Regelwerk, Immissionsschutz

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

VB BImSchG 2.0
Nr. 7/21-8702.6-1997/4

Vom 5. Februar 1998
(Allg. Ministerialblatt 1998 S. 117; 27.10.2003aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21291-U
nur zur Information


An die Regierungen

die Kreisverwaltungsbehörden

die Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken

das Bayerische Landesamt für Umweltschutz

nachrichtlich:

Bayer. Beamtenfachhochschule, FB Innere Verwaltung

Zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gibt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen die nachfolgenden Weisungen und Hinweise.

Paragraphen ohne Zusatz sind Paragraphen des Gesetzes.

Wird auf die Umwelt-Audit-VO Bezug genommen, ist damit die EG-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 168/1, L 203/17) angesprochen.

Die Hauptnummern der Bekanntmachung beziehen sich auf die Paragraphen des Gesetzes, zu denen die Ausführungen gemacht werden.

An der Formulierung der Neufassung haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden mit Vorschlägen aus der Praxis des Verwaltungsvollzugs mitgewirkt. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. und der Verband der chemischen Industrie, Landesverband Bayern waren als Partner des Umweltpaktes Bayern beteiligt und haben Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis eingebracht.

3 Begriffsbestimmungen 

3.1 Nachbarschaft 

1

Nachbarschaft nach § 3 Abs. 1 sind auch einzelne Nachbarn. Nachbarn sind Personen, die sich nicht nur gelegentlich im Einwirkungsbereich einer Anlage aufhalten oder Rechte an dort befindlichen Sachen haben.

2

Personen, die mit dem Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage Rechtsbeziehungen unterhalten, sind innerhalb dieser Beziehungen keine Nachbarn. Dies trifft z.B. zu auf Miteigentümer im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft und auf Mieter im Verhältnis zum Vermieter. Zum Verhältnis zwischen Mietern oder Miteigentümern vgl. Rand-Nr. 161. Zuschauer und Teilnehmer an Veranstaltungen in Anlagen (z.B. in Sportanlagen) sind weder Nachbarn noch zählen sie zur Allgemeinheit.

3.2 Fahrzeuge 

3

Fahrzeuge sind Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, soweit ihre Emissionen durch den Einsatz des Fahrzeugs als Arbeitsgerät entstehen.

4

Emissionen von Fahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück einer Betriebsstätte oder ortsfesten Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 werden dieser Anlage zugerechnet.

3.3 Grundstücke

5

Grundstücke, auf denen nur gelegentlich Arbeiten bzw. sonstige Betätigungen, z.B. die Durchführung von Veranstaltungen wie Volksfeste, erfolgen, sind keine Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 3.

6

Werden für diese gelegentlichen Arbeiten/ Betätigungen Maschinen und Geräte im Sinn von § 3 Abs. 5 Nr. 2 eingesetzt, so können zwar nach § § 22, 24 emissionsbegrenzende Anordnungen für diese Maschinen und Geräte erlassen werden, nicht aber Anordnungen, die an das Grundstück und an den Arbeitsvorgang/ die Betätigung anknüpfen wie Abschirmungen, örtliche und zeitliche Betriebsbeschränkungen (für den Fall einer Einstufung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 als Freizeitanlage vgl. Rand-Nr. 149b).

4 Genehmigungsbedürftige Anlagen 

7

Der Umfang der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist durch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl I S. 1586) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl I S. 504) bestimmt, insbesondere durch die Begriffe Nebeneinrichtungen, gemeinsame Anlage und rechtlich möglicher Betriebsumfang.

4.1 Nebeneinrichtungen 

8

Nebeneinrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind solche Gebäude, Maschinen, Aggregate u.ä., die dem Zweck der im Anhang zur 4. BImSchV genannten Anlagen zu dienen bestimmt sind, ohne zur Zweckerreichung erforderlich zu sein.

9

Das Genehmigungserfordernis erfaßt nicht alle Nebeneinrichtungen, sondern nur solche, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit der Anlage stehen und für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 von Bedeutung sein können.

Ein räumlicher Zusammenhang kann auch noch bestehen, wenn die Nebeneinrichtung auf einem benachbarten Betriebsgelände liegt, z.B. bei einem Transportband oder einer Verbindungsleitung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 VbF (jetzt BetrSichV).

10

Eine Nebeneinrichtung kann auch mehreren genehmigungsbedürftigen Anlagen dienen; sie ist dann von den Genehmigungen für alle betroffenen Anlagen zu erfassen (Urteil des BVerwG vom 6. Juli 1984, DVBl 84, 1176 = NVwZ 85, 46 = UPR 85, 23).

11

Bei Änderungen der gemeinsamen Nebeneinrichtungen ist für jede Anlage gesondert zu prüfen, ob die Änderung wesentlich ist; bejahendenfalls muß für mehrere oder alle Anlagen das Verfahren nach § 16 durchgeführt werden.

12

Versorgt die Einrichtung eine Vielzahl von Anlagen und ist sie in ihrer technischen und betrieblichen Organisation nicht mehr auf die einzelne Fabrikationsanlage ausgerichtet, so verliert sie ihre dienende Funktion und kann den einzelnen Anlagen nicht mehr als Nebeneinrichtung zugeordnet werden; sie ist dann als selbständige Anlage zu betrachten (BVerwG a.a.O.).

4.2 Gemeinsame Anlage 

13

Eine gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV kann nur durch Anlagen derselben Art gebildet werden. Diese Voraussetzung muß neben dem in Satz 2 a.a.O. erläuterten engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang gegeben sein.

Anlagen derselben Art sind in der Regel Anlagen, die unter dieselbe Nummer des Anhangs der 4. BImSchV fallen. Ausschlaggebend ist eine gleichartige Anlagentechnik.

Um eine gemeinsame Anlage im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 4. BImSchV zu bilden, müssen die Einzelanlagen einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Nicht mehr erforderlich ist ein Zusammenwirken für einen gemeinsamen technischen Zweck. Lakieranlagen für verschiedene Produkte oder Feuerungsanlagen für Wärme- oder für Prozeßdampferzeugung können danach eine gemeinsame Anlage bilden.

4.3 Rechtlich möglicher Betriebsumfang 

14

Der rechtlich mögliche Betriebsumfang nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV kann in Genehmigungen festgelegt sein.

Ergibt sich daraus oder bei fehlender Festlegung aus dem tatsächlich möglichen Betriebsumfang eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und will der Anlagenbetreiber diese Genehmigungsbedürftigkeit vermeiden, so kann er darauf verzichten, mit seiner Anlage die für die Genehmigungsbedürftigkeit bestimmte Leistungsgrenze oder Anlagengröße zu überschreiten.

15

5 Betreiberpflichten 

5.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen 

16

Prüfungsmaßstäbe und Prüfungsverfahren sind in Nummer 2 Ta Luft geregelt.

5.2 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm
(Anmerkung: die hier angebenen Verweise beziehen sich auf die Ta Lärm 68; zur der jetzt gültigen Ta Lärm 98 wurden demgemäß keine Verknüpfungen hergestellt) 

17

Die Immissionsrichtwerte der Ta Lärm beziehen sich auf die Summe der Geräusche aller Anlagen, die auf den Immissionsort einwirken. Sie haben auch nach der Überleitung in § 66 ihren Charakter als Richtwerte behalten und können nicht schematisch angewandt werden (Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1975, DVBl 76, 214). Der Wirkpegel für die Bildung des Beurteilungspegels gemäß Nr. 2.422.5 der Ta Lärm ist ausschließlich nach dem Taktmaximalpegelverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu ermitteln.

18

Als neuere Erkenntnisquelle gegenüber der Ta Lärm (vgl. Urteil des OVG Münster vom 12. April 1978, DVBl 79, 316 = NJW 79, 772) sind aus der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (September 1985) die Abschnitte 3.2 und 5.7 Abs. 2 über den Bezugszeitraum während der Nachtzeit, 3.3.1 über Geräuschspitzen am Tage, 3.3.2 über Immissionsrichtwerte "Innen" und 5.4 über einen Zuschlag für Ruhezeiten heranzuziehen. Als Bezugszeitraum für den Beurteilungspegel wird nur dann die für den Betroffenen ungünstigste volle Nachtstunde gewählt, wenn der Beurteilungspegel für diese Stunde den Beurteilungspegel für die ganze Nachtzeit um 4 dB oder mehr überschreitet (vgl. Nr. 4.4.2b der DIN 45645 Teil 1, April 1977). Ist die Umgebung der Anlage durch Wohnnutzung so geprägt, daß die Betriebsaufnahme vor 7.00 Uhr als Störung wirkt, endet die Nachtzeit wie bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Rand-Nr. 149a) um 7.00 Uhr.

