Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe

Vom 27. Juli 2005
(BAnz. Nr. 142a vom 30.07.2005)



Nach § 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe

Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1.1 werden folgende Absätze angefügt:
"Gasförmig ist ein Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.

Fest ist ein Stoff mit

  1. einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
  2. ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) dickflüssig ist.

Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der

  1. bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
  2. nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder.
  3. der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht dickflüssig ist."

2. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

"Anhang 1
Nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Nummer 1.2a
- wie eingefügt -

3. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:

"Anhang 2
Wassergefährdende Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß Nummer 2.1.1
- wie eingefügt -

4. Die Tabelle der R-Sätze in Anhang 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

- wie eingefügt -

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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