Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Vom 7. November 2008
(BGBl. I Nr. 51 vom 13.11.2008 S. 2166)



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8b Abs. 2, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1, des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), dabei § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, von denen § 7 Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und § 51 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a wird nach dem Wort "Ländern" das Wort "Baden-Württemberg" eingefügt.

2. In § 18 Abs. 15 wird die Angabe "Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juni 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. 194 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13)" ersetzt.

3. § 32c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "1. Juli" durch die Angabe "1. September" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung "Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

  1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
  2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
  3. - soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt."

4. Die Anlage 7a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe

Abschnitt 1

1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl)ethan

1a. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)

1b. 2,4-DB ****

1c. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester

1d. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)

2. Acephat

2a. Acetamiprid

2b. Acibenzolar-S-methyl

3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)

3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz)

4. Amitrol

4a. Aramite

5. Atrazin

5a. Azimsulfuron

6. Azinphos-ethyl

7. Azinphos-methyl

7a. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)

7b. Azoxystrobin

8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3 Chloranilin)

9. Benalaxyl

10. Benfuracarb

11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)

11a. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)

11b. Bifenazat

11c. Bifenthrin

12. Binapacryl

12a. Bitertanol

13. Bromophos-ethyl

14. Bromoxynil

14.a Brompropylat

15. Camphechlor (Toxaphen)

16. Captafol

17. Captan, Folpet (insgesamt)

18. Carbaryl

19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)

20. Carbosulfan

20a. Carfentrazone-ethyl

21. Chinomethionat

22. Chlorbensid

23. Chlorbenzilat

23a. Chlorfenapyr***

23b. Chlorfenson

24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)

25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)

26. Chloroxuron

27. Chlorpropham

28. Chlorpyrifos

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion