Fußnoten/Erläuterungen

Fußnote 8 Eine bestimmungsgemäße und fachgerechte Anwendung dieses Stoffes-zur Trinkwasseraufbereitung, Oberflächenwassersanierung oder Abwasserbehandlung wird durch diese Einstufung nicht eingeschränkt.

Fußnote 9 Altöle i.S. dieser VwV sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen (§ 1a Abs.1 AltölV), einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Im Einzelfall können Altöle, deren Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z.B. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motoröle), gemäß Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) einer WGK <3 zuzuordnen sein.

Fußnote 10 Die Bewertung bezieht sich auf reinen, unvergällten Alkohol; vergällter Alkohol nach § 88 Branntweinverwertungsverordnung (VwO) ist gemäß Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) einzustufen.

Fußnote 11 Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich.

Fußnote 12 Rahmenrezeptur für Polymerdispersionen der WGK 1 (Kenn-Nr. 662)

Begriffsbestimmung

Polymerdispersionen (auch als Latex bezeichnet) im Sinne dieser Regelung sind Polymere, die als fein verteilte Partikel in wäßriger Phase vorliegen und durch Tenside oder Schutzkolloide in stabiler Verteilung gehalten werden. Sie werden als Primärdispersionen nach DIN 55 947 polymerisiert oder als Dispersion auf natürlicher Basis (Naturkautschuk-Latex) gewonnen.

Polymerdispersionen sind bereits aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften grundsätzlich wassergefährdend im Sinne von § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Polymerdispersionen, die Stoffe in höheren Konzentrationen als in den nachfolgenden Positivlisten aufgeführt enthalten oder Polymerdispersionen mit Komponenten, die in den Positivlisten nicht erfasst sind, müssen im Einzelfall geprüft und nach Anhang 4 der VwVwS bewertet werden. Dies gilt nicht für solche Stoffe, die grundsätzlich nicht wassergefährdend im Sinne des § 19g WHG oder bereits in WGK 1 eingestuft sind. In diesem Fall kann die stoffbezogene Mengenbegrenzung überschritten werden oder ein bisher nicht in den Positivlisten genannter Stoff enthalten sein. Allerdings müssen die entsprechenden Gesamtgehalte, z.B. für Emulgatoren, Schutzkolloide etc., auch weiterhin eingehalten werden.

Grundsätzlich bleiben nicht kanzerogene Stoffe unterhalb 0,2 % Massenanteil (bezogen auf die Summe der nicht in den Positivlisten genannten Stoffe) unberücksichtigt.

1. Ausgangsmonomere für Polymerdispersionen

Krebserzeugende (kanzerogene) Monomere dürfen in Polymerdispersionen nur bis zu einem Restgehalt von 0,1% Massenanteil enthalten sein, sofern gemäß Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) nicht geringere Massenanteile als krebserzeugend einzustufen sind. Als krebserzeugend im Sinne dieser Regelung gelten alle Stoffe, die gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in R 45 ("kann Krebs erzeugen") eingestuft sind. Kanzerogen sind auch Stoffe, die gemäß § 52, Abs. 3 GefStoffV als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 nach Anhang I GefStoffV bekannt gemacht werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Wege krebserzeugend wirken, sind nicht krebserzeugend im Sinne dieser Regeln. Darüber hinaus sind die Festlegungen der Positivliste nach Abschnitt 1.1 für Monomere, die nur < 50 ppm enthalten dürfen, zu berücksichtigen.

1.1 Zulässige Restgehalte nicht umgesetzter Monomere bei einer Ausgangskonzentration > 2 %

Von den nachfolgend aufgeführten Monomeren (Positivliste) können zur Herstellung der Polymerdispersionen mehr als 2 % (Mengenanteil im Polymeren) eingesetzt sein. Für den Restgehalt an nicht umgesetzten Monomeren in der Polymerdispersion gelten folgende Beschränkungen, sofern nicht die Mengenbegrenzung nach Abschnitt 1 für kanzerogene Monomere zutrifft:

