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0361/2/05
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0065/05
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0013/05
0085/05B
0364/05
0911/05B
0193/1/05
0872/05
0011/05
0616/05
0911/05
0456/05
0477/05
0456/1/05
0286/05B
0249/05
0401/05
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0727/05
0561/1/05
0748/05
0163/1/05
0243/05
0561/05B
0725/05
0937/05B
0937/1/05
0244/05
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0728/05
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0244/1/05
0456/05B
0446/05
0289/05
0403/05
0588/05
0572/05
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0897/1/05
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0193/05B
0361/4/05
0898/05
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0614/05
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0174/05B
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0723/1/05
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0943/05
0016/05
0621/04
0873/04
0569/04
0571/04B
0821/04B
0807/04
0917/04
0710/04B
0565/04
0983/04
0610/04
0806/04
0466/04
0590/04
0903/04
0821/1/04
0805/04
0676/2/04
0891/04
0676/04B
0710/04
0565/1/04
0232/04
0683/4/04
0578/04
0571/04
0458/04B
0128/04B
0939/04
0361/04B
0870/04
0804/04
0613/04
0441/04
0850/04
1013/04
0887/04
0244/03
0736/03
0831/03
0485/2/03
Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 36. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/17 (Beschluss)




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 750/1/17

... 14. Finanzielle Hilfsmaßnahmen - durch den ESM/EWF oder den ECOFIN-Rat - sollten zudem im Rahmen eines Schuldenrestrukturierungsmechanismus stärker als bisher an eine Beteiligung des Privatsektors gekoppelt sein. Mehr Beteiligung des Privatsektors setzt weiterhin effektiv funktionierende Abwicklungsstrukturen der Investoren (zum Beispiel Banken) voraus. Anderenfalls würde die Beteiligung dieser Investoren praktisch "durch die Hintertür" ausgehebelt. Eine wirkliche Beteiligung des Privatsektors sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung, schafft an den Kapitalmärkten Klarheit bei der Risikobewertung und begrenzt die Anzahl der Gläubiger, die auf eine vollständige Rettung spekulieren.



Drucksache 612/17

... dd) im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 189/1/17

... Eine neue zentrale Anlaufstelle würde die Baugenehmigungsverfahren nicht beschleunigen, sondern zu zusätzlichem Koordinierungsaufwand und Doppelprüfungen führen, die die zügige Abwicklung der Genehmigungsverfahren hemmen. Damit würde die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie dem in den Ländern und von der Richtlinie selbst verfolgten Ziel der Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren widersprechen.



Drucksache 418/17 (Beschluss)

... Die jeweiligen Vertragspartner sollten selbst entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine aktuelle Tara ermitteln wollen (z.B. stark verschmutzter LKW, besonders hochwertige Ladung, erstmaliger Verkaufskontakt oder lange zurückliegende Leer-Verwiegung). Aus der Streichung der bisherigen Vorgabe in § 26 Absatz 2 Satz 2 können sich erhebliche gegenseitige Abwicklungsvorteile ergeben, die den (Geld-)Wert der genauen Tara-Ermittlung weit überwiegen können (z.B. Zeitersparnis), was aber nur im Einzelfall vor Ort und unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots entschieden werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 262/17 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht bisher für die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung einerseits und für das Entschädigungsverfahren andererseits unterschiedliche Zuständigkeiten vor. Während die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung der Bescheinigung den Staatsanwaltschaften obliegen soll (§ 3 StrRehaHomG-E), soll das darauf aufbauende Entschädigungsverfahren durch das Bundesamt für Justiz durchgeführt werden (§ 6 StrRehaHomG-E). Die zweigeteilte Zuständigkeit ist weder geboten noch sachgerecht. Die Zuständigkeitskonzentration beim Bundesamt für Justiz fördert im Interesse der noch lebenden Verurteilten die zügige und gleichmäßige Abwicklung der Rehabilitierung und Entschädigung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 StrRehaHomG

3. Zu Artikel 1 § 4 StrRehaHomG


 
 
 


Drucksache 195/17

... "(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 können insbesondere auch mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder einjährliches Gesamtvolumen, vereinbart werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch das Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

