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Regelwerk; Bau&Planung; Technische Baubestimmungen

BayTB - Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; Bayerische Technische Baubestimmungen
- Bayern -

Vom 20. September 2018
(AllMBl.. Nr. 12 vom 27.09.2018 S. 577)
Gl.-Nr.: 2132.3-B



Zur aktuellen Fassung

ersetzt "Liste der Technischen Baubestimmungen"

Siehe Fn *

(Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgaben 2017/1)

Archiv LTB2015

1. Auf Grund des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.

2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2017 am 31. August 2017 in den Mitteilungen des DIBt (einschließlich des Berichtigungsblatts vom 11. Dezember 2017) veröffentlicht wurde.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 (AllMBl. S. 537) tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.

4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO) sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Oktober 2018 dürfen die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 26. November 2014, AllMBl. S. 537) angewendet werden.

Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) enthält in Art. 81a Abs. 1 BayBO die Ermächtigung, die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren (Bayerische Technische Baubestimmungen).

Art. 81a Abs. 2 BayBO gibt detailliert vor, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) basieren auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder veröffentlicht wurde. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die BayTB als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Anlagen mit spezifisch bayerischen Konkretisierungen sind mit /Bay gekennzeichnet.

Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

Die MVV TB ist notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

2 Struktur und Gliederung der BayTB

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel a 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der BayBO und in den aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.

In Kapitel a 3 - Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz - sind die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form der technischen Regeln "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sowie "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer" (ABuG) konkretisiert.

2.3 Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben.

Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen und sind materialübergreifend.

Kapitel B 2 beinhaltet technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung, Bemessung und Ausführung.

Kapitel B 3 bezieht sich auf technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach Art. 21 BayBO aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.

Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 BayBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde. Dabei handelt es sich um Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.

2.4 Teil C - Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten - bestimmt die Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie die Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach Art. 21 BayBO.

Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der EU-BauPVO vorliegt.

In Kapitel C 2 sind die technischen Regeln sowie die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung für nicht harmonisierte Bauprodukte bestimmt.

Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt.

In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet.

Sofern von der maßgebenden technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.

Bei Bauprodukten und Bauarten, die (nur) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, wird das Vorliegen einer maßgebenden Prüfnorm zwingend vorausgesetzt. Dabei können auch weitere technische Bestimmungen, die für die Erteilung des abP erforderlich sind, angegeben werden. Dazu gehören z.B. ergänzende Angaben zu Prüfumfang, Prüfaufbau, Prüfhäufigkeit.

2.5 Teil D enthält die nach Art. 81a Abs. 2 Nr. 4 BayBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, welche keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann. Für den Vollzug ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständig.

A Technische Baubestimmungen,
die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

a 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

a 1.1 Allgemeines

Gemäß Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen an bauliche Anlagen sind die technischen Regeln nach Abschnitt a 1.2 zu beachten.

a 1.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO

Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach Abschnitt 1.2 sind:

  1. Bekleidungselemente für Innenwandbekleidungen;
  2. Bekleidungselemente für Außenwandbekleidungen und Dachelemente für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden und folgende Kriterien erfüllen:
  3. Dach- und Formziegelelemente für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden und folgende Merkmale aufweisen:
  4. Dachlichtbänder mit folgenden Merkmalen:
  5. vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung ≤ 2,0 m.
Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Art. 81a Abs. 2 BayBO Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO
1 2 3 4
a 1.2.1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke
A 1.2.1.1 Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1990:2010-12
DIN EN 1990/NA:2010-12
Anlage a 1.2.1 /1
a 1.2.1.2 Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991
Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau DIN EN 1991-1-1:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA/A1:2015-05
Anlage a 1.2.1/2
Brandeinwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991-1-2:2010-12
DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09
Anlage a 1.2.1/3
Schneelasten DIN EN 1991-1-3:2010-12
DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12
Anlage a 1.2.1/4
Windlasten DIN EN 1991-1-4:2010-12
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12
Anlage a 1.2.1/5
Außergewöhnliche Einwirkungen DIN EN 1991-1-7:2010-12
DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12
Anlage a 1.2.1/6
Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen DIN EN 1991-3:2010-12
DIN EN 1991-3 Ber.1:2013-08
DIN EN 1991-3/NA:2010-12
Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter DIN EN 1991-4:2010-12
DIN EN 1991-4 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-4/NA:2010-12
DIN FB 140:2005-01
Anlage a 1.2.1/7
a 1.2.1.3 Bauteile, die gegen Absturz sichern ETB-Richtlinie - "Bauteile, die gegen Absturz sichern", Juni 1985 Anlage a 1.2.1/8
a 1.2.2 Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau
a 1.2.2.1 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik DIN EN 1997-1:2009-09
DIN EN 1997-1/NA:2010-12
Anlage a 1.2.2/1
Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau DIN 1054:2010-12
DIN 1054/A1:2012-08
DIN 1054/A2:2015-11
a 1.2.2.2 Ausführung von Bohrpfählen DIN EN 1536:2010-12
DIN SPEC 18140:2012-02
a 1.2.2.3 Ausführung von Verdrängungspfählen DIN EN 12699:2001-05
DIN EN 12699 Ber. 1:2010-11
DIN SPEC 18538:2012-02
Anlage a 1.2.2/2
a 1.2.2.4 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4123:2013-04
a 1.2.2.5 Ausführung von Verpressankern DIN EN 1537:2001-01
DIN EN 1537 Ber.1:2011-12
DIN SPEC 18537:2012-02
Anlage a 1.2.2/3
a 1.2.2.6 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) DIN EN 14199:2012-01
DIN SPEC 18539:2012-02
a 1.2.2.7 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Injektionen DIN EN 12715:2000-10
DIN SPEC 18187:2015-08
Bemessung von verfestigten Bodenkörpern - Hergestellt mit Düsenstrahl-, Deep-Mixing- oder Injektions-Verfahren DIN 4093:2015-11
a 1.2.3 Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
a 1.2.3.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken DIN EN 1992
Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 1992-1-1:2011-01
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03
DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
Anlagen a 1.2.3/1 und a 1.2.3/2
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1992-1-2:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA/A1:2015-09
Anlage a 1.2.3/3
Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 1045-2:2008-08
DIN EN 206-1:2001-07
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09
DIN EN 206-9:2010-09
Anlage a 1.2.3/4
Ausführung von Tragwerken aus Beton DIN 1045-3:2012-03
DIN 1045-3 Ber. 1:2013-07
DIN EN 13670:2011-03
Anlage a 1.2.3/4
Fertigteile DIN 1045-4:2012-02
Ziegeldecken DIN 1045-100:2011-12
a 1.2.3.2 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen: 2001-10
Ber. 2:2005-12
Ber. 3:2014-09
Anlage a 1.2.3/5
a 1.2.3.3 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03
DIN EN 14487-2:2007-01
DIN 18551:2014-08
a 1.2.3.4 Schweißen von Betonstahl DIN EN ISO 17660-1:2006-12
DIN EN ISO 17660-1 Ber. 1:2007-08
DIN EN ISO 17660-2:2006-12
DIN EN ISO 17660-2 Ber. 1:2007-08
Anlage a 1.2.3/6
a 1.2.3.5 Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus dampfgehärtetem Porenbeton DIN 4223-101:2014-12
DIN 4223-102:2014-12
DIN 4223-103:2014-12
Anlage a 1.2.3/1 Abschnitte 1, 2.2, 2.3, 4
a 1.2.3.6 Anwendung von vorgefertigten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton mit statisch anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Bewehrung in Bauwerken DIN 4213:2015-10 Anlage a 1.2.3/1 Abschnitte 1, 2.2, 2.3, 4
a 1.2.3.7 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
(siehe Anhang 1)
a 1.2.3.8 Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
(siehe Anhang 2)
a 1.2.4 Bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau
a 1.2.4.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten DIN EN 1993-1-1:2010-12
DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07
DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08
Anlagen a 1.2.3/2 und a 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1993-1-2:2010-12
DIN EN 1993-1-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.3/3
Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteile und Bleche DIN EN 1993-1-3:2010-12
DIN EN 1993-1-3/NA:2010-12
Anlage a 1.2.4/2
Ergänzende Regeln zur Anwendung von nichtrostenden Stählen DIN EN 1993-1-4:2015-10
DIN EN 1993-1-4/NA:2017-01
Plattenförmige Bauteile DIN EN 1993-1-5:2010-12
DIN EN 1993-1-5/NA:2010-12
Festigkeit und Stabilität von Schalen DIN EN 1993-1-6:2010-12
DIN EN 1993-1-6/NA:2010-12
Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung DIN EN 1993-1-7:2010-12
DIN EN 1993-1-7/NA:2010-12
Bemessung von Anschlüssen DIN EN 1993-1-8:2010-12
DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12
Ermüdung DIN EN 1993-1-9:2010-12
DIN EN 1993-1-9/NA:2010-12
Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung DIN EN 1993-1-10:2010-12
DIN EN 1993-1-10/NA:2010-12
Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl DIN EN 1993-1-11:2010-12
DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12
Anlage a 1.2.4/3
Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S700 DIN EN 1993-1-12:2010-12
DIN EN 1993-1-12/NA:2011-08
Türme und Maste DIN EN 1993-3-1:2010-12
DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11
Schornsteine DIN EN 1993-3-2:2010-12
DIN EN 1993-3-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.4/4
Silos DIN EN 1993-4-1:2010-12
DIN EN 1993-4-1/NA:2010-12
Pfähle und Spundwände DIN EN 1993-5:2010-12
DIN EN 1993-5/NA:2010-12
Kranbahnen DIN EN 1993-6:2010-12
DIN EN 1993-6/NA:2010-12
Ausführung von Stahltragwerken DIN EN 1090-2:2011-10 Anlage a 1.2.4/5
a 1.2.4.2 Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton DIN EN 1994
Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau DIN EN 1994-1-1:2010-12
DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12
Anlagen a 1.2.3/2 und a 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1994-1-2:2010-12
DIN EN 1994-1-2/A1:2014-06
DIN EN 1994-1-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.3/3
a 1.2.4.3 Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken DIN EN 1999
Allgemeine Bemessungsregeln DIN EN 1999-1-1:2014-03
DIN EN 1999-1-1/NA:2013-05
DIN EN 1999-1-1/NA/A1:2014-06
DIN EN 1999-1-1/NA/A2:2015-03
DIN EN 1999-1-1/NA/A3:2015-11
Anlage a 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1999-1-2:2010-12
DIN EN 1999-1-2/NA:2011-04
Anlage a 1.2.3/3
Ermüdungsbeanspruchte Tragwerke DIN EN 1999-1-3:2011-11
DIN EN 1999-1-3/NA:2013-01
Kaltgeformte Profiltafeln DIN EN 1999-1-4:2010-05
DIN EN 1999-1-4/A1:2011-11
DIN EN 1999-1-4/NA:2010-12
Anlage a 1.2.4/2
Schalentragwerke DIN EN 1999-1-5:2010-05
DIN EN 1999-1-5/NA:2010-12
Ausführung von Aluminiumtragwerken DIN EN 1090-3:2008-09 Anlage a 1.2.4/6
a 1.2.4.4 Oberirdische zylindrische Flachboden-Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen DIN 4119-1:1979-06
DIN 4119-2:1980-02
Anlage a 1.2.4/7
a 1.2.5 Bauliche Anlagen im Holzbau
a 1.2.5.1 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten DIN EN 1995-1-1:2010-12
DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08
Anlage a 1.2.5/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1995-1-2:2010-12
DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.3/3
Brücken DIN EN 1995-2:2010-12
DIN EN 1995-2/NA:2011-08
Anlage a 1.2.5/1
Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken DIN 1052-10:2012-05
a 1.2.5.2 Holzschutz DIN 68800-1:2011 -10
DIN 68800-2:2012-02
Anlage a 1.2.5/2
a 1.2.6 Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau
a 1.2.6.1 Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten DIN EN 1996
Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk DIN EN 1996-1-1:2013-02
DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05
DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03
DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01
Anlage a 1.2.6/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1996-1-2:2011-04
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06
Anlage a 1.2.6/2
Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk DIN EN 1996-2:2010-12
DIN EN 1996-2/NA:2012-01
Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerksbauten DIN EN 1996-3:2010-12
DIN EN 1996-3/NA:2012-01
DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03
DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01
a 1.2.6.2 Fertigbauteile DIN 1053-4:2013-04 Anlage a 1.2.6/3
a 1.2.6.3 Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
(siehe Anhang 3)
a 1.2.7 Glaskonstruktionen
a 1.2.7.1 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln DIN 18008-1:2010-12 Anlagen a 1.2.7/1 und a 1.2.7/2
Linienförmig gelagerte Verglasungen DIN 18008-2:2010-12 Anlage a 1.2.7/3
Punktförmig gelagerte Verglasungen DIN 18008-3:2013-07
Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen DIN 18008-4:2013-07
Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen DIN 18008-5:2013-07
a 1.2.8 Sonderkonstruktionen
a 1.2.8.1 Freistehende Schornsteine DIN 1056:2009-01 Anlagen a 1.2.4/4 und a 1.2.8/1
DIN EN 13084-1:2007-05 Anlage a 1.2.8/1
DIN EN 13084-2:2007-08
DIN EN 13084-4:2005-12
DIN EN 13084-6:2005-03 Anlage a 1.2.8/2
DIN EN 13084-8:2005-08 Anlage a 1.2.8/2
a 1.2.8.2 Glockentürme DIN 4178:2005-04
a 1.2.8.3 Gewächshäuser DIN V 11535-1:1998-02 Anlage a 1.2.7/2
a 1.2.8.4 In Bayern nicht besetzt
a 1.2.8.5 In Bayern nicht besetzt
a 1.2.8.6 Gärfuttersilos und Güllebehälter DIN 11622-1:2006-01
DIN 11622-2:2004-06
DIN 11622-4:1994-07
a 1.2.8.7 Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, März 2015 Anlage a 1.2.8/6
a 1.2.8.8 Lehmbauten für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens zwei Vollgeschossen Lehmbau Regeln, Februar 2008
a 1.2.8.9 Ortsfeste liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung von wassergefährdenden flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude Anlage a 1.2.8/7
a 1.2.8.10 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten zur oberirdischen Lagerung von flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlsystemen in Gebäuden Anlage a 1.2.8/8
a 1.2.9 Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
a 1.2.9.1 Bauten in deutschen Erbebengebieten DIN 4149:2005-04 Anlage a 1.2.9/1

Anlagen Teil a 1

Anlage a 1.2.1/1
Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.1/2
Zu DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA

Zu Abschnitt 6.4:

Ergänzend gilt für Horizontallasten für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken:

1 In der Ebene der Start- und Landefläche und des umgebenden Sicherheitsstreifens ist eine horizontale Nutzlast qk= 1,0 kN/m an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteils jeweils ungünstigsten Stelle anzunehmen.

2 Für den mindestens 10 cm hohen Überrollschutz ist am oberen Rand eine Horizontallast von 10 kN anzunehmen.

Anlage a 1.2.1/3
Zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA

Bei Anwendung des Abschnittes 3.3 ist Folgendes zu beachten:

Werden Naturbrandmodelle angewendet, so ist Nr. 6 des Kriterienkatalogs nach § 15 Abs. 3 BauVorlV nicht erfüllt; der Standsicherheitsnachweis muss nach Art. 62a Abs. 1 BayBO geprüft/bescheinigt werden. Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:

1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO es kann auch im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO zugelassen werden.

Anmerkung:

Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden.

Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.

Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.

Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab. Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach Art. 63 bzw. einer Erleichterung nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (Art. 63 Abs. 1 BayBO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauVorlV vgl. Nr. 5).

2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Abs. 1 BauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 4 BauVorlV) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).

Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62a Abs. 2 BayBO beauftragte Prüfingenieur/Prüfsachverständige muss entweder zugleich Prüfsachverständiger für Brandschutz sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfsachverständigen für Brandschutz heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen sind nicht ausreichend.

3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassener Rechtsverordnungen) an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.

4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 Abs. 1 PrüfVBau bleibt unberührt.

5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die - gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten - Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z.B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz in Betracht.

Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.

Anmerkung:

Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z.B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.

6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09, Anhang BB (NA.BB)

6.1 Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.

6.2 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m2 unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.

6.3 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.

Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.

6.4 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge "mittel" nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.

Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche haben (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBO), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.

Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge "hoch" nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.

Anlage a 1.2.1/4
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA

1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über http://www.is-argebau.de oder http://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html#TB abrufbar.

2 Abschnitt 6 Eislasten und Anhang a der DIN 1055-5:2005-07 sind zu beachten.

Anlage a 1.2.1/5
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA

1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:

Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.

2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" hingewiesen. Die ist ist auch über www.is-argebau.de oder www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html#TB abrufbar.

Tabelle: Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen

Bayern

A B C D
1. Unterfranken Windzone 1 alle Gemeinden
2. Oberfranken Windzone 1 alle Gemeinden
3. Mittelfranken Windzone 1 alle Gemeinden
4. Niederbayern Windzone 1 alle Gemeinden
5. Oberpfalz Windzone 1 alle Gemeinden
6. Schwaben
6.1 Kreise Donau-Ries, Dillingen a.d.Donau Windzone 1 alle Gemeinden
6.2 Kreise Neu-Ulm, Augsburg, Aichach-Friedberg, Unterallgäu, Lindau (Bodensee), kreisfreie Städte Memmingen, Kaufbeuren, Augsburg Windzone 2 alle Gemeinden
6.3 Kreis Oberallgäu Windzone 1 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2
Windzone 2 Gemeinden Altusried, Dietmannsried, Haldenwang
6.4 Kreis Ostallgäu Windzone 1 Gemeinden Pfronten, Hopferau, Nesselwang, Füssen, Schwangau, Rieden, Roßhaupten, Seeg, Görisried, Wald, Lengenwang, Stötten a.Auerberg
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1
7. Oberbayern
7.1 Kreise Eichstätt, Freising, Neuburg-Schrobenhausen, Erding, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Mühldorf a.Inn, Berchtesgadener Land, Garmisch-Partenkirchen, Altötting, kreisfreie Stadt Ingolstadt Windzone 1 alle Gemeinden
7.2 Kreise Dachau, München, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Ebersberg, Starnberg, Landeshauptstadt München Windzone 2 alle Gemeinden
7.3 Kreis Weilheim-Schongau Windzone 1 Verwaltungsgemeinschaft Steingaden, Gemeinde Bernbeuren
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1
7.4 Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen Windzone 1 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2
Windzone 2 Gemeinden Wolfratshausen, Icking, Münsing, Egling, Geretsried, Eurasburg, Königsdorf, Bad Tölz, Reichersbeuern, Dietramszell, Bad Heilbrunn, Sachsenkam
7.5 Kreis Miesbach Windzone 1 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2
Windzone 2 Gemeinden Holzkirchen, Otterfing, Warngau, Valley, Weyarn, Irschenberg, Miesbach, Gmund a.Tegernsee, Waakirchen, Hausham
7.6 Kreis Traunstein Windzone 1 Gemeinden Grassau, Schleching, Staudach-Egerndach, Marquartstein, Unterwössen, Reit im Winkl, Ruhpolding, Bergen, Siegsdorf, Inzell, Surberg, Petting, Wonneberg, Waging a.See, Kirchanschöring, Fridolfing, Taching a.See, Palling, Tittmoning, Engelsberg, Tacherting
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1
7.7 Kreis Rosenheim Windzone 1 Gemeinden Kiefersfelden, Oberaudorf, Flintsbach a.Inn, Brannenburg, Nußdorf a.Inn, Samerberg, Aschau i.Chiemgau
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1

Anlage a 1.2.1/6
Zu DIN EN 1991-1-7 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-7/NA

Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.1/7
Zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/Na und DIN-Fachbericht 140

1 Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4.000 m3 und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellendurchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN 14491 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m2 nicht überschreitet.

2 Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140 ist Folgendes zu beachten:

Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc < 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden.

Anlage a 1.2.1/8
Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

1 zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:

Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/Na größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.

2 zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:

Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt:

"Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."

3 Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden.

Anlage a 1.2.2/1

1 Für folgende Bauprodukte/Bausätze mit einer ETa1 gibt es keine abschließenden technischen Regeln2 für die Bemessung und Ausführung:

2 Zu DIN 1054, Abschnitt a 11.5.4:

Erdbauwerke müssen dauerhaft standsicher sein. Werden bei der Errichtung von Erdbauwerken Geokunststoffe nach EN 13251 mit der Funktion Bewehren verwendet, so kann die Bemessung nach "Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO)" durchgeführt werden.

3 Zu ETAs für "Bausatz für Fels- und Bodennägeln, Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Nägel":

Die Anwendung von Fels- und Bodennägeln ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.

4 Zu ETAs für "Bausatz für Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser", "Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Verpresspfähle": Die Anwendung der Verpresspfähle ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.

_____
1) nach ETAG/CUAP/EAD

2) Anwendung von Art. 15 BayBO

Anlage a 1.2.2/2
Zu DIN EN 12699

Zu DIN EN 12699, Abschnitt 6.2.1 und 7.7.4 und DIN SPEC 18538, a 6.2.1.1:

Bei der Ausführung von Pfählen oder Segmentpfählen nach EN 12794 müssen die einschlägigen Bestimmungen und Maßgaben nach Anlage a 1.2.3/1 eingehalten werden.

Anlage a 1.2.2/3
Zu DIN EN 1537

Für die Bemessung und Ausführung der Daueranker enthält die Norm, insbesondere für bestimmte Aspekte der Dauerhaftigkeit, keine abschließende Regelung.1

_____
1) Anwendung von Art. 15 BayBO

Anlage a 1.2.3/1

1 Der Abschnitt C 2.1 dieser BayTB regelt die Anforderungen an Bauprodukte des Beton-, Stahlbeton- bzw. Spannbetonbaus.

2 Fertigteile

2.1 Für Tragstrukturen aus Fertigteilen nach harmonisierten Normen ist zusätzlich DIN V 20000-120:2006-04 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 120: Anwendungsregeln zu DIN EN 13369:2004-09 - zu beachten.

2.2 Bei der Verwendung von nicht harmonisierten Ausgangsstoffen gelten die technischen Regelungen nach Abschnitt C 2.1. Die verwendeten Ausgangsstoffe sind anzugeben.

2.3 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

2.4 Auch die Bemessung und konstruktive Durchbildung von Betonfertigteilen in baulichen Anlagen muss nach a 1.2.3.1 erfolgen.

2.5 Bei Einzelgaragen nach DIN EN 13978-1 darf zusätzlich DIN V 20000-125:2006-12 hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung angewendet werden. Anstelle der DIN 1045-1:2001-07 gelten dann die Regeln nach a 1.2.3.1 entsprechend.

2.6 Bei Verwendung von Ziegeln nach DIN EN 15037-3 in Deckensystemen ist zusätzlich DIN 20000-129:2014-10 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 129: Regeln für die Verwendung von keramischen Zwischenbauteilen nach DIN EN 15037-3:2011-07 - zu beachten.

3 Für Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von Spannverfahren mit Ausnahme der Spannbett-Verfahren für Vorspannung mit sofortigem Verbund nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 5.10, gibt es in Abschnitt a 1.2.3 und C 2.1 keine abschließende technische Regel.

4 Zu DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 2.5:

Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.3/2

Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die Regelungen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995) anzuwenden.

Anlage a 1.2.3/3
Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05 zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.

Anlage a 1.2.3/4

1 Es gelten die Festlegungen von C 2.1.4.3.

2 Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791 (einschließlich nationaler Anhang) angewendet werden.

3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die "DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton ( SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.

4 Für massige Bauteile aus Beton gilt die " DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton" (2010-04).

5 Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 8.2.1 die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entweder

I) die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" angewendet werden darf und angewendet wird oder

II) die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.
  2. Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
  3. Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3, Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.

6 Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton" (2012-11) zu beachten.

Anlage a 1.2.3/5
Zur DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Wenn in der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie Produktmerkmale angesprochen werden, die als wesentliche Merkmale nach der EU-Bauproduktenverordnung europäisch harmonisiert sind, so ist die für die Erfüllung der jeweiligen Bauwerksanforderungen erforderliche Leistung vom sachkundigen Planer gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation festzulegen. Für die betroffenen Produkte sind die Festlegungen zum Übereinstimmungsnachweis und zur Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.3/6
Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2

1 Zu Abschnitt 7:

1.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 zu verwenden.

1.2 Es sind Baustähle nach DIN EN 10025-1:2005-02 zu verwenden.

1.3 Es sind Schweißzusätze nach DIN EN 13479:2005-03 zu verwenden.

2 Zu den Abschnitten 8 und 9:

Es ist die DVS-Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.

Anlage a 1.2.4/1

Bei der Ausführung von Bauteilen oder Bausätzen aus Stahl nach DIN EN 1993 im Zusammenhang mit DIN EN 1993/NA, aus Aluminium nach DIN EN 1999 im Zusammenhang mit DIN EN 1999/Na oder von Verbundtragwerken oder -bauteilen nach DIN EN 1994 im Zusammenhang mit DIN EN 1994/Na ist Folgendes zu beachten:

1 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

2 Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.4/2

1 Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden sowie deren Bekleidung aus Trapez- und Wellprofilen aus Stahl gelten DIN 18807-3:1987-06 in Verbindung mit DIN 18807-3/A1:2001-05.

2 Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden, sowie deren Bekleidung aus Trapez- und Wellprofilen aus Aluminium gilt DIN 18807-9:1998-06.

Anlage a 1.2.4/3

Für Seilnetzkonstruktionen und vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und nichtrostendem Stahl mit Endverankerungen nach ETa gilt:

1 Abhängig von der Werkstoffnummer können offene Spiralseile und Rundlitzenseile aus nichtrostendem Stahl den in Tabelle 1 angegebenen Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 zugeordnet werden.

Tabelle 1: Korrosionsbeständigkeitsklassen

Werkstoffnummer Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
1.4401 II
1.4404 II
1.4436 III
1.4462 III

2 Die Kriechdehnungen εk sind bei der Bemessung zu berücksichtigen, wenn die Beanspruchung durch die ständigen Einwirkungen, ermittelt mit 1,0-fachen charakteristischen Werten, mehr als 40 % des 1,65-fachen Wertes der in der zugehörigen ETa angegebenen Grenzzugkraft ist. Hierbei sind die Werte für εk entsprechend Tabelle 2 zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Kriechdehnungen εk in %

Temperatur in °C εk in %
20 2,5 x 10-2
40 3,0 x 10-2
70 3,5 x 10-2

Anlage a 1.2.4/4
Zu DIN EN 1993-3-2

Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage a 1.2.8/1.

Anlage a 1.2.4/5
Zu DIN EN 1090-2

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.

2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

§ 3 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) bleibt unberührt.

Anlage a 1.2.4/6
Zu DIN EN 1090-3

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.

2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

§ 3 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) bleibt unberührt.

Anlage a 1.2.4/7
Zu DIN 4119

1 Bei Anwendung der technischen Regel ist die "Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung" Ausgabe Dezember 2001, zu beachten.

2 Sofern für die Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 oder auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2011-10 bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.

Anlage a 1.2.5/1

1 Neben DIN EN 1995-1-1 sind für Planung, Bemessung und Ausführung noch folgende Anwendungsnormen zu beachten:

DIN 20000-1:2017-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 1: Holzwerkstoffe
DIN 20000-3:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 3: Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach DIN EN 14080
DIN 20000-4:2013-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 4: Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach DIN EN 14250:2010-05
DIN 20000-5:2012-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN 20000-6:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 6: Stiftförmige und nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545
DIN 20000-7:2015-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 7: Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke nach DIN EN 15497.

1a DIN EN 1995-1-1 mit DIN EN 1995-1-1/Na enthalten für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauteilen mit Furnierschichtholz, insbesondere für Verbindungen, keine abschließenden Regelungen. 1

2 Zu DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt 3.6 "Klebstoffe":

Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2013-12 oder nach DIN EN 15425:2008-06 in Verbindung mit DIN EN 14080:2013-09, Anhang B.2 oder nach DIN EN 16254:2014-02 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen, sofern die Holzwerkstoffe im Sinne einer Beplankung oder als aufgeklebte Verstärkungen nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitt 6.3, verwendet werden.

Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen auf der Baustelle gilt Satz 1 sinngemäß. Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Holzbauprodukten und geklebten Anschlüssen an Holzbauteile, die mit Klebstoffen für allgemeine Anwendungen in strukturellen Klebverbunden nach EN 15274 hergestellt oder mit diesen Klebstoffen instandgesetzt wurden, gibt es keine technischen Regeln.1

3 Zu ETAs für "Balken aus ein bis vier auf Zugfestigkeit geprüften keilgezinkten Hölzern":

Bei der Bemessung der Balken ist der Prüflastbeiwert mit einem Wert von kpl = 1,0 in Rechnung zu stellen.

4 Zu ETAs für "Bausatz für Holzbeton-Verbunddecken":

Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine abschließende technische Regel.1

5 Zum EAD 130022-00-03.04:

Vollholz und Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung darf in den Nutzungsklassen 1 und 2 verwendet werden. Es dürfen nur Balken vom Typ "beam log" verwendet werden.

6 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

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1) Anwendung von Art. 15 BayBO

Anlage a 1.2.5/2

1 Für die Verwendung und die Einstufung in Gebrauchsklassen gelten ausschließlich DIN 68800-1 und DIN 68800-2. Voraussetzung für Aussagen zur Verwendung von Bauprodukten aus Holz (z.B. Vollholz, Brettschichtholz, Balkenschichtholz, Brettsperrholz) ohne Schutzmittelbehandlung ist die Angabe der Dauerhaftigkeit nach EN 350.

2 Bauwerksteile aus Holz, bei denen chemischer Holzschutz verwendet wird, sind so zu planen und auszuführen, dass das verwendete Mittel zum chemischen Holzschutz und seine Anwendungsbedingungen anhand der Zulassungsnummer der BAua oder des DIBt nachvollziehbar sind.

Hinweis: Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt wird, ist für das jeweilige Holzschutzmittel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

3 Zu DIN 68800-2:2012-02, Abschnitt 5.2.1.2:

Offene Außenwandbekleidungen auf senkrechter Lattung mit dahinterliegender dauerhaft wirksamer, Wasser ableitender und UV-beständiger Schicht dürfen nur ausgeführt werden, wenn entsprechend Abschnitt 5.2.1.2 Buchstabe e der Norm die ausreichende UV-Beständigkeit von Folien nach DIN EN 13859-2:2010-11, Abschnitt 4.3.9 nachgewiesen ist. Diese Folien müssen für eine Einwirkung von UV-Strahlung geeignet sein, einen sd-Wert ≤ 1,0 m haben und einen Widerstand gegen Wasserdurchgang der Klasse W1 aufweisen.

Anlage a 1.2.6/1

1 Zu DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 2.5:

Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

2 Zu DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.2.2:

Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor φm zur Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu Anhang NA.G, zu berechnen.

3 Neben DIN EN 1996 sind folgende Normen zu beachten:

DIN 20000-401:2012-11 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 401: Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1:2011-07
DIN V 20000-402:2005-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 402: Regeln für die Verwendung von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2:2005-05
DIN V 20000-403:2005-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 403: Regeln für die Verwendung von Mauersteinen aus Beton nach DIN EN 771-3:2005-05
DIN 20000-404:2015-12 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 404: Regeln für die Verwendung von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4: 2011-07
DIN V 20000-412:2004-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2:2003-09
oder
DIN 105-100:2012-01 Mauerziegel - Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften
DIN V 106:2005-10 Kalksandsteine mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18151-100:2005-10 Hohlblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Hohlblöcke mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18152-100:2005-10 Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Vollsteine und Vollböcke mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18153-100:2005-10 Mauersteine aus Beton (Normalbeton) - Teil 100: Mauersteine mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18580:2007-03 Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften

4 Für Ergänzungsbauteile nach EN 845 gibt es keine abschließenden technischen Regeln für Planung, Bemessung und Ausführung.1

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1) Anwendung von Art. 15 BayBO

Anlage a 1.2.6/2
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05 zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.

Anlage a 1.2.6/3
Zu DIN 1053-4

Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1, DIN EN 1996-1-1/NA/A2, DIN EN 1996-3/NA/A1 und DIN EN 1996-3/NA/A2 sowie die Anlage a 1.2.6/1 zu beachten.

Für die brandschutztechnische Bemessung des Mauerwerks gelten die Bestimmungen von DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/Na für das entsprechende nicht vorgefertigte Mauerwerk, wobei für die Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen ist:

Sofern das Mauerwerk nicht aus raumbreiten Mauertafeln ausgeführt wird, sind vertikale Stoßfugen in Wandebene wie folgt auszubilden.

In den Einzeltafeln ist werkseitig in den Drittelspunkten und in halber Wandhöhe eine Schlaufenbewehrung aus Betonstahl Ø 6 mm - wie im Bild dargestellt - in den Lagerfugen so anzuordnen, dass die Schlaufen nach dem Versetzen der Mauertafeln in der Stoßfuge übereinander greifen. Durch die so gebildeten Bewehrungsringe ist von oben ein Betonstabstahl Ø 8 mm zu stecken. Die Anforderungen von Abschnitt 8.2.1 der Norm sind zu beachten. Anschließend ist die Fuge hohlraumfrei mit Mörtel nach Abschnitt 5.3.3 der Norm zu verfüllen.

Bild: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Brandwänden

Anlage a 1.2.7/1

Bei der Ausführung von Glasbauteilen und Glaskonstruktionen nach ETa oder harmonisierten Normen ist zusätzlich zu den Technischen Regeln nach a 1.2.7.1 in Abhängigkeit von der jeweiligen Konstruktion Folgendes zu beachten:

1 Geklebte Glaskonstruktionen in Fassaden und Dächern:

1.1 Bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände sind entweder Typ I oder Typ II nach ETAG 002 Teil 1, ab einer Einbauhöhe von 8 m ist Typ I zu verwenden.

1.2 Geklebte Glaskonstruktionen nach ETAG 002 Teil 2 (beschichtetes Aluminium) sind nur bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände und nur unter Verwendung von Typ I zu verwenden.

1.3 Die Bemessung der Klebefuge nach ETAG 002 Teil 1 ist mit einem globalen Sicherheitsfaktor von γtot = 6 durchzuführen.

1.4 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen mit Acrylat-Klebeband gibt es keine abschließende technische Regel.1

Die Verwendung auf U-PVC-Oberflächen ist nicht zulässig.

2 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von spezial gezogenem Flachglas gibt es keine abschließende technische Regel.1

3 Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen von nichttragenden inneren Trennwänden nach ETAG 003 sind die Bestimmungen von B 2.2.1.7 zu beachten.

4 Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen in Vorhangfassaden nach DIN EN 13830 und in Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1 sind die Bestimmungen von a 1.2.7 zu beachten.

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1) Anwendung von Art. 15 BayBO

Anlage a 1.2.7/2

1 Zu DIN 18008-1:2010-12, Abschnitt 9:

Soweit die Normenreihe Regelungen zum konstruktiven Nachweis der Resttragfähigkeit enthält, gelten diese unter der Voraussetzung, dass VSG mit einer PVB-Folie mit folgenden Eigenschaften verwendet wird: Reißfestigkeit ≥ 20 N/mm2 und Bruchdehnung ≥ 250 % bei einer Prüftemperatur von 23 °C, Prüfgeschwindigkeit: 50mm/min (DIN EN ISO 527-3:2003-07). Bei beschichteten Gläsern nach DIN EN 1096-4 muss die Beschichtung auf der von der PVB-Folie abgewandten Seite erfolgen.

Verbund-Sicherheitsglas muss nach DIN EN 12600 mindestens mit 2(B)2 eingestuft sein.

Zur Anwendung von Konstruktionen nach DIN 18008-4 Tabelle B.1 und DIN 18008-5 Tabelle B.1 werden die vorgenannten Eigenschaften vorausgesetzt.

2 Werden Scheiben nach DIN EN 14179-2 derart eingebaut, dass deren Oberkante mehr als 4 m über Verkehrsflächen liegt, dürfen sie nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen Verwendung finden. Alternativ sind konstruktiv Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Versagensfall, wie eine Splittersicherung, Vordächer o.ä. vorzusehen.

Anlage a 1.2.7/3
Zu DIN 18008-2

1 Bei der Anwendung ist DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 zu berücksichtigen.

2 Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für:

Anlage a 1.2.8/1
Zu DIN EN 13084-1

Zu Abschnitt 5.2.4.1:

Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt nach Abschnitt 1.2.9.

Anlage a 1.2.8/2
Zu DIN EN 13084-6 und DIN EN 13084-8

Zusätzlich ist DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage a 1.2.8/1 anzuwenden.

Anlage a 1.2.8/6
Zur " Richtlinie für Windenergieanlagen"

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit des Turms und des Fundaments der Windenergieanlage kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisführung nach der hier in Bezug genommenen Richtlinie für Windenergieanlagen vorgenommen wird.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2011-10 bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.

2 Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände, gemessen von der Turmachse, größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich.

3 Ergänzende Unterlagen zu den im Abschnitt 3, Buchstaben a bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen:

3.1 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen über die Standorteignung. Bestandteil dieser Stellungnahme ist auch die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gemäß Abs. 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden,

3.2 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden,

3.3 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind,

3.4 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.

4 Für Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung liegt, sind folgende unter Abschnitt 3, Buchstaben a bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen nicht erforderlich: die gutachterlichen Stellungnahmen nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie.

5 Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht.

Anlage a 1.2.8/7

Für die Verwendung von ortsfesten liegenden zylindrischen Tanks aus Stahl nach EN 12285-2:2005 gilt:

Anlage a 1.2.8/8

Für die Verwendung von ortsfesten Tanks aus Thermoplasten nach EN 13341:2005+A1:2011 gilt:

Anlage a 1.2.9/1
Zu DIN 4149

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.

2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle ist über www.is-argebau.de oder www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html abrufbar.

2a Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt ersetzt:

DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/Na
DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA.

2b Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkungen zu bemessen.

3 Zu Abschnitt 5.5:

Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mit dem Kombinationsbeiwert ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.

4 Zu Abschnitt 6:

5 Zu Abschnitt 8:

Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 anzuwenden.

6 Zu Abschnitt 9:

7 Zu Abschnitt 10:

8 Zu Abschnitt 11:

Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):

"(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen."

"(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden."

"(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden.

Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen."

9 Zu Abschnitt 12:

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a 2 Brandschutz

a 2.1 Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes

Bauliche Anlagen sind gemäß Art. 3 BayBO i. V. m. Art. 12 MBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

Konkretisiert werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen mit den Festlegungen der Art. 5, 24 bis 34, 37 bis 40, 44 und 45 BayBO und den technischen Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte. Bei Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO i. V. m. Art. 54 Abs. 3 BayBO können sich weitergehende oder geringere Anforderungen aus Rechtsverordnungen oder bauaufsichtlichen Richtlinien ergeben.

Abschnitt a 2.2, Tabelle a 2.2.1 listet die in Bayern bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen zum Brandschutz auf. Abschnitt a 2.2, Tabelle a 2.2.2 enthält Hinweise auf in Bayern erlassene Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen für Sonderbauten und Garagen sowie für Feuerungsanlagen und elektrische Betriebsräume.

Für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen hat, sind für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen und auf der Grundlage der Konkretisierungen zum Brandschutz ( a 2.1.1 ff.) die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungsbestimmungen ausschließlich in der Technischen Regel a 2.2.1.2 enthalten.

a 2.1.1 Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen

Zur Durchführung von Lösch- und Rettungsmaßnahmen ergeben sich Anforderungen an Zugänge, Durchgänge oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr aus Art. 5 BayBO; die Technische Regel a 2.2.1.1 ist zu beachten.

a 2.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen

a 2.1.2.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in Art. 24 Abs. 1 BayBO allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen formuliert. Art. 24 Abs. 1 BayBO enthält dazu bestimmte Begriffsbestimmungen:

Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann.

Zur Erfüllung nachfolgender Anforderungen ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten.

a 2.1.2.2 Nichtbrennbar

Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein Abtropfen (ausgenommen Aluminium) oder Abfallen auftreten; die Art der Bestandteile, Formstabilität sowie Schmelzpunkt/Schmelztemperatur sind zu berücksichtigen.

Hinweis:

Die Anforderungen können mit Baustoffen erfüllt werden, die dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 5.1 oder 5.2, die dort angegebenen Kriterien einhalten und nach Abschnitt 4.1 klassifiziert sind, ggf. mit der Angabe zum Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:1990-12.

a 2.1.2.3 Schwerentflammbar

Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung vorliegt. Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen der Brand eines Gegenstandes in einem Raum (z.B. Papierkorb in einer Raumecke) anzunehmen, bei Außenwandbekleidungen die aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen (siehe auch a 2.1.5). Bei Bodenbelägen ist von einer Brandsituation auszugehen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind.

Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung von Energie, begrenzte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen, ggf. kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten.

Hinweis:

Diese Anforderungen können mit Baustoffen erfüllt werden, die dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1, die dort angegebenen Kriterien einhalten und nach Abschnitt 4.1 klassifiziert sind.

Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-16:2015-09, Abschnitt 9.3, erfüllt sein.

a 2.1.2.4 Normalentflammbar

Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein, dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten. Dabei muss bei der Brandeinwirkung durch eine kleine, definierte Flamme (Streichholzflamme) die Entzündbarkeit und die Flammenausbreitung innerhalb einer bestimmten Zeit begrenzt sein, ggf. darf kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Die Anforderungen können mit Baustoffen erfüllt werden, die dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1981-05, Abschnitt 6.2, die dort angegebenen Kriterien erfüllen.

Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-16:2015-09, Abschnitt 9.3, ebenfalls erfüllt sein.

Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, das nicht mindestens der Anforderung "normalentflammbar" entspricht (leichtentflammbar), ist Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayBO einzuhalten.

a 2.1.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen

a 2.1.3.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in Art. 24 Abs. 2 BayBO allgemeine Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit im Brandfall von Bauteilen baulicher Anlagen gestellt und in:

Bauteile unterschieden.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen baulicher Anlagen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken, auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung (Raumabschluss).

Feuerwiderstandsfähige Bauteile müssen zusätzlich die folgenden Mindestanforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe erfüllen:

  1. feuerbeständige Bauteile:
    Tragende und aussteifende Teile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
  2. hochfeuerhemmende Bauteile:
    Bestehen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen, müssen sie allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und - sofern vorhanden - nichtbrennbaren Dämmstoffen haben.

    Wenn raumabschließende hochfeuerhemmende Bauteile in ihren tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet ist, ist eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nicht erforderlich; sie können auch insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  3. feuerhemmende Bauteile:
    Tragende und aussteifende Bauteile können aus brennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile.

Grundsätzlich richtet sich die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach dem geltenden bauaufsichtlichen Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart). Die Feuerwiderstandsklassen ergeben sich (auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK)) aus der Technischen Regel a 2.2.1.2.

a 2.1.3.2 Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall

a 2.1.3.2.1 Allgemeines

Um die Anforderungen des Art. 10 BayBO i. V. m Art. 12 BayBO zu erfüllen, müssen tragende Teile baulicher Anlagen dauerhaft auch unter Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer standsicher sein.

Querschnittsänderungen und Durchdringungen - auch nachträglicher Art - sowie Verformungen durch die Brandeinwirkung müssen berücksichtigt werden, soweit sie Einfluss auf die Standsicherheit haben können.

a 2.1.3.2.2 Feuerbeständig

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein.

a 2.1.3.2.3 Hochfeuerhemmend

Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.

Für hochfeuerhemmende tragende Bauteile in Holzbauweise ist die Technische Regel a 2.2.1.4 zu beachten.

a 2.1.3.2.4 Feuerhemmend

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein.

a 2.1.3.2.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Dieses Teil darf keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar).

a 2.1.3.3 Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall

a 2.1.3.3.1 Allgemeines

Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn sie dauerhaft mindestens für eine bestimmte, nachfolgend angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist.

Soweit nicht anders bestimmt, bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit auf jede der möglichen Brandeinwirkungsrichtungen (z.B. von innen nach außen sowie von außen nach innen).

Grenzen Bauteile, die raumabschließend feuerwiderstandsfähig sein müssen, an Bauteile ohne Feuerwiderstandsfähigkeit (z.B. Außenwand oder Dach), so müssen sie bei Brandeinwirkung über die jeweils erforderliche Zeitdauer standsicher bleiben. Querschnittsänderungen und Durchdringungen - auch nachträglicher Art - sowie Verformungen während der Brandeinwirkung sind zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf den Raumabschluss haben können.

Dürfen in Bauteilen, die raumabschließend feuerwiderstandsfähig sein müssen, lichtdurchlässige Flächen als Brandschutzverglasung eingebaut werden, die den Durchtritt der Wärmestrahlung nicht verhindert, müssen sie bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die jeweils erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die Kriterien nach DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Die Technische Regel a 2.2.1.2 ist zu beachten.

Dürfen in Bauteilen, die raumabschließend feuerwiderstandsfähig sein müssen, Nachströmöffnungen ausgeführt werden, müssen die Verschlüsse dieser Öffnungen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein und bei Zugrundelegung des Normbrandes nach DIN 4102-2:1977-09 den Durchtritt von Feuer und Rauch verhindern. Die Technische Regel a 2.2.1.2 ist zu beachten.

Fugen der Bauteile müssen zur Sicherung des Raumabschlusses während der Brandeinwirkung geschlossen bleiben. Diese Anforderung kann mit nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen (wie Mörtel, Beton) oder mineralischen Dämmstoffen mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1.000°C nach DIN 4102-17:1990-12 und mit Produkten, die bei Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen, erfüllt werden.

a 2.1.3.3.2 Feuerbeständig

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.

Die Anforderungen an das Brandverhalten ergeben sich aus Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayBO.

a 2.1.3.3.3 Hochfeuerhemmend

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.

Die Anforderungen an das Brandverhalten ergeben sich aus Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayBO.

Für hochfeuerhemmende raumabschließende Bauteile in Holzbauweise ist die Technische Regel a 2.2.1.4 zu beachten.

a 2.1.3.3.4 Feuerhemmend

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.

Die Anforderungen an das Brandverhalten ergeben sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

a 2.1.3.3.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.

Hinsichtlich des Brandverhaltens sind nur Bestandteile zulässig, die keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar).

a 2.1.4 Tragende und aussteifende Bauteile

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 25 BayBO.

Werden tragende Teile der baulichen Anlage aus Beton, Stahl, Aluminium, Holz oder Mauerwerk ausgeführt, sind die technischen Regeln zur Tragwerksbemessung für den Brandfall in a 1.2.3, a 1.2.4, a 1.2.5 und a 1.2.6 zu beachten. Wird die Standsicherheit im Brandfall rechnerisch nachgewiesen, gilt:

Werden tragende und aussteifende Teile baulicher Anlagen für die Einwirkung eines Naturbrandes bemessen, ist Anlage a 1.2.1/3 zu beachten.

a 2.1.5 Außenwände

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 26 BayBO.

Abweichend von den Festlegungen in Abschnitt a 2.1.3.3.4 (zu Art. 24 BayBO) ist es für die Brandeinwirkung von außen nach innen zulässig, dass ein Versagen frühestens nach 30 Minuten gemäß DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.3.2 (abgeminderte Einheits-Temperaturkurve), eintreten darf.

Müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen ausgenommen Unterkonstruktionen nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 BayBO schwerentflammbar sein, gilt dies auch für ihre einzelnen Bestandteile.

Für schwerentflammbare Außenwandbekleidungen sind die Kriterien bei Brandeinwirkung gemäß DIN 4102-20:2017-10 Abschnitt 4.2 einzuhalten.

Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen erfüllen die Anforderungen schwerentflammbar, wenn an vorhandenen Öffnungen in der Außenwand im Bereich der Stürze oberhalb der Öffnung auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen angeordnet werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn umlaufend horizontal angeordnete, auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen angeordnet werden.

Für solche Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPSDämmstoffen ist zusätzlich eine Brandeinwirkung von außen, die unmittelbar im unteren Bereich der Fassade einwirkt, zu berücksichtigen. Dazu sind geeignete nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen vorzusehen, damit das Schutzziel gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllt ist oder es ist die Technische Regel a 2.2.1.5 einzuhalten.

Sind bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über Brandwände hinweggeführt werden, Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen, ist die Technische Regel a 2.2.1.6 zu beachten.

a 2.1.6 Trennwände

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 27 BayBO.

Anschlüsse einschließlich Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und, bei tragenden Wänden, die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

Soweit nicht anders geregelt (s. Rechtsverordnungen oder Richtlinien in Tabelle a 2.2.2) sind Öffnungen in Trennwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und feuerhemmende, dicht und selbstschließende Abschlüsse aufweisen.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten.

Ein Feuerschutzabschluss darf dann offengehalten werden, wenn er zur Verhinderung der Brandausbreitung mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere bereits bei Raucheinwirkung, dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleistet (Feststellanlage). Dies gilt auch für den Fall, dass eine dafür notwendige Stromversorgung unterbrochen ist. Um vorbeugend eine Brandausbreitung zu verhindern, darf das Schließen durch zusätzliche andere Sicherheitseinrichtungen (z.B. Brandmeldeanlagen) ausgelöst werden; die Technische Regel a 2.2.1.7 ist zu beachten.

