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PKEV 2022 2 - Zweite-Pandemiekosten-Erstattungsverordnung
Zweite Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel
Vom 10. Oktober 2022
(BAnz. AT 11.10.2022 V1,aufgehoben)
Auf Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung
Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung am 12. Oktober 2022 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.
Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 2022
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(Stand: 18.08.2023)
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