§ 1a
Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 47/1/17

... ) von Instituten in europäisches Recht umzusetzen. Die Institute werden dadurch gezwungen, eigenkapitalähnliche Papiere zusätzlich zum Eigenkapital vorzuhalten, die im Sanierungs- oder Abwicklungsfall entweder zur Deckung der Verluste abgeschrieben oder zur Auffüllung der Eigenkapitalquote in Eigenkapital umgewandelt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte beeinträchtigt wird. Die damit verbundenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen sollen mit den Änderungen der sogenannten Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD-E, BR-Drucksache 47/17), die für die gesamte EU gilt, und der Änderung der sogenannten Bankenabwicklungsverordnung (SRMR-E, BR-Drucksache 46/17), die ergänzend nur für den Euroraum gilt, in das Bankenabwicklungsrecht integriert werden.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 83. Die von der Kommission geforderte Schaffung einer gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds ("Backstop") ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer echten Finanzunion. Ein solcher "Backstop" berührt allerdings in besonderem Maße die Haushaltsinteressen der Mitgliedstaaten. Daher ist es zu begrüßen, dass die Regelungen für einen "Backstop" nach dem Willen der Kommission so weit wie möglich haushaltsneutral ausgestaltet werden sollen. Eine überproportionale Belastung einzelner Mitgliedstaaten ist in jedem Fall zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/17 (Beschluss)




Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17

Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17


 
 
 


Drucksache 404/17

... (2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach § 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung sind Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsvorfälle erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Grundsätze der Aufzeichnungspflicht

§ 2
Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen

§ 3
Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

§ 4
Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation

§ 5
Stammdokumentation

§ 6
Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften

§ 7
Schlussvorschrift

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 5) Umfang der Stammdokumentation

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Satzteil vor Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Anlage Umfang der Stammdokumentation

Zu Satz 1

Zu Satz 2


 
 
 


Drucksache 697/1/17

... Der Bundesrat lehnt entschieden die Einführung der geplanten, strategischen Aufsichtspläne ab. Mit ihrer faktisch verbindlichen Wirkung würden diese strategischen Aufsichtspläne für das - vom Rat der Aufseher unabhängige - Direktorium in den ESAs ein Instrument darstellen, mit dem dieses den Mitgliedstaaten ihre Aufsichtstätigkeit weitestgehend diktieren könnte. Derart gravierende Mängel in der aufsichtlichen Konvergenz, die diese Form einer "direkten Aufsicht über die Hintertür" rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Weiterhin hat die Kommission auch nicht dargelegt, wieso die darüber hinaus geplante Ausdehnung des Instruments "Aufsichtshandbuch" von der Bankenaufsicht auf die anderen beiden Sektoren und auf die Bankenabwicklung erforderlich ist.



Drucksache 47/17 (Beschluss)

... ) von Instituten in europäisches Recht umzusetzen. Die Institute werden dadurch gezwungen, eigenkapitalähnliche Papiere zusätzlich zum Eigenkapital vorzuhalten, die im Sanierungs- oder Abwicklungsfall entweder zur Deckung der Verluste abgeschrieben oder zur Auffüllung der Eigenkapitalquote in Eigenkapital umgewandelt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte beeinträchtigt wird. Die damit verbundenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen sollen mit den Änderungen der sogenannten Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD-E, BR-Drucksache 47/17), die für die gesamte EU gilt, und der Änderung der sogenannten Bankenabwicklungsverordnung (SRMR-E, BR-Drucksache 46/17), die ergänzend nur für den Euroraum gilt, in das Bankenabwicklungsrecht integriert werden.



Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 21. Der Bundesrat sieht die in Artikel 20 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags formulierte Verpflichtung, alle Kundendaten als Regelfall binnen Sekunden automatisiert zu übermitteln und zu verarbeiten, kritisch. Die in Deutschland definierte Vorgabe einer viertelstündlichen Erfassung und täglichen Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten erscheint im Regelfall ausreichend für die Abwicklung der Lieferung an den Kunden und dient als technische Vorgabe für den notwendigen technischen Standard der Smart Meter. Eine Verschärfung der Anforderungen verursacht erhebliche Umrüstungskosten und dient auch nicht den Verbraucherschutzinteressen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/17 (Beschluss)




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 753/1/17

... 7. Der Bundesrat bekräftigt, dass eine Letztsicherung für den europäischen Bankenabwicklungsfonds im Rahmen eines ESM zu einer Vergemeinschaftung der Risiken führen würde und daher abzulehnen ist.



Drucksache 686/17 (Beschluss)

... - Die Kommission schlägt bei der Einführung von EDIS einen zu den verschiedenen Maßnahmen der Risikominderung parallelen Prozess vor. Der Bundesrat hält es demgegenüber - auch mit Blick auf das Vertrauen der Einlegerinnen und Einlieger - aufgrund der immer noch zu stark divergierenden Robustheit von Banken in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht für zielführend, schon mit der Einführung einer Einlagensicherung auf europäischer Ebene zu beginnen. Zunächst sollten die Finalisierung und Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen (zum Beispiel Einführung von TLAC-Standard und der MREL-Quote, überarbeitete Eigenkapitalvorgaben (CRR/CRD) und Abwicklungsprozess (BRRD)) sowie die Strategie für notleidende Kredite in Bankbilanzen angegangen werden, um eine einheitliche europäische Basis zu schaffen. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie



Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Auf diese Weise werden Verbraucher insbesondere vor einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bewahrt.



Drucksache 181/17

... Fehlt es an den Voraussetzungen des Absatzes 1, kommt ein Vertrag aufgrund des Telefonats nicht zustande. Für diesen Fall ordnet Absatz 3 die entsprechende Geltung des § 241a BGB an. Die Regelung bewirkt, dass ein Unternehmer, der vor Übermittlung einer Angebotsbestätigung und/oder vor Erhalt einer auf die Annahme des Angebots gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers schon geleistet hat, daraus grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Verbraucher ableiten kann. Auf diese Weise werden Verbraucher insbesondere vor einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bewahrt, durch die sie gegenüber den Rechtsfolgen eines Widerrufs möglicherweise schlechter gestellt würden.



Drucksache 103/17 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.



Drucksache 688/17

... Eine öffentliche Konsultation über den makroprudenziellen Rahmen und eine öffentliche Anhörung wurden in der zweiten Jahreshälfte 2016 organisiert. Die Interessenträger hielten den Auftrag und die Aufgaben des ESRB im Allgemeinen für geeignet, um die Effizienz und die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen zu gewährleisten, und bekundeten eine gewisse Unterstützung für eine Anpassung der Arbeitsmethoden des ESRB, um ihn effizienter zu machen. Die meisten Teilnehmer befürworteten die Beibehaltung des Präsidenten der EZB als Vorsitzenden des ESRB. Einige Teilnehmer sprachen sich für eine Vertretung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Verwaltungsrat des ESRB aus, um der Schaffung der Bankenunion Rechnung zu tragen, doch die meisten Teilnehmer sahen keine Notwendigkeit für umfassende Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Einige Teilnehmer befürworteten die Stärkung des ESRB-Sekretariats und der Rolle des ESRB bei der Straffung der Mitteilungsverfahren auf EU-Ebene.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 688/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen n. a. - über Konsultation der Interessenträger und öffentliche Anhörung siehe oben

- Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

5 Vorsitz

Sekretariat des ESRB

Zusammensetzung des ESRB

Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB

Bessere Rechtsetzung

Vorschlag

Artikel 1

1 Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

b Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

2 Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

b Absatz 8 erhält folgende Fassung:

3 Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

c Absatz 3 erhält folgende Fassung:

4 Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.

5 Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6 Artikel 12 wird wie folgt geändert:

7 Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b folgender Absatz 4a wird eingefügt:

8 Artikel 16 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 290/17

... "(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25f
Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung.

§ 48u
Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 43a
Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

§ 308b
Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 505e
Verordnungsermächtigung

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 189/17 (Beschluss)

... Eine neue zentrale Anlaufstelle würde die Baugenehmigungsverfahren nicht beschleunigen, sondern zu zusätzlichem Koordinierungsaufwand und Doppelprüfungen führen, die die zügige Abwicklung der Genehmigungsverfahren hemmen. Damit würde die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie dem in den Ländern und von der Richtlinie selbst verfolgten Ziel der Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren widersprechen.



