Regelwerk

13. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 6 vom Juni 2010)



Siehe Fn.: 1

In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung beziehungsweise der 1. bis 12. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durch Unterstreichung und gegebenenfalls durch Durasticichung kenntlich gemacht worden.

1 Einleitung

[...]

Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" herangezogen worden. Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bis EN 15795 15041 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.

Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Ionenaustauschern, Membranen und anderen Filtermaterialien (zum Beispiel Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann auch weiterhin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keineErhöhung des Gehaltes an chemischen SubstanzenVerunreinigungen aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.

Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.

[...]

2 Gesetzliche Grundlage der Liste

[...]

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte im Bundesgesundheitsblatt die Liste von Stoffen, die zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden dürfen; Liste wird ständig aktualisiert.

Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 4 TrinkwV 2001 wird vom Umweltbundesamt geführt und regelmäßig aktualisiert. Die Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die

  1. Reinheitsanforderungen,
  2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
  3. zulässige Zugabe,
  4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten.

[...]

3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001

Formaler Aufbau

Die Liste umfasst drei vier Teilbereiche:

I. Zur Trinkwasseraufbereitung geeignete Stoffe,

  1. Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase angewendet werden,
  2. Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe angewendet werden,
  3. Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden,

II. Desinfektionsverfahren

III. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme

  1. mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung
    Die befristete Aufnahme von Stoffen in Teil IIIa der Liste betrifft die Aufbereitungsstoffe, die sich nach erfolgreicher erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall zu einer zweijährigen Freigabe für die allgemeine Anwendung befinden. Sollten innerhalb dieses Zeitraumes keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Stoffe sprechen, wird die zeitliche Befristung aufgehoben. Weiterhin werden im Teil IIIa der Liste Stoffe geführt, deren Bedarf für den weiteren Einsatz für die Trinkwasseraufbereitung geprüft wird beziehungsweise anderweitige gesetzliche Regelungen für deren Anwendung vorliegen.
  2. in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
    Für neu in die Liste aufzunehmende Aufbereitungsstoffe ist eine Aufnahme in Teil IIIb beim UBa zu beantragen. Eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck und eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastung erfolgt durch einen erweiterten Wirksamkeitsnachweis im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Die Wirksamkeitsprüfungen im Praxisbetrieb sind zeitlich befristet (mindestens zwölf Monate und höchstens drei Jahre) und beziehen sich nur auf die konkrete Wasserversorgungsanlage. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine erhöhte Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen, und es ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Planung und Durchführung des Versuches und die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen.

IV. Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden.

Spalten der Liste

[...]

Reinheitsanforderungen

Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf

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