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"Anbau"
Drucksache 577/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
... f) unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (Suchtstoffe, psychotrope Stoffe) sowie Grundstoffen;
Drucksache 46/11
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... , das mit in der EU nicht zum Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verunreinigt war. Da solches Saatgut aufgrund des Besatzes mit GVO nicht verwendet werden darf, treffen die Konsequenzen zunächst den Landwirt, der aber am wenigsten die Möglichkeit hat, dieses Risiko zu beherrschen.
Drucksache 47/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.
Drucksache 47/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... "(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."
Drucksache 576/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
... 3. unerlaubten Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (Suchtstoffe, psychotrope Stoffe) sowie Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, im weiteren "Grundstoffe" genannt;
Drucksache 709/14/11
Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt, obwohl es sich, da entsprechende Teilegenehmigungen vorliegen, tatsächlich nur um Fälle des § 19 Absatz 3 StVZO handelt. Da in den Gutachten entsprechende Hinweise und Begründungen ausnahmslos fehlen, führt dies, da den Zulassungsbehörden eine Prüfung praktisch nicht möglich ist, vielfach zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis durch die zuständigen Behörden, obwohl die Betriebserlaubnis durch die Um- oder Anbaumaßnahme tatsächlich nicht erloschen ist.
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 179/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... -armer nachhaltiger Flugkraftstoffe von 40 Prozent bis zum Jahr 2050 kritisch, insbesondere in Verbindung mit einem ungebremsten Luftverkehrswachstum, da die Nachhaltigkeit des Anbaus von Energiepflanzen hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Kriterien nicht hinreichend geklärt ist.
Drucksache 179/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... -armer nachhaltiger Flugkraftstoffe von 40 Prozent bis zum Jahr 2050 kritisch, insbesondere in Verbindung mit einem ungebremsten Luftverkehrswachstum, da die Nachhaltigkeit des Anbaus von Energiepflanzen hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Kriterien nicht hinreichend geklärt ist.
Drucksache 632/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2011) 625 endg.; Ratsdok. 15396/11 Drucksache: 632/11 und zu632/11
... V. Alternativ dazu können Betriebe diese Bedingung erfüllen, indem sie auf 15 Prozent ihrer Ackerfläche Eiweißpflanzen oder deren Gemenge (Leguminosen) oder ökologisch vorteilhafte nachwachsende Rohstoffe, ausgeschlossen Mais, anbauen;
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzrahmen
Weitere Finanzaspekte
2 Vereinfachung
2 Direktzahlungen
2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Zur Drucksache 633/11
Zur Vorlage insgesamt
Zum Milchsektor
Zu Artikel 11
Zu Artikeln 16
Zum Weinsektor
Zur Drucksache 634/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Übergangsregelungen und Kofinanzierungssätzen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 5
Zu Artikel 18
Zu Artikel 29
Zu Artikel 21
Zu Artikel 35
Zu Artikel 50
Zu Artikel 82
Zur Drucksache 635/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 29
Zu Artikel 42
Zu Artikel 34
Zu Artikel 43
Zu Artikel 56
Zu Artikel 57
Zu Artikel 76
Zu Artikel 100
Zu Artikel 110
2 Weiteres
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 328/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... sind Vorschriften im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen aufzunehmen. Darüber hinaus sollen die Anforderungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder für Landweine und deren Bezeichnungen auch bei neuen geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben Anwendung finden, um eine einheitliche Basis hinsichtlich charakteristischer Merkmale und Kennzeichnung von deutschen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu schaffen. Bei einigen gebietstypischen Rebsorten könnte der Verbraucher deren Angabe auf dem Etikett mit einer bestimmten regionalen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692: Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Drucksache 132/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... "(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3a DirektZahlVerpflV
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 32 InVeKoS-Verordnung
'Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Drucksache 578/11 (Beschluss)
... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b das Wort "Weinanbaus" durch die Wörter "Wein-, Obst- und Gemüseanbaus" zu ersetzen.
Anlage A Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV
Zu den Absätzen 1 bis 3:
Zu Absatz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0bb - neu - § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 01 02 und Zeile Kunststoffe 20 01 39
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
28. Zu Artikel 3a - neu - 13 BioAbfV 1
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
Drucksache 626/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung , der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
... Für Betriebsinhaber, die Hanf anbauen, wird eine Informationspflicht eingeführt, die zu jährlichen Bürokratiekosten von 144 € führt. Für zugelassene Erstverarbeiter von Hanf entfällt eine Informationspflicht, was zu Einsparungen von 5,76 € jährlich führt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
b Länder
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 8a Landschaftselemente
§ 10 Nichtgewährung von Zahlungen
§ 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag
§ 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Artikel 3 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 4 Verordnung zur Aufhebung produktbezogener Verordnungen
§ 1
§ 2 Die in § 1 genannten Verordnungen sind auf Anträge, die sich auf die Wirtschaftsjahre bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/2012 beziehen, weiter anzuwenden.
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Informationspflichten
b Sonstiger Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Bund
b Länder
III. Weitere Kosten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1871: Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKos-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
Drucksache 216/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
Drucksache 574/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
... 3. unerlaubten Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläufersu bstanzen;
Drucksache 309/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Lebensversicherung und Naturkapital - Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 KOM (2011) 244 endg.
... A) Landwirtschaft: Bis 2020 Maximierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Grünland, Anbauflächen und Dauerkulturen), die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der GAP betroffen sind, um den Schutz der Biodiversität zu gewährleisten und gemessen am EU-Referenzszenario von 2010 eine messbare Verbesserung (*) des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Landwirtschaft abhängen oder von ihr beeinflusst werden, sowie der bereitgestellten Ökosystemdienstleistungen herbeizuführen und auf diese Weise eine nachhaltigere Bewirtschaftung zu fördern.
1. Einleitung
2. eine neue Grundlage für die Biodiversitätspolitik der EU
2.1. Ein doppeltes Handlungsmandat
2.2. Wertbestimmung unseres Naturkapitals seiner Vielfachen Vorteile
2.3. Biodiversitätswissen als Grundlage
3. Ein Handlungsrahmen für das kommende Jahrzehnt
3.1. Erhaltung Wiederherstellung der Natur
Einzelziel 1
3.2. Erhaltung Verbesserung der Ökosysteme ihrer Dienstleistungen
Einzelziel 2
3.3. Sicherstellung einer nachhaltigen Landwirtschaft, Forstwirtschaft Fischerei
Einzelziel 3*
Einzelziel 4
3.4. Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten
Einzelziel 5
3.5. Bewältigung der Globalen Biodiversitätskrise
Einzelziel 6
3.6. Beiträge anderer Umweltmassnahmen Umweltinitiativen
4. Wir sitzen alle im selben Boot
4.1. Partnerschaften zum Schutz der Biodiversität
4.2. Mobilisierung von Mitteln zur Förderung des Schutzes von Biodiversität Ökosystemdienstleistungen
4.3. eine Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die EU
5. Folgemassnahmen
Anhang
Einzelziel 1: Vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der HABITAT-Richtlinie
Maßnahme 1: Vollendung des Natura-2000-Netzes und Sicherstellung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
Maßnahme 2: Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für Natura-2000-Gebiete
Maßnahme 3: Verstärkung der Sensibilisierung und Einbindung von Interessenträgern und Verbesserung der Durchsetzung
Maßnahme 4: Verbesserung und Rationalisierung von Überwachung und Berichterstattung
Einzelziel 2: Erhaltung Wiederherstellung von Ökosystemen Ökosystemdienstleistungen
Maßnahme 5: Verbesserung der Kenntnisse über Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in der EU
Maßnahme 6: Festlegung von Prioritäten für die Wiederherstellung von Ökosystemen und Förderung der Nutzung grüner Infrastrukturen
Maßnahme 7: Vermeidung von Nettoverlusten an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen
Einzelziel 3: ERHÖHUNG des Beitrags von Land- und Forstwirtschaft zur Erhaltung Verbesserung der Biodiversität
Maßnahme 8: Verstärkung der Direktzahlungen für öffentliche Umweltgüter im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU
Maßnahme 9: Bessere Ausrichtung der ländlichen Entwicklung auf die Erhaltung der Biodiversität
Maßnahme 10: Erhaltung der genetischen Vielfalt der europäischen Landwirtschaft
Maßnahme 11: Förderung des Schutzes und der Verbesserung der Waldbiodiversität durch Waldbesitzer
Maßnahme 12: Einbeziehung von Biodiversitätsmaßnahmen in Waldbewirtschaftungspläne
Einzelziel 4: Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen
Maßnahme 13: Verbesserung der Bewirtschaftung befischter Bestände
Maßnahme 14: Eliminierung negativer Auswirkungen auf Fischbestände, Arten, Lebensräume und Ökosysteme
Einzelziel 5: Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten
Maßnahme 15: Verschärfung der Pflanzen- und Tiergesundheitsvorschriften der EU
Maßnahme 16: Einführung eines speziellen Instruments für invasive gebietsfremde Arten
Einzelziel 6: Beitrag zur Vermeidung des Globalen Biodiversitätsverlustes
Maßnahme 17: Verringerung der indirekten Ursachen des Biodiversitätsverlustes
Maßnahme 18: Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Erhaltung der globalen Biodiversität
Maßnahme 19: „Biodiversitätsgerechte“ EU-Entwicklungszusammenarbeit
Maßnahme 20: Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des angemessenen und fairen Ausgleichs der Vorteile aus ihrer Nutzung
Drucksache 47/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... "(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."
Drucksache 46/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... , das mit in der EU nicht zum Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verunreinigt war. Da solches Saatgut auf Grund des Besatzes mit GVO nicht verwendet werden darf, treffen die Konsequenzen zunächst den Landwirt, der aber am wenigsten die Möglichkeit hat, dieses Risiko zu beherrschen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Gentechnikgesetzes
Drucksache 89/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... P. in der Erwägung, dass Afghanistan nicht nur der weltgrößte Opiumproduzent und Hauptlieferant der Heroinmärkte in der EU und der Russischen Föderation ist, sondern nach einem kürzlich erschienenen Bericht des UNODC auch einer der weltweit größten Cannabisproduzenten; in der Erwägung, dass die Opiumproduktion in Afghanistan in den letzten beiden Jahren jedoch um 23 % und seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2007 um ein Drittel zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass das UNODC festgestellt hat, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Anbau von Opium und jenen Gebieten besteht, die von Aufständischen beherrscht werden, und dass in jenen Teilen Afghanistans, in denen die Regierung besser in der Lage ist, die Gesetze umzusetzen, nahezu zwei Drittel der Bauern sagen, sie bauen kein Opium an, weil es verboten ist - in der Erwägung, dass im Südosten, wo die offiziellen Stellen weniger Einfluss haben, knapp 40 % der Bauern das Verbot als Grund dafür genannt haben, weshalb sie keinen Mohn anbauen,
Entschließung
Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens
Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien
Schutz schutzbedürftiger Kategorien
Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung
Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure
Entschließung
Eine neue EU-Strategie
Internationale Hilfe - Gebrauch und Missbrauch
Der Friedensprozess
Polizei und Rechtsstaatlichkeit
3 Drogen
Entschließung
Entschließung
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Drucksache 578/1/11
... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b das Wort "Weinanbaus" durch die Wörter "Wein-, Obst- und Gemüseanbaus" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV *
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV *
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 - neu - BioAbfV *
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu -* § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3b - neu - BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Kunststoffabfälle ohne Verpackungen 02 0104 , Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 0102 , Zeile Kunststoffe 20 013 9 BioAbfV
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
33. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
Drucksache 623/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
... Es lässt sich schwer abschätzen, in welchem Umfang von den Regelungen Gebrauch gemacht werden wird. Derzeit erzeugen in Deutschland verschiedene Anbauer und Firmen insgesamt ca. 800 verschiedene derartige Saatgutmischungen, die nach den Vorgaben des VWW (Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V.) und RegioZert produziert und zertifiziert werden. Diese Zahl würde damit aus heutiger Sicht das Maximum bezeichnen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht sagen, ob diese Zahl der verschiedenen Saatgutmischungen auch im Rahmen der kommenden Regelung zur Vermarktung gelangt. Die tatsächliche Zahl könnte daher auch von diesem Wert abweichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
§ 6 Verschließung
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
Drucksache 843/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften
... zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt, obwohl es sich, da entsprechende Teilegenehmigungen vorliegen, tatsächlich nur um Fälle des § 19 Absatz 3 StVZO handelt. Da in den Gutachten entsprechende Hinweise und Begründungen ausnahmslos fehlen, führt dies, da den Zulassungsbehörden eine Prüfung praktisch nicht möglich ist, vielfach zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis durch die zuständigen Behörden, obwohl die Betriebserlaubnis durch die Um- oder Anbaumaßnahme tatsächlich nicht erloschen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 19 Absatz 1 und 5 StVZO , Nummer 1b - neu - § 21 Absatz 1 und Absatz 1a StVZO , Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO
'Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4a Aufhebung von Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 21
Zu Buchstabe a
Zu § 69a
Zu § 69a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 47 Absatz 1a StVZO Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 StVZO Nummer 12 Buchstabe c Anlage VIIIc Nummer 2.4. 1.1 StVZO Nummer 16 Buchstabe a Anhang zu § 47 Absatz 1a, Tabelle Spalte 2 Zeile 2 erster Halbsatz Buchstabe a StVZO
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 StVZO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 6a - neu - StVZO
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Anlage VIII Nummer 1.2.1 StVZO
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Anlage VIII Nummer 1.3.2 StVZO
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d - neu - Anlage VIIIb Nummer 3.1 StVZO
8. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 3a Satz 1 FZV
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Das Gesetzespaket, das eine Mitteilung, eine Empfehlung und einen Vorschlag für eine Verordnung44 umfasst, wurde im Juli 2010 von der Kommission angenommen. Es geht auf wiederholte Forderungen der Mitgliedstaaten zurück, wonach Entscheidungen über den Anbau zugelassener GVO auf nationaler Ebene getroffen werden sollten, das EU-weite Zulassungssystem, das auf einer Beurteilung der Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt basiert, jedoch beibehalten werden sollte. Einige Delegationen im Rat begrüßten die Vorlage, jedoch gab es auch kritische Stimmen, die angesichts dieses heiklen Themas einen rein zentralen europäischen Ansatz bevorzugen.
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
Drucksache 42/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau
... 2. Im Rahmen der Reform der EU-Weinmarktorganisation im Jahre 2008 wurde beschlossen, die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung (Anbaustopp) für Reben bis zum 31. Dezember 2015 in Europa zu befristen. Danach kann der Anbaustopp von den Mitgliedstaaten bis höchstens zum 31. Dezember 2018 verlängert werden. Durch Verzicht auf die bestehenden Regeln über den Anbau der Reben würde in vielen Regionen Europas unweigerlich die Entstehung agrarindustrieller Produktion in einfach zu bewirtschaftenden Flachlagen erfolgen und die Bemühungen um die Förderung von Weinqualität, regionaler Typisierung, den Erhalt gewachsener, attraktiver Kulturlandschaften und Steillagen würden in Frage gestellt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Weinbau
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
Drucksache 709/11/11
Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... dd) Nach dem Wort "Änderungen" werden die Wörter "oder den Anbau von Zubehör" eingefügt.
Zu Artikel 1 Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Drucksache 626/1/11
... 2. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
Drucksache 341/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
... im Bereich Bioenergie nicht durchgängig erreicht wird. Entsprechend sollten Vorgaben, mit denen etwa dem flächendeckenden Maisanbau entgegengewirkt werden soll, dem Fachrecht vorbehalten werden. Ebenso sollten ökonomische Anreize geschaffen werden, marktfähige Wärme abzusetzen und auf aufwändige administrative Vorgaben verzichtet werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 3 Nummer 1 EEG , Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - § 19 Satz 2 - neu -EEG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 EEG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1 EEG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 2 EEG
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Nummer 1 EEG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG
16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 2 Nummer 4 EEG
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEG
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 EEG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 EEG
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c EEG
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 2 EEG
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 EEG
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 4 Nummer 1 EEG
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 - neu - EEG
27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 5 Nummer 1 EEG
28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27b Absatz 1 Nummer 2 EEG
29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27b Absatz 1 Nummer 3 EEG
30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a - neu - EEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 30 EEG
32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 32 Absatz 2 Nummer 2 EEG
33. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 32 Absatz 2 Nummer 3 - neu - EEG
34. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 33 Absatz 2 EEG
35. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 33 Absatz 4 - neu - und 5 - neu - EEG
36. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 35 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 EEG
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 2 Satz 4 - neu -
38. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 3 EEG
39. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a - neu - EEG
40. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - EEG
41. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 1 und Absatz 3 EEG
42. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 4 EEG
43. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 5 Satz 2 und 3 EEG
44. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 EEG
45. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 64a und § 64b EEG
46. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64b Nummer 1 EEG
47. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64b Nummer 1 Buchstabe a EEG
48. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64f Nummer 2 bis 6 EEG
49. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 1 Nummer 12 - neu -
50. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 2 Nummer 1 EEG
51. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 EEG
52. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 6 EEG
53. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 1 Nummer 2 EEG
54. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb EEG
55. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe e EEG
56. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe g
57. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe h EEG
58. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe i EEG
59. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe j - neu - EEG
60. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 4 EEG
61. Zu Artikel 1 allgemein Änderung des EEG
62. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 3, 7 zur Biomasseverordnung Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass aus Anlage 3 die Nummer 3 Kleegras und Nummer 7 Luzernegras in die Anlage 2 übertragen werden, da aus Gründen der Nachweisbarkeit und eines nichtvertretbaren Kontrollaufwandes es geboten ist, Gräser einheitlich einer Einsatzstoffvergütungsklasse zuzuordnen, auch wenn der Energieertrag geringfügig unterschiedlich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Sudangras, Weidelgras, Luzernegras, Kleegras und Gras einschließlich Ackergras unter dem Oberbegriff Gras zusammengefasst werden können.
63. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 4 Spalte 2 zur Biomasseverordnung
64. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 12 Spalte 2 zur Biomasseverordnung
65. Zu Artikel 5 Anlage 3 Nummer 18 und 19 der Biomasseverordnung
66. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 der Biomasseverordnung
67. Zu Artikel 5 Änderung der Biomasseverordnung
68. Zu Artikel 7 Änderung des EEWG
Drucksache 632/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
... V. Alternativ dazu können Betriebe diese Bedingung erfüllen, indem sie auf 15 Prozent ihrer Ackerfläche Eiweißpflanzen oder deren Gemenge (Leguminosen) oder ökologisch vorteilhafte nachwachsende Rohstoffe, ausgeschlossen Mais, anbauen;
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzrahmen
Weitere Finanzaspekte
2 Vereinfachung
2 Direktzahlungen
2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Zur Drucksache 633/11
Zum Milchsektor
Zu Artikel 11
Zu Artikeln 16
Zum Weinsektor
Zur Drucksache 634/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Gebietskategorien und Kofinanzierungssätzen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 5
Zu Artikel 18
Zu Artikel 29
Zu Artikel 21
Zu Artikel 35
Zu Artikel 50
Zu Artikel 82
Weiterer Ergänzungsbedarf
Zur Drucksache 635/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 29
Zu Artikel 42
Zu Artikel 34
Zu Artikel 43
Zu Artikel 56
Zu Artikel 57
Zu Artikel 76
Zu Artikel 100
Zu Artikel 110
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 265/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... d) Nach dem Wort "Änderungen" werden die Wörter "oder den Anbau von Zubehör" eingefügt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 03 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 FZV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 4 Satz 2 FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Nummer 12 FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Anlage 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Satz 2 und 3 FZV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV
10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 19 Absatz 1 Satz 7 - neu - StVZO
11. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 19 Absatz 5 Satz 1 - neu - StVZO
12. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - § 21 Absatz 1 Satz 3a - neu - und 3b - neu - Absatz 1a - neu - StVZO
13. Zu Artikel 2 Nummer 04 - neu - § 52 Absatz 11 - neu - StVZO
14. Zu Artikel 2 Nummer 05 - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO
15. Zu Artikel 2 Nummer 06 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO
16. Zu Artikel 2 Nummer 07 - neu - § 72 Absatz 2 StVZO
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 - neu - bis 16 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 15
Zu allen übrigen Nummern:
18. Zu Artikel 6 Nummer 23 - neu -, 24 - neu - und 25 - neu - Anlage zu § 1 GebOSt
19. Zu Artikel 6a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 189.4 - neu -, 189.4.1 - neu - und 189.4.2 - neu - laufende Nummer 214 und laufende Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu - und 214a.2 - neu -
'Artikel 6a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 132/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... "(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3a DirektZahlVerpflV
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 32 InVeKoS-Verordnung
'Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Drucksache 46/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
... Der weltweit steigende Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen und eine zunehmende Globalisierung des Handels erhöhen die Wahrscheinlichkeit von unbeabsichtigten und technisch unvermeidbaren GVO-Spuren in Saatgut. Für Saatgutfirmen und Verbraucher ist ein reproduzierbarer und damit sicherer Nachweis von GVO im Rahmen der eigenen Qualitätskontrolle schon aus statistischen Gründen mit den derzeitigen Prüfplänen nicht möglich. Somit sind zufällige Funde durch nachfolgende staatliche Kontrollen auf GVO nicht zu vermeiden und können zu gravierenden haftungsrechtlichen Problemen führen.
1. Zu Nummer 4
2. Zu Nummer 5 - neu -
Drucksache 132/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... "(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen), als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1639: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Drucksache 667/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Eine entschlossenere Reaktion auf das Drogenproblem KOM (2011) 689 endg.
... Umfassend - Der Vertrag von Lissabon bietet der EU eine Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der Strafverfolgung auszubauen, diese bei der Verbesserung der Kapazitäten ihrer Justizsysteme zu unterstützen und die Rechtsstaatlichkeit unter voller Achtung der Menschenrechte zu fördern. Die EU sucht nach langfristigen Lösungen, indem sie beispielsweise Bauern in Afghanistan, die in ländlichen Gebieten Drogenpflanzen anbauen, Alternativen der Existenzsicherung bietet, und in Herkunfts- und Transitländern auf die Verringerung der Drogennachfrage hinarbeitet. Die EU engagiert sich für die Zusammenarbeit sowohl mit Transit- als auch mit Produktionsländern, da beide unter dem zunehmenden Drogenkonsum der Bevölkerung und damit zusammenhängenden Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit leiden und nur über schwache institutionelle Kapazitäten zur Bekämpfung des Problems verfügen.
Mitteilung
1. eine entschlossenere Europäische Reaktion auf das Drogenproblem
2. Drogenhandel
3. Drogenausgangsstoffe
4. Sicherstellung Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten
5. Neue psychoaktive Substanzen
6. Nachfrageverringerung
7. Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Drogen
8. Internationale Zusammenarbeit
9. Fazit
Drucksache 341/8/11
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
... Der verstärkte Anbau von Alternativkulturen führt wegen deren geringeren Energieertrags zur Ausweitung der Anbaufläche für die Substratversorgung bestehender
Drucksache 466/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebs es und der Kartoffelzystennematoden
... Anbauern von Kartoffeln entstehen ggf. Kosten durch die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen mit Anbau- und Verwendungsbeschränkungen bei einem Befall mit den beiden Nematodenarten. Auch hier hängt die Höhe vom tatsächlichen Auftreten der Schadorganismen ab und kann nicht im Voraus beziffert werden. Kartoffelverarbeitenden Betrieben entstehen ggf. Kosten mit der Durchführung von anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:
2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Züchtungs- und Haltungsverbot
§ 2 Anzeigepflichten
§ 3 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
§ 4 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone
§ 5 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
§ 6 Verwendung und Behandlung
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
§ 7 Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
§ 8 Untersuchung von Anbauflächen
§ 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
§ 10 Amtliches Verzeichnis
§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden
§ 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm
§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen
§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln
§ 15 Ausnahmen für Nachbau
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm
Anlage 2 (zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu §§ 4
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1315: Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Drucksache 466/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebs es und der Kartoffelzystennematoden
... Die derzeitige Formulierung setzt die Feststellung ("beruht") einer Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, des Pathotyps oder einer Virulenzgruppe als Ursache für eine stark verringerte oder veränderte Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte für eine Anzeige voraus. Diese Feststellung kann der Anbauer aber selbst nicht treffen, denn dazu sind amtliche Untersuchungen notwendig. Er kann lediglich die Vermutung haben, dass die genannten Ursachen zutreffen. Folgerichtig heißt es deshalb auch in § 8 Absatz 4, dass eine Untersuchung stattfindet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
3. Zu § 7 Absatz 1 Satz 3
4. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu -
5. Zu § 9 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 3 Satz 3
7. Zu § 11 Absatz 2
8. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
Drucksache 710/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44) soll es ermöglichen, von genetischer Erosion bedrohte bzw. erhaltenswerte Pflanzensorten von Gemüsearten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten. Die Richtlinie 2009/145/EG ist in das nationale Recht umzusetzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
§ 8 Verpackung und Verschließung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1489: Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 84/10 (Beschluss)
... aa) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,
Anlage Änderung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Zu Artikel 2 Nummer 9
Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt
§ 1 Gebührentarif
§ 2 Auslagen
§ 3 Kostengläubiger
§ 4 Kostenschuldner
§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 1
1. Abschnitt
2. AbschnittGebühren der Behörden im Landesbereich
3. AbschnittGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen fürFahreignung und der Sehteststellen
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
C. Sonstige Auswirkungen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2. Nachhaltigkeit
D. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (NKR-Nr. 1517)
Drucksache 857/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... Bundesstraßen haben vielfach inzwischen ein Ausbauniveau erreicht, das dem von Bundesautobahnen nahe kommt. Davon ausgehend hat schon der Bundesrechnungshof die Möglichkeit der Aufstufung zu Bundesautobahnen thematisiert, durch die der Bund weitere Mauteinnahmen erzielen könnte. Jedoch erfüllen viele dieser Bundesstraßen nicht sämtliche rechtlichen und technischen Voraussetzungen, die eine Autobahn zu erfüllen hat – wie zum Beispiel Anbauverbotszonen, höhenfreie Knotenpunkte und sonstige Ausbaustandards, z.B. Mindestkurvenradien.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
H. Nachhaltigkeit
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
§ 2 Mautschuldner
§ 3 Mautsätze
§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung
§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner
§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
§ 7 Kontrolle
§ 8 Nachträgliche Mauterhebung
§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Mautaufkommen
§ 12 Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen
§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen
§ 14 Mauthöhe
§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb) Mautpflichtige Bundesstraßen oder Abschnitt e von Bundesstraßen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb
Anlage 2 (zu § 14) Mautsätze
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltsauswirkungen
4. Auswirkungen auf die Wirtschaft; Preisniveau
5. Bürokratiekosten
6. Gesetzgebungskompetenz
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1506: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Drucksache 128/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Lage in Jemen
... J. in der Erwägung, dass der Mangel Jemens an Lebensmitteln und Wasser weiter kompliziert wird durch die Abhängigkeit der Bevölkerung von Kath, einer rasche Einkünfte erbringenden Pflanze, die einer umfangreichen Bewässerung bedarf und so extensiv angebaut wird, dass ca. 40% der jemenitischen Wasserressourcen für ihren Anbau verwendet werden, während das Land inzwischen ein Nettoimporteur von Lebensmitteln ist,
Drucksache 104/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Waldschutz und Waldinformation - Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel KOM (2010) 66 endg.
... Wälder sind ein Hauptbestandteil des europäischen Landschaftsbildes. Viele Berggebiete Europas wären unbewohnbar ohne Wälder, die Straßen und Schienenwege, Anbaugebiete und ganze Siedlungen vor Erdrutschen, Muren, Steinschlägen und Lawinen schützen. Diese Schutzwälder müssen speziell bewirtschaftet werden, damit eine stabile und dauerhafte Vegetationsdecke gewährleistet ist. In Österreich wurden mit dem Forstgesetz von 1975 19 % der gesamten Forstfläche des Landes zu Schutzwald erklärt. Die französische Forstgesetzgebung unterscheidet zwischen verschiedenen Schutzwaldtypen: "
Grünbuch Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel SEC 2010 163 final
1. Einleitung
2. Der Zustand der Wälder – Waldfunktionen
2.1. Was ist ein Wald?
2.2. Waldfläche
2.3. Waldfunktionen
2.3.1. Sozioökonomische Funktionen
2.3.1.1. Wälder sichern Arbeitsplätze, Einkommen und Rohstoffe für die Industrie und erneuerbare Energien.
2.3.1.2. Wälder schützen Siedlungen und Verkehrswege
2.3.2. Umweltfunktionen – Ökosystemdienstleistungen
2.3.2.1. Wälder schützen Böden
2.3.2.2. Wälder regulieren die Wasserversorgung
2.3.2.3. Wälder erhalten die biologische Vielfalt
2.3.3. Die klimaregulierende Funktion der Wälder
2.3.3.1. Wälder als Kohlenstoffsenken und Kohlenstoffquellen
2.3.3.2. Wälder als Regulatoren des örtlichen und regionalen Wetters
Frage 1:
3. Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder
3.1. Veränderliche Umweltbedingungen und Waldschäden
3.2. Destruktive Stürme
3.3. Großbrände
3.4. Auswirkungen auf die Waldfunktionen
Frage 2:
4. Verfügbare Instrumente zum Schutz der Wälder
4.1. Nationale Strategien für Waldnutzung und Waldbewirtschaftung
4.2. EU-Strategien für die Waldnutzung und Waldbewirtschaftung
Frage 3:
4.3. Waldbewirtschaftung und Waldnutzung
Frage 4:
4.4. Waldinformationen
Frage 5:
5. Perspektiven
Drucksache 29/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 14. Bevor und ggf. für welche der vier in der Mitteilung beschriebenen unterschiedlichen Optionen des möglichen Ambitionsniveaus man sich entscheidet, muss klar sein, dass alle Maßnahmen nur dann erfolgreich sein können, wenn sie weltweit zur Anwendung kommen und im Einklang mit den Beschlüssen der CBD stehen. Nationale Maßnahmen sind zur Ergänzung unumgänglich, durch sie allein würde man das Problem aber nur schwer oder gar nicht in den Griff bekommen und lediglich Wettbewerbsverzerrungen schaffen (beispielsweise die illegale Überfischung der Meere, das sinnlose Abholzen der Tropenwälder zum Anbau von Palmölplantagen oder die Verhinderung invasiver Arten).
Drucksache 3/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG )
... Ein Wegbrechen der Milchproduktion auf Grund der aktuellen Marktkrise wäre irreversibel und hätte hier über den Milchsektor hinaus negative Folgen für Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft, Natur und Umwelt. Milcherzeuger auf diesen Standorten sollten daher gezielte Unterstützung erhalten, damit die Milchproduktion hier nicht wegen der aktuellen Marktkrise eingestellt wird und die Flächen in einer produktiven Nutzung verbleiben. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Einführung des entkoppelten Betriebsprämiensystems bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für Dauergrünland deutlich niedrigere Beträge berücksichtigt wurden als für Ackerland. Milcherzeuger mit überwiegend Grünland erhalten daher niedrigere Zahlungen als Milcherzeuger auf Ackerbaustandorten (in der Regel mit hohem Anteil Silomaisanbau). Damit hat die aktuelle Zahlung der Betriebsprämie im Dezember 2009 in Milchviehbetrieben mit hohem Grünlandanteil weniger zur Liquiditätsverbesserung beigetragen als in Betrieben mit geringem Grünlandanteil.
Drucksache 440/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18 /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010) 375 endg.
... /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010)
Drucksache 806/10
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Steuerung des weiteren Ausbaus der Nutzung von Biomasse zur Biogaserzeugung
... ab. Rund 90 % der Anlagen werden mit Energiepflanzen - vorrangig Mais - und Gülle betrieben. In 2010 wurde in Deutschland rd. 640.000 ha oder 35% der 1,8 Mio. ha großen Energiepflanzenanbaufläche für Biogas genutzt.
Drucksache 440/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18 /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010) 375 endg.; Ratsdok. 12371/10
... /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010)
Drucksache 771/2/10
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen KOM (2010) 672 endg.
... 10. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag, künftige Zahlungen in allen Mitgliedstaaten nach dem Prinzip öffentliche Zahlungen für öffentliche Güter zu gestalten sowie stärker und konkreter an gesellschaftlich gewünschten Leistungen auszurichten. Dabei stellt die 2-Säulen-Struktur der GAP eine gute Ausgangsbasis dar. Die Instrumente beider Säulen müssen in abgestimmter Weise zur Erreichung der Ziele beitragen und daher jeweils weiter entwickelt werden. Auch in der 1. Säule muss ein konkreter Bezug zu spezifischen Leistungen hergestellt werden. Dazu sollten ein betriebsbezogener Anteil von ökologischen Vorrangflächen im Umfang von 10 Prozent und die Einhaltung von Fruchtfolgenanforderungen gehören. Zur Verankerung des Klimaschutzes ist ein Klima-Check für landwirtschaftliche Betriebe erforderlich. Mittlere und größere Betriebe sollten die Durchführung einer Beratung über Klimaschutzmaßnahmen (Klima-Check) nachweisen. Darüber hinaus sollte die von der Kommission erwogene Zusatz-Direktzahlung für "grüne" öffentliche Güter eingeführt werden, beispielsweise für den verstärkten Anbau von Körnerleguminosen und den Erhalt von Dauergrünland sowie die Bewirtschaftung von Flächen in Natura 2000 - und Kohärenzgebieten.
Drucksache 153/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und des Agrarstatistikgesetzes
... (1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird.
A. Problem und Ziel
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich
§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012
§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
§ 6a Regionaler Wert
Anlage 1a Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
Artikel 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
II. Kosten
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
III. Bürokratiekosten
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
VII. Nachhaltigkeitsprüfung
VIII. Gleichstellungspolitische Prüfung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Nummer n
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1215: Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und des Agrarstatistikgesetzes
Drucksache 336/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen KOM (2010) 249 endg., Ratsdok. 10229/10
... 1. Die Statistiken, die für die in den Punkten 1 bis 11 von Anhang I aufgeführten Kulturen vorzulegen sind, sind für mindestens 95 % der gesamten Anbaufläche der Betriebe repräsentativ, deren Erzeugung vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat bestimmt ist. Betriebe mit weniger als 0,1 Hektar, die vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat produzieren, können ausgenommen werden, sofern ihre kumulierte Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur ausmacht.
Drucksache 351/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetz es
... 2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
Drucksache 249/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... (2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den Gebieten, die für die Bezeichnung von Landwein festgelegt sind bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thurgau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Drucksache 487/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... Das Fehlen von Standardwerten zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials zwingt bei Gerste und Tritikale zu unverhältnismäßig komplizierten Erhebungen und Berechnungen für jeden einzelnen Anbaufall.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 34 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 34 Absatz 4
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 602/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.
... "i) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
Drucksache 763/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG )
... a) In Buchstabe b werden die Wörter "stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist" durch die Wörter "von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi" ersetzt.
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
§ 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
§ 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
Artikel 2 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 207
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 5 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 6 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Siebzehnter Unterabschnitt
§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes.
§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen
Siebzehnter Unterabschnitt
§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
Artikel 8 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 9a Änderung der Packungsgrößenverordnung
Artikel 10 Änderung der Packungsgrößenverordnung
§ 15
Artikel 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 11a Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
§ 1 Anspruch auf Abschläge
§ 2 Nachweis
§ 3 Prüfung durch Treuhänder
§ 4 Angaben auf dem Verordnungsblatt
§ 5 Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer
Artikel 11b Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler
§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug
§ 3 Weiterleitung der Abschläge
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Außerkrafttreten
Drucksache 611/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Wein -Überwachungsverordnung
... Buchstabe a: Das Unionsrecht sieht die Begriffe Tafelwein und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete nicht mehr vor. Tafelwein wird von Wein erfasst und der Begriff Sekt b.A. ist als traditioneller Begriff für Deutschland weiterhin verwendbar, weshalb eine begriffliche Änderung in § 23 vorgenommen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 1 19
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1441: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Drucksache 573/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... (8) „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der17Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags
o Allgemeiner Hintergrund
o Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
o Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche bzw. fachliche Bereiche
5 Methodik
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten
o Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung des Vorschlags
4 Rechtsgrundlage
o Subsidiaritätsprinzip
o Auswirkungen auf die Grundrechte
o Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
o Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel
o Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Einfuhr, Inverkehrbringen, Besitz und Verwendung
Artikel 5 Genehmigung
Artikel 6 Meldung von verdächtigen Transaktionen und Diebstahl
Artikel 7 Datenschutz
Artikel 8 Sanktionen
Artikel 9 Änderung der Anhänge
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 12 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 13 Dringlichkeitsverfahren
Artikel 14 Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Artikel 15 Übergangsbestimmung
Artikel 16 Überprüfung
Artikel 17 Inkrafttreten
Anhang 1 Stoffe und ihre Gemische, die Angehörigen der Allgemeinheit nur zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt
Anhang 2 Der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegende Stoffe und ihre Gemische
Drucksache 466/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebs es und der Kartoffelzysten nematoden
... Die derzeitige Formulierung setzt die Feststellung ("beruht") einer Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, des Pathotyps oder einer Virulenzgruppe als Ursache für eine stark verringerte oder veränderte Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte für eine Anzeige voraus. Diese Feststellung kann der Anbauer aber selbst nicht treffen, denn dazu sind amtliche Untersuchungen notwendig. Er kann lediglich die Vermutung haben, dass die genannten Ursachen zutreffen. Folgerichtig heißt es deshalb auch in § 8 Absatz 4, dass eine Untersuchung stattfindet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
3. Zu § 7 Absatz 1 Satz 3
4. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu -
5. Zu § 9 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 3 Satz 3
7. Zu § 11 Absatz 2
8. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
Drucksache 725/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG -Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG -FGV)
... 4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde
Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 8 Besondere Verfahren
Abschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung
§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
§ 12 Datenbestätigung
Abschnitt 3 Einzelgenehmigung
§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 19 Besondere Verfahren
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 24 Besondere Verfahren
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 27 Zulassung und Veräußerung
§ 28 Informationen des Herstellers
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kapitel 6 Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
§ 32 Änderung der Anerkennung
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
§ 36 Freistellungsklausel
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Harmonisierte Normen
§ 39 Übergangsvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
C. Sonstige Auswirkungen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2. Nachhaltigkeit
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1517: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge Neuverkündung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (NKR-Nr. 1518) Neuverkündung der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (NKR-Nr. 1519) Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Drucksache 487/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... Das Fehlen von Standardwerten zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials zwingt bei Gerste und Tritikale zu unverhältnismäßig komplizierten Erhebungen und Berechnungen für jeden einzelnen Anbaufall.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 34 Absatz 4
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
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