Drucksache 543/1/17

... 135. Die von der Kommission geforderte Schaffung einer gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds ("Backstop") ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer echten Finanzunion. Ein solcher "Backstop" berührt allerdings in besonderem Maße die Haushaltsinteressen der Mitgliedstaaten. Daher ist es zu begrüßen, dass die Regelungen für einen "Backstop" nach dem Willen der Kommission so weit wie möglich haushaltsneutral ausgestaltet werden sollen. Eine überproportionale Belastung einzelner Mitgliedstaaten ist in jedem Fall zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/17




Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 256/17

... Zu den gängigen kartenbasierten Zahlungssystemen zählen lediglich solche, die eine allgemeine Verbreitung gefunden haben und mit zumutbarem Aufwand auf leicht zugänglichem Weg zu erreichen sind. Dies beinhaltet im Rahmen dieser Verordnung auch die elektronische Lastschrift. Der Nutzer muss sich lediglich für die Abwicklung des reinen Zahlungsvorgangs authentifizieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

§ 4
Punktuelles Aufladen

§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 697/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat lehnt entschieden die Einführung der geplanten, strategischen Aufsichtspläne ab. Mit ihrer faktisch verbindlichen Wirkung würden diese strategischen Aufsichtspläne für das - vom Rat der Aufseher unabhängige - Direktorium in den ESAs ein Instrument darstellen, mit dem dieses den Mitgliedstaaten ihre Aufsichtstätigkeit weitestgehend diktieren könnte. Derart gravierende Mängel in der aufsichtlichen Konvergenz, die diese Form einer "direkten Aufsicht über die Hintertür" rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Weiterhin hat die Kommission auch nicht dargelegt, wieso die darüber hinaus geplante Ausdehnung des Instruments "Aufsichtshandbuch" von der Bankenaufsicht auf die anderen beiden Sektoren und auf die Bankenabwicklung erforderlich ist.



Drucksache 686/1/17

... - Die Kommission schlägt bei der Einführung von EDIS einen zu den verschiedenen Maßnahmen der Risikominderung parallelen Prozess vor. Der Bundesrat hält es demgegenüber - auch mit Blick auf das Vertrauen der Einlegerinnen und Einlieger - aufgrund der immer noch zu stark divergierenden Robustheit von Banken in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht für zielführend, schon mit der Einführung einer Einlagensicherung auf europäischer Ebene zu beginnen. Zunächst sollten die Finalisierung und Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen (zum Beispiel Einführung von TLAC-Standard und der MREL-Quote, überarbeitete Eigenkapitalvorgaben (CRR/CRD) und Abwicklungsprozess (BRRD)) sowie die Strategie für notleidende Kredite in Bankbilanzen angegangen werden, um eine einheitliche europäische Basis zu schaffen. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie



Drucksache 181/1/17

... Auf diese Weise werden Verbraucher insbesondere vor einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bewahrt.



Drucksache 565/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat wiederholt seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 103/17(B)), die Bundesregierung möge darauf hinwirken, dass die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen CCPs zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass diese einem Sanierungs- und Abwicklungsregime unterworfen sind, das den im Verordnungsvorschlag über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien (BR-Drucksache 103/17) aufgestellten Anforderungen entspricht. Auch darüber hinaus werden die zuständigen Behörden fortdauernd und strengstens zu überprüfen haben, ob der Rechtsrahmen des Drittstaates mit Entwicklungen des Europarechts, sei es durch legislative oder administrative Änderungen oder auch durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, Schritt hält.



Drucksache 565/1/17

... Der Bundesrat wiederholt seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 103/17(B)), die Bundesregierung möge darauf hinwirken, dass die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen CCPs zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass diese einem Sanierungs- und Abwicklungsregime unterworfen sind, das den im Verordnungsvorschlag über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien (BR-Drucksache 103/17) aufgestellten Anforderungen entspricht. Auch darüber hinaus werden die zuständigen Behörden fortdauernd und strengstens zu überprüfen haben, ob der Rechtsrahmen des Drittstaates mit Entwicklungen des Europarechts, sei es durch legislative oder administrative Änderungen oder auch durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, Schritt hält.



Drucksache 89/1/17

... 48. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/1/17




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 750/17 (Beschluss)

... 3. Finanzielle Hilfsmaßnahmen - durch den ESM/EWF oder den ECOFIN-Rat - sollten zudem im Rahmen eines Schuldenrestrukturierungsmechanismus stärker als bisher an eine Beteiligung des Privatsektors gekoppelt sein. Mehr Beteiligung des Privatsektors setzt weiterhin effektiv funktionierende Abwicklungs-strukturen der Investoren (zum Beispiel Banken) voraus. Anderenfalls würde die Beteiligung dieser Investoren praktisch "durch die Hintertür" ausgehebelt. Eine wirkliche Beteiligung des Privatsektors sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung, schafft an den Kapitalmärkten Klarheit bei der Risikobewertung und begrenzt die Anzahl der Gläubiger, die auf eine vollständige Rettung spekulieren.