Sofern Trennwände als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen an raumabschließende Bauteile erfüllt, wenn bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung verhindert und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten. Damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht beeinträchtigt wird, müssen Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in einer als Brandschutzverglasung ausgeführten Trennwand der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen; im Übrigen gelten die genannten Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse.

a 2.1.7 Brandwände

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 28 BayBO.

Brandwände sind im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend den Einwirkungen nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.5, widerstehen. Dies gilt mit Ausnahme der Einwirkungen nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 4.2.3, auch für hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden.

In Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden eingreifende andere Bauteile, Anschlüsse einschließlich Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

Öffnungen sind nur in inneren Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden und nur dann zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen eine der Wand entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen sowie dicht- und selbstschließend sein. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Technische Regel A.2.2.1.2 zu beachten. Die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6, hinsichtlich des Offenhaltens von Feuerschutzabschlüssen, gelten entsprechend.

Verglasungen sind in inneren Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 9 BayBO nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen eine der Wand entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Diese Anforderung wird mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A.2.2.1.2 zu beachten.

a 2.1.8 Decken

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 29 BayBO.

Decken zwischen Geschossen, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, müssen auch bei einer Brandeinwirkung von oben nach unten den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen Anschlüsse einschließlich Fugenausbildungen an andere Bauteile, auch an Außenwände, müssen so ausgebildet sein, dass die Standsicherheit und der Raumabschluss gewahrt bleiben, um die Brandausbreitung zu verhindern.

Die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens von Feuerschutzabschlüssen, gelten entsprechend.

a 2.1.9 Dächer

Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 30 BayBO.

Die Anforderung nach einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Bedachung (harte Bedachung) wird bei der Verwendung von Bedachungen erfüllt, die unter Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-7:1998-07, Abschnitte 6.1 bis 6.5, unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 mindestens die in DIN 4102-7:1998-07, Abschnitt 4 Buchst. a bis e, genannten Kriterien erfüllen.

Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist eine Brandentstehung bei Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten (Art. 30 Abs. 4 BayBO), wenn:

und die Teilflächen

Begrünte Bedachungen gelten als harte Bedachung, wenn sie den einschlägigen Kriterien der unter a 2.2.1.3 genannten Technischen Regel entsprechen.

a 2.1.10 Treppen

Die einschlägigen Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 32 Abs. 4 BayBO.

a 2.1.11 Notwendige Treppenräume

Die einschlägigen Anforderungen an notwendige Treppenräume ergeben sich aus Art. 33 BayBO.

Rauchdicht sind Türen, die die Kriterien der DIN 18095-1:1988-12 erfüllen (Rauchschutzabschlüsse). Selbstschließend sind Türen, die die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllen. Zur Erfüllung der Anforderungen an Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sowie an Abschlüsse, die selbstschließend sein müssen, ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten. Hinsichtlich des Offenhaltens solcher Abschlüsse gelten die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6 sinngemäß.

Vollwandig sind Türen, deren Türblatt keine Öffnungen und auch keine Hohlräume hat und bei Hitzebeaufschlagung nicht leicht durchbrennt oder zerstört wird. Türen schließen dicht mit dreiseitig umlaufender dauerelastischer Dichtung oder dreiseitig umlaufendem Falz. Anders als feuerwiderstandsfähige oder rauchdichte Abschlüsse bedürfen Abschlüsse, die vollwandig und dichtschließend oder nur dichtschließend sein müssen, keiner Prüfung hinsichtlich Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdurchlässigkeit.

a 2.1.12 Notwendige Flure und offene Gänge

Die einschlägigen Anforderungen an notwendige Flure ergeben sich aus Art. 34 BayBO.

Hinsichtlich der Anforderungen an Türen, die feuerwiderstandsfähig, rauchdicht und selbstschließend sein oder nur dicht schließen müssen, gilt Abschnitt a 2.1.11 entsprechend. Die Technische Regel a 2.2.1.2 ist zu beachten.

Hinsichtlich des Offenhaltens von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen gelten die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6 sinngemäß.

Sofern Wände notwendiger Flure als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie den Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Abweichend von Art. 34 Abs. 4 Satz 4 BayBO müssen Abschlüsse von Öffnungen mindestens der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen.

a 2.1.13 Fahrschächte, Aufzüge

Die einschlägigen Anforderungen an Fahrschachtwände und Türen in Fahrschachtwänden ergeben sich je nach Gebäudeklasse aus Art. 37 BayBO.

Die Fahrschächte müssen so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Diese Anforderung kann nur dann erfüllt werden, wenn die Fahrschächte ausreichend lang feuerwiderstandsfähig sind und

  1. die Fahrschachttüren nachfolgenden Anforderungen genügen:
  2. die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden (Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche),
  3. die Türen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss,
  4. die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, und
  5. der Fahrschacht eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayBO aufweist.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten.

a 2.1.14 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Kanäle

In baulichen Anlagen dürfen Leitungen, Installationsschächte und Kanäle gemäß Art. 38 BayBO durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Für die Leitungsanlagen in Rettungswegen und für die Führung von Leitungsanlagen durch raumabschließende Bauteile gilt die Technische Regel a 2.2.1.8. Elektrische Leitungsanlagen für erforderliche sicherheitstechnische Anlagen in baulichen Anlagen nach Abschnitt a 2.1.21 müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben; die Technische Regel a 2.2.1.8 ist zu beachten.

Werden in baulichen Anlagen Installationen in Hohlräumen von Systemböden geführt, ist die Technische Regel a 2.2.1.9 zu beachten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten.

a 2.1.15 Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen müssen gemäß Art. 39 Abs. 1 BayBO betriebs- und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen an Lüftungsanlagen sind die Anforderungen nach der Technischen Regel a 2.2.1.11 zu beachten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel a 2.2.1.2 zu beachten.

a 2.1.16 Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung

Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter in baulichen Anlagen müssen gemäß Art. 40 BayBO betriebs- und brandsicher sein; sie dürfen nur dann in Räumen aufgestellt werden, wenn Gefahren nicht entstehen. Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen müssen gemäß Art. 40 BayBO so ausgeführt werden, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Die einschlägigen Anforderungen ergeben sich aus der Feuerungsverordnung ( FeuV). Die Technische Regel a 2.2.1.2 ist zu beachten.

a 2.1.17 Blitzschutzanlagen

Blitzschutzanlagen nach Art. 44 BayBO sollen die Brandentstehung an der baulichen Anlage und eine Gefährdung von Personen durch Blitzeinschläge verhindern.

a 2.1.18 Bauliche Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen und von Sekundärstoffen aus Kunststoff

Werden in baulichen Anlagen wassergefährdende Stoffe gelagert, müssen zum Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand anfällt, die Anforderungen an die Löschwasser-Rückhaltung nach der Technischen Regel a 2.2.1.13 beachtet werden.

Dienen bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, muss der Ausbreitung von Feuer vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die Technische Regel a 2.2.1.14 ist zu beachten.

a 2.1.19 Garagen

Die einschlägigen Anforderungen an Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagen nach Art. 2 Abs. 8 BayBO) ergeben sich aus der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen-und Stellplatzverordnung [ GaStellV]).

a 2.1.20 Sonderbauten

Bei Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO können sich weitergehende oder geringere Anforderungen aus einer Rechtsverordnung oder Technischen Baubestimmung ergeben oder es kann im Rahmen der Genehmigung/Bescheinigung des Brandschutznachweises die Beachtung der einschlägigen Anforderungen einer bauaufsichtlich bekannt gemachten Richtlinie festgelegt werden.
Das betrifft Bayern

Bei anderen Sonderbauten können weitergehende Anforderungen zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen einzelfallbezogen im Rahmen der Genehmigung/Bescheinigung des Brandschutznachweises gestellt werden.

a 2.1.21 Anforderungen an sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen

a 2.1.21.1 Allgemeines

Insbesondere bei Sonderbauten können nach Art. 54 Abs. 3 BayBO entsprechend der Art oder Nutzung der baulichen Anlage zur Erfüllung der Schutzziele ergänzend zu den baulichen Maßnahmen sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen im Brandfall erforderlich sein. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß Art. 63 BayBO für bauliche Anlagen, die gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO keine Sonderbauten sind (sog. Standardgebäude), gefordert werden. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen müssen wirksam und betriebssicher sein, auch bei Zusammenwirken mehrerer Einrichtungen und Anlagen, und den Anforderungen der nachfolgenden Abschnitten entsprechen.

a 2.1.21.2 Rauchabzugsgeräte und Rauchabzugsanlagen

Sofern Rauchabzugsgeräte oder Rauchabzugsanlagen für Räume verlangt werden, sollen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr durch die Ableitung von Rauch unterstützt werden.

Öffnungen zur Rauchableitung (z.B. in notwendigen Treppenräumen nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 BayBO) oder Rauchabzugsvorrichtungen müssen nicht zwingend Rauchabzugsgeräte oder Rauchabzugsanlagen sein. Bei Sonderbauten und Garagen können sich Anforderungen aus den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Regelungen ergeben (s. a 2.2.1.15 sowie a 2.2.2.1 bis a 2.2.2.7) oder einzelfallbezogen im Brandschutzkonzept festgelegt werden.

Rauchabzugsanlagen müssen sowohl von Hand als auch automatisch ausgelöst werden können. Rauchabzugsanlagen können als natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen oder maschinelle Rauchabzugsanlagen verlangt sein.

Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen so errichtet werden, dass sie den Temperaturen der abzuführenden Brandgase ausreichend lang widerstehen.

Als Rauchabzugsgeräte sowie als Geräte in natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen sind die Rauchabzugsgeräte in Abhängigkeit von der Lage in der baulichen Anlage, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche und des Standortes der baulichen Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Dies ist im Brandschutznachweis auszuweisen. Für die Verwendung gilt die Technische Regel a 2.2.1.2 mit den Leistungsanforderungen.

Als maschinelle Rauchabzugsgeräte sind die Rauchabzugsgeräte in Abhängigkeit von Lage in der baulichen Anlage und den erforderlichen Luftvolumenströmen hinsichtlich der Temperaturbeständigkeit auszuwählen und zu verwenden. Für die Verwendung gilt die Technische Regel a 2.2.1.2 mit den genannten Leistungsanforderungen.

Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen, den jeweiligen Rauchabzugsgeräten und bei den maschinellen Rauchabzugsanlagen auch aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Abschlüsse (Entrauchungsklappen) zur Steuerung der Rauchabführung und der Steuerung der Luftvolumenströme. Für Rauchabzugsanlagen muss die für die Funktion notwendige Zuluft vorhanden sein; Abschlüsse von Zuluftöffnungen müssen von der Feuerwehr leicht geöffnet werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Öffnung von Abschlüssen der Zuluftzuführung automatisch spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der maschinellen Rauchabzugsgeräte erfolgen.

Entrauchungsleitungen müssen so dicht und temperaturbeständig sein, dass Rauch nicht aus ihnen in andere Bereiche der baulichen Anlage außerhalb des Brandbereiches austreten kann; sie müssen so angeordnet und so beschaffen sein, dass Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen nicht zu einer Brandentstehung außerhalb des Brandbereiches führen und auch bei Temperaturerhöhungen keine wesentlichen Querschnittsreduzierungen auftreten. Dies gilt auch für Kanäle und Schächte zu Rauchabführung, soweit sie bei natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen vorgesehen werden.

Automatische Rauchabzugsanlagen müssen automatische Branderkennungs- und Übertragungseinrichtungen zur Auslösung haben; sie dürfen auch zusätzlich durch automatische Brandmeldeanlagen ausgelöst werden können.

a 2.1.21.3 Wärmeabzugsgeräte

Sofern Wärmeabzugsgeräte verlangt werden, soll der Brandausbreitung im Hinblick auf einen Vollbrand in bestimmten Bereichen einer baulichen Anlage entgegen gewirkt werden, um eine Entzündung brennbarer Teile der baulichen Anlage außerhalb des eigentlichen Brandbereiches durch heiße Brandgase zu verhindern. Für vorhandene Bauteile im Brandbereich soll eine Reduzierung der thermischen Einwirkungen erreicht werden, damit die Standsicherheit oder der Raumabschluss im Brandfall gewährleistet bleibt. Damit können auch wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Erforderliche Wärmeabzugsgeräte sind in Abhängigkeit von Lage in der baulichen Anlage, vorgeschriebener geometrischer Abmessungen, der erforderlichen geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes der baulichen Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Für die Verwendung gilt die Technische Regel a 2.2.1.2 mit den Leistungsanforderungen.

a 2.1.21.4 Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreihaltung)

Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bestimmte Rettungswege (innen liegende Sicherheitstreppenräume) sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit sich Personen retten und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden können. Die Anordnung von Druckbelüftungsanlagen ist nur zulässig, wenn vor dem jeweiligen Rettungsweg oder Aufzugsschacht Räume (Vorräume) angeordnet sind und diese Räume von der Druckbelüftungsanlage mit erfasst werden. Die Wände und Decken des Vorraumes müssen nichtbrennbar sein und sie müssen im Brandfall ausreichend lang raumabschließend sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen ausreichend lang raumabschließend und rauchdicht sein. Soweit nicht anders geregelt, dürfen die Vorräume nur über notwendige Flure zugänglich sein.

