umwelt-online: Archivdatei - SächsBRKG 2004 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (2)

zurück

§ 30 Luftrettungsdienst 24

(1) Der Luftrettungsdienst ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst. Im Landesrettungsdienstplan sind die Art der Einsätze, die Anzahl der zur Durchführung von Notfallrettung und Verlegung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen verwendeten Luftfahrzeuge, ihre Standorte und Einsatzbereiche sowie die Qualifikation des einzusetzenden Personals festzulegen.

(2) Die Integrierte Regionalleitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeugs zuständig ist, veranlasst und lenkt Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde darf die örtliche Zuständigkeit von Integrierten Regionalleitstellen im Landesrettungsdienstplan abweichend von Satz 1 regeln. Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und erhebt auf dieser Grundlage eine Vermittlungspauschale für die Einsatzvermittlung und die Koordination von den jeweiligen Leistungserbringern.

(3) Der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine Zentrale Koordinierungsstelle ein, die die Verlegung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen mit Luftfahrzeugen steuert. Das Nähere regelt der Landesrettungsdienstplan.

(4) Die Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 31 Mitwirkung im Rettungsdienst 08 12a 15 19b 24

(1) Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(2) Vor Einleitung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.

(3) Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.

(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und
  2. der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

(5) Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.

(6) Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen zu

  1. den geltenden Rechtsvorschriften,
  2. der Laufzeit,
  3. dem Leistungsumfang,
  4. der Qualifikation und Fortbildung des Personals,
  5. der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,
  6. der Haftung und dem Versicherungsschutz,
  7. der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,
  8. den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,
  9. den Dokumentationspflichten und der Sicherstellung des Datenschutzes sowie
  10. der Beendigung des Vertrages.

(7) In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Vorhaltedauer der Rettungsmittel absehen. Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der Vorhaltedauer der Rettungsmittel der Rettungswachenbereiche abgesehen, die laut Bereichsplan für die Versorgung des Stadtgebietes ausgewiesen sind.

(8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.

(9) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zu den rettungsdienstlichen Anforderungen an die Leistungserbringung im Landesrettungsdienstplan zu regeln.

§ 32 Benutzungsentgelte 12a 15 19b 24

(1) Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sind grundsätzlich in die Entgeltbemessung einzubeziehen.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen. Die Kostenträger haben einen Anspruch auf Offenlegung aller Daten, die der Berechnung leistungsgerechter Entgelte zu Grunde liegen.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte innerhalb von drei Monaten nicht zustande, hat die Schiedsstelle für den Rettungsdienst auf Antrag einer der Beteiligten zu entscheiden.

(4) Für die Leistungen der Luftrettung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern leistungsgerechte Benutzungsentgelte. Kommt eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer und Benutzerinnen des Rettungsdienstes verbindlich. Für andere Benutzer können Gebühren durch Satzung festgelegt werden.

§ 33 Schiedsstelle für den Rettungsdienst 12a 24

(1) Die Schiedsstelle für den Rettungsdienst besteht bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 aus

  1. einem oder einer von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt benannten Vorsitzenden,
  2. drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
  3. zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,
  4. einem Mitglied auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages.

(2) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 besteht sie aus

  1. dem oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Nr. 1,
  2. drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
  3. zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Luftrettungsunternehmen und
  4. einem Mitglied benannt durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(3) Für jedes Mitglied ist auch ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter und Vertreterinnen werden durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.

(4) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen drei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

(6) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 tragen die Kostenträger, das Luftrettungsunternehmen und der Freistaat Sachsen die Kosten zu gleichen Teilen. Die Kosten der Schiedsstelle sind nicht Kosten des Rettungsdienstes.

(7) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Vorschläge für die Benennung des oder der Vorsitzenden machen.

§ 34 Einrichtungen des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes 10 24

(1) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen die betriebsnotwendige Unterhaltung der Integrierten Regionalleitstellen. Für die dem Rettungsdienst zuordenbaren Kosten gilt § 32 .

(2) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) Integrierten Regionalleitstellen.

(3) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen. Die Rettungswachen sollen dem jeweils anerkannten Stand der Technik entsprechen. Die hierfür erforderlichen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes, soweit diese Einrichtungen der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen.

§ 35 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten 12a 24

(1) Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sicher. § 37 Absatz 2 und 3 und § 37a gelten entsprechend. Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt oder eine Leitende Notärztin koordiniert werden. Er oder sie wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder eine Organisatorische Leiterin Rettungsdienst unterstützt.

(3) Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin ist ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch seinen oder ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(4) Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst ist hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes können im Falle eines stark erhöhten Einsatzaufkommens eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt auch für notwendige Vorhalteerhöhungen im Bereich der Luftrettung. Die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung ist mit den Leistungserbringern und den Kostenträgern frühzeitig abzustimmen und der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 5
Katastrophenschutz

§ 36 Vorbereitende Aufgaben 24

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere

  1. Technische Einsatzleitungen für die Einsatzstelle und besondere Führungseinrichtungen in der Behörde zu bilden,
  2. beim Schutz Kritischer Infrastrukturen mitzuwirken und diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen,
  3. regelmäßige Gefahren- und Risikoanalysen unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für Katastrophenmanagement durchzuführen,
  4. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  5. auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,
  6. die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,
  7. Vorkehrungen für die Einbindung und Koordination von Spontanhelfern und Spontanhelferinnen zu treffen,
  8. die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen sowie die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,
  9. die unverzügliche Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
  10. die zur Warnung und Information der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten sowie
  11. regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Absatz 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial ( § 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens ( § 56 Absatz 2) durchzuführen.

Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen Behörden oder Personen übertragen, die nach den §§ 39 und 40 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet sind.

(2) Die Landräte und Landrätinnen sollen dem Kreistag, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte sollen dem Stadtrat jährlich zum 1. Juni des Folgejahres über den Stand der Katastrophenschutzvorsorge und -vorbereitung, insbesondere über die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben, schriftlich berichten. Der Bericht ist der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung von Gefahren- und Risikoanalysen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine landesweite Materialvorhaltung für Katastrophen einrichten und unterhalten oder Mitwirkende im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 damit beauftragen.

(5) Für Großschadensereignisse gelten Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 entsprechend.

§ 37 Aufgaben bei Katastrophen 24

(1) Nach dem Auslösen des Katastrophenalarms leitet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung. Sie hat dazu alle Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, insbesondere

  1. die Arbeitsfähigkeit ihrer besonderen Führungseinrichtung und der Technischen Einsatzleitung zu gewährleisten,
  2. auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 2 Abs. 3 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,
  3. den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet sind, anzuordnen,
  4. erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
  5. soweit erforderlich Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,
  6. die Sammlung und Auswertung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen bis zur Aufhebung des Katastrophenalarmes personenbezogene Daten bei Dritten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erforderlich ist. Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(3) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer des Katastrophenalarms zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit von ihrer Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72; ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2; ABl. L 074 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung befreit, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Der Verantwortliche stellt die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereit. Soweit die Datenverarbeitung über die Aufhebung des Katastrophenalarms hinaus erforderlich ist, ist die Information der betroffenen Person unverzüglich nachzuholen.

§ 37a Personenauskunftsstelle 24

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde soll das Errichten und Betreiben der Personenauskunftsstelle nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dem Deutschen Roten Kreuz - Landesverband Sachsen e. V. übertragen. Mit der Aufgabenübertragung ist das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Sachsen e. V. zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. § 37 Absatz 3 gilt für die Datenerhebung nach Satz 2 entsprechend.

