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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung

Vom 27. September 2007
(BGBl. Nr. 49 vom 12.10.2007 S. 2308, ber. 19.10.2007 S. 2465)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494)

(2) Die Weinverordnung gilt vom 16. Oktober 2007 an wieder in ihrer am 16. April 2007 maßgebenden Fassung sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 2007 (BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.

b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 31 Weine für religiöse Zwecke".

c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 33 Liebfrau(en)milch; Hock".

d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen".

e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.

Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung".

f) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können".

g) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 5 bis 7.

c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 a) Mosel, "a) Moseltal,"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die neuen Nummern 5 bis 21.

c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 17. Saarländischer Landwein der Mosel, "17. Saarländischer Landwein,"

4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 7 und 11

(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermarktung von
  1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,
  2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage zugesetzt werden.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

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