Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bayern (3)

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10.7 Fachliche Beurteilung des Vorhabens im Bereich Immissionsschutz, zum sonstigen Gefahrenschutz und zur Stoff- und Wärmenutzung

Grundsatz

76

Die fachliche Beurteilung des zur Genehmigung beantragten Vorhabens obliegt dem umwelttechnischen Personal bei der Genehmigungsbehörde. Zur Bestellung des für die fachliche Beurteilung Verantwortlichen vgl. Rand-Nr. 57.

Der für die fachliche Beurteilung Verantwortliche klärt, ob zu bestimmten Sachfragen Sachverständigengutachten benötigt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV), und teilt dies dem behördlichen Verfahrensbevollmächtigten zur weiteren Veranlassung ebenso mit wie den Zeitpunkt, zu dem die fachliche Beurteilung voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Er führt Einzelbeiträge zusammen und stimmt sie fachlich ab.

Mustergutachten

77a

Ein Gutachten soll nicht angefordert werden, soweit ein Mustergutachten des Landesamtes für Umweltschutz oder ein anderes, vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen anerkanntes Mustergutachten zur Verfügung steht.

Teilprüfung

77b

Liegt ein Antrag auf Genehmigung vor, ist mit der fachlichen Beurteilung zu beginnen, sobald die für die Untersuchung eines eigenständigen Prüfgegenstandes notwendigen Unterlagen vorliegen (Teilprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 9. BImSchV).

Dazu soll das ausdrückliche Einverständnis des Antragstellers eingeholt und dieser darüber aufgeklärt werden, daß eine Teilprüfung unter Umständen vermeidbaren Mehraufwand auslösen kann.

Gutachten des Antragstellers

77c

Die Zustimmung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative 9. BImSchV kann vor dem Genehmigungsantrag erteilt werden. Rand-Nr. 86 ist zu beachten. Der Sachverständige kann dann mit der Prüfung des Vorhabens beginnen. Es ist zu fordern, daß der Sachverständige neben dem Auftraggeber die Genehmigungsbehörde über die Aufnahme seiner Prüftätigkeit und über deren Gegenstand und Fortschritt unterrichtet.

77d

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative 9. BImSchV gilt das Gutachten eines Sachverständigen im Sinn von § 29a in dem Bereich, auf den sich die Benennung/ Bekanntgabe bezieht, als ein behördlich veranlaßtes Gutachten. Legt der Antragsteller ein solches Gutachten vor und trägt es den Beurteilungserfordernissen Rechnung, ist insoweit kein weiteres Gutachten einzuholen. Rand-Nr. 86 gilt entsprechend.

Mehrere Sachfragen

77e

Sind mehrere Sachfragen gutachtlich zu prüfen, ist eine möglichst rationelle und zeitsparende Form der Begutachtung zu wählen und in Abstimmung mit dem Antragsteller festzulegen, ob eine einheitliche oder nach Sachfragen getrennte Begutachtung gewählt wird. Die einheitliche Begutachtung kann zweckmäßig sein, wenn sie zur Vermeidung einer aufwendigen Abstimmung der verschiedenen, immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben führt.

Dies gilt auch, wenn der Antragsteller vorschlägt, einen Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative 9. BImSchV zu beauftragen.

Fachliche Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umweltschutz

78a

Für die nachfolgend genannten Anlagentypen des Anhangs zur 4. BImSchV klärt der für die fachliche Beurteilung Verantwortliche (Rand-Nr. 76) im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umweltschutz unter Beteiligung des Antragstellers,

Zum frühzeitigen Beginn der Zusammenarbeit vgl. Rand-Nr. 50.

Zur Pflichtbefassung des Landesamtes vgl. Rand-Nr. 80.

