Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen *)

Vom 22. Dezember 2004



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2579), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34c Teilweise gegorener Traubenmost".

b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können".

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein Sachverständigenausschuss zu hören, dessen Zusammensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung regeln.  "(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln."

3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder

b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,

 "a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen
aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder
bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,

"b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,".

4. § 18 Abs. 10

(10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden und zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern bestimmt sind.

wird aufgehoben.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2

Für Qualitätswein mit Prädikat kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier Jahren anordnen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

6. § 30 Abs. 5 und 6

(5) Bei
  1. inländischem
    1. Perlwein und
    2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie
  2. im Inland hergestelltem
    1. Perlwein und
    2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,

dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnittliche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei Preisangeboten.

(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt.

wird aufgehoben.

7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4

Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeichnung die Worte "Weißer" oder "Roter" vorangestellt werden, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.

wird aufgehoben.

8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion