Regelwerk

BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
*
- Berlin -

Vom 26. Juli 2011
(GVBl. Nr. 21 vom 30.08.2011 S. 378)
Gl.-Nr.: 211-1




Erster Abschnitt
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fuenften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170 / GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.

(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Staatliche Universitäten sind die

Die Universität der Künste ist als künstlerischwissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule. Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

Staatliche Fachhochschulen sind die

Die für die bisherige Hochschule der Künste geltenden Regelungen in diesem und in anderen Gesetzen, in Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten unverändert für die Universität der Künste Berlin.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" nichts anderes bestimmt.

§ 2 Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.

(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule. In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken die Universitäten und die Fachhochschulen mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.

(5) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(6) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.

(7) Die Hochschulen können Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen erheben. Anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung erheben die Hochschulen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, für Studenten und Studentinnen, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.

(7a) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 7 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Die Hochschulleitung legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium.

(8) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.

(9) Studiengebühren werden nicht erhoben.

§ 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen

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(Stand: 05.04.2013)

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