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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes *

Vom 18. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 37 vom 24.06.2002 S. 1914 ber. S. 2711)


Drucksachen: BT 14/7755, 14/862, 14/8668, BR 706/01, 262/02

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Sachlicher Geltungsbereich" ein Komma und das Wort "Begriffsbestimmungen" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Grundwasser.  "2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser)."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
  2. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  3. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht."

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.  "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

3a. In § 4 Abs. 2 Nr. 2a werden die Wörter "der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers" durch die Wörter "des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers" ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in § 21a Abs. 2 genannten Arten angeordnet,  "1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,".

5. In § 7a Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Anhang" durch die Angabe "Anhang 2" ersetzt.

6. § 18a Abs. 3

(3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbindlich erklärt werden.

wird aufgehoben.

7. § 19a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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