Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
(Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

A

Der federführende Gesundheitsausschuss (G),

der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

Dem § 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig."

Begründung:

§ 2 PflAFinV sieht vor, dass die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, unberührt bleibt.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes den Bildungsbereich bis auf wenige punktuelle Ausnahmen der ausschließlichen Kompetenz der Länder zuweist.

Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ("Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen") gibt dem Bund nach den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kommentierungen keine umfassende, sondern eine deutlich eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Danach kann der Bund allenfalls gewisse berufsspezifische Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Beruflichen Schulen und die praktische Ausbildung festlegen. Er kann aber nicht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG Regelungen treffen, die die Beruflichen Schulen selbst betreffen (Organisation, Finanzierung und so weiter). Wenn die Länder die Pflegeausbildung dem Schulbereich unterwerfen, muss der Bund daher, wenn es um Fragen der Organisation und Finanzierung der Beruflichen Schulen geht, auf die landesrechtlichen Regelungen Rücksicht nehmen.

Sehen die landesrechtlichen Regelungen bezüglich der öffentlichen beruflichen Schulen eine Aufteilung der Kosten vor - etwa Sachkosten vom (kommunalen) Schulträger und Personalkosten für das Lehrpersonal vom Land - kann auch nur eine Aufteilung der Finanzierung entsprechend der Kostenverteilung sachgerecht und rechtmäßig sein. Denn jeder Aufgaben- / Kostenträger nimmt seine Rechte / Pflichten selbstständig in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich wahr. Weder kann das Land die Aufgaben des Schulträgers noch der Schulträger die Aufgaben des Landes übernehmen (bzw. diese an sich ziehen).

Würde das Land nur einen gesonderten Rechtsträger festlegen, so würde dies dazu führen, dass entweder die öffentlichen Schulträger auch die Budgets für die Kosten des Landes anmelden, abrechnen und auszahlen müssten und mit der zuständigen Behörde die entsprechenden Pauschal- bzw. Individualbudgets verhandeln, oder spiegelbildlich das Land für die Verhandlung, Abrechnung, Auszahlung et cetera der Kosten der öffentlichen Schulträger verantwortlich wäre.

Vor diesem Hintergrund muss die Regelungskompetenz gemäß § 2 der PflAFinV im weitesten Sinne ausgelegt werden. Der neue Satz 2 dient insoweit der Klarstellung.

2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV

In § 4 Absatz 2 sind in Satz 2 nach dem Wort "Trägerstrukturen" die Wörter "ohne einen sachlichen Grund" anzufügen.

Begründung:

Durch die Klarstellung, dass das Verbot der Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen nur gilt, wenn es keine sachlichen Gründe dafür gibt, wird die Möglichkeit erhalten, flexibel auf unterschiedliche Bedingungen, wie zum Beispiel unterschiedliche Tarifsysteme zwischen einzelnen Versorgungsbereichen, bei der Festlegung von Pauschalen reagieren zu können. Auch eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien könnte im Ergebnis dazu führen, dass Budgets mit bestimmten Trägerstrukturen korrelieren. Dies darf aber nicht zum Ausschluss unterschiedlicher Budgets führen.

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV

In § 5 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "zwei Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Da die Ausgleichzuweisungen nach § 15 Absatz 1 PflAFinV erstmals zum 31. Januar 2020 erfolgen soll, kann die in § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV vorgesehene Frist von einem Monat vor Zahlung des ersten Monatsbetrags dazu führen, dass eine berücksichtigungsfähige Meldung zum 31. Dezember 2019 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein muss. Aufgrund der Jahreswende handelt es sich um einen ungünstigen Termin sowohl für die Einrichtungen als auch für die zuständige Stelle. Die Frist ist daher auf zwei Monate zu verlängern.

4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

Dem § 7 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht möglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtlichen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf null fest."

Begründung:

Aufgrund des Fehlens von anderen Sanktionsmöglichkeiten der zuständigen Stelle bei ausbleibenden oder unplausiblen Angaben der Einrichtungen und der unter Umständen fehlenden Basis für das Schätzen der Angaben durch die zuständige Stelle eröffnet für diese Fälle die Festsetzung des Ausbildungsbudgets auf null die einzige Sanktionsmöglichkeit.

5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV

In § 10 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Pflegeberufegesetzes" die Wörter "sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses" einzufügen.

Begründung:

In der Regelung zu den Mitteilungspflichten der Krankenhäuser für die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs ist bislang nur vorgesehen, dass der von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG für die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs vereinbarte Zuschlag bzw. Teilbetrag mitzuteilen ist. Mit Blick auf die im Folgejahr von den ausbildenden Krankenhäusern nach § 17 Absatz 1 PflAFinV vorzulegenden Abrechnung über die geleisteten und in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge sollte die zuständige Stelle bereits im Festsetzungsjahr über die vereinbarten Fallzahlen informiert sein.

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

§ 13 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die zahlungspflichtigen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen führen ihre Zahlungen als monatliche Teilbeträge an die zuständige Stelle ab. Sie erfolgen erstmals zum 10. Januar 2020. Dies ist erforderlich in den Ländern, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz bereits am 1. Januar 2020 beginnt.

In einigen Ländern beginnt die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz jedoch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, zum Beispiel mit Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2020 oder am 1. September 2020. Das bedeutet, dass die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen acht oder neun Monate vor dem Beginn der Ausbildung zur Zahlung verpflichtet wären und über diesen langen Zeitraum in Vorleistung treten müssten. Dies ist nicht sachgerecht und unwirtschaftlich.

Der neu anzufügende § 13 Absatz 1 Satz 2 PflAFinV ermöglicht die rechtzeitige Zahlung der monatlichen Umlagebeträge durch die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Startjahr der neuen Ausbildung, ohne dass diese für einen unverhältnismäßig langen Zeitraum in Vorleistung treten müssten.

Der neu anzufügende § 13 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV verfolgt dieselbe Zielrichtung in Bezug auf die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung. Auch für diese ist es nicht sachgerecht, wenn sie ihre Leistungen erstmals zum 30. November 2019 erbringen, die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz aber erst am 1. August 2020 oder 1. September 2020 beginnt. Auch für diese gibt es keinen Grund für einen so langen Zeitraum der Vorleistung.

7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV

Begründung:

Aus der Begründung der Verordnung geht zutreffend hervor, dass sich die Vorhaltekosten der Pflegeschulen bei einer geringen Veränderung der Schülerzahlen grundsätzlich nicht ändern, weil die Fixkosten gleich hoch bleiben. Diese müssen vorzugsweise durchgängig, zumindest aber für ein Schuljahr verlässlich refinanziert werden. Deshalb ist in der Verordnung auf das Schuljahr und nicht auf das Kalenderjahr (Finanzierungszeitraum) abzustellen, weil sonst der bezweckte "Bestandsschutz" zum Beispiel bei einem Ausbildungsstart im Herbst (September/Oktober) eines Kalenderjahres schnell ins Leere läuft. Durch den Bezug auf das Schuljahr kann zudem auf die tatsächliche Schülerzahl bei einem Ausbildungsgang abgestellt werden anstelle der im Vorjahr zum 15. Juni prospektiv geschätzten und gemeldeten Zahl. Mit dem Bezug auf das Schuljahr anstelle des Kalenderjahres entfällt außerdem das Erfordernis zur Anknüpfung an die Einrichtung einer neuen oder den Wegfall einer bestehenden Klasse. Denn dieser Fall wird während eines laufenden Schuljahres praktisch nie eintreten. Für das neue Schuljahr wäre dann ohnehin die tatsächliche Zahl der Schüler zu Schuljahresanfang maßgeblich. Sinkt die Schülerzahl in einer Klasse zum neuen Schuljahr auf Null, so erfolgt auch keine Finanzierung mehr.

