CoronaVO WfMB - Corona-Verordnung WfMB
Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2

Vom 18. März 2020
(GBl. 2020 S. 127;... ; 29.04.2020 S. 243)
Gl.-Nr: 2124-1

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.05.2020 bis 23.05.2020

Auf Grund von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/) sowie § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG wird verordnet:

§ 1 Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und angegliederten Förderstätten

(1) In allen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung untersagt, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt.

(2) Menschen mit Behinderung, die in diesen Einrichtungen beschäftigt und betreut werden, dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt.

(3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und das Betreten der Einrichtungen durch Menschen mit Behinderung ist gestattet, wenn

  1. die Zahl der hierfür genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf ein Viertel der am 19. März 2020 in einer Werkstatt und angegliederten Förderstätte vorhandenen Plätze beschränkt ist,
  2. die Menschen mit Behinderung freiwillig an den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten teilnehmen,
  3. einzeln oder in Kleingruppen mit höchstens sechs Menschen mit Behinderung gearbeitet oder betreut wird,
  4. die Kleingruppen getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden und
  5. ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.

§ 1a Notbetreuung

(1) Für minderjährige Menschen mit Behinderung, die Werkstätten für behinderte Menschen oder Förderstätten besuchen, soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, soweit und solange im Fall von Erziehungsberechtigten, die mit dem minderjährigen Menschen zuhause wohnen, beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des minderjährigen Menschen mit Behinderung in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 Corona-Verordnung tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung tagsüber gehindert sind. Entsprechendes gilt für betreuungsbedürftige volljährige Menschen mit Behinderungen, wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen wichtigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei dem minderjährigen Menschen die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.

§ 2 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind in allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation untersagt. Die Maßnahmenteilnehmer dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten.

(2) Die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist:

  1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,
  2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung der Gruppen von Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden können,
  3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
  1. ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
  2. alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,
  1. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.

(3) Der Einrichtungsträger entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, für welche Personen die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation nach Absatz 2 möglich ist.

§ 3 Untersagung der Durchführung von Gruppenangeboten in der Eingliederungshilfe

Die Durchführung von Gruppenangeboten in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX, heilpädagogischen Gruppenangebote nach § 79 SGB IX und Gruppenangeboten der Eingliederungshilfe zur Unterstützung im Alltag ist untersagt.

§ 4 Ausnahmen

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