Stoffbezeichnung < 50 ppm < 5 000 ppm
Acrylamid x  
Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure (AMPS)   x
Acrylsäure   x
Acrylsäure-alkylester (C1-C18)   x
Acrylsäure-glycidylester   x
Acrylnitril x  
Alkyl-diol-diacrylate x  
Alkyl-diol-dimethacrylate   x
Alkyl-diol-monoacrylate   x
Alkyl-diol-monomethacrylate   x
Allylalkoholester   x
Butadien x  
Chloropren x  
Crotonsäure   x
Crotonsäure-alkylester (C1-C4)   x
2,3-Dichlorbutadien   x
Dimethylamino-alkyl-(C2-C5)-acrylat   x
Dimethylamino-alkyl-(C2-C5) methacrylat   x
Divinylbenzol   x
Ethylen   x
Fumarsäure   x
Fumarsäure-alkylester (C1-C8)   x
Isopren   x
Itakonsäure (Methylenbernsteinsäure)   x
Maleinsäure   x
Maleinsäure-dialkylester (C1-C8)   x
Maleinsäure-monoalkylester (Cl-C8)   x
Methacrylamid   x
Methacrylsäure   x
Methacrylsäure-alkylester (C1-C18)   x
Methacrylsäure-glycidylester   x
Methallylsulfonsäure   x
Methylol-acrylamid   x
Methylolacrylamidether (C1-C4)   x
Methylol-methacrylamid   x
Methylolmethacrylamidether (C1-C4)   x
2-Methylstyrol   x
Styrol   x
Styrolsulfonsäure   x
Vinylester (C1-C18)   x
Vinyl-alkyl-(C1-C4)-ether   x
Vinylchlorid x  
Vinylidenchlorid x  
Vinylimidazol   x
2-Vinylpyridin   x
Vinylpyrrolidon   x
Vinylsulfonsäure   x

1.2 Zulässige Restgehalte nicht umgesetzter Monomere bei einer Ausgangskonzentration < 2 %

Sofern zur Herstellung der Polymerdispersion weniger als 2 % (Mengenanteil in Polymeren) an Monomeren eingesetzt sind, wird keine Positivliste vorgegeben.

Es gelten jedoch folgende Beschränkungen:

2. Initiatoren

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen:

Peroxodisulfat, Na-, K-; NH4 salze < 50 mg/l

Wasserstoffperoxid < 1000 mg/l

4,4'-Azobis-4-cyanovaleriansäure max. 0,2 %

3. Schutzkolloide

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Cellulosederivate ≤ 3 %
Stärke ≤ 3 %
Dextrin ≤ 3%
Polyacrylsäure (und Copolymere)-Salze ≤ 3 %
Poly-N-vinylmethylacetamid ≤ 3 %
Polyvinylalkohol ≤ 8 %
Vinylpyrrolidon-Copolymerisate ≤ 3 %
Summe Schutzkolloide ≤ 8 %

4. Emualgatoren

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Ethylenoxid/Propylenoxidcopolymerisat auch sulfiert ≤ 3,0 %
Alkyl(C10-C20)-arylsulfonat ≤ 3,0 %
Alkylaryloxethylat ≤ 3,0 %
Alkylaryloxethylat, auch sulfiert ≤ 2,5 %
Alkylsulfate ≤ 3,0 %
Alkyloxethylate ≤ 3,0 %
Hydroxyfettsäuren, C12-C2O, auch sulfiert ≤ 2,0 %
Alkylsulfonat ≤ 2,5 %
Dodecyliertes Diphenyletherdisulfonat ≤ 1,5 %
Alkalisalze von Mono- und Diestern der Sulfobernsteinsäure ≤ 2,0 %
Alkalisalze und Sorbitanester von geradkettigen aliphatischen Carbonsäureri (C12-C2O) ≤ 4,0 %
o-Phenylphenolat, Na-Salz ≤ 0,5 %
Harzsäuren; hydriert, dehydriert oder disproportioniert und Alkalisalze ≤ 1,5 %
Naphthalinsulfonsäure-Kondensationsprodukte bzw. Naphthalinsulfonsäure/ Formaldehydkondensationsprodukte ≤ 1,0 %
C4-Alkyl-naphthalinsulfonate ≤ 1,0 %
Phosphorsäure-polyglykolester ≤ 1,0 %
Amphotensid (Alkylimidazolinderivat) ≤ 1,0 %
Summe Emulgatoren ≤ 4,0

5. Filmbildehilfsmittel

Es gelten folgende Positivlisten und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

5.1 Lösungsmittel

Aceton ≤ 3 %
Butyldiglykolacetat ≤ 3 %
Cyclohexan ≤ 3 %
Cetylalkohol ≤ 3 %
Essigsäureethylester ≤ 3 %
Ethanol ≤ 3 %
Glykolsäurebutylester ≤ 3 %
Hexylenglykol ≤ 3 %
Isobutylestergemisch der Bernsteinsäure
Glutarsäure
Adipinsäure
≤ 3 %
Isooctandiolisobuttersäureester ≤ 3 %
Kohlenwasserstoffgemische ≤ 3 %
(Alkane, Alkene, Cycloalkane, Cycloalkene) ≤ 3 %
Methanol ≤ 3 %
Summe Lösungsmittel ≤ 5 %

5.2 Weichmacher

Es gelten die Beschränkungen gemäß Nummer 6.

6. Weichmacher

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Dioctylphthalat ≤ 8 %
Dibutylphthalat ≤ 5 %
Dimethylphthalat ≤ 3 %
Dibutoxyglykolphthalat ≤ 3 %
Trichlorethylphosphat ≤ 5 %
Summe ≤ 12 %

7. Mikrobizide

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen:

7.1 Mikrobizid-Wirkstoff
[Zulässiger Gehalt an Wirkstoff in der Polymerdispersion]:

1,2-Benzisothiazolin-3-on (CAS-Nr. 2634-33-5) ≤ 0,1%
2-Brom-2-nitropropandiol-1,3 ≤ 0,1%
5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS-Nr. 26172-55-4) ≤ 0,1%
2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS-Nr. 2682-20-4) ≤ 0,1%
1,6-Dihydroxy-2,5-dioxohexan ≤ 0,1%
N,N-Dihydroxy-methylen-harnstoff ≤ 0,1%
Tetramethylolglykoluril ≤ 0,1%
Chloracetamid ≤ 0,1%
N-Methylolchloracetamid ≤ 0,1%
Gemisch aus Hexahydrotriazin und Oxazolidin ≤ 0,1%
Summe Mikrobizid-Wirkstoff ≤ 0,1%
Formaldehyd ≤ 0,2%

7.2 Stellmittel [Zulässiger Gehalt an Hilfsstoff in der Polymerdispersion]:

Propylenglykol ≤ 0,5 %
Dipropylenglykol ≤ 0,5 %
1,2-Propandiol ≤ 0,5 %
Summe Stellmittel ≤ 0,5 %

8. Entschäumer

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Weißöle ≤ 2%
Tributylphosphat ≤ 2%
Silikone A ≤ 2%
Silikone B ≤ 2%
N-Dibutyl-ölsäureamid
Copolymere aus Propenoxid mit 10 % Ethenoxid
≤ 2%
verestert mit natürlichen Fettsäuren ≤ 2%
Summe Entschäumer ≤ 2%

9. Stabilisatoren, Neutralisationsmittel, Komplexbildner

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Hilfsstoff in der Polymerdispersion]:

Alkali-, Ammonium- und Calcium-hydroxide ≤ 2,0%
Anorganische Säuren und deren Alkali-,

Ammonium- und Calcium-Salze:

≤ 2,0%
- Schwefelsäure

- Schweflige Säure

- Kohlensäure

- Phosphorsäure (und andere Phosphate)

- Salpetersäure

- Chlorwasserstoffsäure

- Thioschwefelsäure

Organische Säuren und deren Alkali-,

Ammonium- und Calcium-Salze:

≤ 2,0%
- Ameisensäure

- Ascorbinsäure

- Citronensäure

- Essigsäure

- Hydroxymethansulfinsäure

Eisen-II-sulfat

≤ 2,0%
Ethylendiamintetraessigsäure und Na-Salze ≤ 1,0%
Nitrilotriessigsäure und Na-Salze ≤ 2,0%
Alkali-alkyl-dithiocarbamate < 0,2%
N,N-Diethylhydroxylamin ≤ 1,0%
Summe der Hilfsstoffe < 2,0%
Harnstoff ≤ 1,0%
Ethylenharnstoff ≤ 1,0%

