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Regelwerk

11. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001
Stand: 2009

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 6 vom 6/2009 S. 660)


In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung bzw. der 1. bis 10. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durchUnterstreichung und ggf. durchDurchstreichung kenntlich gemacht worden.

[...]

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: Dezember-2008 Juni 2009

Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Stoffname CAS- Nummer EINECS- Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung *
Natriumchlorid 7647-14-5 231-598-3 Herstellung von Chlor durch Elektrolyse. DIN EN 14805 Tab 3: Typ 1    
Regeneration von Sorbentien für die dezentrale Enthärtung und Uranabtrennung DIN-EN 973, Tab 1: Typ a und Tab 3    

Teil Ib: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Stoffname CAS- Nummer EINECS- Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
Styren-Divinylbenzen- Copolymer mit Imino- diessigsäuregruppen 135620-93-8   Entfernung von Nickel a.a.R.d.T.       DIN Normung in Vorbereitung
Modifiziertes tert.-Amin- Acryl-Copolymer     Entfernung von Uran a.a.R.d.T.       DIN Normung in Vorbereitung
Styren divinylbenzen polymer mit Trialkylammonium-Gruppen     Entfernung von Uran a.a.R.d.T.       DIN Normung in Vorbereitung

1) 10. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand: Dezember 2008; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2008; 51:1487-1490
2) Erratum: 10. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand 2008; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2009; 52:258-259

Teil II: Desinfektionsverfahren

Desinfektionsverfahren1 Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkdauer Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen
UV-Bestrahlung
(240-290 nm)
Desinfektion DVGW-Arbeitsblatt W 294-1, W 294-2 und W 294-3 ÖNORM M 5873-1 (2001) unter folgenden Bedingungen:
  1. Die Prüfung der Desinfektionswirksamkeit ist nach ÖNORM M 5873-1 Abschnitt 7.3 (Verfahren B) erfolgt und die Überwachung im Betrieb entsprechend festgelegt. Das Prüfverfahren B muss gemäß ÖNORM M 5873-1, Abschnitt D.4.1.3 ausgeführt worden sein.
  2. Es sind nur die tatsächlich biodosimetrisch geprüften Betriebskennpunkte zugelassen.
  3. Die Betriebskennpunkte gemäß ÖNORM M 5873-1 Bild D.6 müssen entsprechend W 294-1 Abschnitt 7 (Tab. 3) am Gerät gekennzeichnet sein.
  4. Zusätzlich zur Beschriftung des Sensors nach M 5873-1, Abschnitt B.2.6 muss gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 294-1 Abschnitt 6.5.2 an Sensor und Messfenster das 160°-Messfeldwinkel-Logo angebracht sein.
  5. In der Betriebsanleitung muss auf die Kontrolle der Messwerte der Gerätesensoren gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 294-1 Abschnitt 11.4 ((4)) hingewiesenwerden. Der Messwert muss mit dem eines Referenzradiometers nach DVGW W 294-3 mit 160 ° - Messfeldwinkel mit einer Toleranz von ± 5% übereinstimmen, sonst ist ein Abgleich bzw. Kalibrierung erforderlich.
Anlagenspezifisch Es sind nur gemäß technischer Regel geprüfte Anlagen zulässig, die eine Desinfektionswirksamkeit entsprechend einer Bestrahlung von mindestens 400 J/m2(bezogen auf 254 nm) einhalten.

Die Übereinstimmung mit den Anforderungen ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren einer akkreditierten Drittstelle nachzuweisen.

Bis zum 30.06.2012 dürfen UV- Desinfektionsgeräte weiter verwendet werden, wenn deren Desinfektionswirkung hilfsweise durch eine Einzelprüfung nachgewiesen wurde oder UV-Desinfektionsgeräte in Kleinanlagen gemäß § 3 TrinkwV 2001 ohne Trinkwasserabgabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde legt den erforderlichen mikrobiologischen Untersuchungsumfang fest." Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetze).

Teil III a: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer

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(Stand: 05.02.2021)

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