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Regelwerk

SächsBRKG - Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen -

Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 9 vom 23.07.2004 S. 245, ber. S. 647; 09.09.2005 S. 266; 05.02.2010 S. 102 08; 15.12.2010 S. 0387 10; 27.01.2012 S. 130 12; 22.08.2012 S. 454 12a; 18.12.2013 S. 970 13 Inkrafttreten; 13.02.2014 S. 47 14; 29.04.2015 S. 349 15; 10.08.2015 S. 466 15a; 05.04.2019 S. 245 19; 11.05.2019 S. 358 19a; 25.06.2019 S. 521 19b; 08.01.2024 S. 2 24)



Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich 19b 24

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. den Rettungsdienst
    1. des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes,
    2. der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie
    3. mit Flugzeugen,
  2. die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),
  3. Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,
  4. den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.

(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 12a 24

(1) Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und das Großschadensereignis.

(2) Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht. Großschadensereignis ist ein Geschehen, das eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes nicht ausreichen, sondern überörtliche Hilfe erheblichen Umfangs und überörtliche Führung oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. Brandschutzbedarfsplan ist eine auf Basis einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den jeweiligen Schutzzielen orientierte Planung, die als Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient.

(3) Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten und Notärztinnen erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten und Notfallpatientinnen, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Notfallpatienten und Notfallpatientinnen sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben gemäß Satz 2 wahrnehmen. Die Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (Großschadensereignis) ist Bestandteil des Rettungsdienstes. Die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten bei Ereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist Bestandteil des Rettungsdienstes.

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