10. Antioxidantien

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Butyliertes Reaktionsprodukt von CAS-Nr.  
p-Kresol mit Dicyclopentadien 68610-51-5 ≤ 1,0 %
isobutyliertes Octylphenol 68610-06-0 ≤ 1,0 %
Bisphenole:    
2,2'-Methylen-bis-(4-methyl-6- tert.-butylphenol) 119-47-1 ≤ 1,0 %
2,2'-Methylen-bis-(4-methyl-6- cyclohexylphenol) 4066-02-8 ≤ 1,0 %
2,2'-Isobutyliden-bis-(4,6-di- methylphenol) 33145-10-7 ≤ 1,0
4,4'-Isopropyliden-bis-(2-tert.- butylphenol) 79-96-9 ≤ . 1,0 %
Bisphenole/Trisphenole: 2,2,-Methylen-bis-(4-methyl-6- nonylphenol) neben 7786-17-6 ≤ 0,2 %
Formaldehyd-Polymer mit 4-Methyl-2-nonylphenol und 4-Methylphenol 63494-85-9 ≤ 0,2 %
Styrolisiertes Diphenylamin 68442-68-2 ≤ 0,2 %
Diethylenglykol-bis-(3-tert.butyl-4- hydroxy-5-methyl-phenylpropion säureester 36443-68-2 ≤ 1,0 %
Butyliertes Hydroxytoluol (BHT) 128-37-0 ≤ 1,0 %
Butyliertes Hydroxyanisol (BHA) 121-00-6 ≤ 1,0 %
2,4-bis-(n-octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5- di. tert. butylanilino)-1,3,5triazin 991-84-4 ≤ 1,0 %
3-(3,5-Di-tert.butyl-4-hydroxy-phenyl-) propionsäure octadecylester 2082-79-3 ≤ 1,0 %
Thiodipropionsäure-bis-(dodecylester) 123-28-4 ≤ 1,0 %
Dimethylphenol, Reaktionsprodukt mit Tetrapropylen und Styrol 91672-34-3 ≤ 1,0 %
Summe Antioxidantien   ≤ 1,0

Fußnote 13 Definition der Siliziumverbindungen (Kenn-Nr. 542, 543, 557, 566, 567, 568)

Fußnote 15 Die Bewertung bezieht sich auf eine wäßrige Zubereitung.

Fußnote 16 Die Bewertung bezieht sich auf eine Zubereitung mit Wasser und Ethylenglycol.

Fußnote 17 Die Bewertung bezieht sich auf eine Zubereitung mit Phthalsäuredimethylester.

Fußnote 18 Es können auch andere alkylverzweigte Carbonsäuren als Reste enthalten sein und es sind kürzere mittlere Kettenlängen zulässig, sofern in einem standardisierten Test die leichte biologische Abbaubarkeit des Produkts nachgewiesen ist und die Löslichkeit in Wasser 10 mg/l nicht übersteigt. Entsprechende Produkte sind unter Vorlage von Angaben zur Stoffidentität und zur biologischen Abbaubarkeit bei der Dokumentations- und Auskunftsstelle zu registrieren und werden von dieser veröffentlicht.

Fußnote 19 Falls die Wassergefährdungsklassen der Zusatzstoffe zum unlegierten Schmieröl bekannt sind und sich nach Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) eine abweichende WGK ergibt, ist diese vorrangig.

Fußnote 20 Davon abweichend wird stückiges Kieselsäure, Natriumsalz (Natronstückenglas) mit einem SiO2 : Na2O-Molverhältnis ≥ 3,2 als "nicht wassergefährdend" (nwg) eingestuft.

Fußnote 21 Zubereitung in Isododecan.

Fußnote 23 Zubereitung in Triethylphösphat.

Fußnote 24 Die Bewertung bezieht sich nur auf geschmolzenes oder grobstückiges Steinkohlenteerpech. Pech in Zubereitungen gemäß Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) ist wie gemahlenes Steinkohlenteerpech (Kenn-Nr. 1497) der WGK 3 zuzuordnen. Ebenso ist Steinkohlenteerpech bei Anwendung der Mischungsregel als kanzerogener WGK 3-Stoff einzusetzen, wenn seine Bioverfügbarkeit in der Zubereitung erhöht ist.

Fußnote 25Definition Farbmittelzubereitungen (Kenn-Nr. 1492):

1. Farbmittel ist der Oberbegriff für alle farbgebenden Substanzen. Unter organischen Farbmittelzubereitungen sind Stoffmischungen aus einem oder mehreren organischen Farbmitteln und im Herstellungsprozess entstandenen Stoffen oder bei der nachfolgenden Aufarbeitung zugesetzten Verarbeitungshilfsmitteln zu verstehen, die unmittelbar in dieser Form in den Verkehr gebracht werden. Wird in einem weiteren Verarbeitungsschritt aus dieser Farbmittelzubereitung durch Zugabe von anderen Stoffen ein Produkt hergestellt (beispielsweise Lacke, Druckfarben, Anstrichfarben), so ist diese Gruppeneinstufung nicht mehr gültig. In diesen Fällen gilt Anhang 4 dieser Verwaltungsvorschrift; und die Farbmittelzubereitung ist entsprechend als ein Mischungsbestandteil in der Berechnung zu berücksichtigen.

2. Organische Farbmittelzubereitungen werden (abweichend von der Gruppeneinstufung in WGK 2) in die WGK 1 eingestuft, wenn sie

  1. Farbmittel enthalten, deren Löslichkeit in Wasser 10 mg/l nicht übersteigt, sowie
  2. im Bereich der Wasserlöslichkeit keine toxischen Wirkungen auf aquatische Organismen zeigen (Untersuchungsergebnisse zu zwei Organismen (Fisch (LC50, bevorzugt Goldorfe), Bakterie (EC10 (hilfsweise EC50), bevorzugt Pseudomonas putida), Alge (EC10 (hilfsweise EC50), bevorzugt Scenedesmus subspicatus) oder Daphnie (EC50, bevorzugt Daphnia magna)) müssen bekannt sein; dies gilt auch als eingehalten, wenn die aquatische Toxizität an der Farbmittelzubereitung zu mehr als 100 mg/l ermittelt worden ist) sowie
  3. akute orale Toxizitäten beim Säuger (bevorzugt Ratte) von mehr als 2000 mg/kg KG aufweisen sowie
  4. keine Eigenschaften aufweisen, die eine Kennzeichnung mit den Gefahren(R)-Sätzen 39, 40, 45, 46, 60 oder 61 erforderlich machen (bei Azofarbstoffen muss eine krebserzeugende Wirkung aufgrund der bei der reduktiven Spaltung entstehenden Amine ausgeschlossen werden können, vgl. Teil III. der MAK-Liste) sowie
  5. nicht mehr als 20 ppm Cadmium, 4 ppm Quecksilber, 100 ppm Chrom(VI), 100 ppm Silber, 50 ppm Antimon oder 100 ppm Blei enthalten.

Der Einstufer hat die unter Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen durch Untersuchungen nachzuweisen. Bei wasserunlöslichen Pigmenten (Löslichkeit kleiner 1 mg/l) kann der Nachweis zu Buchstabe b unterbleiben.

3. Organische Farbmittelzubereitungen werden (abweichend von der Gruppeneinstufung in WGK 2) in die WGK 3 eingestuft, wenn sie

  1. akute orale Toxizitäten beim Säuger (bevorzugt Ratte) von 200 mg/kg KG und weniger aufweisen oder
  2. bei einem der unter Nr. 2 Buchstabe b) genannten aquatischen Organismen einen toxischen Effekt bei einer Konzentration von 10 mg/l und weniger aufweisen oder
  3. Eigenschaften aufweisen, die eine Kennzeichnung mit den Gefahren(R)-Sätzen 39, 45, 46, 60 oder 61 erforderlich machen.

Der Einstufer hat die Einstufung in die WGK 3 vorzunehmen, sobald ihm entsprechende Erkenntnisse zu den vorgenannten Buchstaben a bis c bekannt geworden sind.

Auf eine Berücksichtigung der algenhemmenden Wirkung wird verzichtet, wenn durch eine entsprechende Versuchsdurchführung sichergestellt wird, dass der ermittelte Effekt nicht auf eine toxische Wirkung, sondern nur auf Lichtabsorption durch das Farbmittel zurückzuführen ist.

4. Führt die vorgenannte Vorgehensweise zu nicht angemessenen Einstufungen von Farbmittelzubereitungen, werden diese in Anhang 1 oder 2 näher bestimmt.

Fußnote 26 Die Bewertung bezieht sich auf eine Zubereitung mit Diacetonalkohol.

Fußnote 27 Definition Polyesterharze (Kenn-Nr. 1950)

Unter Polyesterharzen werden die Polykondensationsprodukte aus den Ausgangsstoffen Carbonsäuren und mehrwertigen Alkoholen zusammengefasst. Ausgangsstoffe sind Stoffe, die nach der Kondensationsreaktion chemisch in das Polymer eingebunden sind.

Unter die Gruppeneinstufung fallen folgende Untergruppen:

Polyesterharze (fest (soweit sie nicht unter die Einstufung Nr. 766 ("Kunststoffe, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind") fallen) und flüssig) werden der Wassergefährdungsklasse 1 zugeordnet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Ausgangsstoffe sind entsprechend der VwVwS nicht wassergefährdend oder WGK 1 eingestuft. Der Anteil an Ausgangsstoffen der WGK 2 beträgt weniger als 5 %, der an Ausgangsstoffen der WGK 3 weniger als 0,2 %. Abweichend davon ist ein Gehalt von mehr als 5 % an Ausgangsstoffen der WGK 2 zulässig, wenn gezeigt wird, dass nach einwöchiger Hydrolyse weniger als 5 % (bezogen auf die Gesamtmasse des Polymers) der WGK 2-Stoffe freigesetzt werden. (Verfahren zur Bestimmung der Hydrolyse: 10 g Polyesterharz werden in 1 L destilliertem Wasser bei 25 ± 2 °C eine Woche gerührt und der Gehalt an Ausgangsstoffen in der wäßrigen Phase durch eine geeignete Methode bestimmt. Feste Polyesterharze werden dabei in gemahlener Form eingesetzt.)
  2. Die Eigenschaften der Polyesterharze erfordern keine Einstufung in die Gefahrensätze R 39, R 40, R 45, R 46, R 60 und R 61.

Polyesterharze, die nicht diesen Bedingungen entsprechen, sind von der Einstufung nicht erfasst.

Bei Zusatz von weiteren Stoffen zu dem Polyesterharz (insbesondere von Additiven, Neutralisationsmitteln und Lösemitteln) ergibt sich die Wassergefährdungsklasse nach Anhang 4 dieser Verwaltungsvorschrift.

Fußnote 34 Abweichend von Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) gelten für PCB-haltige Gemische folgende Einstufungsregeln: >2000 ppm: WGK 3; >50 bis 2000 ppm: WGK 2, soweit sich nicht aufgrund anderer Komponenten die WGK 3 ergibt. Weniger als 50 ppm PCB werden nicht berücksichtigt.

Fußnote 35 Die Bewertung bezieht sich auf ein Gemisch mit hochraffiniertem Mineralöl.

Fußnote 37 und 38 Rahmenrezeptur für Proteinschaummittel und Mehrbereichsschaummittel (Kenn-Nrn. 1953 und 1954)

Begriffsbestimmung

Schaummittel im Sinne dieser Regelung ist ein flüssiger Zusatz zum Löschwasser zur Erzeugung von Löschschaum. Ihr Anwendungsbereich, ihre Zusammensetzung, ihre Anforderungen an die Schaum-mittel sowie ihre Kennzeichnung sind in DIN 14 272 geregelt. Schaummittel unterliegen in Deutschland der Zulassung1. Die zugelassenen Rezepturen werden bei der Amtlichen Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte Münster/NRW bzw. Freiberg/Sachsen hinterlegt. Die Zulassung unterscheidet fünf Gruppen:

Diese Rahmenrezepturen dienen der Einstufung von Protein-Schäumen sowie von Mehrbereichs-Schäumen in WGK. Dafür sind die nachfolgenden Positivlisten maßgeblich. Für Zubereitungen, die nicht diesen Rahmenrezepturen entsprechen, ergibt sich die WGK nach Anhang 4 dieser Verwaltungsvorschrift.

1.1 Proteinschaummittel (Kenn-Nr. 1953, WGK 1)

Proteinschaummittel sind Schaummittel, die aus wasserlöslichen Eiweiß-Abbauprodukten aufgebaut sind.

