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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen -

Vom 8. Januar 2024
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 19.01.2024 S. 2 EU)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Leitstellen " § 11 Integrierte Regionalleitstellen".

b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Organisierte Erste Hilfe".

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Gemeindewehrleiter " § 17 Leitung der öffentlichen Feuerwehren".

d) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Kinder- und Jugendfeuerwehren".

e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Brandverhütungsschau " § 22 Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes".

f) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Brandverhütungsschauen in Wäldern".

g) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Landesbranddirektor, Bezirks- und Kreisbrandmeister " § 24 Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin".

h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Qualitätssicherung".

i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Großschadensereignis " § 35 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten".

j) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 37a Personenauskunftsstelle".

k) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz " § 40 Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen".

l) In der Angabe zu § 41 werden nach dem Wort "Helfer" die Wörter "und Helferinnen" eingefügt.

m) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Schutz Kritischer Infrastrukturen".

n) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Großschadensereignis".

o) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 8
Ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz
"Abschnitt 8
Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz".

p) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien " § 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen".

q) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

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(Stand: 25.01.2024)

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