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12. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 11/2009 S. 1223)
Siehe Fn.: 1
In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung beziehungsweise der 1. bis 11. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durchUnterstreichung und ggf. durchDurchstreichung kenntlich gemacht worden.
1 Einleitung
[...]
Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" herangezogen worden. Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bisEN 15030EN 15041 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.
[...]
2 Gesetzliche Grundlage der Liste
[...]
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlorund Chlordioxidnach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste können ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden.
[...]
6 Geplante Änderungen in der nächsten Veröffentlichung der Liste
Tabelle 3: Geplante Änderungen in der Liste
Folgende Änderungen sind für die nächste Änderungsmitteilung vorgesehen:
Es ist geplant "Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden" in die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11TrinkwV 2001 als Teil IV aufzunehmen. Mit dem Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung tritt der Teil IV der Liste in Kraft.
Es ist weiterhin geplant, die Stoffe Kaliumdichlorisocyanurat und Magnesiumhypochlorit aus der Anlage 6 (zu § 12 Abs. 1 und 2) TrinkwV 2001 "Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen" der Trinkwasserverordnung 2001 nicht in den Teil IV der Liste zu übernehmen.
In der Anlage 1 wird der geplante Teil IV der Liste abgebildet.
Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu Bemerkungen beachtende Reaktionsprodukte |
| Eisen(III)-chlorid | 7705-08-0, 10025-77-1 |
231-729-4 | Flockung, Fällung | DIN EN 888 Tab 3 Qualität 1 und Tab 4Typ 1Chrom max. 100 mg/kg Fe III Nickel max. 100 mg/kg Fe III | 12 mg/L Fe | Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile | Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann |
| Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2 SO4)] | 70693-62-8 | 274-778-7 | OxidationChlordioxidherstellung | DIN EN 12678 Tab 1: Typ 1 |
5,5 mg/L, berechnet als H2 O2 | 0,1 mg/L, berechnet als H2 O2 | |
| Phosphonsäure | 6419-19-8 22042-96-2 32545-75-8 2809-21-4 15827-60-8 1429-50-1 5995-42-6 37971-36-1 23605-74-5 |
229-146-5 244-751-4 251-094-7 220-552-8 239-931-4 215-851-5 227-833-4 253-733-5 245-781-0 |
Antiscalant für Membrananlagen |
DIN EN 15040 |
(Stand: 05.02.2021)
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