8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV

In § 15 Absatz 1 ist die Angabe "zum 31. Januar 2020" durch die Wörter "mit Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am 31. Januar 2020" zu ersetzen.

Begründung:

Das Ausbildungsjahr beginnt in der Regel nicht am 1. Januar eines Jahres, sondern korrespondierend zum Schuljahresbeginn (zum Beispiel 1. August ) und somit auch die neue Ausbildung nach dem PflBG. Im Einzelfall kann es auch davon abweichende Termine geben.

Eine allgemeine, bundesrechtlich normierte Verpflichtung zur Auszahlung der Ausgleichszuweisungen sieben Monate vor Beginn der eigentlichen Ausbildung ist mit dem Sinn und Zweck des PfBG nicht vereinbar.

Nach der Begründung zu § 5 Absatz 3 PflAFinV geht auch die PflAFinV grundsätzlich von dieser Auffassung aus. So beginnt danach die Zahlung der Ausgleichszuweisungen erst mit Beginn der jeweiligen Ausbildung, wenn tatsächlich Kosten entstehen.

Die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung werden bis zum Ablauf des vorangegangenen Schuljahrs (31. Juli 2020) noch vollständig nach den bis dahin gültigen Vorschriften finanziert, so dass es zu einer nicht sachgerechten vorzeitigen Liquiditätsaufstockung käme.

Zudem besteht die Gefahr, dass die Ausgleichszuweisungen zulasten aller Einzahler verloren gehen, wenn Einrichtungen in dieser Zeit insolvent gehen.

9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV

In § 16 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Absatz 1 Satz 1 ist jeweils die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "15. Juni" zu ersetzen.

Begründung:

In der Regelung zu den Meldepflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen (§ 11 Absatz 2 PflAFinV) ist als Frist der 15. Juni festgelegt. Diese Frist sollte auch für die Vorlage der Abrechnung der Ausgleichszuweisung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV und die Abrechnung der geleisteten Umlagebeiträge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV maßgeblich sein, um im Interesse sowohl der Einrichtungen als auch der zuständigen Stelle die Zahl der zu überwachenden Termine zu reduzieren.

10. Zu Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV

In der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1) ist in Abschnitt A nach Nummer 5.1 die folgende Nummer 5.2 einzufügen:

"5.2 Mietkosten der Gebäude, Gebäudeteile und Räume, die für die Pflegeausbildung genutzt werden"

Begründung:

Mietkosten für die Räumlichkeiten der Pflegeschulen müssen ein aus dem Fonds zu finanzierender Kostentatbestand sein. Das PflBG steht dem nicht entgegen. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 PflBG gehören die Betriebskosten der Pflegeschulen zu den Ausbildungskosten, wobei nach Satz 3 die Investitionskosten ausgenommen sind. Mietkosten stellen als laufende Ausgaben Betriebskosten dar und sind deshalb zu den (refinanzierbaren) Ausbildungskosten zu rechnen. Mietkosten können begrifflich kaum unter Investitionskosten gefasst werden.

Die Nichteinbeziehung der Mietkosten privater Pflegeschulen im Rahmen der Pauschalen würde im Ergebnis dazu führen, dass nicht mit Krankenhäusern verbundene Pflegeschulen - insbesondere die bisherigen Altenpflegeschulen - erheblich benachteiligt würden. Mit einem Krankenhaus verbundene Pflegeschulen haben Anspruch auf Finanzierung der Mietkosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Solche Pflegeschulen, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (in der Regel die derzeitigen Altenpflegeschulen), sind mangels Förderung nach dem KHG deutlich schlechter gestellt. Es handelt sich um erhebliche Beträge, da die Miete in der Regel den nach den Personalkosten zweitwichtigsten Posten bei der Betriebskostenermittlung von Schulen in privater Trägerschaft darstellt. Diese Schlechterstellung ließe sich durch die Refinanzierbarkeit der Mietkosten nach der PflAFinV ausgleichen. Aufgrund der in § 29 Absatz 4 PflBG niedergelegten Subsidiarität der Refinanzierbarkeit von Ausbildungskosten nach dem PflBG ist eine Doppelfinanzierung in Bezug auf die mit Krankenhäusern verbundenen Schulen ausgeschlossen.

