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Regelwerk

Wein-Überwachungsverordnung

Vom 14. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 31 vom 22.05.2002 S. 1624; 06.08.2002 S. 3082; 21.12.2004 S. 3751; 21.06.2005 S. 1666 05; 30.11.2005 S. 3379 05a; 27.09.2007 S. 2308 07; 07.11.2008 S. 2166 08; 06.12.2010 S. 1828 10; 19.07.2011 S. 1514 11; 12.10.2013 S. 3862 13; 18.06.2014 S. 798 14; 04.01.2016 S. 2 16; 21.10.2022 S. 1873 22)
Gl.-Nr.: 2125-5-7-2



Abschnitt 1
Überwachung

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse 10
(zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)

(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu

  1. Weinessig oder
  2. Essig

verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.

(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn

  1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,
  2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
  3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
  4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.

(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn

  1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
  2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

  1. der Ausfuhr und
  2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr

von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.

§ 2 Ausnahmegenehmigung 10
(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei

  1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,

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