(2) Die Personenauskunftstelle verarbeitet im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten zum Zweck der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur erhoben werden, soweit diese mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbaren Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

(3) Personenbezogene Daten von Betroffenen dürfen übermittelt werden an

  1. Angehörige und andere Bezugspersonen der betroffenen Person,
  2. öffentliche Stellen,

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Personenauskunftstelle erforderlich ist. Bezugspersonen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 müssen ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

§ 38 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 19b 24

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die

Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. Abwehr von Gefahren durch Freisetzung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe (CBRN-Gefahrenabwehr),
  2. Brandschutz,
  3. Sanitätswesen,
  4. Betreuung,
  5. Wasserrettung,
  6. Bergwacht,
  7. Rettungshundestaffel,
  8. Psychosoziale Akuthilfe.

(2) Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der Rettungshundestaffeln sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden; die Aufgabenträgerschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. Im Übrigen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke, Gliederung, Technik und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen zu regeln. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde trifft in der Rechtsverordnung zugleich Regelungen zu pauschalierten Zuweisungen

  1. als Ausgleich für die infolge der Trägerschaft nach Absatz 2 entstehenden Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung,
  2. für die Unterbringung und Unterhaltung der nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 beschafften Ausstattung sowie
  3. für die mit der Trägerschaft verbundene Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger Ausstattung, die Nachwuchsförderung sowie die Führerscheinförderung.

§ 39 Mitwirkung von anderen Behörden und sonstigen Dritten 19b 24

(1) Zur Mitwirkung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz sind verpflichtet

  1. alle Behörden des Freistaates Sachsen,
  2. die Landkreise,
  3. die Gemeinden,
  4. die kommunalen Zweckverbände und
  5. die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und im Gebiet der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen.

Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.

(2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf,

  1. die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen,
  2. Mitglieder für die besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu benennen und auszubilden,
  3. die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und fortzuschreiben,
  5. an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie
  6. an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(4) Die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rahmen der dieser obliegenden Aufgaben nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung anfordern.

(5) Den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die seelsorgerische Betreuung der Opfer und der Einsatzkräfte ermöglicht werden. Das Gleiche gilt für andere Helfer und Helferinnen der psychosozialen Notfallversorgung. Deren Tätigkeit wird durch eine durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmte zentrale Stelle unterstützt. Dem Opferbeauftragten oder der Opferbeauftragten der Sächsischen Staatsregierung soll die Unterstützung der Opfer ermöglicht werden.

§ 40 Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen 24

(1) Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften und Mitteln bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit sie von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannt worden sind und ein Bedarf bei der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde besteht. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erkennt die in Satz 1 Genannten, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben, nach ihrer allgemeinen Eignung an. Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden entscheiden gegenüber dem Träger über die Eignung der zur Mitwirkung angebotenen Einheiten und Einrichtungen im Einzelnen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu unterhalten, entsprechende Einrichtungen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 zu errichten und zu unterhalten sowie insbesondere auf Anordnung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Einsätze durchzuführen.

§ 41 Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz 24

(1) Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz verpflichten sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz.

(2) Wehrpflichtige Helfer oder Helfer, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, werden Helfern nach Absatz 1 gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 42 Übermittlung von Daten 13 19b 24

Die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichteten sowie die Kreisfreien Städte, insbesondere die Bauaufsichtsbehörden, die Bergbehörden, die Wasserbehörden und ihre technischen Fachbehörden sowie die für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 49a, 51 und 57 erforderlichen Daten, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung oder Verarbeitung von Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Betreiber,
    3. die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,
    4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
    5. die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und
    6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,
  2. für Grundstücke, aus denen sich Gefahren aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen ergeben können,
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümer und der Besitzer,
    3. die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Grundstücke und
    4. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

Die Pflicht zur Übermittlung beschränkt sich auf die Daten, die von den zuständigen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird in den Fällen der Nummer 2 ermächtigt, das Nähere zu den Gefahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 43 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 15a 19b 24

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß § 9 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die Erstellung der externen Notfallpläne für die außerhalb des Betriebes zu ergreifenden Maßnahmen ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der dafür erforderlichen Informationen des Betreibers durchzuführen.

