Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bayern (5)

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19 Vereinfachtes Verfahren

19.1 Allgemeines

143

Aufgrund des Änderungsgesetzes vom 4. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1950) können auch im vereinfachten Verfahren Teilgenehmigungen und Vorbescheide erteilt werden. Auf die Ausführungen zu §§ 8 - 10 und insbesondere auf Rand-Nr. 98a wird verwiesen.

19.2 Nachbarbeteiligung

144

Art. 71 BayBO ist als verfahrensrechtliche Vorschrift im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anwendbar. Dem Antragsteller ist aber in der Vorberatung nach § 2 Abs. 2 9. BImSchV oder unverzüglich nach Einreichung seines Genehmigungsantrags zu empfehlen, den Eigentümern der nach dem Baurecht benachbarten Grundstücke die Antragsunterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft erforderlich sind, zur Unterschrift vorzulegen. Kommt der Antragsteller dieser Empfehlung nach, so stellt die Behörde den Nachbarn, die nicht unterschrieben haben, eine Ausfertigung der Genehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung zu und setzt damit die Frist nach § 70 VwGO in Lauf.

20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung

20.1 Auflagenverstoß 

145

Wird gegen Auflagen verstoßen, so ist § 20 Abs. 1 und noch nicht § 20 Abs. 2 anzuwenden. Bei schwerwiegenden Verstößen soll ebenso wie bei lang anhaltenden oder ständig wiederholten Verstößen der Betrieb nach § 20 Abs. 1 untersagt werden.

Wird durch den Verstoß gegen eine Auflage, eine vollziehbare nachträgliche Anordnung oder eine abschließend bestimmte Pflicht aus einer Verordnung nach § 7 ein Tatbestand des 28. Abschnitts des StGB erfüllt, so muß die Behörde, wenn nicht in Ausnahmefällen besondere Gründe die Aufrechterhaltung des Betriebs rechtfertigen, den Betrieb untersagen. Kann eine schwere Umweltgefährdung nach § 330 StGB nicht ausgeschlossen werden, so muß die Behörde ausnahmslos den Betrieb mit sofortiger Vollziehung untersagen und ihre Untersagung unverzüglich mit Zwangsmitteln durchsetzen.

20.2 Ungenehmigte Errichtung

146

Wird eine Anlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, so ist die Stillegung (Baueinstellung) nach § 20 Abs. 2 insbesondere dann anzuordnen, wenn sich der Errichter weigert, die Genehmigung oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a zu beantragen oder die zur Beurteilung des Antrags notwendigen Unterlagen einzureichen.

20.3 Ungenehmigter Betrieb

147

Der ungenehmigte Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Straftat nach § 327 Abs. 2 StGB. Bei dieser Wertung des Strafgesetzgebers ist die Behörde regelmäßig gehalten, die Sollvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden und ihren Verwaltungsakt mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.

Liegen gleichzeitig Verstöße gegen materielles Recht vor, so muß der Betrieb stillgelegt werden, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe seine Aufrechterhaltung rechtfertigen. Bei Verstößen gegen einen Tatbestand des 28. Abschnitts des StGB ist der Betrieb ausnahmslos und sofort vollziehbar stillzulegen und in der Regel die Beseitigung der Anlage anzuordnen.

20.4 Persönliche Unzuverlässigkeit

148

Die Untersagung nach § 20 Abs. 3 geht einer Untersagung nach § 73 Abs. 2 Bundesberggesetz oder nach § 35 GewO (vgl. 3.2.1.4 der Bek. des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 27. November 1974, WVMBl 1975 S.1) vor.

22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

22.1 Umfang

149a

Die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen nach Maßgabe des § 22 schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden. Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen können die Immissionsrichtwerte der Ta Lärm neben anderen Erkenntnisquellen herangezogen werden. In Fortsetzung der Verwaltungspraxis seit 1968 ist als Nachtzeit die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr zu betrachten, es sei denn, das Umfeld der Anlage ist durch einen früheren Beginn der Tagesbetriebsamkeit so geprägt, daß Nachtruhe nicht mehr gegeben ist; die Zeit nach 6.00 Uhr ist dann als Ruhezeit zu beurteilen. Rand-Nrn. 17, 18 gelten entsprechend; die für den Betroffenen ungünstigste Nachtstunde ist nur aus der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr herauszugreifen.

149b

Die Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen sind wie die von Sportanlagen entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) zu beurteilen. Dabei ist die Summenwirkung mit allen anderen Anlagen (§ 3 Abs. 5) zu berücksichtigen (vgl. auch Rand-Nr. 17). Nur bei der Beurteilung von Sportanlagen dürfen nach § 2 Abs. 1 18. BImSchV die Geräusche anderer Anlagen, auch die von Freizeitanlagen, nicht angerechnet werden.

150

Die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist nach dem Ergebnis der Beratungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen den Verordnungen nach § 23 vorbehalten. Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik können in Verwaltungsakten nach § 24 deshalb nur gefordert werden, soweit sie im Einzelfall dazu bestimmt sind, schädliche Immissionen zu vermeiden oder zu vermindern. Zu den weitergehenden Möglichkeiten nach Baurecht vgl. Rand-Nr. 156, letzer Satz.

151

22.2 Maßnahmen

152

Liegen schädliche Umwelteinwirkungen vor oder sind solche Einwirkungen zu erwarten, so muß der Betreiber nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Maßnahmen nach dem Stand der Technik ergreifen, um diese Einwirkungen zu verhindern. Zur Beurteilung des Stands der Technik sind insbesondere DIN-Normen und VDI-Richtlinien heranzuziehen.

153

Können schädliche Umwelteinwirkungen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik nicht verhindert werden, so muß nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Betreiber sonstige Maßnahmen ergreifen, um die schädlichen Einwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dieses Mindestmaß kann auch das Maß Null für schädliche Einwirkungen sein, so daß auch nach § 22 Nr. 2 die Pflicht zur völligen Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen besteht, wenn dieses Ziel durch sonstige Maßnahmen erreicht werden kann.

Als sonstige Maßnahmen kommen zeitliche und örtliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs in Betracht. Die zeitlichen Beschränkungen müssen aber noch einen vernünftigen Betrieb der Anlage zulassen, da sie sonst wie eine Untersagung wirken würden, die nur unter den engeren Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 zulässig ist. Gleiches gilt für örtliche Beschränkungen (Standortverbote und -gebote), die ebenfalls als Untersagung zu werten wären, wenn der vom Anlagenbetreiber gewollte örtliche Zusammenhang mit einem bestimmten Lebens- oder Arbeitsbereich aufgehoben würde.

24 Anordnungen im Einzelfall

154

Vor Anordnungen nach § 24 ist zu prüfen, ob ein ausreichender Immissionsschutz auch durch Maßnahmen nach anderen Vorschriften zu erreichen ist. Besondere Durchführungsbestimmungen gelten für Baulärm (Rand-Nrn. 163 ff.).

24.1 Verhältnis zum Baurecht

155

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) wird die Einhaltung des BImSchG und der darauf gestützten Verordnungen wie auch des baurechtlichen Immissionsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 BayBO oder nach den Bestimmungen der Verordnung über Feuerungsanlagen und Heizräume ( FeuV) nicht geprüft. Immissionsschutzrechtliche Fragestellungen können im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung der Umgebungsverträglichkeit mitgelöst werden. Die Einhaltung von darüberhinausgehenden Anforderungen zum Immissionsschutz hat der Betreiber in eigener Verantwortung zu gewährleisten. Sie bleiben Gegenstand bauaufsichtlicher (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BayBO) und immissionsschutzrechtlicher Eingriffsbefugnisse (§ 24).

156

Für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) ist der Prüfungsmaßstab im Baugenehmigungsverfahren nicht eingeschränkt. Im Baugenehmigungsverfahren ist dann nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO § 22 als öffentlich-rechtliche Vorschrift zu beachten; d.h. die Baugenehmigung darf für Sonderbauten nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben im Einklang mit den Grundpflichten nach § 22 ausgeführt wird (für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Rand-Nr. 111). Das Baurecht hat daneben in Art. 14 Abs. 1 BayBO eine eigene Vorschrift zum Immissionsschutz, die durch den Begriff "vermeidbar" auch den Vorsorgebereich erfaßt.

157

Häufig werden Immissionen durch Nutzungsänderungen hervorgerufen, die baugenehmigungspflichtig sind und für die keine Baugenehmigung beantragt oder erteilt wurde. Das weitere Vorgehen ist dann mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Ist zweifelhaft, ob eine ungenehmigte Nutzung nach dem Baurecht genehmigungsfähig ist, so soll von Anordnungen nach § 24, die sich auf den baulichen Zustand der Anlage beziehen, abgesehen werden, da die angeordneten Maßnahmen möglicherweise genehmigungspflichtig und nicht genehmigungsfähig wären, ferner den ungenehmigten Zustand verfestigen würden. Möglich bleiben Anordnungen für den Betrieb der Anlage bis zum Abschluß eines Baugenehmigungsverfahrens oder bis zum Erlaß einer vollstrekungsfähigen Nutzungsuntersagung nach Art. 82 Satz 2 BayBO.

Liegt eine Baugenehmigung mit Auflagen zum Immissionsschutz vor, so sollen diese Auflagen vollstreckt und keine Anordnung nach § 24 erlassen werden.

Ist die Baugenehmigung nicht mit ausreichenden Auflagen zum Immissionsschutz verbunden worden, so soll eine Anordnung nach § 24 erlassen werden; für diese gelten nicht die engen Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 BayBO.

24.2 Verhältnis zum Arbeitsschutzrecht 

158

Nach § 24 Satz 2 besteht ein gesetzlicher Vorrang des Arbeitsschutzrechts, wenn eine Maßnahme zum Arbeitsschutz gleichzeitig den Immissionsschutz verwirklichen kann. Halten die Kreisverwaltungsbehörden diesen Fall für gegeben oder möglich, so bitten sie außer in Eilfällen das Gewerbeaufsichtsamt um entsprechende Prüfung und Anordnung.

159

Die Gefahrstoffverordnung, die vornehmlich dem Arbeitsschutz dient und von den Gewerbeaufsichtsämtern zu vollziehen ist, enthält in den §§ 19, 20 und 24 auch Immissionsschutzvorschriften. Stellen die Kreisverwaltungsbehörden fest, daß durch Gefahrstoffe schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, so unterrichten sie in jedem Fall das Gewerbeaufsichtsamt. Anordnungen nach § 24 werden außer in Eilfällen nur erlassen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt mitteilt, daß es keine Anordnungen im Vollzug der Gefahrstoffverordnung erläßt, oder die von ihm beabsichtigten Anordnungen keinen ausreichenden Immissionsschutz erwarten lassen.

24.3 Verhältnis zu sonstigem öffentlichen Recht 

160

Immissionsschützende Bestimmungen im sonstigen öffentlichen Recht (z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz) haben im Vollzug Vorrang gegenüber § 24.

24.4 Verhältnis zum Zivilrecht

161

Die Behörde handelt i.d.R. ermessensfehlerfrei, wenn sie bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Nachbarn wegen Belästigungen oder Nachteilen auf die Nachbaransprüche nach §§ 906, 1004 BGB verweist. Erscheint die Beschwerde berechtigt, soll jedoch nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt und die möglichen Abhilfemaßnahmen schwer zu beurteilen sind oder sich im Nachbarschaftsverhältnis ungleiche Partner gegenüber stehen.

Vertragliche Ansprüche (z.B. des Mieters gegen den Vermieter bei Störungen durch andere Mieter) sind grundsätzlich vor einem behördlichen Einschreiten geltend zu machen.

24.5 Verfahren 

162

Die Behörde entscheidet, ob sie vor Anordnungen nach § 24 ein Gutachten über das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen und mögliche Abhilfemaßnahmen benötigt. Vom Landesamt für Umweltschutz sind keine Gutachten anzufordern.

Im übrigen wird auf die Ausführungen in Rand-Nrn. 126-131, 133-135, 137, 138 verwiesen.

24.6 Baulärm

163

Baustellen sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 3, auch soweit sie auf öffentlichem Verkehrsgrund liegen. Bei kurzfristigen Bauarbeiten gelten die Ausführungen in Rand-Nrn. 5, 6.

Der Betrieb von Baumaschinen zu gewerblichen Zweken oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 zu beurteilen (vgl. § 66 Abs. 2), die u.a. als Nachtzeit die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr festsetzt. Soweit Baulärm von nichtgewerblich betriebenen Baumaschinen oder nicht von Baumaschinen ausgeht, ist die Baustelle nach der VDI Richtlinie 2058 Blatt 1 zu beurteilen.

164

Bei der Ausübung des Ermessens nach § 24 ist zu berücksichtigen, ob auf der Baustelle Baumaschinen eingesetzt werden, die erhöhten Schallschutzanforderungen genügen.

165

Die Anordnungsbehörde nach Art. 2 BayImSchG stellt den Bauaufsichtsbehörden das Merkblatt für Maßnahmen zum Schutz gegen Baulärm nach der Anlage zu dieser Rand-Nummer im Anhang zur Verfügung. Im Merkblatt hat die Anordnungsbehörde oder die Bauaufsichtsbehörde durch Streichung der übrigen Gebiete kenntlich zu machen, wie die Gebiete im Einwirkungsbereich des Baustellenlärms entsprechend ihrer Nutzung geschützt sind; die Gebiete sind durch Straßennamen oder in einem angehefteten Plan zu bezeichnen. Die Bauaufsichtsbehörde übergibt das Merkblatt dem Bauherrn zusammen mit der Baugenehmigung. Der Bauherr soll in der Baugenehmigung verpflichtet werden, das Merkblatt dem Bauunternehmer zur Kenntnis zu bringen.

166

Anforderungen zum Schutz gegen Baulärm können auch auf Art. 12 Abs. 1 BayBO gestützt und von den Bauaufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayBO angeordnet werden. Art. 12 Abs. 1 BayBO erlaubt Anordnungen gegen vermeidbare Lärmeinwirkungen, auch wenn die Immissionswerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und der VDI-Richtlinie 2058 nicht überschritten werden.

25 Betriebsuntersagung 

167

Zur Frage, ob der Betrieb einer Anlage das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, ist eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen (vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990, AllMBl S. 813).

26 Messungen aus besonderem Anlaß 

26.1 Bekanntgaben 

168

Die Bekanntgabe von Stellen für die Ermittlungen nach §§ 26, 28 sagt nichts darüber aus, ob die betreffende Stelle auch sachverständige Gutachten zur Emissions- und Immissionsminderung erstellen kann. Sachverständige in diesen Fragen müssen nicht gleichzeitig bekanntgegebene Stellen nach § 26 sein.

26.2 Inhalt der Anordnung, Nebenbestimmungen

169

Durch Anordnungen nach §§ 26, 28 wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, einen privatrechtlichen Auftrag an eine bekanntgegebene Stelle zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu erteilen. In der Anordnung ist auch zu gestatten, daß anstelle einer in Bayern bekanntgegebenen Meßstelle eine in einem anderen Land bekanntgegebene Meßstelle beauftragt werden kann. In den Anordnungen sollen Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen (z.B. zugrundezulegende Regelwerke, Meßpunkte, Anzahl der Messungen) vorgeschrieben werden.

Ist die Anlage in ein Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen, besteht für eine Anordnung nach § 26 in der Regel kein Anlaß, es sei denn, es sind schädliche Umwelteinwirkungen eingetreten oder zu besorgen.

170

Die Auswahl unter den bekanntgegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber grundsätzlich frei. Als Nebenbestimmung ist in den Bescheid jedoch aufzunehmen, daß der Anlagenbetreiber den Ermittlungsauftrag nicht an eine Stelle geben darf, die ihn hinsichtlich von Schutzmaßnahmen beraten hat, deren Wirksamkeit durch die Ermittlungen geprüft werden soll.

171

Für die Erteilung des Auftrags ist eine Frist zu setzen und zu bestimmen, daß ein Abdruck des Auftragschreibens der Behörde vorgelegt wird.

172

Nach § 26 Satz 2 soll verlangt werden, daß der Anlagenbetreiber die Stelle verpflichtet, gleichzeitig ihm und der Behörde den abschließenden Meßbericht zu übersenden.

Ein Meßbericht hat auch Feststellungen über die Aussagequalität der Ermittlungsergebnisse zu enthalten.

28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen

28.1 Regelforderungen

173

Für die Ermittlung der Emissionen luftverunreinigender Stoffe gilt Nr. 3.2.2.1 Ta Luft.

Ist die Anlage in ein Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen und sieht das Umweltmanagementsystem eine Eigenüberwachung mit eigenen, gleichwertigen Messungen vor (z.B. durch einen nach der Normenreihe DIN EN 45000 ff. akkreditierten Meßtrupp), ist auf die Anordnung wiederkehrender Messungen nach § 28 zu verzichten.

174

Bei Lärmimmissionen sollen erstmalige Messungen gefordert werden. Die vorsorgliche Anordnung wiederkehrender Messungen ist nur veranlaßt, wenn mit deutlichen Änderungen der Immission z.B. durch Verschleiß von Maschinen oder lärmdämmenden Teilen zu rechnen ist; der angemessene Zeitraum für eine wiederkehrende Messung ist im Einzelfall festzulegen. Im Fall eines Umwelt-Audits nach der Umwelt-Audit-VO ein einem registrierten Standort vgl. Rand-Nrn. 169, 173.

28.2 Auflage statt Anordnung

175

Die §§ 26 - 31 regeln Ermittlungen, die durch selbständigen Verwaltungsakt vorgeschrieben werden. Sie setzen für genehmigungsbedürftige Anlagen § 25 Abs. 2 GewO i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 (BGBl. I S. 781) fort.

176a

In der Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen können erstmalige und wiederkehrende Ermittlungen als Auflage nach § 12 Abs. 1 gefordert werden. Ist eine häufigere Ermittlung als im Abstand von 3 Jahren sachlich zu begründen und verhältnismäßig, so kann der Zeitraum gegenüber § 28 Nr. 2 verkürzt werden. Durch eine entsprechende Auflage können selbständige Verwaltungsakte nach § 26 erspart werden. Messungen durch den Immissionsschutzbeauftragten sollen entsprechend § 28 Satz 2 zugelassen werden. Rand-Nr. 173 gilt entsprechend. Die Auflage ist mit den selben Nebenbestimmungen (Rand-Nrn. 169-172) zu versehen wie eine Anordnung nach §§ 26, 28.

29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen

176b

Rand-Nrn. 169 bis 171, 175, 176a gelten entsprechend. Ein Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort kann nur berücksichtigt werden, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Umwelt-Gutachter sind.

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