Dabei müssen Druckbelüftungsanlagen den Eintritt von Rauch in den Rettungsweg oder Aufzugsschacht und deren jeweiligen Vorraum ausreichend lang, auch bei Öffnung von Türen zu Räumen, verhindern.

Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Für Druckbelüftungsanlagen sind ausreichende Überströmöffnungen oder -einrichtungen vorzusehen. Druckbelüftungsanlagen müssen so geplant und betrieben werden, dass der Ausfall eines Lüftungsgerätes nicht zum Ausfall der Druckbelüftung führt.

Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall automatisch auslösen. Sie dürfen auch über eine automatische Brandmeldeanlage ausgelöst werden können. Der notwendige Druck muss sich unverzüglich nach dem Auslösen aufbauen.

Druckbelüftungsanlagen bestehen mindestens aus automatischen Branderkennungs- und Übertragungseinrichtungen zur Auslösung der Anlage, Lüftungsgeräten, Lüftungsleitungen und einer Steuerung der Luftvolumenströme und erforderlichen Abströmeinrichtungen.

Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

a 2.1.21.5 Feuerlöschanlagen

Mit Feuerlöschanlagen soll die Brandausbreitung mindestens begrenzt werden und damit wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Feuerlöschanlagen können als automatische (selbsttätige), halbstationäre oder Sprühwasserlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen erforderlich sein.

Feuerlöschanlagen sind mindestens in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Druckerhöhungsanlagen zu errichten.

Für Feuerlöschanlagen, die ggf. in bauordnungsrechtlichen Regelungen für Garagen oder Sonderbauten verlangt sind (s. a 2.2.1.15 sowie a 2.2.2.1 bis a 2.2.2.7), gilt: Bei Auslösen automatischer (selbsttätiger) Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung automatisch über eine geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat. Automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen, die für die Brandbekämpfung technische Gase als Löschmittel verwenden, dürfen nach der Branderkennung erst dann ausgelöst werden, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen Bereiches (Raumes) hatten; die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.

a 2.1.21.6 Brandmeldeanlagen

Mit Brandmeldeanlagen sollen Brände in der Entstehungsphase des Brandes unverzüglich erkannt werden, damit wirksame Löscharbeiten unterstützt werden können. Brandmeldeanlagen bestehen aus Brandmeldern (z.B. Rauchmelder, Wärmemelder, Flammenmelder, Handmelder), Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung innerhalb der baulichen Anlage, der Brandmeldezentrale und der Übertragungseinrichtung zur Alarmierung von Löschkräften. Rauchwarnmelder, auch funkvernetzte Rauchwarnmelder, sind keine Brandmeldeanlagen. Bauordnungsrechtlich notwendige Brandmeldeanlagen zur Alarmierung der Feuerwehr sind nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) auf die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Automatische Brandmeldeanlagen müssen automatische Brandmelder und Übertragungseinrichtungen haben. Brandmeldeanlagen dürfen weitere Übertragungseinrichtungen haben, wenn andere sicherheitstechnische Anlagen damit automatisch aktiviert oder deaktiviert werden sollen.

a 2.1.21.7 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen

Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen dienen der frühzeitigen Warnung von Personen in der baulichen Anlage über einen Gefahrenfall. Die Auslösung kann manuell oder automatisch erforderlich sein. Die Informationsabgabe kann akustisch oder optisch (Signal) erfolgen; Kombinationen davon und unterschiedliche Signalfolgen in Abhängigkeit von der Art des Gefahrenfalls sind zulässig. Die Übertragung der Information kann auch an einen nur begrenzten Personenkreis in der baulichen Anlage zulässig sein.

Für diese Einrichtungen und Anlagen sind deshalb fallweise ergänzende Anweisungen in schriftlicher oder grafischer Form zu erstellen, wie sich in Abhängigkeit des Signales oder der Signalfolge die Personen in der baulichen Anlage verhalten sollen. Die Anweisungen sind in allen relevanten Bereichen der baulichen Anlage deutlich sichtbar anzubringen. Ist die Alarmierung nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt, kann sich die zu erstellende Anweisung und die Bekanntmachung auf diesen Personenkreis beschränken.

Damit soll erreicht werden, dass Personen sich frühzeitig selbst retten oder ein bestimmter Personenkreis mit der Rettung anderer Personen beginnt oder dass eine bauliche Anlage nach einem bestimmten Schema (Räumungskonzept) verlassen wird.

Die Alarmierungsanlagen bestehen aus manuellen Bedien- oder Auslösestellen, den Übertragungseinrichtungen der Signale in verschiedene Bereiche der oder an bestimmte Personen in der baulichen Anlage, den Signalgebern und sofern unterschiedliche Signalfolgen erforderlich sind, aus einer Steuereinheit für die unterschiedlichen Signalfolgen. Sind automatische Alarmierungsanlagen verlangt, müssen zusätzlich die notwendigen automatischen Gefahrenmelder, deren automatische Übertragungseinrichtungen, eine Einrichtung zur Auswertung der Gefahrenmeldung und eine automatische Auslöseeinrichtung für den Signalgeber vorhanden sein. Alarmierungsanlagen für den Brandfall dürfen auch durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst werden können.

a 2.1.21.8 Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge dienen insbesondere bei baulichen Anlagen großer Höhe der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge müssen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.

Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge, die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6. 1 und (für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe) Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (s. a 2.2.2.7, Bekanntmachung vom 21. April 2015, AllMBl S. 274).

Im normalen Betrieb ist die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung zulässig.

Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

a 2.1.21.9 Sicherheitsbeleuchtungen

Sicherheitsbeleuchtungen sollen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung eine ausreichende Mindestbeleuchtungsstärke auf Rettungswegen, in Räumen und für die Beleuchtung von erforderlichen Sicherheitszeichen ermöglichen, damit Personen die bauliche Anlage bis zur öffentlichen Verkehrsfläche hin verlassen und ggf. zu Gefahren führende Tätigkeiten sicher abgeschlossen werden können. Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Abhängigkeit von der Art und Nutzung der baulichen Anlage anzuordnen und kann auch nur in Teilen der baulichen Anlage erforderlich sein. Soweit die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt wird, muss die Bereitschaftsschaltung die Sicherheitsbeleuchtung ohne Verzögerung in Betrieb nehmen.

a 2.1.21.10 CO-Warnanlagen

CO-Warnanlagen dienen dazu, Gefahr drohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in baulichen Anlagen sicher zu erkennen und Warnungen an Personen abzugeben, damit diese Personen bestimmte Handlungen ausführen (z.B. Motor abstellen) und die bauliche Anlage oder den betroffenen Teil sofort verlassen; sie dürfen auch genutzt werden, um vorhandene Lüftungsanlagen im betroffenen Bereich der baulichen Anlage zur Reduzierung des CO-Gehaltes in der Luft in Betrieb zu nehmen. CO-Warnanlagen bestehen mindestens aus den automatischen Messeinrichtungen, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Messsignale, einem Auswerte- und Steuerungssystem und Einrichtungen zur automatischen Abgabe von optischen und akustischen Signalen an Personen im betroffenen Bereich der baulichen Anlage.

CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

a 2.1.21.11 Sicherheitsstromversorgungen

Sicherheitsstromversorgungen sind elektrische Anlagen einschließlich Stromerzeugung oder Stromspeicherung, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Versorgung von anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen mit Strom für den Weiterbetrieb über einen bestimmten Zeitraum sicherstellen, soweit dies für die jeweilige sicherheitstechnische Einrichtung oder Anlage verlangt ist.

Die Sicherheitsstromversorgung besteht aus mindestens einer für den Weiterbetrieb ausreichenden leistungsfähigen Stromquelle (Sicherheitsstromaggregat, Batterien) und den zugehörigen elektrischen Leitungsanlagen zur Versorgung der anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen.

Eine ausreichende Stromquelle liegt auch dann vor, wenn neben dem eigentlichen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für die bauliche Anlage zusätzlich ein Anschluss an ein weiteres unabhängiges öffentliches Versorgungsnetz vorhanden ist; Anschlüsse aus benachbarten baulichen Anlagen sind regelmäßig nicht unabhängige öffentliche Versorgungsnetze.

a 2.1.21.12 Objektfunkanlagen für die Feuerwehr

Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Die Anlagen sollen die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr untereinander in der baulichen Anlage und mit den unmittelbar an der baulichen Anlage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes unterstützen, wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die Funkkommunikation abschirmender Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der Feuerwehr mitgeführten Geräte zur Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist. Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen.

Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

a 2.1.21.13 Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung

Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in der baulichen Anlage. Druckerhöhungsanlagen für die bauliche Anlage sollen unabhängig von der allgemeinen Wasserversorgung gewährleisten, dass die für den Betrieb entsprechender Anlagen unter Verwendung von Löschwasser nach a 2.1.21.5 notwendigen Betriebsdrücke für die gesamte Bereitstellungszeit vorhanden sind und die notwendigen Löschwassermengen entnommen oder verteilt werden können.

Druckerhöhungsanlagen bestehen mindestens aus dem Druckerzeugungsaggregat, dem für die Löschwassermenge ausreichend großen Vorratsbehälter, dem zugehörigen Leitungssystem, dem Steuerungs- und Regelsystem sowie den für die Druckerhöhung notwendigen Stromversorgungseinrichtungen.

a 2.1.21.14 Brandfallsteuerung von Aufzügen

Brandfallsteuerungen sollen bewirken, dass bei Erkennung eines Brandes der Aufzug mit darin befindlichen Personen nicht mehr das vom Brand betroffene Geschoss anfahren kann und die Personen den Aufzug in einem anderen Geschoss verlassen, um sich zu retten. Außerdem wird sichergestellt, dass danach der Aufzug außer Betrieb geht.

Brandfallsteuerungen bestehen mindestens aus automatischen Brandmeldern zur Branderkennung in jedem Geschoss mit Haltestelle, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung und dem Auswerte- und Steuerungssystem für den Aufzug. Das Auslösen der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brandmeldeanlage zulässig.

a 2.1.21.15 Blitzschutzanlagen zum Schutz sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen im Innern von baulichen Anlagen

Diese Blitzschutzanlagen dienen zum Schutz sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen im Innern von baulichen Anlagen zur Sicherung der Personenrettung und der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Sie sollen gegen Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung auf Installationen sowie elektrische und elektronische Teile der anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen in der baulichen Anlage bei unmittelbarem oder mittelbarem Blitzeinschlag schützen. Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung (äußerer und innerer Blitzschutz) und gefährliche Funkenbildung zu treffen.

a 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile gemäß Art. 81a Abs. 2 BayBO

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem.Art. 81a Abs. 2 BayBO
1 2 3 4
a 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10 Anlage a 2.2.1.1/1
a 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2016-06 (siehe Anhang 4)
a 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln DIN 4102-4:2016-05 Anlage a 2.2.1.3/1
a 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - HFHHolzR: 2004-07 Anlage a 2.2.1.4/1Bay
a 2.2.1.5 Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 (siehe Anhang 5)
a 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 (siehe Anhang 6)
a 2.2.1.7 Feststellanlagen Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07 (siehe Anhang 7)
a 2.2.1.8 Leitungsanlagen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR): 2015-02, Redaktionsstand 05.04.2016 Anlage a 2.2.1.8/1Bay
a 2.2.1.9 Systemböden Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR): 2005-09 Anlage a 2.2.1.9/1Bay
A 2.2.1.10 In Bayern nicht besetzt
a 2.2.1.11 Lüftungsanlagen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR): 2005-09, zuletzt geändert am 11.12.2015 Anlage a 2.2.1.11/1Bay
a 2.2.1.12 In Bayern nicht besetzt
a 2.2.1.13 Löschwasser-Rückhalteanlagen Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe ( LöRüRL): 1992-08 Anlage a 2.2.1.13/1Bay
a 2.2.1.14 Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflagerrichtlinie - KLR): 1996-06
a 2.2.1.15 Industriebau Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie - IndBauR): 2014-07 Anlage a 2.2.1.15/1Bay
a 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
a 2.2.2.1 Garagen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV): 1993-11
a 2.2.2.2 Beherbergungsstätten Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsverordnung - BStättV): 2007-07
a 2.2.2.3 Verkaufsstätten Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV): 1997-11
a 2.2.2.4 Versammlungsstätten Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV): 2007-11
a 2.2.2.5 In Bayern nicht besetzt
a 2.2.2.6 In Bayern nicht besetzt
a 2.2.2.7 Hochhäuser Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern ( HHR): 2015-04
a 2.2.2.8 In Bayern nicht besetzt
a 2.2.2.9 Betriebsräume für elektrische Anlagen Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauV):1977-04
a 2.2.2.10 Feuerungsanlagen Feuerungsverordnung ( FeuV): .2007-11
a 2.2.2.11 Fliegende Bauten Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR): 2010-06

Anlagen Teil a 2

Anlage a 2.2.1.1/1
Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 1

Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) zu befestigen.
Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.

Sofern durch geeignete Unterhaltung der Neuaufbau von Humus vermieden wird, sind auch Pflasterrasendecken, Rasengittersteine oder Einfachbauweisen entsprechender Tragfähigkeit zulässig, ausgenommen Schotterrasen.

2 Hinweisschilder

2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr".

Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.

2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind.

Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild).

Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).

Anlage a 2.2.1.3/1
Zu DIN 4102-4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 4.2

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.

2 zu Abschnitt 11.4

Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten.


Dachdeckungsprodukte/ -materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung
Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission
Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission.

Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben

Faserzementdeckungen:
  • Ebene und profilierte Platten
  • Faserzement-Dachplatten
Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS ≤ 3,0 MJ/kg
Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke ≥ 0,4 mm

Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben

Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke ≥ 0,4 mm

Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben

Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse ≥ 80 kg/m2; Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm;
Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm

Zusätzliche Bedingungen:

Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke ≤ 8 mm zu verwenden sind.

Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4:2016-05 zu 11.4 erfüllt sind.

Anlage a 2.2.1.4/1Bay
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR)

Die Richtlinie entspricht der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

01. Die zitierten Vorschriften der MBO entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist:

02. zu Nr. 6:

Im Rahmen der Bauüberwachung nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist zusätzlich die ordnungsgemäße Bauausführung nach dieser Richtlinie zu überwachen und zu bescheinigen.

Anlage a 2.2.1.8/1Bay
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)

Die Richtlinie entspricht der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - M-LAR.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist:

Nr. 4.1.1 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst: "innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2".

Anlage a 2.2.1.9/1Bay
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR)

Die Richtlinie entspricht der Muster-Systemböden-Richtlinie - M-SysBöR.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist:

Anlage a 2.2.1.11/1Bay
zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR)

Die Richtlinie entspricht der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie - M-LüAR.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist:

Nr. 5.1.1 wird wie folgt gefasst (entspricht der bisherigen Fassung):

" 5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr

Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z. B: Abluftleitungen von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhindert."

In Bild 4 entfällt der Verweis auf Abschnitt 5.1.1

Anlage a 2.2.1.13/1Bay
zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagen wassergefährdender Stoffe ( LöRüRl)

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können."

2. Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt:

"1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid."

3. Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu.

4. In Abschnitt 3.2 wird die Zeile "WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe" gestrichen.

5. Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

"Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe - 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesanzeiger Nr. 126a vom 8. Juli 2005)."

Zusätzlich gilt Folgendes:

01. Die Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.

02. Eine Löschwasser-Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 2.1 der Richtlinie gelagert werden.

03. Für bauliche Anlagen in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muss über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.

04. Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch den Bauherrn zu erbringen.

Dieser ist auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; eine bauaufsichtliche Prüfung dieser Angaben findet nicht statt.

Anlage a 2.2.1.15/1Bay
zur Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau ( IndBauRL)

Die Richtlinie entspricht der Muster-Industriebau-Richtlinie - M-IndBauRL.

Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:

01. Die Richtlinie gilt für Industriebauten, die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung ( BayBO) sind (Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung). Die Richtlinie stellt sowohl weitergehende als auch geringere Anforderungen im Sinn des Art. 54 Abs. 3 BayBO an Industriebauten; im Übrigen bleiben die Anforderungen der BayBO unberührt.

Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, kann die Richtlinie bei der Entscheidung über Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen werden; sie ist dann insgesamt anzuwenden.

02. Soweit der Wortlaut der Richtlinie auf Regelungen der Musterbauordnung ( MBO) verweist, sind die entsprechenden Regelungen der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist, zugrunde zu legen:

03. Zu Abschnitt 3.12, Sicherheitskategorien:

Die Sicherheitskategorien K 2 bis K 3.4 sind nur anzunehmen, wenn die Brandmeldeanlage den einschlägigen technischen Regeln entspricht (z.B. DIN 14675).

Aufgrund der Vorgaben des bayerischen Feuerwehrrechts (Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - in Verbindung mit § 14 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - AVBayFwG) muss eine Werkfeuerwehr während des Betriebs über eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen (Gruppenstärke) verfügen. Die Sicherheitskategorie K 3.1 ist daher nur anzunehmen, wenn die nach BayFwG anerkannte Werkfeuerwehr während des Betriebs über eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen verfügt, von denen sechs Feuerwehrangehörige, darunter der Gruppenführer, hauptberuflich für die Werkfeuerwehr tätig sind.

04. Zu Abschnitt 3.13, Werkfeuerwehr:

Die Werkfeuerwehr muss nach Art. 15 Abs. 2 BayFwG anerkannt oder angeordnet sein. Die nach IndBauRL anzurechnenden Kräfte einer Werkfeuerwehr müssen darüber hinaus die Anforderungen nach Abschnitt 3.13 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllen und jederzeit (auch außerhalb der Betriebszeiten) spätestens fünf Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreichen können. Diese zusätzlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn zumindest die erste Staffel (sechs Feuerwehrangehörige) mit hauptberuflichen Kräften besetzt ist.

Als die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden, ist jeder Punkt des Industriebaus zu verstehen.

05. Zu Abschnitt 5.6.4:

Werden Rettungswege in andere Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte geführt, so müssen sie dort auf Rettungswege führen.

06. Zu Abschnitt 5.9:

Der nach Satz 4 zulässige Ersatz einer automatischen Brandmeldeanlage durch eine ständige Personalbesetzung setzt voraus, dass die Personen von ihren Arbeitsplätzen aus den gesamten Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt ständig einsehen können und über die technischen Mittel verfügen, einen Brand zu melden.

Zusammenstellung der Mindeststärken einer nach BayFwG anerkannten Werkfeuerwehr bei Anwendung der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4:

Sicherheitskategorie während der Betriebszeit außerhalb der Betriebszeit
hauptberufliche Kräfte nebenberufliche Kräfte hauptberufliche Kräfte nebenberufliche Kräfte
K 3.1 6 3 6 0
K 3.2 6 3 6 3
K 3.3 6 6 6 6
K 3.4 6 12 6 12

------------------------------------------------

a 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

a 3.1 Allgemeines

Gemäß Art. 3 und Art. 11 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen sind bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen so zu entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und des Schutzes von Boden und Gewässer aus Abschnitt a 3.2 erfüllt werden.

a 3.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO

Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen gemäß lfd. Nr. a 3.2.1 und a 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Außenbauteilen gemäß lfd. Nr. a 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für die betroffenen Bereiche stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen) vorgesehen, so ist deren Schutzwirkung nachzuweisen.

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO
1 2 3 4
A 3.2.1 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes ABG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes: 2017-05 (siehe Anhang 8)
a 3.2.2 Textile Bodenbeläge TR Textile Bodenbeläge: 2017-05 (siehe Anhang 9)
a 3.2.3 Anforderung an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer ABuG - Anforderung an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer: 2017-07 (siehe Anhang 10) Anlage a 3.2/3
a 3.2.4 Bewertung und Sanierung PCB- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Ausgabe September 1993, Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 Anlage a 3.2/1
a 3.2.5 Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden, Ausgabe Januar 1996 Anlage a 3.2/2Bay
a 3.2.6 Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009 Anlage a 3.2/4Bay
a 3.2.7 Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Ausgabe Oktober 1996, Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 Anlage a 3.2/5Bay
a 3.2.8 Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz- Ortschaum ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum,
Ausgabe April 1985

Anlagen Teil a 3

Anlage a 3.2/1
Zur PCB-Richtlinie

Zusätzlich gilt Folgendes:

1 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3.000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben.

2 Die Richtlinie ist ansonsten in der Fassung September 1993 in vollem Umfang zu befolgen, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1.000 ng PCB/m3 Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m3 Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m3 Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

3 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

Hinweis:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m3 Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit empfohlen.

Anlage a 3.2/2Bay
Zur Asbest-Richtlinie

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.

2 Abschnitt 4.3.3 "Beschichten (Methode 2)" ist nicht anzuwenden.

Zusätzlich gilt Folgendes:

01. In bestehenden Gebäuden können von Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3 - sogenannte schwachgebundene Asbestprodukte - durch Alterung, Erschütterungen, Luftbewegungen oder Beschädigungen in erheblichem Umfang Asbestfasern in atembarer Form freigesetzt werden, die beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen können.

Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.

02. Wird der Bauaufsichtsbehörde bekannt, dass in einem Gebäude schwachgebundene Asbestprodukte ungeschützt vorhanden sind, so hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. dem Verfügungsberechtigten aufzugeben,

  1. die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit nach Abschnitt 3.2 der Richtlinie innerhalb von vier Wochen vornehmen zu lassen,
  2. das Ergebnis der Bewertung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und,
  3. soweit die Sanierung nach Abschnitt 3.2 der Richtlinie unverzüglich erforderlich ist, Angaben über das vorgesehene Sanierungskonzept und den vorgesehenen zeitlichen Ablauf der Sanierung zu machen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Zweifel eine erneute Bewertung durch einen von ihr benannten Sachverständigen verlangen.

Bei einer Bewertung von 80 Punkten oder mehr ist mit hohen Asbestfaserkonzentrationen oder mit einem kurzfristigen und unvorhersehbaren, extremen Anstieg der Asbestfaserkonzentrationen zu rechnen. Diese Asbestfaserkonzentrationen stellen eine konkrete Gefahr im Sinn des Art. 3 BayBO dar.

03. Bedarf die Sanierungsmaßnahme der Baugenehmigung, so müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

04. Die sanierten Räume dürfen erst dann wieder benützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die durch die Messungen ermittelte Asbestfaserkonzentration in der Raumluft die in Abschnitt 5.3 der Richtlinie angegebenen Werte nicht überschreitet. Ein Nachweis durch Messungen ist nicht erforderlich, wenn Sanierungsverfahren ohne abgeschotteten Arbeitsbereich (siehe Abschnitt 4.4.2 Nr. 2 der Richtlinie) durchgeführt werden konnten.

05. Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die schwachgebundene Asbestprodukte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

Anlage a 3.2/3

Bei der Verwendung von siliciumreichen Flugaschen für die Herstellung von Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen für solche Flugaschen zu erbringen, die aus Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden, stammen.

Anlage a 3.2/4Bay

Zur bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen

Die bauaufsichtliche Richtlinie entspricht der gleichnamigen Muster-Richtlinie.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist, und der Feuerungsverordnung ( FeuV) vom 11. November 2007, geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2009:

Anlage a 3.2/5Bay

Zur PCP-Richtlinie

Zusätzlich gilt Folgendes:

01. In bestehenden Gebäuden kann Pentachlorphenol (PCP) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.

02. Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die mit PCP-haltigen Zubereitungen behandelte Bauprodukte und Bauteile enthalten, so sind diese Bauprodukte und Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

03. Hinweis zu Abschnitt 7.2

Bei der in der Luft am Arbeitsplatz vorliegenden Gesamtstaubkonzentration liegen die Massenanteile von PCP in der Regel unterhalb des in § 35 Abs. 3 GefStoffV festgelegten Grenzwertes von 0,1 %, sodass die PCP-haltigen Stäube in diesen Konzentrationen nicht als krebserzeugend anzusehen sind. Der Sechste Abschnitt der GefStoffV findet deshalb nur bei Überschreiten dieser Konzentration in vollem Umfang Anwendung.

04. Ausreichend fachkundig für PCP-Raumluftmessungen sind insbesondere die bekannt gemachten Stellen nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (AllMBl 1994 S. 704), die in einem Verzeichnis geführten Messstellen nach § 18 Abs. 2 GefStoffV (Bundesarbeitsblatt Nr. 1/1996 S. 63 ff.) sowie die Institute mit einer Akkreditierung für Innenraummessungen nach DAP (Auskünfte beim Deutschen Akkreditierungsrat DAR, c/o Bundesanstalt für Materialprüfung BAM, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin).

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a 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

a 4.1 Allgemeines

Gemäß Art 3 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß Art. 14 und 48 BayBO umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt a 4.2 entworfen und ausgeführt werden.

a 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. Art 81a Abs. 2 BayBO

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO
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A 4.2.1 Gebäudetreppen DIN 18065:2015-03 Anlage a 4.2/1
a 4.2.2 Barrierefreies Bauen DIN 18040
Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-1:2010-10 Anlage a 4.2/2Bay
Wohnungen DIN 18040-2:2011-09 Anlage a 4.2/3Bay

Anlagen Teil a 4

Anlage a 4.2/1
Zu DIN 18065

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
  2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
  3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
  4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
  5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
  6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
  7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.

Anlage a 4.2/2Bay
Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach Art. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

01. Die Norm ist regelmäßig anzuwenden, wenn bauaufsichtliche Anforderungen an das barrierefreie Bauen gestellt werden.

02. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

03. Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.

04. Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.

05. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen im Sinn des Art. 32 BayBO angewendet werden.

06. Mindestens ein Toilettenraum für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

07. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für den allgemeinen Besucherund Benutzerverkehr müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

08. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

09. Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden. Soweit nur Mindeststandards für die barrierefreie Nutzbarkeit gefordert sind, genügt es, wenn die Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" entsprechen.

010. DIN 18040-1 berücksichtigt Plattformaufzüge nicht. Vertikale Plattformaufzüge sind bei Änderungen baulicher Anlagen für die barrierefreie Erreichbarkeit zur Überwindung von höchstens einem Geschoss zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

Anlage a 4.2/3Bay
Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

01. Die Norm ist regelmäßig anzuwenden, wenn bauaufsichtliche Anforderungen an das barrierefreie Bauen gestellt werden.

02. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

03. Für Wohnungen nach Art. 48 Abs. 1 BayBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums je Wohnung Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. Zulässig sind auch Fenster, deren Brüstungen aufgrund der Anforderungen an die Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm über OFF aufweisen.

04. Abweichend von Abschnitt 5.5.6 ist im Sanitärraum eine Badewanne anstelle eines Duschplatzes schon bei der Errichtung zulässig, sofern der Raum so dimensioniert und bauseits vorbereitet ist, dass ein barrierefreier Duschplatz nachträglich möglich ist.

Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

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a 5 Schallschutz

a 5.1 Allgemeines

Gemäß Art. 3 und Art. 13 Abs. 2 BayBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt a 5.2 zu beachten.

a 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO
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A 5.2.1 Schallschutz im Hochbau DIN 4109-1:2016-07 Anlagen a 5.2/1 bis a 5.2/4

Anlagen Teil a 5

Anlage a 5.2/1
Zu DIN 4109-1

1 Zu Abschnitt 7.2, Tabelle 7, Fußnote b:

Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:
Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109-1, Abschnitt 3.16 handelt.

3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:
Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 7, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R'w,res>50 dB betragen muss. Diese Messungen sind unter Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach Art. 23 Abs. 3 Nr. 1 BayBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "anerkannte Schallschutzprüfstellen” bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA1 geführt werden.

4 Die informativen Anhänge a und B sind nicht anzuwenden.

5 E DIN 4109-1/A1:2017-01 darf für bauaufsichtliche Nachweise herangezogen werden. In diesem Fall gelten die Ziffern 1 und 3 sinngemäß.

______
1) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de)

Anlage a 5.2/2

Der schalltechnische Nachweis kann nach DIN 4109-2:2016-07 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109-32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-35:2016-07 und DIN 4109-36:2016-07 geführt werden.

Für Bauteile im Massivbau kann Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 herangezogen werden. Wenn Mauerwerk aus Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 4109-32, Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht.

Zu DIN 4109-2

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Zu DIN 4109-36

Der informative Anhang a ist nicht anzuwenden.

Anlage a 5.2/3

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch1 gilt Folgendes:

Das Produkt darf als Trittschalldämmstoff unter unbeheizten schwimmenden Estrichen nach DIN 18560-2 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden. Darüber hinaus ist entweder für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % einzuhalten oder der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung muss mindestens 30 kPa betragen. Im letzteren Fall muss die Dimensionsstabilität unter definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein.

Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2 mit dem Nennwert der bewerteten Trittschallminderung zu führen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage a 5.2/4

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und/oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur Trittschalldämmung1 gilt Folgendes:

Die Bauprodukte dürfen als Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich nach DIN 18560-2 entsprechend dem Anwendungsgebiet DES nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen 5 % beträgt. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert ΔLw zu führen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

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a 6 Wärmeschutz

a 6.1 Allgemeines

Gemäß Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 BayBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderung an bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind die technischen Regeln bezüglich des Wärmeschutzes aus Abschnitt a 6.2 zu beachten.

a 6.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO Technische Regeln/Ausgabe WeitereMaßgaben gem. Art. 81a Abs. 2 BayBO
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A 6.2.1 Wärmeschutz in Gebäuden DIN 4108
DIN 4108-2:2013-02 Anlage a 6.2/1
DIN 4108-3:2014-11 Anlage a 6.2/2
DIN 4108-4:2017-03 Anlagen a 6.2/3 und a 6.2/4
DIN 4108-10:2015-12 Anlage a 6.2/5
a 6.2.2 Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung DIN 18159-2:1978-06

Anlagen Teil a 6

Anlage a 6.2/1
Zu DIN 4108-2

1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.

2 Zu Abschnitt 5.2.2:

Anlage a 6.2/2
Zu DIN 4108-3

Der Abschnitt 6 und die Anhänge B und D sind nicht anzuwenden.

Anlage a 6.2/3
Zu DIN 4108-4

Für Dämmstoffe mit ETa1 ist der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wie folgt zu ermitteln:

Auf Grundlage des in der ETa angegebenen Nennwertes, der 90 % der Produktion mit einer Aussagewahrscheinlichkeit von 90 % repräsentiert, ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Zur Umrechnung für die Feuchte sind die in der ETa angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage a 6.2/4

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:

1 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-11 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

2 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-12 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

3 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-13 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

4 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-15 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

5 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:20136 darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn folgende Eigenschaften nach DIN EN 14315-1 ausgewiesen sind:

Eigenschaft gemäß DIN EN 14315-1, Abschnitt Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.4 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.6 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.8 A3
Dimensionsstabilität 4.3.12 DS(TH)3

6 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:20137 darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn folgende Eigenschaften nach EN 14318-1 ausgewiesen sind:

Eigenschaft gemäß DIN EN 14318-1, Abschnitt Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.3 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.8 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.4 TS2
Dimensionsstabilität 4.3.7 DS(TH)3

7 Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus Polyethylenschaum (PEF) nach EN 16069:20128 dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten WI und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastete Wärmedämmstoffe verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Dimensionsstabilität mindestens die Anforderungen für die Stufe DS(N)2 erfüllen.

_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04

8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16069:2015-04

Anlage a 6.2/5

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten mit ETa1 ist Folgendes zu beachten:

1 Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung:

Für die Anwendung gilt DIN 4108-10, Tabelle 13. Die Anforderungen an den längenbezogenen Strömungswiderstand gelten dabei nur für Produkte mit einer Rohdichte ≤ 20 kg/m3. Hinsichtlich der Grenzabmaße für die Dicke ist bei den Anwendungsgebieten DAD (dk), DZ, DI (zk), WH, WI (zk) und WTR die Stufe T2 ausreichend.

Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein.

2 Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern:

Die Dämmprodukte dürfen zur Herstellung nicht druckbelastbarer Dämmschichten entsprechend den Anwendungsgebieten WH, WI, WTR, DZ und DI nach DIN 4108-10 verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes des Bauteils ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht bei der Anwendung in Decken/Dächern unter Berücksichtigung der in der ETa angegebenen Abminderung der Einbaudicke anzusetzen. Enthält die ETa hierzu keine Angaben, ergibt sich die Nenndicke aus der um 20 % verminderten Einbaudicke.

Bei der Anwendung in Wänden muss das Setzmaß unter Schwingungen ≤ 1 % betragen.

Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein.

Werden die Dämmprodukte trocken verarbeitet, dürfen sie auch für Außenbauteile GK 0 (Gebrauchsklasse 0 nach DIN 68800-2:2012-02) mit Ausnahme von Bild A.8, Schicht Nr. 7 in Fällen verwendet werden, in denen nach DIN 68800-2:2012-02 Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte Anwendungen gefordert sind, wenn folgende Leistungen ausgewiesen sind:

3 Wärmedämmplatten aus mineralischem Material:

Für die Anwendungsgebiete WI und DI nach DIN 4108-10 müssen folgende Wesentliche Merkmale erklärt sein:

sowie darüber hinaus für das Anwendungsgebiet DEO nach DIN 4108-10 eine Druckfestigkeit von mindestens 150 kPa.

4 Dämmprodukte aus expandiertem Perlit (EPB), abweichend von EN 13169:

Für die Anwendung gilt DIN 4108-10, Tabelle 11 mit Ausnahme der Anforderung an die Biegefestigkeit.

5 Dämmstoffe aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch:

Das Produkt darf als Wärmedämmstoff entsprechend den Anwendungsgebieten DEO, DAD und DAA(dm) nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 100 kPa beträgt und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird.

6 Produkte mit reflektierenden Schichten zur Wärmedämmung der Gebäudehülle:

6.1 Anwendung

Die Produkte dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten DI und WI nach der Norm DIN 4108-10 als nicht druckbelastete, zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite wärmeübertragender Bauteile verwendet werden.

Sie dürfen nur in Konstruktionen eingebaut werden, in denen sie vor Niederschlag, Bewitterung und Durchfeuchtung geschützt sind.

6.2 Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes

Die Berechnung des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist wie folgt zu ermitteln:

Auf Grundlage des in der ETa angegebenen Nennwertes ("Core thermal resistance" ohne benachbarte Lufträume) ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes mittels Division durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Bei Produkten auf Basis von Naturfaserdämmstoffen hat zusätzlich eine Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte unter Verwendung der in der ETa angegebenen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

In Bereichen, in denen die Produkte zusammengedrückt werden (z.B. Befestigungsbereiche auf der Tragkonstruktion) ist der Wärmedurchlasswiderstand der Produkte nicht für den Nachweis anzusetzen.

6.3 Wärmedurchlasswiderstand von benachbarten, unbelüfteten Lufträumen

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes von durch die Produkte begrenzten, unbelüfteten Lufträumen mit einer Länge und Breite von mehr als dem 10-fachen der Dicke nach DIN EN ISO 6946, Anhang B, sind folgende Werte in Ansatz zu bringen:

Es dürfen nur luftdichte Konstruktionsaufbauten berücksichtigt werden, bei denen die Produkte vor Verschmutzung und Witterung geschützt auf der Innenseite der Konstruktion eingebaut werden.

6.4 Klimabedingter Feuchteschutz

Beim rechnerischen Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3 sind für die Produkte die in der ETa angegebenen Werte in Ansatz zu bringen.

7 Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern nach ETAG 031 Teil 1 mit Dämmstoffen aus XPS und EPS dürfen zur Wärmedämmung oberhalb der Dachabdichtung angeordnet werden, wenn der Bausatz den in DIN 4108-2 für das Wärmedämmsystem Umkehrdach aufgeführten Aufbauten und Anwendungsbedingungen entspricht.

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit bzw. des Wärmedurchlasswiderstandes des im Bausatz enthaltenen Dämmstoffes zu führen.

Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist aus dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1 angegebenen korrigierten Wert der Wärmeleitfähigkeit λcor durch Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,03 zu ermitteln. Dementsprechend ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes aus dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1 angegebenen korrigierten Wert des Wärmedurchlasswiderstandes Rcor durch Division durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,03.

Bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten des Daches ist der errechnete Wärmedurchgangskoeffizient um den Zuschlagwert ΔU gemäß DIN 4108-2 zu erhöhen.

____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

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