(2) Die externen Notfallpläne werden erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit und betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Staaten, anderer Bundesländer und benachbarter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei einem schweren Unfall mit möglichen gebiets-, länder- oder grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Prüfung des Sicherheitsberichts gemäß § 13 der Störfall-Verordnung zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einem Betrieb im Sinne von Absatz 1 betroffen sein könnte, machen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 4. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(6) Soweit das Gebiet einer anderen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder eines benachbarten Bundeslandes von den Wirkungen eines Störfalls betroffen sein kann, ist die dort zuständige Behörde zu informieren und in die Planung einzubeziehen.

§ 44 Öffentliche Auslegung der externen Notfallpläne 15a 24

(1) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlicher Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Wenn durch die öffentliche Auslegung bestimmte Informationen eines externen Notfallplanes eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnten, sind die entsprechenden Abschnitte von der Auslegung auszunehmen und in allgemeiner Form wiederzugeben. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung der einzelnen Einwendungen ist den die jeweilige Einwendung Erhebenden mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Einwendungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wird der Entwurf des externen Notfallplanes oder einer wesentlichen Planänderung nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut öffentlich entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 3 auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Einwendungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen.

(3) Datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutze des Betreibers bleiben von den vorstehenden Verpflichtungen zur öffentlichen Auslegung unberührt.

§ 45 Überprüfung der externen Notfallpläne

Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren seit dem Tag der letzten öffentlichen Auslegung unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zu überprüfen, zu erproben und fortzuschreiben. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Überprüfung nach Satz 1 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Die Regelungen des § 44 gelten entsprechend.

§ 45a Schutz Kritischer Infrastrukturen 24

(1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben

  1. mit den Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten und hierfür insbesondere auf Anforderung
    1. einen Ansprechpartner zu benennen und
    2. die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Daten und Informationen über die jeweilige Kritische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen,
  2. durch geeignete Maßnahmen einer Beeinträchtigung oder dem Ausfall vorzubeugen und sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können, sowie
  3. geeignete Maßnahmen zur Bewältigung eines Schadensereignisses zu ergreifen.

(2) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat eine Koordinierungsfunktion, die sie durch die Koordinierungsstelle Kritische Infrastruktur wahrnimmt. Diese ist zugleich Kontaktstelle gegenüber dem Bund.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung das Nähere, insbesondere zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden miteinander und mit den Betreibern von Kritischen Infrastrukturen sowie zum Verfahren der Ermittlung der Kritischen Infrastrukturen und zur Steigerung ihrer Resilienz, zu regeln.

§ 46 Katastrophenvoralarm 19b 24

(1) Bei Bekanntwerden eines bevorstehenden oder bereits eingetretenen Schadensereignisses, bei dem tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe eintreten wird, und bei dem ein Tätig werden der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarmes und das Gebiet, in dem der Katastrophenvoralarm gilt. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarmes ordnet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. §§ 37 und 51 gelten entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenvoralarm aufzuheben.

(5) Während der Dauer eines Katastrophenvoralarmes kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde allen an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Einsatzkräften und Behörden die notwendigen Weisungen erteilen.

(6) Durch Rechtsverordnung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Voraussetzungen der Auslösung von Katastrophenvoralarm im Falle eines Hochwasserereignisses durch Verknüpfung mit der Bekanntgabe der Alarmstufen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, die Verknüpfung mit weiteren bestehenden Alarm- und Meldesystemen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 47 Katastrophenalarm 24

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. § 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(3) Die Feststellung der Katastrophe, die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarms, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 kann auch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellen und das Katastrophengebiet bestimmen. Mit der Bestimmung des Katastrophengebietes haben die betroffenen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm auszulösen und ihre besondere Führungseinrichtung sowie Technischen Einsatzleitungen aufzurufen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 48 Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Zuwendungen 24

(1) Öffentliche Stellen dürfen die zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und von Katastrophenfolgen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Betroffenen sind über die Verarbeitung schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen bei Dritten erheben und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen sich oder einer Fördermittel verwaltenden Stelle oder der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank übermitteln und in einer gemeinsamen Datenbank speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Staatsregierung regelt das Nähre durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 6
Führungsorganisation

§ 49 Einsatzleitung 12a 24

(1) Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. Der Einsatzleitung obliegt an der Einsatzstelle die

  1. Führung der Einsatzkräfte,
  2. Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen,
  3. Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln,
  4. unverzügliche Meldung an die untere Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörde
    über Einsatzlagen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß eines Großschadensereignisses haben oder annehmen können.

Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt. Soweit erforderlich, kann die Einsatzleitung eine örtliche oder im Einvernehmen mit anderen Gemeinden eine überörtliche Führungsunterstützungseinrichtung hinzuziehen.

(2) Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr der Einsatzstelle, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Hiervon abweichende Regelungen für eine gemeindeübergreifend tätige Einsatzleitung sind im Einvernehmen mit den betroffenen örtlichen Brandschutzbehörden durch den Abschluss von Zweckvereinbarungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit möglich. Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Die Einsatzleitung kann dem Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin nach oder übertragen werden.

(3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.

(4) Bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, soll der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren übernehmen. Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Einsatzleitung ist vom Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin zu übernehmen, wenn

  1. trotz Führungsunterstützung der Einsatzerfolg gefährdet ist oder unverhältnismäßige Schäden drohen oder
  2. die nach Absatz 2 zuständige Feuerwehr um Übernahme ersucht oder
  3. die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 49a Absatz 1 das Vorliegen eines Großschadensereignisses festgestellt hat.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Einsatzleitung auch an eine andere fachlich qualifizierte Führungskraft übertragen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Bei einer Gefahrenlage, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 bestimmen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Sie kann bei einem Einsatz, der mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zuzuordnen ist, um Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung an der Einsatzstelle. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt oder der Leitenden Notärztin, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt oder die Leitende Notärztin. Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung.

§ 49a Großschadensereignis 24

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen eines Großschadensereignisses fest, ordnet die Übernahme der Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren durch den Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin zur Unterstützung der Gemeinden an, richtet eine Führungsunterstützungseinrichtung ein und teilt dies der örtlichen Brandschutzbehörde mit. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Satz 3 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben unberührt. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einrichten, § 37a gilt entsprechend.

(2) Bei einem Großschadensereignis, das über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von Absatz 1 bestimmen.

(3) Liegen die Voraussetzungen eines Großschadensereignisses nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und die örtliche Brandschutzbehörde darüber zu informieren.

(4) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Sie kann um Führungsunterstützung oder -übernahme durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen.

(5) Die Landkreise erhalten als Ausgleich für die durch die erstmalige Erstellung von Einsatzplänen, Übungskonzepten und durch sonstige Vorbereitungshandlungen entstehende Mehrbelastung zum 1. April 2024 eine einmalige Zuweisung des Freistaates Sachsen in Höhe von jeweils 14.428 Euro.

§ 50 Technische Einsatzleitung 24

In Katastrophenfällen führt die Technische Einsatzleitung den Einsatz an der Einsatzstelle. Soweit aus einsatztaktischen Erwägungen im Schadensgebiet mehrere Einsatzstellen festgelegt werden, kann je Einsatzstelle eine Technische Einsatzleitung gebildet werden. Die Technische Einsatzleitung wird durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an der Einsatzstelle wahr. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann der Technischen Einsatzleitung Weisungen erteilen. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Die Anforderung von Kräften und Mitteln erfolgt über die besondere Führungseinrichtung in der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 51 Besondere Führungseinrichtung in der Behörde 19b 24

