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11. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001
Stand: 2009
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 6 vom 6/2009 S. 660)
In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung bzw. der 1. bis 10. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durchUnterstreichung und ggf. durchDurchstreichung kenntlich gemacht worden.
[...]
Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: Dezember-2008 Juni 2009
Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
| Stoffname | CAS- Nummer | EINECS- Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * |
| Natriumchlorid | 7647-14-5 | 231-598-3 | Herstellung von Chlor durch Elektrolyse. | DIN EN 14805 Tab 3: Typ 1 | ||
| Regeneration von Sorbentien für die dezentrale Enthärtung und Uranabtrennung | DIN-EN 973, Tab 1: Typ a und Tab 3 |
Teil Ib: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
| Stoffname | CAS- Nummer | EINECS- Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu beachtende Reaktionsprodukte | Bemerkungen |
| Styren-Divinylbenzen- Copolymer mit Imino- diessigsäuregruppen | 135620-93-8 | Entfernung von Nickel | a.a.R.d.T. | DIN Normung in Vorbereitung | ||||
| Modifiziertes tert.-Amin- Acryl-Copolymer | Entfernung von Uran | a.a.R.d.T. | ||||||
| Styren divinylbenzen polymer mit Trialkylammonium-Gruppen | Entfernung von Uran | a.a.R.d.T. |
1) 10. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand: Dezember 2008; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2008; 51:1487-1490
2) Erratum: 10. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand 2008; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2009; 52:258-259
Teil II: Desinfektionsverfahren
| Desinfektionsverfahren1 | Verwendungszweck | Technische Regeln | Mindesteinwirkdauer | Anforderungen an das Verfahren | Bemerkungen |
| UV-Bestrahlung (240-290 nm) |
Desinfektion | DVGW-Arbeitsblatt W 294-1, W 294-2 und W 294-3 ÖNORM M 5873-1 (2001) unter folgenden Bedingungen:
|
Anlagenspezifisch | Es sind nur gemäß technischer Regel geprüfte Anlagen zulässig, die eine Desinfektionswirksamkeit entsprechend einer Bestrahlung von mindestens 400 J/m2(bezogen auf 254 nm) einhalten.
Die Übereinstimmung mit den Anforderungen ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren einer akkreditierten Drittstelle nachzuweisen. |
Bis zum 30.06.2012 dürfen UV- Desinfektionsgeräte weiter verwendet werden, wenn deren Desinfektionswirkung hilfsweise durch eine Einzelprüfung nachgewiesen wurde oder UV-Desinfektionsgeräte in Kleinanlagen gemäß § 3 TrinkwV 2001 ohne Trinkwasserabgabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde legt den erforderlichen mikrobiologischen Untersuchungsumfang fest." Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetze). |
Teil III a: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer |
(Stand: 05.02.2021)
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