1.3 Feuerungsanlagen für Sonderbrennstoffe (soweit nicht Rand-Nr. 80 zutrifft),

4.1 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung,

4.4 Raffinerien,

7.1 Tierhaltungen,

8.1 Anlagen zur Beseitigung durch thermische Verfahren (soweit nicht Rand-Nr. 80 zutrifft),

8.2 Pyrolyseanlagen (soweit nicht Rand-Nr. 80 zutrifft),

8.3 Rückgewinnungsanlagen durch Verbrennen, Spalte 1

8.5 Kompostwerke, Spalte 1,

8.7 Bodenbehandlungsanlagen, Spalte 1,

8.8 Chemische Abfallbehandlungsanlagen,

8.10 Behandlungsanlagen und Lager für besonders überwachungsbedürftige Abfälle,

8.11 Behandlungsanlagen und Lager für überwachungsbedürftige Abfälle,

9.10 Abfall-Umschlaganlagen,

10.16 Prüfstände,

10.17 Motorsportanlagen,

10.18 Schießanlagen, ausgenommen vollständig umbaute Anlagen und solche, in denen nur mit Zimmerstutzen geschossen wird oder nur Geschosse mit Unterschallgeschwindigkeit und einem Kaliber von höchstens 5,6 mm aus Gewehren verschossen werden.

78b

Fachliche Zusammenarbeit mit dem umwelttechnischen Personal bei der Regierung

78c

Für andere Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV klärt der für die fachliche Beurteilung Verantwortliche (Rand-Nr. 76) im Zusammenwirken mit dem umwelttechnischen Personal bei der Regierung unter Beteiligung des Antragstellers,

Zum frühzeitigen Beginn der Zusammenarbeit vgl. Rand-Nr. 50.

Rand-Nr. 78b gilt entsprechend.

Fachliche Zusammenarbeit der Immissionsschutzbehörden

79

Gehören zum umwelttechnischen Personal bei einer anderen staatlichen Immissionsschutzbehörde Beschäftigte mit besonderer Sachkunde in bestimmten Bereichen, können diese, erforderlichenfalls mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten, beratend hinzugezogen werden, wenn dadurch die fachliche Beurteilung erleichtert und beschleunigt wird.

Mitarbeiter des umwelttechnischen Personals mit besonderem Arbeits- oder Ausbildungsschwerpunkt teilen dies dem Landesamt für Umweltschutz mit. Dieses führt darüber eine Liste. Es organisiert und pflegt den Erfahrungsaustausch.

Für den fachlichen Erfahrungsaustausch soll dabei auch die mit den Vollzugsbehörden bereits erarbeitete, elektronische Informationsplattform "EMIDAT" genutzt werden. Das Ministerium strebt an, unter Beteiligung der Betreiberseite daneben Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet zu schaffen.

Die kreisfreien Städte wirken an diesem System vernetzten, dezentralen Sachverstandes auf Grund eigener Entscheidung mit.

Befassungspflicht

80

Das Landesamt für Umweltschutz übernimmt die fachliche Beurteilung

81

Die Begutachtung von Feuerungsanlagen, die Teile von Dampfkesselanlagen sind, ist einem Sachverständigen im Sinn von § 10 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV) zu übertragen, soweit nicht nach Nr. 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 5. September 1991, AllMBl S. 794 das Landesamt für Umweltschutz dafür zuständig ist.

10.8 Gutachten zu sonstigen erheblichen Nachteilen und sonstigen erheblichen Belästigungen 

82

Ob der Schutz vor sonstigen erheblichen Nachteilen oder sonstigen erheblichen Belästigungen sichergestellt ist, hat die Genehmigungsbehörde aufgrund eigener Fachkunde und anhand der Stellungnahmen der beteiligten Behörden (vgl. Rand-Nrn. 68 ff.) zu prüfen (vgl. auch Rand-Nrn. 25 und 42). Die Stellungnahmen sollen konkrete Bedingungen und Auflagen vorschlagen.

83

Können die beteiligten Behörden keine zur abschließenden Prüfung ausreichende Stellungnahme abgeben, so sollen sie für diesen Fall geeignete Gutachter vorschlagen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann über einen Gutachtensauftrag gemäß § 13 Abs. 1 9. BImSchV.

10.9 Gutachtensauftrag, Umfang und Entschädigung 

84

Ein für erforderlich gehaltenes Sachverständigengutachten ist in der Regel gleichzeitig mit den Stellungnahmen der beteiligten Behörden (Rand-Nrn. 65 ff.) anzufordern.

Der Gutachtensauftrag soll im Einverständnis mit dem Antragsteller zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, daß schon auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten Behörden der Antrag abgelehnt werden muß oder zurückgenommen wird.

Bei der Auswahl eines Sachverständigen ist darauf zu achten, ob er in der Lage ist, das Gutachten zeitgerecht zu erstellen. Mit dem Gutachter sind Terminabsprachen zu treffen und vertraglich zu sichern.

85

Nach Rand-Nrn. 78a bis 78c ist auch zu verfahren, wenn die dort genannten Anlagen Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage (vgl. § 1 Abs. 4 4. BImSchV) sind oder wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von einer anderen Zulassung mitumfaßt wird (z.B. Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG oder Anlagengenehmigung nach dem GenTG).

86

Ein Gutachter darf nicht beauftragt werden, wenn ein Ausschlußgrund nach Art. 20 BayVwVfG zutrifft oder wenn ein anderer, die Besorgnis der Befangenheit auslösender Grund (vgl. Art. 21 BayVwVfG) vorliegt. Insbesondere darf kein seine Unvoreingenommenheit in Frage stellender Zusammenhang bestehen zwischen der Gutachtertätigkeit im Genehmigungsverfahren und anderen, den Genehmigungsgegenstand betreffenden Leistungen des Sachverständigen für den Antragsteller (vgl. auch Rand-Nrn. 61, 77c, 77d).

87

Die Tätigkeit als Gutachter schließt Ortseinsichten und die Teilnahme am Erörterungstermin (Rand-Nr. 95) und an der Schlußabnahme (Rand-Nr. 183) ein.

88

Die Gutachten erstrecken sich, wenn der Auftrag nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde, auf alle Teile und Nebeneinrichtungen der Anlage, die Gegenstand des Verfahrens sind.

89

Der Gutachter soll mit den beteiligten Behörden (Rand-Nrn. 68 ff.) Verbindung aufnehmen, um Doppelarbeit und Nachbegutachtungen zu vermeiden.

90

Die Entschädigung des Gutachters richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen. In entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann dem Gutachter eine höhere Entschädigung gewährt werden, wenn sich der Antragsteller gegenüber der Genehmigungsbehörde damit einverstanden erklärt hat. Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Entschädigung des Gutachters auch im Wege der Kostenübernahme (§§ 414, 415 BGB) direkt zwischen dem Gutachter und dem Antragsteller abgerechnet werden. Die Unvoreingenommenheit des Gutachters (vgl. Rand-Nr. 86) darf dadurch nicht in Frage gestellt sein. Sicherzustellen ist, daß die Behörde die Abrechnung prüfen kann.

Unterrichtung des Antragstellers

90a

10.10 Öffentliche Bekanntmachung

91

Gleichzeitig mit der Anforderung der Stellungnahmen beteiligter Behörden und von Gutachten ist die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 zu veranlassen. Die Bekanntmachung kann zurückgestellt werden, wenn (z.B. aufgrund des Ergebnisses eines Raumordnungsverfahrens) mit einer Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, ablehnenden Stellungnahmen sonstiger Behörden oder einer negativen Begutachtung zu rechnen ist und erwartet werden kann, daß der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurücknimmt oder wesentlich abändert.

92

Wird ein Vorhaben nach der Auslegung der Unterlagen geändert, so gilt § 8 Abs. 2 9. BImSchV. Bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben ist ein neues Verfahren nach § 10 Abs. 3 auch dann erforderlich, wenn keine Auswirkungen auf Dritte zu besorgen sind, wohl aber erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter im Sinn von § 1a 9. BImSchV.

93

Die Bekanntmachung muß das Vorhaben allgemein verständlich beschreiben. Der Standort der Anlage soll nicht nur mit Grundstücksflurnummern, sondern nach Möglichkeit auch mit Straßennamen und Hausnummern bezeichnet werden.

94

Die Angabe des Erörterungstermins nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 schließt die Angabe des Orts der Erörterung ein. Der Termin ist so zu bestimmen, daß dann wahrscheinlich alle Stellungnahmen und Gutachten vorliegen werden.

10.11 Erörterungstermin 

95

Zum Erörterungstermin sind die beteiligten Behörden und die Gutachter einzuladen; die sie betreffenden Einwendungen sollen ihnen rechtzeitig vor dem Erörterungstermin mitgeteilt werden. Im Fall ihrer Teilnahme am Erörterungstermin geben sie ihre Stellungnahme zu den Einwendungen im Termin, im übrigen schriftlich ab.

96

Vor dem Erörterungstermin ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Einsicht in die Einwendungen und die bis dahin vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten zu geben. Der Einwender kann verlangen, daß sein Name und seine Anschrift geheimgehalten werden; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 9. BImSchV). Die Bekanntgabe von Namen und Anschrift ist zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens im Sinn von § 12 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz 9. BImSchV immer dann erforderlich, wenn sich der Einwender auf Umstände bezieht, die mit seiner Person zusammenhängen, oder wenn er eigene Rechte geltend macht. Zieht der Einwender auch in diesen Fällen die Vertraulichkeit seiner Angaben zur Person vor, ist seinem Verlangen zu entsprechen. Die Einwendung wird dann wie mündliche und fernmündliche Einwendungen als sonstiges Bedenken gegen das Vorhaben behandelt und im Rahmen der Amtsermittlung gewürdigt. Eine Ladung des Einwenders zum Erörterungstermin, eine Erörterung der Einwendung im Termin und eine Zustellung des Bescheids an den Einwender entfallen.

10.12 Akteneinsicht

97

Im förmlichen Verfahren soll vor Ende der Auslegung im allgemeinen keine Akteneinsicht gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG). Nach der Auslegung und im vereinfachten Verfahren ist den Nachbarn (Rand-Nrn. 1, 2) Akteneinsicht nach § 10a 9. BImSchV beziehungsweise Art. 29 BayVwVfG (vgl. § 24 9. BImSchV) zu gewähren, wenn keine Gründe nach Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG der Einsicht entgegenstehen. Der Antragsteller soll vorher gehört werden, wenn nicht auszuschließen ist, daß seine berechtigten Interessen eine Geheimhaltung bestimmter Aktenteile erzwingen. Die Entscheidung über den mit Namen und Anschrift zu stellenden Antrag auf Akteneinsicht ist ebenso wie Zeitpunkt und Umfang der Einsicht im Akt zu vermerken. Über die öffentliche Auslegung werden solche Aufzeichnungen nicht geführt.

Akten eines laufenden Genehmigungsverfahrens werden nicht versandt. Die Anfertigung von Ablichtungen soll gestattet werden, wenn der Dienstbetrieb der Behörde dadurch nicht gestört wird.

10.13 Genehmigungsbescheid 

98a

Kann die Frist nach § 10 Abs. 6a, § 16 Abs. 3 nicht eingehalten werden, verständigt der Behördenleiter den Antragsteller unter Angabe der Gründe über die voraussichtliche weitere Dauer.

98b

Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zum Bescheidentwurf in angemessener Frist zu äußern, wobei auf mögliche Verfahrensverzögerungen hingewiesen werden soll (vgl. auch Rand-Nr. 50).

99

Der Genehmigungsbescheid in Verbindung mit den in Bezug genommenen Unterlagen muß die Anlage so genau bezeichnen, daß spätere Änderungen im Sinn von §§ 15 und 16 festgestellt werden können. Zur Beschreibung gehören Angaben über die Produktion und Kapazitätsgrenzen der Anlage. Die im Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblichen Immissionsorte nach 2.421.1 Ta Lärm sind in einen Lageplan als Bestandteil der Genehmigung einzutragen.

100

Auflagen, deren Erfüllung keinen Zeitaufschub duldet, sollen mit der Androhung von Zwangsgeld (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) verbunden werden.

101

In der Genehmigung ist eine Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 zu setzen. Als Regelfrist sind zwei Jahre vorzusehen (vgl. § 11 Abs. 4 GerätesicherheitsG); eine Verlängerung bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 gewährt werden.

102

Auf die Verpflichtungen nach § 15 und zur Bestellung von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten ist hinzuweisen.

103

Alle Genehmigungsbescheide müssen in einem eigenen Abschnitt der Begründung Ausführungen über die Prüfung der sonstigen Gefahren enthalten. Auch über die Erfüllung der Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 muß eine Aussage enthalten sein. Im Fall eines Umwelt-Audits (vgl. Rand-Nr. 31b) oder wenn die Antragsunterlagen hinreichend aussagekräftig sind, kann eine Bezugnahme darauf genügen.

104

Für Genehmigungsverfahren von Dampfkesselanlagen gilt ergänzend die Gemeinsame Bekanntmachung vom 5. September 1991, AllMBl S. 794.

105

Abdrucke aller Genehmigungsbescheide sind an das Landesamt für Umweltschutz zu senden.

106

10.14 Sofortvollzug 

107

Die sofortige Vollziehung der Genehmigung kann nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Antragstellers angeordnet werden. Eine Anordnung im öffentlichen Interesse wird regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn der Anlagenbetreiber - auch durch Stillegung anderer Anlagen - die Emissionen verringert, die Immissionsverhältnisse verbessert, die Anlagensicherheit erhöht oder auf sonstige Weise Umweltbeeinträchtigungen vermindert.

12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung

12.1 Berichts- und Dokumentationspflichten

107a

Berichts- und Dokumentationspflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit Informationen zur Überwachung der Betreiberpflichten überhaupt oder in dem geforderten Umfang benötigt werden (z.B. aus Gründen der Aktualität) und im Wege der Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) nicht gleichwertig beschafft werden können. Die Terminsetzung für wiederkehrende Berichts- und Dokumentationspflichten ist mit dem Antragsteller abzustimmen. Seinen betrieblichen Erfordernissen ist im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen. Zu Meßauflagen vgl. Rand-Nr. 176a. Im Falle eines Umwelt-Audits vgl. Rand-Nr. 190b.

107b

Ein allgemeiner Auflagenvorbehalt kommt nicht in Betracht. Ein Auflagenvorbehalt muß sich vielmehr auf konkrete einzelne Regelungsgegenstände des Genehmigungsbescheids beziehen und kann nur erfolgen, wenn seine Konkretisierbarkeit und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens außer Frage stehen.

Das Einverständnis des Antragstellers muß im Zeitpunkt der Genehmigung für jeden Auflagenvorbehalt vorliegen (§ 12 Abs. 2a).

15/16 Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen

108a

Änderungen an einer Anlage können die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb betreffen.

Der Betreiber prüft in eigener Verantwortung, ob Änderungen der Anlage der zuständigen Behörde nach § 15 anzuzeigen sind oder für sie nach § 16 eine Genehmigung zu beantragen ist.

Die Behörde hat keine Befugnis, förmlich über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anzeige- und Genehmigungserfordernisses zu entscheiden. Ihre Auffassung dazu ist aber Grundlage für andere Entscheidungen (z.B. Baueinstellung, Betriebsuntersagung/ Stillegung, Ordnungswidrigkeitenverfahren).

108b

Keine Änderung sind z.B.


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