Zur Bewältigung von Katastrophen haben die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu bilden und deren unverzügliche Einsatzfähigkeit sicherzustellen. In ihr wirken Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden, der Feuerwehren, des Rettungsdienstes, der privaten Hilfsorganisationen, der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen in der erforderlichen Weise mit. Sie wird von einem oder einer Bediensteten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Bewältigung von Katastrophen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Aufbau und zu den Aufgaben der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde und der Technischen Einsatzleitungen, einschließlich deren personeller Besetzung, sowie zu den Führungsgrundsätzen im Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nicht abweichendes geregelt hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die obere sowie oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

Abschnitt 7
Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

§ 52 Aufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung 24

Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sollen die Bevölkerung zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen durch geeignete Maßnahmen insbesondere über potenzielle Gefahren durch Brände, Explosionen, Schadstofffreisetzungen, Naturereignisse und Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung und Bekämpfung dieser Gefahren aufklären und die Bevölkerung über Möglichkeiten zur Selbsthilfe informieren. Hierzu können insbesondere in Schulen und Ausbildungsstätten Schriften verbreitet sowie Beratungen und Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 53 Gefahrenmeldepflicht 24

(1) Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf zu melden.

(2) Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der oder die Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 54 Hilfeleistungspflicht 24

(1) Bei Großschadensereignissen, öffentlichen Notständen, Katastrophen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen,
  2. zur Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen oder
  3. zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen

erforderlich ist und sie von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der Einsatzleitung, der Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen werden.

(2) Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde.

(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen.

(4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfeleistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten.

§ 55 Pflichten von Eigentümern und Besitzern 19b 24

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder ihre Beauftragten dürfen Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schiffe betreten, benutzen, verändern oder beseitigen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, öffentlichen Notständen oder Katastrophen oder für die dringliche vorläufige Beseitigung von durch Großschadensereignisse und Katastrophen verursachte Schäden erforderlich ist. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden haben die Anbringung und Wartung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, von Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes ohne Entschädigung zu dulden.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr sowie von Anlagen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden,

  1. die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen zu beschaffen und zu unterhalten,
  2. ausreichend Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten zu beschaffen, bereitzuhalten und sie der öffentlichen Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Zusammenhang mit diesen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung zu stellen,
  3. sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, einen Gefahrenabwehrplan aufzustellen und den öffentlichen Feuerwehren auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sowie
  4. eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.

(4) Die Eigentümer und Besitzer von baulichen Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr oder von baulichen Anlagen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Personen oder Tieren, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden können, können von der Gemeinde verpflichtet werden, für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende Objektfunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Funkanlagen nach § 8 Absatz 1 Nummer 13 entsprechenden Stand der Technik zu halten. Dies ist nach einer wesentlichen Änderung oder spätestens alle drei Jahre durch geeignetes Fachpersonal zu prüfen und gegenüber der Gemeinde nachzuweisen.

(5) Wenn es für die Bekämpfung von Waldbränden erforderlich ist, kann die Gemeinde einen Grundstückseigentümer verpflichten, die Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserentnahmestelle auf seinem Grundstück zu dulden.

(6) Die Gemeinde kann Eigentümer und Besitzer ehemaliger Tagebauflächen, insbesondere von Braunkohlehalden, zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auf deren Kosten verpflichten, wenn dies zur Bekämpfung von Bränden auf diesen Flächen erforderlich ist und sie dazu mit dem üblichen Aufwand nicht in der Lage ist.

§ 56 Gesundheitswesen 13 19b 24

(1) Hochschulkrankenhäuser und -kliniken sowie die Träger der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie mit der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Integrierten Regionalleitstelle abzustimmen. Sie haben der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Integrierten Regionalleitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen. In die Alarm- und Einsatzpläne sind insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahmeund Behandlungskapazität bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 und Katastrophenlagen sowie gemäß § 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) zur eigenen Evakuierung im Schadensfall aufzunehmen. Dabei sind die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Angehörige nichtakademischer Berufe des Gesundheitswesens zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Mitwirkenden im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie in Katastrophenlagen soll durch die Teilnahme an Übungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden nach § 13 eingeübt werden.

