Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

SächsLRettDPVO - Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 5. Dezember 2006
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 05.12.2006 S. 532; 24.01.2008 S. 79; 22.07.2009 S. 472; 06.01.2011 S. 15; 01.03.2012 S. 173; 10.12.2012 S. 766; 19.04.2013 S. 239 13; 18.12.2014 S. 3 15; 05.06.2020 S. 285 20)
Gl.-Nr.: 28-8.3


Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wird verordnet aufgrund von

  1. § 8 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, und
  2. § 26 Abs. 1 und 2 Satz 6 und 7, § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 35 Abs. 1 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern:

Abschnitt 1
Rettungsdienst

§ 1 Rettungsdienstbereiche, Integrierte Regionalleitstellen, Rettungswachen 20

(1) Die Rettungsdienstbereiche sind die Gebiete der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen.

(2) Die Leitstellen nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, werden als Integrierte Regionalleitstellen nach Maßgabe des Abschnitts 2 betrieben.

(3) Standort der Integrierten Regionalleitstelle ist für den Leitstellenbereich

  1. der Kreisfreien Stadt Chemnitz, des Erzgebirgskreises und des Landkreises Mittelsachsen die Kreisfreie Stadt Chemnitz,
  2. der Kreisfreien Stadt Dresden, des Landkreises Meißen und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Kreisfreie Stadt Dresden,
  3. des Landkreises Bautzen und des Landkreises Görlitz die Große Kreisstadt Hoyerswerda,
  4. der Kreisfreien Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen die Kreisfreie Stadt Leipzig und
  5. des Landkreises Zwickau und des Vogtlandkreises die Große Kreisstadt Zwickau. Die Integrierten Regionalleitstellen sind an Feuerwachen mit hauptamtlichen Kräften einzurichten.

(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Eine Außenstelle ist eine unselbstständige Einrichtung einer Rettungswache. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Wenn es zur Vermeidung von Mehrfachabdeckungen erforderlich ist, sind Einsatzgebiete rettungsdienstbereichsübergreifend zu planen. Die Träger des Rettungsdienstes haben in einem solchen Fall Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich übergreifenden Vorhaltungen zu treffen.

§ 2 Bereichsplan 20

(1) Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:

  1. Anzahl, Standorte und Einsatzgebiete der Rettungswachen und deren Außenstellen, der Stationen der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes,
  2. Rettungswachenbereiche,
  3. Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer der Rettungsmittel für jeden Rettungswachenbereich,
  4. Übersicht über die Reservevorhaltung der Rettungsmittel,
  5. Notarztstandorte und
  6. Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer von rettungsdienstbereichsübergreifend eingesetzten Rettungsmitteln.

(2) Dem Bereichsplan sind als Anlage beizufügen:

  1. der Maßnahmeplan nach § 10 und
  2. Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich überschreitenden Vorhaltungen, insbesondere von leitstellenbereichsbezogenen Rettungsmitteln.

(3) In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind:

  1. allgemeine Angaben zum Rettungsdienstbereich,
  2. die Bereiche, Standorte und Erreichbarkeit der zuständigen Leitstellen und
  3. Behandlungseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; hierzu gehören ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren.

§ 3 Rettungsmittel 20

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion