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"Anreize"
Drucksache 241/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Investitions-stabilisierungsfunktion
... 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung öffentlicher Investitionen in wirtschaftlichen Krisenzeiten primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten ist und durch nachhaltige und vorausschauende Haushaltspolitik zu gewährleisten ist. Investitionsstabilisierende Maßnahmen auf EU-Ebene dürfen daher die Notwendigkeit solider und nachhaltiger Staatsfinanzen nicht untergraben. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat bei investitionsstabilisierenden Maßnahmen auf EU-Ebene eine anreizkompatible Ausgestaltung für zwingend erforderlich. Die Voraussetzungen, die ein Mitgliedstaat ex ante erfüllen muss, um Zugang zu der Funktion zu erhalten (insbesondere solide Haushaltsführung), müssen konsequent angewendet werden.
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... Durch die Vorgaben in dieser Verordnung werden jedoch demgegenüber Einsparungen für die Wirtschaft in Höhe von 195 Millionen Euro erzielt. Somit sind im Sinne der "One in, one out"-Regel die zusätzlichen Kosten durch Einsparungen auf anderer Seite überkompensiert und es entsteht eine jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von 84 Millionen Euro. Zentral für diese Überkompensation ist die oben beschriebene Brennstoff-Einsparung in Erdgas- und Biogas-Motoranlagen, die die zusätzlichen Investitions-, Betriebs- und Nachrüstkosten in wenigen Jahren amortisiert. Die im RegelungsteXt definierten Grenzwerte für NOX in diesen Anlagen setzen somit Anreize für eine Verbesserung der Energieeffizienz. Betreiber führen diese Umrüstung auf Grund von fehlenden Informationen, kurzfristigen Unternehmensentscheidungen oder Widerstand gegenüber Veränderungen ohne diesen Anreiz nicht in der Breite durch. Eine Übernahme der Mindestanforderungen aus der Richtlinie würde zu Unsicherheiten führen, da die Grenzwerte mit Primärmaßnahmen nicht zuverlässig ohne Effizienzverluste eingehalten werden können. Somit müsste viel überwacht und geprüft werden, was im Gegensatz zur wirtschaftlichen Einführung des Stands der Technik zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand führen würde. Die Gründe für eine fehlende Umstellung ohne strengere NOs-Grenzwerte werden im Folgenden dargelegt:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
§ 8 An- und Abfahrzeiten
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
§ 1g Ableitbedingungen
§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
§ 27 Messplätze
§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
§ 31 Einzelmessungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zulassung von Ausnahmen
§ 33 Weitergehende Anforderungen
§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
§ 36 Anlagenregister
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 37 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel
Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck der Verordnung
II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen
III. Gender Mainstreaming
IV. Befristung
V. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Feste Brennstoffe:
Gasförmige Brennstoffe:
Flüssige Brennstoffe:
5 Verbrennungsmotoren:
Dazu im Einzelnen:
5 Gasturbinen:
5 Informationsdefizit:
5 Wirtschaftlichkeit:
5 Veränderungswillen:
5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Evaluation
VII. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 9
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 6
Zu § 23
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 10
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu § 25
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 30
Zu Absatz 2
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
Zu § 36
Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Zu § 37
Zu § 38
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Zu Anlage 3 Umrechnungsformel
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters
- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für
- Messungs- und Überwachungspflichten:
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Registrierung
5 Grenzwerte
5 Messung
5 Verwaltung
II.2 1:1- Umsetzung
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 KMU-Betroffenheit
II.5 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... Diese Initiative steht mit dem bestehenden Rechtsrahmen in Einklang. In der MiFID II heißt es, dass das Ziel der KMU-Wachstumsmärkte sein sollte, ‚den Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern‘ und dass das Augenmerk darauf gerichtet sein sollte, wie zukünftige Regelungen die Nutzung dieses Marktes weiter stärken und fördern sollten, damit er für Anleger attraktiv wird, und eine Verringerung der administrativen Hindernisse bieten und weitere Anreize für KMU schaffen, damit sie auf die Kapitalmärkte über die KMU-Wachstumsmärkte zugreifen‘8. Die Erwägungsgründe 6 und 55 der Marktmissbrauchsverordnung fordern ausdrücklich Erleichterungen bei den Verwaltungskosten für kleinere Emittenten, die in KMU-Wachstumsmärkten notiert sind.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Umfang der Initiative: KMU-Wachstumsmärkte
Aktueller Regulierungskontext
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Preis des Instruments
3. Ergebnisse Der EX-POST-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
a Öffentliche Konsultation zur Einrichtung eines verhältnismäßigen Regulierungsrahmens zur Vereinfachung von KMU-Notierungen
b Kapitalmarktunion-Halbzeitbilanz
c Konsultation Call for Evidence EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen
- Heranziehen von Fachwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Andere Elemente
- Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmaßnahmen
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
a Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung
Liquiditätszufuhr -Vertrag für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten
Rechtfertigung der Aufschiebung der Veröffentlichung von Insiderinformationen
Insiderlisten für KMU-Wachstumsmärkte
Managertransaktionen von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten
b Änderung der Prospektverordnung
5 Transferprospekt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... Neue Finanzdienstleistungen fallen nicht immer ganz unter den bestehenden EU-Rechtsrahmen; dies ist z.B. bei"Crowd-" und "Peer-to-Peer-Angeboten" für Start-ups und expandierende Jungunternehmen der Fall. Eine große Zahl von Konsultationsteilnehmern wies darauf hin, dass investitionsbasierte und kredit- oder anleihegestützte Crowdfunding-Angebote von einem soliden und verhältnismäßigen EU-Rechtsrahmen profitieren würden. Elf Mitgliedstaaten haben bereits spezielle Regelungen eingeführt, die vielfach miteinander kollidieren und die Entwicklung eines Binnenmarkts für Crowdfunding-Dienstleistungen bremsen. Ein fehlender gemeinsamer EU-Rahmen hindert Crowdfunding-Anbieter auch daran, im Binnenmarkt zu expandieren, was vor allem auf widersprüchliche Ansätze bei der nationalen Beaufsichtigung und Regulierung zurückzuführen ist. Der in diesem Aktionsplan vorgeschlagene EU-Rahmen wird Marktteilnehmern, die ihre Leistungen als Europäische Crowdfunding-Dienstleister (ECSP) anbieten wollen, eine umfassende europäische Zulassungsregelung (einen "Europäischen Pass") bieten. Dieser Rahmen wird Anreize für die Expansion von Crowdfunding-Dienstleistern schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass Investoren und Projektträger hinreichend geschützt sind.
2 Einführung
1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen
Kasten 1
1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken
Kasten 2
1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern
Kasten 3
2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen
Kasten 4
2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen
Kasten 5
2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen
Kasten 6
2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab
Kasten 7
2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN
Kasten 8
Schlussfolgerungen
ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor
Anhang Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen
INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN
Drucksache 285/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 9. Die Förderung von produktiven Investitionen der Aquakultur einschließlich Anlagen der Kreislauftechnologie sowie Investitionen in die Verarbeitung müssen auch weiterhin mit Zuschüssen möglich sein, um - auch angesichts der finanzpolitischen Rahmenbedingungen - hinreichende Investitionsanreize zu geben. Eine Förderung mittels Finanzierungsinstrumenten, wie laut Vorschlag der Kommission für die gesamt Sparte vorgesehen, sollte frühestens ab Investitionsvolumina, die 10 Millionen Euro pro Maßnahme übersteigen, in Betracht gezogen werden. Den erheblichen Bemühungen zur Etablierung innovativer Technologien in der Aquakultur im Rahmen von EFF und EMFF I müssen Möglichkeiten einschlägiger Förderung folgen. Eine adäquate Überführung innovativer Technologien in die wirtschaftliche Praxis muss ermöglicht werden.
Drucksache 360/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV )
... Ziel des Ausbildungsumlagesystems des PflBG ist es, für die Pflegeeinrichtungen Anreize zum Angebot von mehr Ausbildungsplätzen zu schaffen und die Kosten der Ausbildung auf alle Einrichtungen gerecht zu verteilen. Dieses Ziel wird durch die gleichmäßige Umlage der Ausbildungskosten auf den Sektor der voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen erreicht. Die Pflegeeinrichtungen, die Ausbildungsplätze anbieten, werden durch die Umlage verhältnismäßig weniger belastet, da sie Ausgleichszuweisungen aus dem Umlagefonds erhalten. Somit besteht ein Anreiz Ausbildungsplätze anzubieten. Pflegeeinrichtungen, die Ausbildungsplätze vorhalten, erzielen durch die zusätzlichen Auszubildenden ein höheres Maß an Qualität für die Pflegebedürftigen bei gleichbleibenden Kosten.
1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV
3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV
4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV
6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV
8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV
9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV
10. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV
11. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 40. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle aus Kunststoffen reduzieren möchte und hierzu ein fiskalisches Instrument vorschlägt, das einen Anreiz zur Vermeidung, aber auch zum Recycling darstellen kann. Er steht einem nationalen Beitrag, der anhand der in jedem Mitgliedstaat anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, positiv gegenüber. Er sieht jedoch bei unterschiedlichen, vielleicht sogar nicht verursachergerechten, nationalen Regelungen die Gefahr von Marktverwerfungen. Ein europaweit einheitlicher verur-sachergerechter Rahmen würde aus Sicht des Bundesrates eine einheitliche Grundlage im gesamten Binnenmarktgebiet bieten.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 605/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)
... Insbesondere für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende stellt die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen, zumal diese mit laufenden ungedeckten finanziellen Mehraufwänden verbunden ist, die von den Teilnehmenden aus dem Regelsatz getragen werden müssen. Die Schaffung zusätzlicher materieller Anreize, wie beispielsweise einer anrechnungsfreien, monatlichen Entschädigung für die Mehraufwände der Teilnehmenden an einer berufsabschlussorientierten Weiterbildung würde eine dringend benötigte Abhilfe bedeuten.
Drucksache 240/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Verantwortung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit vor allem bei den Mitgliedstaaten selbst liegt. Er sieht es vor diesem Hintergrund als entscheidend an, dass mit einem Reformhilfepro-gramm den Mitgliedstaaten nicht der Anreiz genommen wird, aus eigenem Antrieb heraus Strukturreformen auf den Weg zu bringen und umzusetzen.
Drucksache 401/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... durch die Möglichkeit der Rabattierung die Abnahme großer Mengen von Antibiotika begünstigt. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, wirtschaftliche Anreize beim Verkauf großer Mengen an Antibiotika an Betriebe mit Nutztierhaltung durch ein Verbot der Rabattierung zu beseitigen. Der Bundesrat sieht ein solches Verbot durch die Einführung von Festpreisen mit der Ermächtigungsnorm des § 78 des
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 307/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
... − online ausfüllbare Formulare sind zwar vorhanden, da aber Papiernachweise wie z.B. Geburtsurkunde oder Gehaltsbescheinigungen vorgelegt werden müssen, ergeben sich kaum Anreize für eine digitale Abwicklung.
Anlage Entschließung des Bundesrates ELFE - Einfach Leistungen für Eltern
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Die Banken werden verpflichtet, ausreichende Rückstellungen vorzunehmen, wenn neue Kredite notleidend werden. Dadurch werden angemessene Anreize gesetzt, NPL frühzeitig anzugehen und es nicht zu einer übermäßigen Anhäufung von NPL kommen zu lassen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Die Höhe des zusätzlichen Ausgleichszuschlags, der mit dem neuen § 9a Absatz 3 Satz 3 eingeführt wird, um negative Anreize für die Entnahmekrankenhäuser zu beseitigen und den Aufwand der Entnahmekrankenhäuser substantiell zu finanzieren, wird in dem neuen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung
§ 12a Angehörigenbetreuung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung
2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser
3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende
3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus
3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken
3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes
3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten
3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern
4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung
5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister
6. Verfahrensvereinfachungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Bund, Länder und Gemeinden
3.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Freistellung Transplantationsbeauftragte
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst
Vergütung der Entnahmekrankenhäuser
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2.1 Vorgaben
4.2.2 Informationspflichten
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4.3.1 Bund
4.3.2 TPG-Auftraggeber
4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Demografie
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
III. Ergebnis
Drucksache 5/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... Die Zwischenbewertung des EIT kam zu dem Ergebnis, dass es dazu beiträgt, strukturelle Schwächen der Innovationskapazitäten der EU in Angriff zu nehmen. Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) des EIT schaffen über unterschiedlichste globale Herausforderungen hinweg Anreize für enge und wirksame Vernetzungen von Bildung, Forschung und Innovation und generieren so einen EU-Mehrwert. Mit dem EIT als Plattform entstehen und entwickeln sich KIC, die in ihren jeweiligen Themenbereichen technisches Wissen mit unternehmerischem Wissen und mit Kenntnissen aus dem Bereich Innovation sowie mit einem direkten Zugang zu Unternehmen und internationaler Mobilität verbinden.
1. Einleitung
2. Die wichtigsten Ergebnisse der ZWISCHENBEWERTUNG von Horizont 2020
3. ERKENNTNISSE IM Hinblick auf die MAXIMIERUNG der Wirkung KÜNFTIGER RAHMENPROGRAMME
3.1. Ambitioniertere Investitionen
3.2. Weitere Vereinfachung
3.3. Unterstützung bahnbrechender Innovation
3.4. Größere Wirkung durch Auftragsorientierung und Bürgerbeteiligung
3.5. Stärkung der Synergien mit anderen EU-Förderprogrammen und EU-Strategien
3.6. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit
3.7. Mehr Offenheit
3.8. Rationalisierung der Finanzierungslandschaft
4. AUSBLICK
Drucksache 71/18
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit im ärztlichen Notdienst mittels weiterentwickelter Portalpraxen
... - Der Sachverständigenrat sieht den INZ vorgeschaltete einheitliche Leitstellen für ärztlichen Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst vor, die nur noch über eine einheitliche Nummer erreichbar sein sollen. Die heutigen kommunalen Leitstellen des Rettungsdienstes erfüllen jedoch unter "112" ebenso Aufgaben von Brand- und Katastrophenschutz. Ein Auseinanderreißen von Rettungsdienst und Brand- und Katastrophenschutz dürfte ausgesprochen kontraproduktiv sein, was auch seitens des Deutschen Landkreistags zum SVR-Gutachten ausdrücklich bestätigt wird. Der Sachverständigenrat läßt diese Fragestellung bisher offenbar außer Acht. - Nach dem bisher bekannten Modell des Sachverständigenrats sollen Krankenhaus und KV gemeinsam als Träger des INZ agieren, Betreiber soll aber zur Vermeidung von unangemessenen Anreizen zur stationären Versorgung die KV sein. Beim Modell der weiterentwickelten Portalpraxen sollten KV und Krankenhaus ebenfalls gemeinsam Träger sein, wobei es sich rechtlich bei der Portalpraxis um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würde. Diese GbR wäre dann auch Betreiber der Portalpraxis mit eigenem Leistungserbringerstatus, vergleichbar z.B. einem MVZ.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 380/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Ziel des kohärenten Ansatzes ist es, durch eine Bestandsaufnahme der mit den oben genannten Ländern bestehenden und geplanten Maßnahmen und Projekte aller Ressorts geeignete Anreize und Hebel zu identifizieren, die Ansatzpunkte für eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich Rückkehr sein können. Eine Einbindung des Auswärtigen Amts erscheint hierbei zielführend, da die dort vorhandene zielstaatsbezogene Expertise von Nutzen für den Abschluss bilateraler Vereinbarungen ist.
Zum Abschluss von Rücknahmeabkommen
Drucksache 222/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009
über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel COM(2018) 317 final
... Darüber hinaus wurde im Oktober 2017 eine 12-wöchige öffentliche Konsultation eingeleitet, in der sich verschiedenste Interessenträger für eine Ausnahmeregelung für die Herstellung aussprechen6. Dieser Konsultation zufolge gibt es starke Unterstützung für einen einheitlichen SPC-Titel. Während viele Interessenträger der Ansicht sind, dass das SPC-System seinen Zweck erfüllt, halten es andere wiederum für notwendig, mehr Klarheit hinsichtlich der praktischen Anwendung der SPC-Verordnung und der Bolar-Ausnahmeregelung zu schaffen. Es erscheint jedoch angebracht, zunächst den Abschluss der Analyse abzuwarten, die derzeit von der Kommission bezüglich der Anreize im Arzneimittelbereich durchgeführt wird.7 Darüber hinaus sollten im Hinblick auf etwaige künftige Orientierungshilfen für das SPC-System im Allgemeinen die Ergebnisse der vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen SPC-Verfahren abgewartet werden.
Vorschlag
Begründung
Kontext des Vorschlags
- Zentrale Elemente des Vorschlags
- Kohärenz mit bestehenden Strategien und Maßnahmen
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang Anhang I Logo
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... Letzteres gilt auch für eine damit verbundene eventuelle Umschichtung von Mitteln der Direktzahlungen in die 2. Säule, um Ziele des Tierwohls, Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes zu erreichen. Landwirtinnen und Landwirte brauchen höhere Anreize, um mehr freiwillige Leistungen zu erbringen.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 395/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates für zusätzlichen Wohnraum durch steuerliche Förderung von Aufstockungen bei bestehenden Gebäuden
... 3. Der Bundesrat begrüßt die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, steuerliche Anreize für den freifinanzierten Wohnungsbau im bezahlbaren Mietsegment einzuführen. Er erwartet deren schnellstmögliche Realisierung. Die Einführung der Sonderabschreibung wird wesentliche Impulse für den dringend benötigten Wohnraum vor allem für Bezieher geringer und mittlerer Einkommen bringen.
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
... 32. Nach einer Studie (Bandiera, Prat, Valletti, 2008) stellen fehlende professionelle Kompetenzen in der öffentlichen Auftragsvergabe ein noch größeres Problem als die Korruption dar: 83 % der in der öffentlichen Auftragsvergabe verschwendeten Ressourcen gehen auf mangelnde Professionalisierung und fehlende Anreize zurück und nur 17 % auf Korruption.
3 Einführung
1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN
2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen
3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg
4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten
a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
b. Professionalisierung öffentlicher Käufer
c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität
e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
5. Schlussfolgerung
Anlage Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018
1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
2. Professionalisierung öffentlicher Käufer
3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
Drucksache 666/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... Die Empfehlung kann Befolgungskosten beispielsweise im Zusammenhang mit Löhnen und Vergütungen, finanziellen Zuschüssen oder Anreizen und der Bereitstellung von Ausbildern und Mentoren für die pädagogische Unterstützung nach sich ziehen. Die Kosten können je nach Aufbau von öffentlichen Haushalten und ausbildenden Arbeitgebern gemeinsam getragen werden. Die Finanzierung kann beispielsweise über einen einzelstaatlichen Haushalt, durch spezifische Abgaben, Steuern oder freiwillige Beiträge erfolgen.
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Anwendungsbereich des Vorschlags
- Politischer Kontext
- Berufsausbildung auf der politischen Agenda
- Bisherige Arbeiten zu Qualität und Wirksamkeit
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Rechtsinstruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Eignungsprüfungen und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
- Befolgung
- Verwaltung
- Umsetzung
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kriterien für die Lern- und Arbeitsbedingungen
Kriterien für Rahmenbedingungen
Folgemaßnahmen auf EU-Ebene
Vorschlag
Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen
Schriftlicher Vertrag
4 Lernergebnisse
Pädagogische Unterstützung
Arbeitsplatz -Komponente
Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung
4 Sozialschutz
Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit
Kriterien für Rahmenbedingungen
4 Regulierungsrahmen
Einbeziehung der Sozialpartner
Unterstützung für Unternehmen
Flexible Lernpfade und Mobilität
Berufsberatung und Sensibilisierung
4 Transparenz
Qualitätssicherung und Werdegang-Nachverfolgung
Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene
Zur Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten:
4 Unterstützungsdienste
4 Sensibilisierung
4 Finanzierung
Follow -up
Drucksache 73/2/17
Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so auszugestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden,"
Drucksache 757/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung COM(2017) 773 final
... Gleichzeitig bestehen für die Mitgliedstaaten nur äußerst geringe Anreize, über das Katastrophenschutzverfahren der Union Unterstützung anzubieten, da aus dem EU-Haushalt lediglich ein Teil der Transportkosten finanziert wird. Allerdings ist der Transport bei den meisten Einsätzen nicht die teuerste Komponente: Die operativen Kosten liegen wesentlich höher. Beispielsweise entsprechen die Kosten für die Beförderung eines großen mobilen Lazaretts nur einem Bruchteil der Kosten für seinen Betrieb, die sich auf rund 6 Mio. EUR pro Monat belaufen. Ebenso ist der Flug eines Flugzeugs von Frankreich nach Portugal günstig im Vergleich zu den Kosten, die sein mehrtägiger Einsatz vor Ort verursacht. Die Kosten für den Einsatz dieser Mittel werden nicht aus dem EU-Haushalt finanziert.
1. Einleitung
2. BISHERIGES Vorgehen der EU
3. EIN Europa, das SCHÜTZT: RESCEU
3.1. Stärkung der Katastrophenbewältigung durch die EU
3.2. Robuste Prävention und Vorsorge durch Katastrophenschutz
3.3 Vereinfachung
WICHTIGSTE Massnahmen
4. KOMPLEMENTARITÄT mit Anderen POLITIKKONZEPTEN der EU IM Bereich KATASTROPHENMANAGEMENT
WICHTIGSTE Massnahmen:
5. Schlussfolgerung
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Darüber hinaus soll die Einholung von Fremdauskünften aber auch zulässig sein, wenn eine Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. In diesen Fällen muss es dem Gläubiger möglich sein, die Vermögenssituation des Vollstreckungsschuldners anhand objektiver Informationsquellen zu überprüfen, um geeignete Vollstreckungsobjekte aufzufinden. Dadurch soll zugleich die Bereitschaft des Vollstreckungsschuldners zu wahrheitsgemäßen Angaben bei der Vermögensauskunft nach § 284 AO gefördert werden. Auch im Hinblick auf die abnehmende sozial-ethische Bedeutung des Eides besteht ein Interesse daran, die Aussagen des Vollstreckungsschuldners kritisch hinterfragen zu können und Fehlanreize, Vermögensgegenstände durch unwahre Angaben vor den Augen der Vollstreckungsbehörden zu verbergen, wirksam zu begegnen.
Drucksache 749/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 826 final
... 4. Zwar unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Ansatz der Kommission, notwendige Strukturreformen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester künftig stärker über positive Anreize als über Sanktionen zu befördern (vergleiche BR-Drucksache 543/17(B)). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum es dazu einer erweiterten Möglichkeit zur Überführung von bislang der geteilten Mittelverwaltung unterliegenden Mitteln für kohäsionspolitische Ziele in die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission bedarf. Schon heute können Mitgliedstaaten Teile ihrer aus den ESI-Fonds finanzierten Mittel der Technischen Hilfe auf das im Mai 2017 verabschiedete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017 bis 2020 übertragen.
Drucksache 678/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union COM(2017) 495 final
... Der Vorschlag trägt einer Reihe der von den Mitgliedstaaten und der Industrie geäußerten Bedenken Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, einen übergreifenden und für Rechtssicherheit sorgenden Grundsatz des freien Datenverkehrs zu verwirklichen, Fortschritte in Bezug auf die Datenverfügbarkeit für ordnungspolitische Zwecke zu erzielen sowie beruflichen Nutzern den Wechsel des Anbieters von Datenspeicherungs- oder sonstigen Datenverarbeitungsdiensten und die Übertragung von Daten zu erleichtern, indem Anreize für mehr vertragliche Transparenz hinsichtlich der geltenden Verfahren und Bedingungen geschaffen werden, ohne den Diensteanbietern in diesem Stadium jedoch bestimmte Normen oder Verpflichtungen aufzuerlegen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Freier Datenverkehr in der Union
Artikel 5 Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden
Artikel 6 Übertragung von Daten
Artikel 7 Zentrale Anlaufstellen
Artikel 8 Ausschuss
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Schlussbestimmungen
Drucksache 771/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011
, (EU) Nr. 528/2012
, (EU) Nr. 2016/424
, 2016/425, (EU) Nr. 2016/426
und (EU) Nr. 2017/1369
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42 /EG
/EG, 2009/48 /EG
/EG, 2010/35 /EU
/EU, 2013/29 /EU
/EU, 2013/53 /EU
/EU, 2014/28 /EU
/EU, 2014/29 /EU
/EU, 2014/30 /EU
/EU, 2014/31 /EU
/EU, 2014/32 /EU
/EU, 2014/33 /EU
/EU, 2014/34 /EU
/EU, 2014/35 /EU
/EU, 2014/53 /EU
/EU, 2014/68 /EU
/EU und 2014/90 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2017) 795 final; Ratsdok. 15950/17
... Der Bundesrat erkennt, wie bereits dargelegt, das Ziel der Kommission, einen gerechteren Binnenmarkt zu verwirklichen, an. Er unterstützt die Initiative der Kommission zur Stärkung der Konformität der Produkte und zur Durchsetzung der EU-Harmonisierungsvorschriften für Produkte, um die Menge nichtkonformer Produkte auf dem EU-Markt anzugehen, Anreize für eine bessere Einhaltung der Vorschriften zu bieten und eine gerechte und gleiche Behandlung zu gewährleisten.
Zur Vorlage allgemein
Zum Anwendungsbereich
Zu Begriffsbestimmungen
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung
Zu Kontrollsystemen
Zu Sanktionsregelungen
Zum Anhang
Zur Übersetzung von Dokumenten
Drucksache 754/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens - COM(2017) 822 final
... 9. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Vergabe von EU-Mitteln künftig stärker an die Umsetzung von Strukturreformen zu binden. Er weist darauf hin, dass entsprechende Instrumente anreizkompatibel ausgestaltet sein müssen und nicht zu Mitnahmeeffekten oder zur Verdrängung privater Investoren führen dürfen. Der administrativen Begleitung und der Kontrolle von geförderten Strukturreformen sollte künftig ein höherer Stellenwert zukommen.
Drucksache 180/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
... In anderen EU-Staaten gibt es bereits gesetzliche Initiativen, mittels derer Lebensmittelverluste verringert werden sollen: So sind bspw. Supermärkte in Frankreich ab einer Größe von 400 Quadratmeter verpflichtet, unverkaufte Nahrungsmittel zu spenden, zu Tierfutter zu verarbeiten oder in die Kompostierung oder energetische Verwertung zu geben. Ein ähnliches Gesetz in Finnland gilt nicht nur für Supermärkte, sondern auch für die Außer-Haus-Verpflegung und Großverbraucher wie zum Beispiel Restaurants, Krankenhäuser und Cafés. In Italien wiederum werden die bürokratischen Vorgaben für die Spende von noch verzehrfähigen Lebensmitteln für Unternehmen aus dem Lebensmittelbereich vereinfacht und zugleich steuerliche Anreize geschaffen.
Drucksache 1/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.
Drucksache 130/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht und Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 2 des Mindestlohngesetz es
... Aus Sicht der Bundesregierung gibt es damit unter den bestehenden Rahmenbedingungen weder zwingende Gründe für eine Beibehaltung der Regelung noch zwingende Gründe für eine Abschaffung. Angesichts der Unsicherheiten über die weiteren Entwicklungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in den kommenden Jahren hält es die Bundesregierung jedoch für sinnvoll, Arbeitgebern weiterhin Anreize zu geben, Langzeitarbeitslosen einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Bundesregierung empfiehlt daher, zum jetzigen Zeitpunkt keine gesetzlichen Änderungen vorzunehmen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll die weitere Entwicklung jedoch beobachtet und gegebenenfalls eine erneute Evaluation unter veränderten Bedingungen durchgeführt werden.
Drucksache 429/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... - Verschiedene Komponenten der Hochschulsysteme greifen nicht immer nahtlos ineinander: Finanzierungs-, Anreiz- und Belohnungsmechanismen im Hochschulbereich sind nicht immer so gestaltet, dass gute Leistungen in Lehre, Forschung und Innovation sowie in Bezug auf soziale Inklusion und Engagement entsprechend honoriert werden. Die Zusammenarbeit mit Schulen, Berufsbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist häufig begrenzt.
Mitteilung
1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU
2. VORRANGIGE Massnahmen
2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen
2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme
2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen
2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme
3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung
4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 35. Die bisherigen im Rahmen der Bankenunion beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität im Bankensektor sind zu begrüßen. Sie adressieren allerdings ein Kernproblem des Bankensektors in der Eurozone nicht, nämlich die hohen Bestände an notleidenden Krediten in vielen Mitgliedstaaten. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme nach wie vor die erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Wie im Beschluss des Bundesrats vom 29. Januar 2016 dargelegt (BR-Drucksache 640/15(B)), würde dies massive Fehlanreize entstehen lassen und das Vertrauen in die Sicherheit der Spareinlagen nachhaltig beschädigen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die politischen Verhandlungen über eine Vergemeinschaftung erst dann führen möchte, wenn der Abbau von Risiken in den Bankbilanzen ausreichend und effektiv vorangeschritten ist.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen[, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "nonperforming loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos]. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen [und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird].
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) maßgeblich von der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten abhängt. Diese zu stärken und entsprechende Reformanreize zu setzen, muss Kernziel wirtschaftspolitischen Handelns bleiben.
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Das Zusammenspiel zwischen Patenten und Standards ist wichtig für Innovation und Wachstum. Standards sorgen dafür, dass interoperable und sichere Technologien unter den Unternehmen und Verbrauchern große Verbreitung finden. Patente bieten Anreize für Forschung und Entwicklung und ermöglichen innovativen Unternehmen eine angemessene Kapitalrendite. Standards1 verweisen häufig auf Technologien, die durch Patente geschützt sind. Ein Patent, das die für einen Standard essenzielle Technologie schützt, wird als standardessenzielles Patent (SEP) bezeichnet. SEP schützen darum Technologien, die für die Einhaltung technischer Standards sowie für die Vermarktung von auf diesen Standards basierenden Produkten wesentlich sind.
Mitteilung
3 Einleitung
1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP
1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen
1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN
1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen
1.2.2. Prüfungen der Essenzialität
1.2.3. Umsetzungsmethoden
2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE
2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE
2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG
2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG
2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS
3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP
3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE
3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN
3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS
3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung
3.5. PATENTHAIE und SEP
3.6. SENSIBILISIERUNG
4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS
5. Schlussfolgerung
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... e. Es gibt in der EU also zu wenig Fahrzeuge, die alternative Energien4 nutzen; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge. Es bestehen weiter Schwierigkeiten, die die Wirkung von Marktbarrieren haben. Dazu gehört, dass es an Infrastrukturen für das Laden und Betanken von Fahrzeugen und Schiffen mangelt, intelligente Stromnetze nur unzureichend entwickelt sind und die Verbraucher die Infrastruktur nicht leicht nutzen können. Damit die EU den Umstieg auf die emissionsarme und emissionsfreie Mobilität erfolgreich bewältigen kann, ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Gebraucht wird ein einheitlicher Strategierahmen für Fahrzeuge, Infrastrukturen, Stromnetze, digitale Dienste sowie wirtschaftliche Anreize auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Verbraucher werden zunehmend im Rahmen des Erwerbs eines relativ preisintensiven Produkts oder einer kostenintensiven Dienstleistung von dem Verkäufer bzw. Dienstleister mit dem Angebot einer produktergänzenden (produktakzessorischen) Versicherung konfrontiert. Exemplarisch genannt seien die Auslandsreisekrankenversicherung, die im Reisebüro direkt bei Buchung der Pauschalreise offeriert wird, oder die im Elektronikmarkt beim Erwerb eines Smartphones angebotene diesbezügliche "Diebstahlversicherung" oder die im Kaufhaus offerierte "Garantieverlängerung" im Zusammenhang mit dem Kauf einer Waschmaschine. Die Verkäufer dieser produktergänzenden Versicherungen - Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - sind für die erforderliche Kundenberatung, was die Versicherung anbelangt, oftmals nicht ausreichend geschult und können daher den Kunden weder angemessen beraten noch dessen etwaige Fragen zum Versicherungsprodukt kompetent beantworten. Eine individuelle Risikoanalyse erfolgt regelmäßig nicht. Alternative Versicherungsprodukte werden zumeist nicht aufgezeigt. Der Händler (Verkäufer) hat üblicherweise ausschließlich Verbindung zu einem bestimmten Partner in der Versicherungsbranche, dessen Vertragsformulare er verwendet. Auch wegen der insoweit in Aussicht gestellten Provision besteht für den Händler ein erheblicher Anreiz zum Vertrieb gerade dieses Versicherungsprodukts. Weil eine individuelle Bedarfs- und Risikoanalyse unterbleibt und das Versicherungsprodukt zumeist überraschend angeboten wird, erkennt der Kunde häufig erst im Nachhinein, wenn das versicherte Risiko bereits von einer seiner anderen (bestehenden) Versicherungen, zum Beispiel seiner Hausratsversicherung, abgedeckt ist.
Drucksache 434/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt
... Zum Schutz der Urheber (Randnummern 2, 4 und 5): Mehrere Maßnahmen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die in Abschnitt 4 der Mitteilung "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt" beschrieben werden, sind darauf ausgerichtet, in Europa urheberrechtliche Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten, die Anreize schaffen, sich kreativ zu betätigen und in kreative Inhalte zu investieren. So würde die Bestimmung, dass Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern und zugänglich machen, geeignete Maßnahmen wie etwa Inhaltserkennungstechniken einführen müssen, dafür sorgen, dass Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Inhalte bestimmen können und dafür eine Vergütung erhalten. Ferner enthält die vorgeschlagene Richtlinie neue Vorschriften, die für Urheber und ausübende Künstler größere Transparenz in Bezug auf die Verwertung ihrer Werke gewährleisten und ihnen helfen würden, eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... Die Steigerung eines Mindestanteils an modernen und abfallbasierten Biokraftstoffen und Biogas sowie aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs bietet den erforderlichen Anreiz zur verstärkten Entwicklung fortschrittlicher Biokraftstoffe und zur Anwendung von strombasierten Kraftstoffen wie "power-to-gas", "power-to-liquid" und
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... durch die Möglichkeit der Rabattierung die Abnahme großer Mengen von Antibiotika begünstigt. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, wirtschaftliche Anreize beim Verkauf großer Mengen an Antibiotika an Betriebe mit Nutztierhaltung durch ein Verbot der Rabattierung zu beseitigen. Der Bundesrat sieht ein solches Verbot durch die Einführung von Festpreisen mit der Ermächtigungsnorm des § 78 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 5
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... - Verbesserung des Zugangs zu anonymen, von Maschinen erzeugten Daten: Indem die von Maschinen generierten Daten geteilt, wiederverwendet und aggregiert werden, bewirken sie eine Wertschöpfung, werden zu Innovationsquellen und ermöglichen unterschiedlichste Geschäftsmodelle25. - Erleichterungen und Anreize für das Teilen solcher Daten: Jede künftige Lösung sollte den wirksamen Datenzugang fördern und hierbei beispielsweise etwaige Unterschiede in der Verhandlungsposition der Marktteilnehmer berücksichtigen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... 34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten."
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34e Verordnungsermächtigung
§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 155 Standmitteilung
Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 643/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Der bisherige Fördersatz von 50 Prozent in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG entfaltet keinen ausreichenden Investitionsanreiz. Ein Eigenanteil von 50 Prozent ist von den Betreibern der überwiegend im Schienengüterverkehr genutzten Eisenbahninfrastruktur aufgrund ihrer finanziellen Situation oftmals auch nicht aufzubringen. Er ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur zur Verlagerung von Verkehren auf die umweltfreundliche Schiene auch nicht angemessen. Für die Förderung von Verkehrswegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, war nach dem ehemaligen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz generell ein Fördersatz von bis zu 75 Prozent vorgesehen. Dieser Fördersatz soll künftig auch für die Projekte nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz gelten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 73/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... In den vergangenen Jahren ist die regionale Spreizung der Netzentgelte deutlich gestiegen. Als Bestandteil der Strompreise verzerrt dies zunehmend die Standortbedingungen. Gerade im Übertragungsnetzbereich lässt sich die unterschiedliche regionale Entwicklung zugleich insbesondere auf systemische Aufgaben im Bereich der Netzstabilisierung und der Gewährleistung des einheitlichen Strommarktgebietes zurückführen. Davon profitieren im Kern alle Netznutzer in Deutschland. Es ist daher sachgerecht, die Netzentgelte auf ÜNBEbene - unter Beibehaltung der bestehenden Anreize für einen effizienten Netzbetrieb - zu vereinheitlichen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag werden die hierfür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Vorlage allgemein
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 25. Ein Anreiz zur weiteren Zersplitterung der Strompreiszonen in der EU läuft nicht nur der Idee eines weiteren Zusammenwachsens der Mitgliedstaaten im Rahmen der Energieunion entgegen, sondern behebt auch nicht die realen Unterschiede in der Netztypologie mit unzureichenden grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen den Marktgebieten. Die Bundesregierung wird gebeten, sich gegenüber der EU dafür einzusetzen, dass die Interkonnektivität vielmehr durch physikalische Verbindungen im Stromnetz gestärkt wird.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.