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Regelwerk

GebVerzBauaufsicht - Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses
für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 25. August 2008
(ABl. Nr. 38 vom 24.09.2008 S. 1523; 05.12.2008 S. 2107 08; 11.12.2012 S.- 1554 12; 03.09.2015 S. 656 15aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

(ersetzt die BauPrüfVergVO - Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), 1verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis (GebVerzBauaufsicht) erhoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194 ff) außer Kraft.

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 GEbVerz.Bauaufsicht Anlage 08 12

Nummer und Gegenstand

Gebühr Euro
1. Baugenehmigung  
Anmerkung:

In der Baugenehmigungsgebühr ist für Vorhaben nach § 65 LBO die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 21.2.1. enthalten. Die Gebühr nach Nummer 21.2.2. sowie die Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises sind nicht enthalten und gesondert zu berechnen.

 
1.1. Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von:  
1.1.1. Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 4,60
soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 3,00
mindestens 51,00
1.1.2. Gebäuden gemäß § 51 LBO  
1.1.2.1. für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 6,64
1.1.2.2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 4,60
mindestens 75,00
zu Unternummer 1.1.2.:
Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1.1.2.2. darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1.1.2.1. nicht überschreiten.
 
1.1.3. ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und brennbare oder schädliche Flüssigkeiten  
bis 5 m3 42,00
über 5 m3 bis 10 m³ 62,00
über 10 m3 bis 25 m³ 92,00
über 25 m3 bis 50 m3 122,00
über 50 m3 bis 100 m3 152,00
je weitere angefangene 100 m3
(Soweit damit genehmigungsbedürftige Anlagen, z.B. Zapfstellenüberdachungen, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen u. a. errichtet werden, sind dafür Gebühren gesondert zu erheben.)
30,00
1.1.4. selbstständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen  
- mindestens 40,00
- bis zu 50.000 m3 für je angefangene 1.000 m3 6,00
- über 50.000 m3 bis 500.000 m3 Grundgebühr

zuzügl. für die 50.000 m3 übersteigende Menge für je angefangene 10.000 m3
350,00

30,00
- über 500.000 m3 Grundgebühr

zuzügl. für die 500.000 m3 übersteigende Menge für je angefangene 50.000 m3

1.900,00

60,00

1.1.5. Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe  
- bis 100 kW 40,90
- über 100 kW bis 250 kW 61,00
- je weitere angefangene 50 kW 6,00
1.1.6. Stellplätzen, je Stellplatz 12,70
mindestens

Bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr.

40,00
1.1.7. Abstellplätzen für Fahrräder gebührenfrei
1.1.8. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 25,60
mindestens 61,00
1.1.9. Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen  
für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 15,00
mindestens 61,00
1.1.10. Ausschankflächen wie Biergärten, Straßencafés, usw.  
für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 51,00
mindestens 61,00
1.1.11. sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungschanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen, usw.  
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 3,00
mindestens 40,00
1.1.12. Nutzungsänderungen je angefangene 100 qm Nutzfläche  
- von Gebäuden oder Räumen in Wohnnutzung 30,60
mindestens 51,00
- von Gebäuden oder Räumen in sonstige Nutzungsarten 46,00
mindestens 77,00
- sonstige, insbesondere der Nummern 1.1.8. und 1.1.9. 7,65
mindestens 40,00
zu Unternummer 1.1.12:
Die Höchstgebühr beträgt 2.500,00 Euro.
 
1.1.13. Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzfläche nicht bestimmbar ist 40,00 - 2.500,00
1.2. Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von:  
1.2.1. Anlagen an Gebäudewänden  
für jeden angefangenen m2 Ansichtsfläche 12,70
mindestens 61,00
1.2.2. freistehenden Anlagen wie Säulen, Tafeln, Fahnen usw. oder sonstigen Flächen (z.B. Bauzäune), die für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind, einschließlich Anlagen auf Dächern  
für jeden angefangenen m2 Abwicklungs- bzw. Ansichtsfläche 15,30
mindestens 61,00
1.2.3. Warenautomaten je Stück 61,00
1.3. Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO  
1.3.1. soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.2. , ausgenommen für Werbeanlagen, nach § 64 LBO im vereinfachten Verfahren erteilt wird 50 % der nach Nummern 1.1. bis 1.2. errechneten Gebühr
mindestens die jeweilige Mindestgebühr
1.3.2 soweit eine Baugenehmigung nach der Nummer 1.2 für Werbeanlagen nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird 75 % der nach Nummer 1.2 errechneten Gebühr
mindestens die jeweilige Mindestgebühr
1.3.3. soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.2. nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt gilt 10 - 40 % der nach Nummern 1.1. bis 1.2. errechneten Gebühr
mindestens die jeweilige Mindestgebühr
1.3.4. Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren 25,00
1.4. Bearbeitung eines Bauantrags mit Vorlage einer typengenehmigung die jeweilige nach den Nummern 1.1. bis 1.3. errechnete Gebühr abzüglich des durch die typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes
mindestens die jeweilige Mindestgebühr
2. Teilbaugenehmigung Mindestgebühr zu Nummer 1. bis 1/10 der Gebühr zu Nummer 1.
3. Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen 50,00 - 1.500,00
4. Bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage 3/4 der Gebühr zu Nummer 1
mindestens 61,00
zu Nummer 4.:
Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist gesondert nach Nummer 21.2.1. zu ermitteln.
Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben.
 
5. Bearbeiten eines Antrags auf Erlaubnis und Erteilen der Erlaubnis sowie sonstige Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen Nrn. 61, 235 und 256 des Allg. GebVerz
6. Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides  
6.1. Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin die jeweilige Mindestgebühr
6.2. Verlängerung der Geltungsdauer bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 1, 2, 3 und 4
mindestens die jeweilige Mindestgebühr
7. Anordnungen nach § 82a LBO 30,00 - 500,00
8. Fliegende Bauten  
8.1. Erteilung einer Ausführungsgenehmigung  
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 4,00
mindestens 61,00
8.2. Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung 30,00 - 600,00
8.3. Übertragung einer Ausführungsgenehmigung 30,00 - 100,00
8.4. Neuausfertigung eines Prüfbuches 30,00 - 200,00
8.5. Konstruktive Abnahmen nach Zeitaufwand
8.6. Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung  
je angefangene 100 m2 Grundfläche 4,00
mindestens 15,00
8.7. jede Abnahme am Ort der Aufstellung  
je angefangene 100 m2 Grundfläche  
- eines Fahrgeschäftes 6,00
mindestens 25,00
- eines sonstigen Fliegenden Baues wie Zelte, Tribünen, Bühnen, Schaugeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte 3,50
mindestens 15,00
9. Versammlungsstätten  
9.1. Genehmigung von Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen (zusätzliche oder abweichende Bestuhlungs- und Rettungswegepläne, u. a. für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte) einschließlich sicherheitsrechtlich erforderlicher Auflagen 100,00 - 5.000,00
9.2. Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, z.B. für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen nach Zeitaufwand
9.3. Abnahme einer technischen Probe nach Zeitaufwand
9.4. Erteilung eines Gastspielprüfbuches 200,00 - 2.000,00
9.5. Verlängerung der Dauer eines Gastspielprüfbuches 25 v. H. der Gebühr nach
Nummer 9.4
mindestens 100,00
10. Besondere Prüfungen  
  Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 3 LBO ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden.

Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, einfach erhoben.

Die Gebühr beinhaltet nicht die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Unternummer 21.2.2. sowie die Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises.

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Bauordnungsrecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.

Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen ist die Gebühr nur für den ausgeführten Teil zu erheben.

Dreifache der Gebühr zu Nummer 1
11. Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung - auch einer Nutzungsuntersagung - einschließlich besonderer Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen 30,00 - 511,00
12. Zurückweisung bzw. Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO eingereichten Unterlagen bis zu ¾ der Gebühr der entsprechenden Genehmigung
mindestens je 30,00
13. Bearbeitung von Nachtragsanträgen

(Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 2 erhoben.)
Die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1 und 3
14. Bauzustandsbesichtigung des fertig gestellten Rohbaues oder der abschließend fertig gestellten baulichen Anlage  
je Bauzustandsbesichtigung 1/20 der Gebühr zu Nummern 1, 2 und 5
mindestens je 30,00
15. Bescheinigung nach § 79 Abs. 3 Satz 3 LBO über das Ergebnis der Besichtigung  
je Bescheinigung 30,00
16. Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs. 4 oder Abs. 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (z.B. Lage eines Vorhabens im Außenbereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren




nach Zeitaufwand
mindestens 30,00
17. Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen.
nach Zeitaufwand
mindestens 50,00
18. Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenausbaus (§ 79 Abs. 4 LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs. 6 Satz 2 LBO) '/3 der Gebühr zu

Nummer 14.

mindestens je 15,00
19. Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs. 2 LBO)
nach Zeitaufwand
20. Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 LBO
(Die Gebühr für eine bauaufsichtliche Anordnung mit dem Inhalt, die Verwendung des Bauproduktes zu untersagen, ist nach Nummer 11 gesondert zu erheben.)


nach Zeitaufwand
21. Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Untere Bauaufsichtsbehörde  
21.1. Prüfung der statischen Berechnungen
Werden die statischen Berechnungen sowie die Konstruktionszeichnungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, ist eine Gebühr in Anlehnung an die Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) zu erheben. Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 37. des GebVerzBauaufsicht festzusetzen.
 
21.2. Prüfung des Nachweises des Brandschutzes mindestens 300,00
21.2.1. Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist in der Gebühr nach Nummer 1. enthalten.

Sie errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand entsprechend Nummer 21.2.2., Punkt 5., zu vergüten sind.

Bei anrechenbaren Bauwerten bis einschließlich 100.000 Euro beträgt die Grundgebühr 300 Euro.

Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000 Euro ergibt sich die volle Grundgebühr durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:

Y = a x BWB

In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für a und B einzusetzen:

Anrechenbarer Bauwert in Euro A B
> 100.000 0,034655 - 0,1998
< 7.500.000 0,034655 - 0,1998
> 7.500.000 1,19218 - 0,4233
< 15.000.000 1,19218 - 0,4233
> 15.000.000 98,9073 - 0,6907
< 25.000.000 98,9073 - 0,6907
> 25.000.000 0,0007682 0

Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle fünfhundert Euro aufzurunden.

 
21.2.2. 1. Bei der Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen des Brandschutzes ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr zu Nummer 21.2.1.

2. Bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen ist die Gebühr je nach zeitlichem Aufwand bis zur Hälfte der errechneten Gebühr nach Nummer 21.2.1. zu erhöhen.

3. Für die Überwachung der Bauausführung ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr zu Nummer 21.2.1.

4. In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach Nummer 21.2.1. sowie Unternummern 1. und 2. der Nummer 21.2.2. in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

5. Nach Zeitaufwand werden vergütet:
a) Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
b) sonstige Leistungen, die zuvor nicht aufgeführt sind.

 
21.2.3. Wird eine Bescheinigung einer prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person für Brandschutz nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) in Verbindung mit § 67 Abs. 3 LBO vorgelegt, ist die Gebühr zu Nummer 1. um die errechnete Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes zu ermäßigen, höchstens jedoch um 30 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.  
21.2.4. Prüfung des Nachweises des Brandschutzes bei Garagen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBO. Gebühr nach Nummer 21.2.
22. Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung  
22.1. Überschreitung der zulässigen Grundflächen- (§ 19 BauNVO)/Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO)  
22.2. Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)  
22.3. Überschreitung der Baugrenze, Vor- oder Zurücktreten vor/hinter Baulinie (§ 23 BauNVO)  
22.4. Überschreitung der Anzahl der zulässigen Wohnungen  
Berechnungsformel zu Nummern 22.1. - 22.4.:
Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz
qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen, Nebenanlagen)
mindestens 30,00
22.5. Vortreten von Vorbauten vor Baugrenze/Baulinie (§ 23 BauNVO) 100,00
22.6. Befreiung von der zulässigen Bauweise (§ 22 BauNVO) 500,00
22.7. Befreiung von Vorschriften über Sockel-, Trauf-, Drempel- und Firsthöhen je angefangene 10 cm Überschreitung 10,00
22.8. Befreiung von der Nichtzulässigkeit eines Kniestocks 150,00
22.9. Änderung der zulässigen Firstrichtung 150,00
22.10. Änderung der zulässigen Dachform 150,00
22.11. Befreiung von den Vorschriften zu Dachgauben je angefangene lfd. 10 cm Dachgaube 10,00
mindestens 30,00
22.12. Abweichungen von der zulässigen Dachneigung je unterschrittene/überstiegene 10° 50,00
22.13. Änderung der zulässigen Einfriedung 50,00
22.14. Werbeanlagen Gebühr nach Nummer 1.2.
mindestens 61,00
22.15. Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche
Berechnungsformel:
Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz
qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen, Nebenanlagen)
mindestens 30,00
22.16. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO) 30,00 - 5.000,00
22.17. Sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung 30,00 - 10.000,00
zu Nummern 22.1. - 22.4 und 22.15.:
Bei der Ermittlung dieser Gebühr wird die Höchstgebühr in Bezug auf den jeweiligen Bodenrichtwert wie folgt festgelegt:
 
Bodenrichtwert bis einschließlich 200,00 Euro/qm
Höchstgebühr

50.000,00
Bodenrichtwert über 200,00 bis einschließlich 500,00 Euro/qm
Höchstgebühr

150.000,00
Bodenrichtwert über 500,00 bis einschließlich 1.000,00 Euro/qm
Höchstgebühr

200.000,00
Bodenrichtwert über 1.000,00 Euro/qm
Höchstgebühr

250.000,00
zu Nummer 22.:
Die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen darf den Betrag von 250.000,00 Euro nicht übersteigen.
 
23. Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 5 LBO)  
23.1. soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren 25,50
23.2. auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 LBO) 41,00
24. Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs. 3 LBO)  
je Stellplatz 5,00
mindestens 25,00
25. Baulasten  
25.1. Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBO und Eintragung einer Baulast 150,00 - 1.050,00
25.2. Löschung einer Baulast (§ 83 Abs. 3 LBO) 40,00 - 255,00
25.3. Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs. 4 Satz 2 LBO) 40,00 - 255,00
25.4. schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das Baulastenverzeichnis  
je Grundstück 15,00 - 105,00
26. Verwendbarkeitsnachweise  
26.1. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Bauprodukte und Bauarten  
26.1.1. Klasse 1:
Zulassung neuer Bauprodukte, wenn Prüfbedingungen und Anforderungen an die Bauprodukte in Normen oder Zulassungsrichtlinien festgelegt sind, bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre


511,00 - 10.000,00
26.1.2. Klasse 2:
Zulassung sonstiger neuer Bauprodukte sowie Zulassung neuer Bauarten, deren Anwendung (Bemessung und Ausführung) überwiegend nach technischen Baubestimmungen beurteilt werden kann, bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre


1.280,00 - 12.000,00
26.1.3. Klasse 3:
Zulassung neuer Bauarten, soweit nicht in Klasse 2, bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

2.556,00 - 20.000,00
26.1.4. Wird die Geltungsdauer der Zulassung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet, so vermindert sich die nach Nummern 26.1.1. bis 26.1.3. festzusetzende Gebühr für jedes Jahr, um das die Fünfjahresfrist unterschritten wird, um 10 vom Hundert  
26.1.5. Werden in einem Zulassungsbescheid mehrere Ausführungsarten des Zulassungsgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 26.1.1. bis 26.1.3. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen.  
26.1.6. Hat die Entscheidung über die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstsatzes erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.  
26.1.7. Verlängerung der Geltungsdauer, Ergänzung oder Änderung einer Zulassung 1/10 bis 5/10 der Gebühr zu Nummern 26.1.1. bis 26.1.6.
26.2. Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis  
26.2.1. Erteilung 255,00 - 7.000,00
26.2.2. Werden mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis mehrere Ausführungsarten des Prüfzeugnisgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 26.2.1. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen.  
26.2.3. Ergänzung oder Änderung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 1/10 bis 5/10 der Gebühr zu Nummern 26.2.1. bis 26.2.2.
26.3. Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO - auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 LBO 51,00 - 5.000,00
26.4. Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 LBO) 30,00 - 511,00
27. Übereinstimmungsnachweis
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 23 Abs. 2 Satz 4 LBO - auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 LBO
 

30,00 - 511,00

28. Bauprodukte besonderer Art  
28.1. Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs. 5 LBO und § 55 Abs. 2 LBO)
40,00 - 511,00
28.2. Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs. 5 LBO 511,00 - 15.000,00
29. Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes
51,00 - 511,00
30. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 26 LBO und § 11 BauPG und Stellen nach Artikel 16 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie  
30.1. Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder einer Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie
511,00 - 15.000,00
30.2. Änderung der Anerkennung nach Nummer 30.1. 256,00 - 5.000,00
30.3. Aberkennung einer Stelle nach Nummer 30.1. 511,00 - 10.000,00
31. Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung  
31.1. Anerkennung als Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r je Fachbereich, ggf. Fachrichtung 275,00 - 500,00
31.2. Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Stelle 275,00 - 500,00
31.3. Überprüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r für Brandschutz
500,00 - 3.700,00
31.4. eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 31.1. bis 31.3. 50,00 - 500,00
31.5. für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde 30,00
32. Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen und Fotokopien entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn. 3 und 121 des Allg. GebVerz.
33. Einsicht in Bauakten 15,00
34. Bescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2) mit Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)  
34.1. innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens  
je Nutzungseinheit 40,00
Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung 10,00
34.2. ausserhalb eines Baugenehmigungsverfahrens  
je Nutzungseinheit 60,00
Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung 10,00
35. Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz ( EnEG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen  
35.1. Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung 50,00 - 500,00
35.2. Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen 50,00 - 5.000,00
35.3 Überprüfung nach § 11 EE-Wärmegesetz 50,00 - 5.000,00
36. Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 200,00 - 10.000,00
37. Leistungen nach Zeitaufwand  
37.1. Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet je angefangene Arbeitsstunde:  
37.1.1. für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten 76,30
37.1.2. für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten 58,90
37.2. für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern nach Zeitaufwand
37.3. soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist, wird berechnet:  
je angefangene Arbeitshalbstunde 29,45
38. Entscheidungen nach Baugesetzbuch ( BauGB)  
38.1. Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB 30,00 - 1.500,00
38.2. Genehmigung nach § 22 Abs. 5 BauGB nach Zeitaufwand
mindestens 40,00
38.3. Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB 25,00
38.4. Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB 30,00 - 5.000,00
38.5. Genehmigung nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB 30,00 - 5.000,00
39. Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen in naturschutz-, wasserschutz- und bodenschutzrechtlichen Angelegenheiten entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn. 205, 542, 661 und 703 des Allg. GebVerz.
40. Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

durch eine Gemeinde, durch die Untere oder die Oberste Bauaufsichtsbehörde



40,00 - 1.000,00
Berechnung der Gebühren:

1. zu Nummer 1.:

Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.

Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaues erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten.

2. zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.11.:

Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gilt Nummer 1. entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen.

Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise vorzulegen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden.

Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500,00 Euro aufzurunden.

3. zu Nummer 8.:

Unter Herstellungskosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist bei Fliegenden Bauten der Kaufpreis, den der erste Endverbraucher der neuen Anlage zahlt, zu verstehen.

4. zu Nummer 21.2.:

Für die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte (BW) gilt Nummer 1. der "Berechnung der Gebühren" entsprechend.

Für die nicht in der Bekanntmachung aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Gebühr ist nach Nummer 21.2.1. und ggf. 21.2.2. zu ermitteln.

Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

  Ermäßigungen:

  zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.:

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt, so ermäßigen sich die Gebühren für die 2. und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.3.1. ermäßigte Gebühren.


ENDE

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