Rahmenrezeptur für Proteinschaummittel in Anlehnung an DIN 14272 Teil 1 (Nr. 2.2) Rezepturbestandteil Änteil in % (m/m)
Schaumbildner ≤ 30
Stabilisator ≤ 3
Frostschutzmittel ≤ 30
Lösungsvermittler ≤ 10
Konservierungsmittel ≤ 1

Rezepturbestandteile für Proteinschaummittel

  Kenn-Nr. WGK
Schaumbildner:
Proteinhydrolysat 1431 1
Ligninsulfonsäure, Natrium-Salz 1320 1
Ligninsulfonsäure, Ammonium- und Magnesiumsalz (analog zu 1320)   1
Stabilisatoren (Komplexbildner):
Eisen(II)-sulfat 514 1
Zinkchlorid 207 2
Frostschutzmittel:
Ethylenglykol 105 1
1,2-Propylenglykol 280 1
Glycerin 116 1
n-Propanol 176 1
Isopropanol 135 1
Harnstoff 118 1
Magnesiumchlorid 259 1
Calciumchlorid 220 1
Konservierungsmittel:
4-Chlor-3-methylphenol 231 2
Lösungsvermittler:
Ethylenglykolmono-n-butylether 47 1
Diethylenglykolmono-n-butylether 46 1
2-Methyl-2,4-pentandiol 5025 1
Polyethylenglykol (mit (4 ≥ EO) 279 1
Butoxypolyethylen-/propylenglykol mittlere molare Masse >500 563 1

1.2 Mehrbereichsschaummittel (Kenn-Nr. 1954, WGK 2)

Mehrbereichschaummittel sind Schaummittel für die Erzeugung von Löschschaum in allen Verschäumungsbereichen. Sie sind aus grenzflächenaktiven Substanzen aufgebaut.

Rahmenrezeptur für Mehrbereichschaummittel in Anlehnung an DIN 14272 Teil 2 Anteil in %
(m/m)
Rezepturbestandteil
Schaumbildner ≤ 30
Stabilisator ≤ 5
Frostschutzmittel + Lösungsvermittler ≤ 45
Konservierungsmittel ≤ 0,2

Rezepturbestandteile für Mehrbereichschaummittel

  Kenn-Nr. WGK
Schaumbildner:
n-Alkyl(C10-C14)benzolsulfonate 449 2
sek. n-Alkan(C12-C18)sulfonate 663 2
α -Olefin(C14-C18)sulfonate 666 2
Di-iso-octyl-sulfobernsteinsäure, Natriumsalz 667 2
α -Sulfofettsäure(C12-C18)methylester 668 2
Alkohol(C8-C18)ethoxylate mit >2 EO 670 2
Fettalkohol(C8-C18)-EO/PO-Ether (mit 2 - 15 mol EO und 1 - 6 mol PO) 672 2
n-Alkyl(C8-C16)polyglycoside (mit 1-2 Glucoseeinheiten) 1363 1
n-Alkyl(C8-C20)sulfate, Natriumsalz 664 2
NH4 Laurylsulfate (analog zu 664)   2
TEA-Laurylsulfate (analog zu 664)   2
Imidazoliniumsalz 675 2
Stabilisatoren:
Fettalkohole, gesättigt, mit geradzahliger C-Kette, C-Zahl ≥ 14 und endständiger OH-Gruppe 656 nwg
Frostschutzmittel:
Ethylengylkol 105 1
1,2-Propylenglykol 280 1
Glycerin 116 1
n-Propanol 176 1
Isopropanol 135 1
Harnstoff 118 1
Konservierungsmittel:
Formaldehyd 112 2
Natriumpropionat 484 1
Salicylsäure 281 1
Lösungsvermittler:
Ethylenglykolmono-n-butylether 47 1
Diethylenglykolmono-n-butylether 46 1
2-Methyl-2,4-pentandiol 5025 1

Fußnote 44 Die Bewertung bezieht sich auf Stoffe mit einem Ethylhexanolgehalt von <0,2 %. Bei höheren Gehalten ist die WGK gemäß Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) der VwVwS zu ermitteln.

Fußnote 45 Die Startmonomere sind gemäß VwVwS als "nicht wassergefährdend", in WGK1 oder WGK2 eingestuft und die Summe der freien Restmonomere, eingestuft in WGK 3, liegt unter 3 %. Die Eigenschaften der Aminhärter für Epoxidharze erfordern nicht die R-Sätze R45 oder R46.

Fußnote 46 Die Startmonomere sind gemäß VwVwS als. "nicht wassergefährdend", in WGK 1 oder WGK 2 eingestuft und die Summe der freien Restronomere, eingestuft in WGK 3, liegt unter 3 %. Die Summe der freien Restmonomere, eingestuft in WGK 2, liegt unter 5 %. Die Eigenschaften der Aminhärter für Epoxidharze erfordern nicht die R-Sätze R45 oder R46.

Fußnote 47 Gilt nicht für Legierungen.

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