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Regelwerk
   

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung

Vom 13. April 2007
(BGBl. Nr. 12 vom 16.04.2007 S. 494; 27.09.2007 S. 2308 07)



Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 13 Abs. 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die in Anhang V Abschnitt a Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben um jeweils höchstens 40 Milligramm je Liter überschritten werden.  "(4) Die in Anhang V Abschnitt a Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen
  1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,
  2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,

um jeweils 40 mg/l überschritten werden." ,

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) aufghoben

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