Drucksache 187/1/17

... 23. Der Bundesrat sieht die in Artikel 20 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags formulierte Verpflichtung, alle Kundendaten als Regelfall binnen Sekunden automatisiert zu übermitteln und zu verarbeiten, kritisch. Die in Deutschland definierte Vorgabe einer viertelstündlichen Erfassung und täglichen Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten erscheint im Regelfall ausreichend für die Abwicklung der Lieferung an den Kunden und dient als technische Vorgabe für den notwendigen technischen Standard der Smart Meter. Eine Verschärfung der Anforderungen verursacht erhebliche Umrüstungskosten und dient auch nicht den Verbraucherschutzinteressen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/1/17




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 103/1/17

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.



Drucksache 347/17

... Anlagen zur Erzeugung von Mieterstrom werden häufig nicht vom Vermieter selbst, sondern von einer dritten Person betrieben. Ein Dritter kann die Errichtung der Anlage, die Stromlieferung, die energiewirtschaftliche Abwicklung (insbesondere Vertragswesen, Abrechnung, Kundeninformationen und Meldepflichten) sowie den Messstellenbetrieb übernehmen. Dabei handelt es sich in der Regel um Unternehmen, die auf

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 373/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat setzt sich für eine zügige Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sowohl über die Abwicklung des Austritts - einschließlich etwaiger Übergangsregelungen - als auch über die Ausgestaltung des künftigen Verhältnisses ein. Die seit dem Referendum bestehende Ungewissheit über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich stellt für alle Betroffenen eine erhebliche Belastung dar.



Drucksache 373/1/17

... 3. Der Bundesrat setzt sich für eine zügige Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sowohl über die Abwicklung des Austritts - einschließlich etwaiger Übergangsregelungen - als auch über die Ausgestaltung des künftigen Verhältnisses ein. Die seit dem Referendum bestehende Ungewissheit über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich stellt für alle Betroffenen eine erhebliche Belastung dar.



Drucksache 667/1/17

... 6. Der Bundesrat hält es - in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Kommission - gleichfalls für erstrebenswert, den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge insbesondere durch eine stärkere Digitalisierung zu verbessern. Dies kann die Zahl der Bieter aufgrund einer größeren Reichweite erhöhen, Ressourcen schonen und den Wettbewerb stärken. Allerdings existieren bereits Initiativen und Maßnahmen, bei denen die digitalisierte Abwicklung von Vergabeverfahren über die EU-rechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht.



Drucksache 436/1/17

... 4. Der Bundesrat unterstützt im Sinne der verursachergerechten Anlastung der Wegekosten die schrittweise Abschaffung von zeitabhängigen Vignetten zugunsten von entfernungsabhängigen Mautsystemen, da diese effizienter sind und eine bessere Lenkungswirkung hin zu einer umweltverträglichen Verkehrsabwicklung entfalten können.



Drucksache 262/1/17

... Der Gesetzentwurf sieht bisher für die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung einerseits und für das Entschädigungsverfahren andererseits unterschiedliche Zuständigkeiten vor. Während die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung der Bescheinigung den Staatsanwaltschaften obliegen soll (§ 3 StrRehaHomG-E), soll das darauf aufbauende Entschädigungsverfahren durch das Bundesamt für Justiz durchgeführt werden (§ 6 StrRehaHomG-E). Die zweigeteilte Zuständigkeit ist weder geboten noch sachgerecht. Die Zuständigkeitskonzentration beim Bundesamt für Justiz fördert im Interesse der noch lebenden Verurteilten die zügige und gleichmäßige Abwicklung der Rehabilitierung und Entschädigung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 StrRehaHomG

3. Zu Artikel 1 § 4 StrRehaHomG


 
 
 


Drucksache 408/16 (Beschluss)

... "(8a) Die Abwicklungsanstalten können durch Beschluss ihrer Verlustausgleichsverpflichteten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und der Anstalt als übertragende Rechtsträger an einer Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) wie auch an einer Vermögensübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften beteiligt sein:

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Drucksache 408/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 8b Absatz 2 FMStFG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 1 FinDAG


 
 
 


Drucksache 645/16

... Im Antragsformular werden die Angaben erfasst, die für eine schnelle Abwicklung und eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags erforderlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)

§ 1
Zweck

§ 2
Zuständigkeit

§ 3
Höhe der Beihilfe

§ 4
Gewährung der Beihilfe

§ 5
Antrag

§ 6
Nachweis über die Nichtsteigerung

§ 7
Übermittlung von Betriebsdaten

§ 8
Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9
Mitteilungen

§ 10
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund


 
 
 


Drucksache 665/16

... V zugelassenen Krankenhäusern gelten und als ein auf zehn Jahre angelegtes Modellprojekt konzipiert sein. In diesen zehn Jahren sollen unter wissenschaftlicher Begleitung alle relevanten Daten (Zahl der Anspruchsteller, finanzielles Volumen, Verfahren zur Abwicklung der Ansprüche, Bewährung der Leistungsvoraussetzungen etc.) erhoben werden, bevor der Fonds in eine endgültige und ggfs. sektorenübergreifende Form überführt werden kann.



Drucksache 406/1/16

... Die Entwicklung eines bundeseinheitlichen maschinellen Clearing- und Abrechnungsverfahrens für die Körperschaftsteuerzerlegung fordert die Bündelung der Zuständigkeiten auf der Ebene des beauftragten Finanzamtes nach § 6 Absatz 1 ZerlG. Bisher ist für die Abrechnung der Zerlegungsanteile das Erhebungsfinanzamt zuständig. Das nach § 6 Absatz 1 ZerlG beauftragte Finanzamt ist im Rahmen eines Clearingverfahrens für die landesweite Abwicklung der Zerlegung zuständig. In der Praxis sieht das derzeitige Verfahren so aus, dass sowohl das Erhebungsfinanzamt als auch das beauftragte Finanzamt manuell eine Abrechnung erstellen. Um in Zukunft die Mehrarbeit und die Fehleranfälligkeit durch eine doppelte Abrechnung zu vermeiden und ein einheitliches maschinelles Verfahren einzuführen, wird die Abrechnung künftig nur noch durch das beauftragte Finanzamt erfolgen. Beim beauftragten Finanzamt würden dann sowohl die Abrechnung als auch das Clearing durchgeführt. Hierdurch entsteht ein einfacheres und effektiveres System.

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Drucksache 406/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2. Zu Artikel 7 Nummer 1

§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

4 Allgemein

Zu Satz 1

Zu Satz 2

3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

4 Unionsrecht

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG

7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG

8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten

Zu Artikel 7 Nummer 1f

Zu Artikel 7 Nummer 3

Zu Artikel 12

9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG

11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG

13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11a

14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG

15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG

16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG

17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG

18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG

21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG

22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11b
Änderung des Zerlegungsgesetzes

23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:

Artikel 11c
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 724/16

... b) die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 20. Werktags nach der vertraglichen Beendigung erfolgen kann, soweit dies für eine wertschonende Abwicklung erforderlich ist,

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Drucksache 724/16




Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 104
Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting.

Artikel 2
Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Artikel 105a
Überleitungsvorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 812/16

... Darüber hinaus sind die sekundierenden Bundesministerien bei der Verwaltung der Sekundierungsverträge mit einer Vielzahl nichtministerieller Aufgaben belastet. Die politische Koordinierung eines Fachkräfteeinsatzes soll zwar nach wie vor in den Händen der Bundesregierung verbleiben. Die Abwicklung der Verträge zur Sekundierung, die die soziale Absicherung für die sekundierten Personen enthalten, soll zukünftig jedoch auch von Dritten wahrgenommen werden können. Dadurch würde auch eine Expertise im Bereich des Personals für zivile Kriseneinsätze gebildet, gebündelt und gestärkt werden, die letztlich auch die Effizienz des gesamten Sekundierungswesens steigern wird.

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Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 227/16

... - Um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, sollten standardisierte, online gestützte Antragsverfahren gewählt werden. Beim Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren sollte auf die Erfahrungen des ZIM zurückgegriffen werden.



Drucksache 10/16

... Mit der InVeKoS-Verordnung werden die notwendigen Einzelheiten zur Antragstellung und zur Abwicklung der Antragsverfahren nach den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und 1307/2013 festgelegt. Nach ersten Erfahrungen mit den 2013 reformierten EU-Regelungen wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in einigen Punkten ergänzt. Durch Leitlinien und Antworten der Europäischen Kommission haben sich außerdem verschiedene Konkretisierungen des EU-Rechts ergeben, die zu berücksichtigen sind. Entsprechende Anpassungen sind daher in der InVeKoS-Verordnung vorzunehmen. Diese betreffen einmal die Form der Antragstellung sowie einige ergänzende Angaben im Antrag. Zur Erleichterung der Antragstellung wird außerdem ein Verfahren der Vorabkontrolle hinsichtlich der Flächenangaben im Antrag eingeführt. Kommt es zu Überschneidungen bei den Flächenangaben, teilt die Landesstelle dies dem Antragsteller kurzfristig mit, so dass dieser noch Beihilfe unschädlich Korrekturen seines Antrags vornehmen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 11a
Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse

§ 13a
Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Artikel 2
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Weitere Verordnungsfolgen

Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

2.3. Evaluation

2.4. Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 777/16 (Beschluss)

... /EU /EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Abwicklungsrichtlinie). Diese Anforderung ist durchaus auslegbar und birgt damit weiterhin Spielraum für eine unterschiedliche Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat - zur weiteren Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - dafür aus, in Artikel 108 Absatz 2 Abwicklungsrichtlinie die Kommission zum Erlass eines Delegierten Rechtsakts zu ermächtigen, in dem diese Anforderung an die Haftungsklasse weitergehend konkretisiert wird.



Drucksache 769/16

... In diesem Rahmen errichtet der Bund einen zentralen informationstechnischen Zugang zu seinen Verwaltungsleistungen, über den auch die Länder ihre Verwaltungsleistungen elektronisch bereitzustellen haben. Die Gesetzgebungsbefugnis umfasst die Errichtung dieses Portalverbundes und die grundsätzliche Pflicht zur auch elektronischen Bereitstellung von Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder über ihre jeweiligen Verwaltungsportale und deren Verknüpfung zu dem deutschlandweiten Portalverbund. Die Regelungsbefugnis umfasst auch die Kostentragung für die Schnittstellen zwischen den Verwaltungsportalen von Bund und Ländern. Um eine medienbruchfreie Kommunikation bei der Nutzung dieses Portalverbundes und der hierüber angebotenen Leistungen sowie Kompatibilität zu anderen gesetzlich vorgesehenen Zugängen zur Verwaltung zu gewährleisten, müssen für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen über den Portalverbund einheitliche Vorgaben für IT-Anwendungen, die Kommunikation und die Sicherheit gelten. Diese kann der Bund auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz in Absatz 5 mit Zustimmung des Bundesrates vorgeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 104c

Artikel 143e

Artikel 143f

Artikel 143g

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung

4 Sanierungshilfen

Stärkung des Stabilitätsrates

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung

Infrastrukturgesellschaft Verkehr

Bessere Förderung von Investitionen

Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben

4 Steuerverwaltung

Geltungsdauer/ Übergangsregelung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Unterziffer aa

Zu Unterziffer bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 143e

Zu Artikel 143f

Zu Artikel 143g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 83/16

... - die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. EU (Nr.) L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 12)



Drucksache 813/16 (Beschluss)

... bb) In dem neuen Satz 4 sind nach dem Wort "Börsengeschäftsabwicklung" die Wörter ", einschließlich der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 408/16

... Die Schaffung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) und des einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-VO) hat das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung verändert. Die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) wurden infolgedessen neu definiert: Im Jahr 2015 hat die FMSA zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben - insbesondere der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde (NAB) in Deutschland übernommen. Die FMSA wurde seitdem erfolgreich als NAB aufgebaut und hat die Bankenabgabe im Jahr 2015 erstmals nach europäischen Vorgaben erhoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 320/16

... (3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/16




Gesetz

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Gesetzlicher Vertreter

§ 4
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9
Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15
Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16
Investmenterträge

§ 17
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18
Vorabpauschale

§ 19
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20
Teilfreistellung

§ 21
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

§ 22
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23
Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25
Getrennte Besteuerungsregelungen

§ 26
Anlagebestimmungen

§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28
Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34
Spezial-Investmenterträge

§ 35
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36
Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37
Ermittlung der Einkünfte

§ 38
Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40
Abzug der Allgemeinkosten

§ 41
Verlustverrechnung

§ 42
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 45
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46
Zinsschranke

§ 47
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50
Kapitalertragsteuer

§ 51
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53
Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55
Bußgeldvorschriften