(2) Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen bilden sich im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), in der jeweils geltenden Fassung, auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an den von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen; die Auswahl der Ärzte und Ärztinnen erfolgt im Benehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer.

(3) Die Sächsische Landesärztekammer und die Sächsische Landesapothekerkammer übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung folgende Daten der niedergelassenen Kammermitglieder:

  1. Familienname,
  2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. gegenwärtige Anschrift,
  4. gegenwärtige Anschrift der Praxis, Apotheke oder Arbeitsstätte,
  5. Geburtsjahr,
  6. Berufsbezeichnung,
  7. telefonische Erreichbarkeit.

Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Medizinische Dienst Sachsen sowie die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 zu dem bei ihnen tätigen Pflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonal. Die nach Satz 1 und 2 zur Übermittlung der Daten Verpflichteten unterrichten die betroffenen Personen von der Datenüberübermittlung und teilen der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der Daten mit. Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen die nach Satz 1 und 2 übermittelten Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(4) Die Sächsische Landesärztekammer übermittelt den mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Beauftragten die Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 geeigneten Ärzte und Ärztinnen, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.

§ 57 Pflichten bei besonderem Gefahrenpotenzial 24

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial sowie deren Betreiber sind verpflichtet, der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotenzialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereiches zu machen. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben nach Anhörung des Betreibers auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt worden sind, ist das Betreten zu dulden.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1 mit einem Gefahrenpotenzial, das nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, zum Tod einer großen Anzahl von Menschen oder zu einer akuten Gefahr für erhebliche Sachwerte oder die Umwelt außerhalb der Anlage führen kann, sind verpflichtet, die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung auf Großschadensereignisse und Katastrophen sowie bei der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
  2. die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotenzials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen. Von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, dass das Ereignis beherrscht wird und eine Gefährdung von Menschen oder eine Schädigung der Umwelt oder von Sachen Dritter nicht zu besorgen ist,
  3. gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,
  4. auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, auch in Verbindung mit Absatz 5 in dem von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

§ 58 Platzverweis und Räumung 24

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten der Einsatzstelle, des Katastrophengebiets, Schadensgebiets oder Gefahrenbereichs verbieten, Personen von dort verweisen und die Einsatzstelle, das Katastrophengebiet, das Schadensgebiet, oder den Gefahrenbereich sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze erforderlich ist.

(2) Alle an der Einsatzstelle, im Katastrophengebiet, im Schadensgebiet oder im Gefahrenbereich anwesenden Personen haben die Anordnungen nach Absatz 1 unverzüglich zu befolgen.

§ 59 Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die aufgrund von § 54 Abs. 1 und 3, §§ 55 und 58 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 60 Entschädigung 24

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes oder einer Sache unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, haben Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Die Entschädigung muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Zur Entschädigung ist derjenige Aufgabenträger verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich die eigentumsbeschränkende Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt.

(4) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Sie kann ausnahmsweise auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen.

(5) Für Lohnfortzahlung, Verdienstausfall und Entschädigung für Sachschäden von herangezogenen Personen gelten §§ 62 und 63 Abs. 2 entsprechend. Ein Ersatzanspruch besteht nicht für entgangenen Gewinn und soweit die Maßnahme zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der herangezogenen Person, ihrer Haushalts- oder Betriebsangehörigen ergriffen wurde. Die Erstattung von Leistungen privater Arbeitgeber erfolgt von demjenigen Aufgabenträger, der die Maßnahme angeordnet hat.

(6) Für Personen, die auf Anforderung der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an Übungen im Sinne von § 13 teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzes zu sein, gilt Absatz 5 entsprechend.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion