01.2023 31.12.2024 - - - Die erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Listel in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können entsprechend der § -20-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
4 Mononatriumdihydrogenphosphat 7558-80-7 - Biologische Nitrifikation 01.01.2024 31.12.2024 WW
Harksheide;
WW Dollern
SH;
NI
Gesundheitsamt
Bad Segeberg;
Gesundheitsamt
Landkreis
Stade
-
5 Mononatriumdihydrogenphosphat 7558-80-7 - Biologische Entmanganung 01.01.2024 31.12.2024 WW
Harksheide;
WW Dollern
SH;
NI
Gesundheitsamt
Bad Segeberg;
Gesundheitsamt
Landkreis
Stade
-
6 Styrendivinylbenzen-Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen 116565-72-1 - Entfernung von PFAS 01.06.2024 31.12.2024 WW Rau- ental BW Gesundheitamt Rastatt Als Verfahrensstufe nach dem Einsatz des Aufbereitungsstoffs ist ein Filter mit granulierter Aktivkohle zur Adsorption zu betreiben.
Legende:
1 Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2002 45:827-845, DOI 10.1007/s00103-002-0474-4
- Keine Angabe
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil A2:
Zulässige Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
;
Stand Juni 2024


Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde Bemerkungen
erteilt am befristet bis zum
- - - - - - - - -
Legende:
- Keine Angabe

Teil B
Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders

Stand: Juni 2024

Teil B1:
Zulässige Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
;
Stand Juni 2024


Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Maximal
zulässige
Zugabe
Höchst-
konzentration
nach Ab-
schluss der
Aufbereitung2
Reaktionsprodukte Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Blei DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/kg TS
a. a. R. d. T.
- - - Anwendungsbeschränkung beachten3 31.12.2024

Teil B2:
Zulässige Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
;
Stand Juni 2024


Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkzeit Anforderungen
an das Verfahren
Bemerkungen Ausnahme
befristet bis zum
- - - - - - - -
Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3 Um einen im Teil B1 oder B2 aufgeführten Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren einzusetzen, muss man zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt beantragen.
- Keine Angabe
a. a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Berlin, den 1. Juni 2024


ENDE

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