§ 56
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 22a
Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

§ 24
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 36a
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 121/16

... Nach Angaben des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins ist mit etwa 2 000 Anträgen zu rechnen. Wie bereits beim Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002 wird auch beim Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz das Bundesverwaltungsamt den Fonds verwalten und die Prüfung und Abwicklung der Anträge vornehmen. Der personelle Mehrbedarf der durch diese zusätzliche Aufgabe beim Bundesverwaltungsamt entsteht, beträgt vier zusätzliche Stellen im gehobenen Dienst für die Dauer von zwei Jahren mit Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 624 000 Euro:

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Drucksache 121/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Grundsatz

§ 2
Anspruchsberechtigung

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Verfahren

§ 5
Beirat

§ 6
Aufklärung des Sachverhalts

§ 7
Datenschutz

§ 8
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und bisherige Aufarbeitung

II. Einsatz von Dopingsubstanzen in der DDR, gesundheitliche Folgen

III. Geschichtlicher Hintergrund und Organisation des Dopings in der DDR

IV. Konzeption des Gesetzes und organisatorische Ausgestaltung des Fonds

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3582: Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 749/16 (Beschluss)

... Die Einführung der einheitlichen Förderquote und der Overheadpauschale sowie die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für Hochschulen bei der finanziellen Abwicklung von Projekten werden ausdrücklich begrüßt. Allerdings deckt die Pauschale von 25 Prozent bei den indirekten Kosten in der Regel nicht den für das Projekt erforderlichen Aufwand. Die Abrechnung der Infrastrukturkosten - interne Leistungsverrechnung - als direkte Kosten erfordert einen hohen administrativen Aufwand. Die Abschaffung des jährlichen Adjustments der Personalkosten stellt die Hochschulen vor große Probleme, da sich hieraus finanzielle Verluste ergeben, die zur Unrentabilität der Projekte beitragen.

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Drucksache 749/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020

Begründung

1. Programmbeteiligung und Überzeichnung

2. Finanzielle Gestaltung von Horizont 2020 und dem folgenden Rahmenprogramm

3. Grundlagenforschung

4. Gesellschaftliche Herausforderungen/Verbundprojekte inklusive Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften SWG

5. Vereinfachung, Rechtssicherheit und Förderformen

6. Ausweitung der Beteiligung widening participation

7. Trends in Horizont 2020 - EIC als neues Instrument

8. Synergien zwischen Strukturfonds und Horizont 2020


 
 
 


Drucksache 532/16

... 14. Im ersten Bericht der Giovannini-Gruppe aus dem Jahr 2001 ("Cross-border clearing and settlement arrangements in the European Union") wurden 15 Hindernisse identifiziert, die einer effizienten grenzübergreifenden Clearing- und Abwicklungstätigkeit bei Wertpapiergeschäften in der EU im Wege stehen.

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Drucksache 532/16




2 Einleitung

1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion

2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion

3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten

2 Fazit

Anhang
STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen


 
 
 


Drucksache 222/16

... Die Verordnung ist befristet, da die Maßnahme in den Unionsrechtsakten befristet ist. Zur Sicherstellung der Abwicklung wird die Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, ist sie weiterhin anzuwenden.

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Drucksache 222/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuständigkeit

§ 3
Mitteilungen

§ 4
Muster, Vordrucke und Formulare

§ 5
Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 180/16

... "Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

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Drucksache 180/16




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 12
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

§ 15
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

§ 34b
Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c
Anzeigepflicht

§ 38
Strafvorschriften

§ 40d
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 50
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

§ 53p
Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 53q
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

§ 60c
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 64v
Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 47
Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 295
Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

§ 308a
Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4d
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

§ 17
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

§ 43
Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 673/1/16

... 35. Das oben genannte Ziel soll insbesondere auch durch die effizientere Nutzung von Finanzierungsinstrumenten erreicht werden. Echte Vereinfachungen in der Abwicklung der Finanzinstrumente, wie sie auch durch die hochrangige Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten der ESI gefordert wurden, sind im aktuellen Verordnungsvorschlag aber nicht enthalten. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Verordnungsvorschlag um die folgenden Aspekte ergänzt wird.

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Drucksache 673/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente

Zu den Finanzierungsinstrumenten

Zur flexibleren Haushaltsverwaltung

3 Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen

22. Hauptempfehlung

23. Hilfsempfehlung

Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung

Indikatoren im ESF

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.