19

Liegen bereits schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche vor, so dürfen genehmigungsbedürftige Anlagen in diesem Einwirkungsbereich nur noch errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn sie entweder zu den schädlichen Geräuscheinwirkungen praktisch nicht beitragen oder sichergestellt ist, daß bis zu ihrer Inbetriebnahme durch Stillegung anderer Anlagen oder Anlagenteile oder freiwillige oder angeordnete Maßnahmen an diesen Anlagen die Schädlichkeitsgrenze der Immissionen im Einwirkungsbereich unterschritten wird. Rand-Nr. 118 bleibt unberührt.

5.3 Schädliche Umwelteinwirkungen durch sonstige Immissionen

20

Bei Immissionen durch Erschütterungen, Licht, nicht ionisierende Strahlen und Wärme ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einwirkungen geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

5.4 Sonstige Gefahren, sonstige erhebliche Nachteile und sonstige erhebliche Belästigungen

21

Alle genehmigungsbedürftigen Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 so zu errichten und zu betreiben, daß auch sonstige, d.h. nicht auf Immissionen beruhende Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vermieden werden. Luftverunreinigungen als Folge von nicht dem Normalbetrieb zurechenbaren Betriebsstörungen sind keine Immissionen, sondern sonstige Gefahren.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist damit für die genehmigungsbedürftigen Anlagen auch ein allgemeines Sicherheitsgesetz und ein Gesetz zur umfassenden Prüfung der Umweltverträglichkeit.

22

Sonstige Gefahren sind insbesondere bei Anlagen zu prüfen, die der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) unterliegen.

23

Die Verhältnismäßigkeit von Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen richten sich nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem möglichen Umfang eines Schadens. Die Schutzvorkehrungen müssen um so umfangreicher sein, je schwerwiegender die Folgen eines Störfalls wären.

24

Der Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen und sonstigen erheblichen Belästigungen ist häufig Gegenstand anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, z.B. des Wasserrechts, des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § § 11 ff GerätesicherheitsG , des Gefahrstoffrechts. Diese anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehen als besondere Ausformungen des Schutzgrundsatzes dem allgemeinen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 vor. Im Genehmigungsverfahren dürfen diese Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

25

Stellungnahmen, ob die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen und sonstigen erheblichen Belästigungen eingehalten werden, sind nach § 10 Abs. 5 bei den für diese Vorschriften zuständigen Vollzugsbehörden einzuholen (vgl. Rand-Nrn. 68 ff., 82). Ist sich die Behörde nicht sicher, ob der Aufgabenbereich einer anderen Behörde berührt ist, hat sie dazu kurzfristig - vorrangig telefonisch - eine Abstimmung mit dieser herbeizuführen. Läßt sich dabei nicht ausschließen, daß die andere Behörde von dem Vorhaben berührt ist, ist diese zu beteiligen.

5.5 Vorsorge 

26

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind verhältnismäßige Maßnahmen gegen solche Immissionen zu treffen, die noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

Diese Vorsorge dient künftigen Entwicklungsmöglichkeiten und der Minderung der sonst hinzunehmenden Belastungen durch Immissionen.

27

Die Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung sind in Verordnungen nach § 7 und in den Nrn. 2.4 und 3 Ta Luft dargestellt. Der dort beschriebene Stand der Technik ist für die Vollzugsbehörden solange verbindlich, bis das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen eine Fortentwicklung bekanntgegeben hat.

Unterlagen über Arbeitsergebnisse aus der Zusammenarbeit der Länder sind nicht verbindlich, solange sie nicht durch das Ministerium eingeführt worden sind.

28

In atypischen Fällen können die Anforderungen der Ta Luft nicht Stand der Technik oder unverhältnismäßig sein. Strengere Anforderungen können für den Fall festgelegt werden, daß der Anlagenbetreiber selbst technische Einrichtungen oder Verfahren gewählt hat, mit denen er fachlich unstreitig diese strengeren Anforderungen erfüllen kann. Herstellerangaben allein genügen hierfür nicht.

29

Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik sind auch gegen Lärmeinwirkungen zu treffen (2.211 Buchst. a Ta Lärm). Solche Maßnahmen verhindern, daß die Nutzungsmöglichkeiten für Grundstücke in der Umgebung der Anlage unnötig eingeschränkt werden. Vorsorgemaßnahmen gegen Lärmeinwirkungen am Tage können darüber hinaus Personen zugutekommen, die ein erhöhtes Schlaf- und Ruhebedürfnis am Tage haben (z.B. Kleinkinder, Kranke, Schichtarbeiter).

30

5.6 Abfälle 

31a

Die früher verwendete Bezeichnung "Reststoffe" ist durch "Abfälle" ersetzt worden. Zwischen dem Abfallbegriff des § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) und dem des gleichzeitig entsprechend geänderten § 5 Abs. 1 Nr. 3 besteht kein inhaltlicher Unterschied. Abfälle sind sowohl solche zur Beseitigung als auch solche zur Verwertung.

31b

Zur Prüfung, ob Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden können, sind vom Antragsteller Angaben darüber zu fordern, welche Maßnahmen er insoweit zu ergreifen beabsichtigt und wie sie gewährleistet werden sollen.

Ist die Anlage in ein Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen, kann der Antragsteller auf dort geprüfte Ergebnisse Bezug nehmen.

32a

Abfälle werden insbesondere vermieden, wenn

32b

Abfälle können stofflich und energetisch verwertet werden. Die Verwertung von Abfällen kann in Anlagen desselben oder eines anderen Betreibers erfolgen. Werden Abfälle zur Nutzung ihrer stofflichen oder energetischen Eigenschaften in eigenen oder anderen, wirtschaftlich betriebenen Anlagen im Produktionsprozeß eingesetzt, handelt es sich um Abfallvermeidung oder -verwertung, nicht um Abfallbeseitigung.

32c

Rechtsgrundlage für Anforderungen an die Abfallvermeidung ist allein § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3. Das Gleiche gilt für die anlageninterne Verwertung, solange keine Rechtsverordnungen nach § 9 Satz 3 KrW-/AbfG erlassen sind, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen wären.

Genügt das Vorhaben, gegebenenfalls unter entsprechenden Maßgaben, im übrigen den Vorschriften des KrW-/AbfG und des darauf gestützten Regelwerks, ist in der Regel auch den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprochen.

33

In Genehmigungsverfahren müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung der Abfälle für die voraussichtliche Dauer des Anlagenbetriebs möglich ist (vgl. auch Rand-Nr. 71).

34

Änderungen hinsichtlich der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung sind unter den Voraussetzungen des § 15 anzuzeigen oder u.U. nach § 16 genehmigungsbedürftig.

35

Bei der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ist auch die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise vom 10.09.1996 - NachwV - (BGBl. I S. 1382) zu beachten. Die danach u.U. erforderlichen Entsorgungsnachweise beziehen sich nicht wie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Gesamtbetrieb der Anlage, sondern auf einzelne Betriebsvorgänge und werden deshalb nicht nach § 13 von der Genehmigung eingeschlossen. Auf Rand-Nr. 125 wird hingewiesen.

5.7 Betriebseinstellung

36

Die Pflichten nach § 5 Abs. 3 betreffen nicht Anlagen, deren Betrieb vor dem 01.September 1990 eingestellt worden ist.

37

Der Betrieb ist eingestellt, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen ist. Anhaltspunkte für eine Betriebseinstellung sind z.B. die Wegnahme betriebsnotwendiger Einrichtungen oder Einsatzstoffe oder die Kündigung des für die Anlage zuständigen Personals (vgl. Rand-Nr. 204).

38

Im Genehmigungsverfahren sind Angaben zu fordern, wie der Betreiber seine Pflichten nach § 5 Abs. 3 erfüllen will (s. Anhang, Anlage zu Rand-Nr. 60). Nach den Gesetzesberatungen kann keine Sicherheitsleistung gefordert werden; unberührt bleiben Sicherheitsleistungen nach anderen Rechtsgrundlagen. Auf Rand-Nr. 114 wird verwiesen.

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