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"Abgeordneten"
Drucksache 535/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG )
... 3. acht Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wobei jede Fraktion im Deutschen Bundestag vertreten ist, und acht Mitgliedern von Landesregierungen und hat somit 33 Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlags von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werden auf Grundlage eines gemeinsamen Wahlvorschlages von den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen und die Mitglieder der Landesregierungen auf Grundlage eines gemeinsamen Wahlvorschlages vom Bundesrat bestimmt. Für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Mitglieder der Landesregierungen wird eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestimmt. Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht oder Neuwahl. Die Kommission wird beim federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestages eingerichtet; sie wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese Geschäftsstelle wird vom Deutschen Bundestag eingerichtet.‘
Kapitel 4 Kosten
§ 21 Umlage
§ 22 Umlagepflichtige und Umlagebetrag
§ 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
§ 24 Ermittlung des Umlagebetrages
§ 25 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
§ 26 Umlagevorauszahlungen
§ 27 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 28 Säumniszuschlag
Kapitel 6 Kosten
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 4 Übergangsvorschriften
Drucksache 590/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen " Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2) - COM(2013) 506 final
... Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
Drucksache 174/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
... Bereits seit Jahren stößt die restriktive Fassung des durch das 28. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Januar 1994 eingeführten Tatbestands der Abgeordnetenbestechung (§ 108e
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen
§ 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber
§ 108g Nebenfolgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu § 108f
Zu § 108g
Zu Artikel 2
Drucksache 201/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - in Kenntnis der Schreiben zahlreicher Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie von Abgeordneten nationaler Parlamente und des gemeinsamen offenen Briefes von 65 nichtstaatlichen Organisationen vom 17. Januar 2013 an den laotischen Premierminister zum Verschwinden von Sombath Somphone,
Drucksache 631/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 534 final; Ratsdok. 12558/13
... 4. Er befürwortet eine auf EU-Ebene schlanke Europäische Staatsanwaltschaft mit dezentralem, in die nationalen Strafverfolgungssysteme eingebundenem Unterbau. Die vorgesehene Ermittlungsführung, Anklageerhebung und Prozessvertretung durch (weisungsgebundene) Abgeordnete Europäische Staatsanwälte, die gleichzeitig nationale Staatsanwälte sind, gewährleisten eine enge Vernetzung der europäischen und nationalen Strafverfolgung und ermöglichen den Zugriff der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die bewährten Strukturen und Kenntnisse vor Ort, die für ihre Tätigkeit unerlässlich sind.
Drucksache 174/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
... Bereits seit Jahren stößt die restriktive Fassung des durch das 28. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Januar 1994 eingeführten Tatbestands der Abgeordnetenbestechung (§ 108e
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen
§ 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber
§ 108g Nebenfolgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu § 108f
Zu § 108g
Zu Artikel 2
Drucksache 724/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... b) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Drucksache 50/13 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) - Begründung
... Nach den Sätzen 2 bis 4 werden auch beurlaubte Besoldungsempfänger ohne Anspruch auf Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 fiktiv in eine Stufe des neuen Grundgehaltes übergeleitet. Dies gilt auch für Besoldungsempfänger, die aufgrund ihrer Wahl zum Abgeordneten oder der Übernahme eines politischen Amtes ausscheiden (§ 40
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
a Erhöhung des Grundgehaltes
b Einführung von Erfahrungsstufen
c Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 32a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 32b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Anlage I
Zu Anlage II
Zu Anlage III
Zu Anlage IV Zur Überschrift
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 91/13
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
... Der Gesetzesvorschlag geht das Problem des Abmahnmissbrauchs in einer im Grundsatz unterstützenswerten Weise an. Gleichwohl bleibt die Bundesregierung in dieser drängenden Frage ohne nachvollziehbaren Grund untätig. In seiner Antwort vom 02. November 2012 auf die Frage der Bundestagsabgeordneten Caren Lay (DIE LINKE), aus welchen Gründen der in Rede stehende Referentenentwurf noch nicht in den Deutschen Bundestag eingebracht worden sei, hat der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler lediglich darauf verwiesen, die Ressortabstimmung sei noch nicht abgeschlossen (BT-Drs.
Drucksache 308/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt worden war (vgl. BGBl. I S. 2586, 2640). Sowohl der Entwurf der Abgeordneten Stünker u.a. als auch derjenige der Abgeordneten Bosbach u.a. wie auch der Abgeordneten Zöller u.a. sah für beide Genehmigungsfälle des § 1904 BGB die persönliche Anhörung des Betroffenen, die Anhörung der Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und der Kinder sowie einer ihm nahestehenden Person vor (zum Entwurf der Abgeordneten Stünker u.a. BT-Drs.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO
5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG
6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG
7. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG
8. Zu Artikel 6 §§ 158, 174 FamFG
9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG
10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG
Drucksache 99/12
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
... ) gewährleistet Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (Nummer 1), Verteidigern (Nummer 2), Rechtsanwälten einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekern und Hebammen (Nummer 3), Mitgliedern und Beauftragten anerkannter Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nummer 3 Buchstabe a), Beratern für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Nummer 3 Buchstabe b) und Abgeordneten (Nummer 4) in gleicher Weise das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses über das zu, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Gleiches gilt für Angehörige journalistischer Berufe (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten (auch Bürokratiekosten)
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Zielsetzung und Ausgestaltung
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 65/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... cc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten" eingefügt.
Drucksache 486/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... Nach Auffassung des Bundesrates bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages von mehr als einem Viertel der Abgeordneten des Deutschen Bundestages keine Bedenken.
Drucksache 111/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... - in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011 seine dringliche Frage (PlprNr. 17 / 119, S. 13807, A, Anlage 4), seine Nachfrage zur dringlichen Frage des Abgeordneten V. B. (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13802, D, Anlage 4) und die zwei Nachfragen zu seiner eigenen dringlichen Frage (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13807, B, C und D, Anlage 4) sowie - die schriftlichen Fragen vom 8. Juli 2011 (7/84) und 14. Juli 2011 (7/193) zur Lieferung von Leopard-2-Panzern aus Deutschland an Saudi-Arabien nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet hat. 2. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) dadurch verletzt, dass sie
Drucksache 564/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Abschlussbericht der informellen Gruppe elf europäischer Außenminister zur Zukunft der Europäischen Union
... - die volle demokratische Legitimation und Rechenschaftspflicht gewährleisten. Wenn auf europäischer Ebene zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden und diese die Kompetenzen der EU betreffen, muss das Europäische Parlament entweder im Rahmen der Mitentscheidung oder Konsultation einbezogen werden. Die meisten Mitglieder der Gruppe waren der Ansicht, dass, falls eine Entscheidung nur für den Euroraum und andere Mitgliedstaaten, die sich beteiligen wollen, gilt, die EP-Abgeordneten aus diesen Ländern eine besondere Rolle innehaben sollten - unter voller Achtung der Integrität der Europäischen Union und des Europäischen Parlamentes in ihrer Gesamtheit. Handelt es sich um Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere die Haushaltskompetenz, müssen die nationalen Parlamente zustimmen. Die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Bereich der Wirtschafts- und Fiskalpolitik sollte weiter gestärkt werden, indem ein ständiger gemeinsamer Ausschuss eingerichtet wird.
Abschlussbericht der Gruppe zur Zukunft Europas der Außenminister Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals und Spaniens
Einleitung und Zusammenfassung
I. Überwindung der gegenwärtigen Krise durch grundlegende Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion
Ein integrierter Haushaltsrahmen
Ein integrierter wirtschaftspolitischer Rahmen
Ein integrierter Finanzrahmen
Stärkung der demokratischen Legitimation und Rechenschaftspflicht
II. Erleichterung der weiteren Integrationsschritte und die langfristige Governance-Struktur der Europäischen Union
a Globaler Spieler Europa
b Stärkung anderer Politikbereiche
c Institutionelle Reformen: Stärkung der Handlungsfähigkeit und demokratischen Legitimation der EU
Verbesserung der Handlungsfähigkeit
Stärkung der demokratischen Legitimation
d Stärkung der EU als Wertegemeinschaft
e Verbesserung der allgemeinen Funktionsweise der Europäischen Union
Drucksache 368/12
Vorlage an den Bundesrat
Fragen an die Bundesregierung zur erweiterten Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Schengenraum
... Das Europäische Parlament kritisierte im Rahmen seiner Debatte zum Abschluss der dänischen Ratspräsidentschaft am 12. Juni in Straßburg insbesondere, dass die EU-Innenminister einseitig beschlossen haben, die rechtliche Grundlage zur Evaluierung und Kontrolle des Schengen-Abkommens zu ändern. Statt wie bisher gemeinsam mit dem Europäischen Parlament über Reformen an der praktischen Umsetzung der Reisefreiheit im Schengen-Raum zu entscheiden, wollen die Regierungen der Schengen-Staaten dies in Zukunft ohne Rücksprache tun. Die Abgeordneten würden nur noch über geplante Änderungen informiert. Im EP wird dagegen eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erwogen.
Fragen an die Bundesregierung zur erweiterten Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Schengenraum
Drucksache 308/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt worden war (vgl. BGBl. I S. 2586, 2640). Sowohl der Entwurf der Abgeordneten Stünker u.a. als auch derjenige der Abgeordneten Bosbach u.a. wie auch der Abgeordneten Zöller u.a. sah für beide Genehmigungsfälle des § 1904 BGB die persönliche Anhörung des Betroffenen, die Anhörung der Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und der Kinder sowie einer ihm nahestehenden Person vor (zum Entwurf der Abgeordneten Stünker u.a. BT-Drs.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO
5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG
6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG
7. Zu Artikel 6 Nummer 10aneu- § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG
8. Zu Artikel 6 §§ 158,174FamFG
9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG
10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG
Drucksache 698/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... In Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 1 sind nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und den am 31. Dezember 2012 dorthin abgeordneten Beschäftigten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" einzufügen.
Drucksache 397/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Drucksache 698/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... In Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 1 sind nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und den am 3 1. Dezember 2012 dorthin abgeordneten Beschäftigten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" einzufügen.
Drucksache 850/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
... Absatz 7 wird neu angefügt. Die Regelung erfolgt mit Blick auf Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses. Danach können die von den Mitgliedstaaten entsandten nationalen Sachverständigen auch das nationale Mitglied unterstützen. Die Sachverständigen gehören dann allerdings nicht zu den unterstützenden Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses, weil sie - jedenfalls formal - der Verwaltung von Eurojust unterstellt sind. Mit einem Einsatz von nationalen Sachverständigen am sogenannten deutschen Tisch sind jedoch Organisationsfragen verbunden, die der Entscheidung des nationalen Mitglieds obliegen. Hierfür ist im nationalen Recht eine Regelung zu schaffen, die ausdrücklich vorsieht, dass die nationalen Sachverständigen, wenn sie das nationale Mitglied unterstützen, dessen Weisungen unterliegen. Dienstrechtliche Befugnisse über die nationalen Sachverständigen stehen dem nationalen Mitglied nicht zu. Die Durchführungsbestimmungen, die das Eurojust-Kollegium nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 5 des Eurojust-Beschlusses für die abgeordneten nationalen Sachverständigen festlegt, bleiben unberührt.
Drucksache 366/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... 5 Schriftliche Erklärung 06/2011 von Abgeordneten des EP zur Verletzung der Grundrechte von Inhaftierten vom 14.2.2011.
Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs
1. Gegenstand
2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen
3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen
3.1. Der Europäische Haftbefehl8
3.2. Überstellung von Häftlingen
3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen
3.4. Europäische Überwachungsanordnung
3.5. Umsetzung
Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung
4. die Untersuchungshaft
4.1. Länge der Untersuchungshaft
4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer
Fragen zur Untersuchungshaft
5. Kinder
Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern
6. Haftbedingungen
6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug
6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten
Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen
6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze
Fragen zu den Haftbedingungen
7. öffentliche Anhörung
2 Anhänge
Tabelle
Tabelle
Drucksache 2/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... "(3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen."
§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Zu diesem Vorschlag gingen die bislang meisten mit Gründen versehenen Stellungnahmen seitens der nationalen Parlamente ein.33 In neun Fällen wurden Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität erhoben.34 So wurde angeführt, dass das Thema auf nationaler Ebene bereits ausreichend geregelt sei und die EU den nationalen Besonderheiten nicht angemessen Rechnung tragen könne. Da die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht hätten, die Zahl der zugelassenen Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten festzulegen, ließe sich darüber hinaus nicht das Ziel der Steuerung der Migrationsströme erreichen. Gleichzeitig gaben neun Abgeordnetenkammern35 positive Stellungnahmen ab, da der Vorschlag ihrer Ansicht nach EU-weit einen einheitlichen Schutz, gemeinsame Zulassungskriterien und Aufenthaltsbedingungen sicherstellt. Begrüßt wurde auch die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Zulassungsquoten festsetzen können.
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
Drucksache 232/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 20109 den allgemeinen Ansatz der Binnenmarktakte gebilligt, wonach der Binnenmarkt einer starken wirtschaftlichen und sozialen Grundlage bedarf, damit eine in hohem Maße wettbewerbsfähige Wirtschaft aufgebaut werden kann. Er sagte zu, die Binnenmarktakte weiter mit dem Ziel zu prüfen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Partnerschaft mit dem Europäischen Parlament und der Kommission Prioritäten festzulegen, die bis Ende 2012 angenommen werden sollen. Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. April 2011, die sich auf die Berichte der Abgeordneten Sandra Kalniete, António Fernando Correia de Campos und Cristian Silviu Bueoi10 stützten, seine Prioritäten für die Entwicklung eines Binnenmarkts für die europäischen Bürger, eines Binnenmarkts für Unternehmen und Wachstum und eines Binnenmarkts im Geiste von verantwortungsvoller Verwaltung und Partnerschaft dargelegt.
Mitteilung
1. Einleitung
Ein Aktionsplan zur Wiederbelebung des Wachstums und zur Stärkung des Vertrauens
Eine fruchtbare und anregende Debatte
Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen
Nachhaltiges Wachstum
Intelligentes Wachstum
Integratives Wachstum
Eine integrierte Strategie
2. Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum Vertrauen
2.1. Finanzierungsmöglichkeiten für KMU
2.2. Mobilität der Bürger
2.3. Rechte des geistigen Eigentums
2.4. Verbraucher als Akteure des Binnenmarkts
2.5. Dienstleistungen
2.6. Netze
2.7. Digitaler Binnenmarkt
2.8. Soziales Unternehmertum
2.9. Steuern
2.10. Sozialer Zusammenhalt
2.11. Regulierungsumfeld der Unternehmen
2.12. Öffentliches Auftragswesen
3. Voraussetzungen für den Erfolg: VERSTÄRKTE Steuerung des Binnenmarkts
Einbeziehung der Zivilgesellschaft und regelmäßige Bewertung
Schaffung von Partnerschaften und Förderung der Zusammenarbeit
Bessere Informationen für eine bessere Umsetzung der Binnenmarktvorschriften
Gleiche Spielregeln für alle
Spielregeln auf globaler Ebene
4. Weiteres Vorgehen Schlussfolgerung
Anhang 1 Leitaktionen
Anhang 2 Indikatoren für den Binnenmarkt
Drucksache 334/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen - Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern KOM (2011) 293 endg.
... 15. Die Bestechung von gewählten Personen und Parlamentsabgeordneten ist nicht in allen Mitgliedstaaten strafbar. Siehe diesbezüglich auch die Vergleichstabellen in Abschnitt 3.1 des Arbeitsdokuments SEK(2011) 621 der Kommissionsdienststellen.
Drucksache 401/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union KOM (2011) 511 endg.
... (7) Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Eigenmittel der Union die für die Kontrollbeauftragten der Kommission geltenden Rechte und Pflichten festgelegt werden. Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kontrollbeauftragten ihren Aufgaben nachzukommen haben, und insbesondere Regeln aufgestellt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und klarzustellen, dass der betroffene Mitgliedstaat gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaates bei einer Kontrolle Einwendungen erheben kann.
Drucksache 397/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
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