Würde man die faktische Schlechterstellung der Altenpflegeschulen hinnehmen, würde genau die Differenzierung nach Versorgungsbereichen und Trägerstrukturen eintreten, die in § 5 Absatz 3 Satz 3 PflAFinV vermieden werden soll.

11. Zu Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV)

In Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 5.1 sind die Wörter "Mietnebenkosten für Ausbildungsräume" durch die Wörter "Mietkosten und Mietnebenkosten für Ausbildungsräume" zu ersetzen.

Begründung:

Mietkosten müssen zwingend ein aus dem Fonds zu finanzierender Kostentatbestand sein, wenn man es mit dem in § 5 Absatz 3 Satz 3 PflAFinV festgeschriebenen Differenzierungsverbot nach Versorgungsbereichen und Trägerstrukturen ernst meint. Die Nichteinbeziehung der Mietkosten privater Pflegeschulen im Rahmen der Pauschalen führt im Ergebnis dazu, dass nicht mit Krankenhäusern verbundene Pflegeschulen - insbesondere die bisherigen Altenpflegeschulen - erheblich benachteiligt werden. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 PflBG gehören die Betriebskosten der Pflegeschulen zu den Ausbildungskosten, wobei nach Satz 3 die Investitionskosten ausgenommen sind. Aus Sicht des Bundesrates stellen Mietkosten als laufende Ausgaben Betriebskosten dar und sind deshalb zu den (refinanzierbaren) Ausbildungskosten zu rechnen. Mietkosten können begrifflich kaum unter Investitionskosten gefasst werden.

Zudem wären die Folgen der Herausnahme der Mietkosten aus dem Finanzierungssystem nach dem PflBG immens: Die Miete stellt in der Regel den nach den Personalkosten zweitwichtigsten Posten bei der Betriebskostenermittlung von Schulen in privater Trägerschaft dar. Mit einem Krankenhaus verbundene Pflegeschulen haben Anspruch auf Förderung der Mietkosten nach dem KHG. Solche Pflegeschulen, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (in der Regel die derzeitigen Altenpflegeschulen), sind mangels Förderung nach dem KHG deutlich schlechter gestellt.

Im Ergebnis kann das Finanzierungsdefizit insbesondere von Altenpflegeschulen nur durch eine Einbeziehung der Mietkosten privater Pflegeschulen in die Fondsfinanzierung gelöst werden.

Des Weiteren ist ein gravierender Aspekt, dass der 9-Prozentanteil des Staates an der Fondsfinanzierung schlechterdings nicht mehr gerechtfertigt werden könnte, wenn er weiterhin einen erheblichen Teil der Betriebskosten einer Pflegeschule durch Mittel der Schulfinanzierung bezuschussen müsste.

B

C

Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Die Mietkosten der Pflegeschulen, sind - anders als bei den Krankenpflegeschulen an Krankenhäusern - nicht als Investitionskosten über Landes- und Bundesmittel refinanzierbar. Eine Finanzierung über den Umlagefonds würde eine zusätzliche anteilige Belastung der Pflegebedürftigen mit diesen Kosten nach sich ziehen.

Wir fordern daher eine bundeseinheitliche Refinanzierung der Miet- und Investitionskosten für alle Pflegeschulen. Ein Vorbild kann die Finanzierung der bisherigen Krankenpflegeschulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sein.

Dafür soll die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1) der PflAFinV um eine entsprechende Regelung ergänzt werden.

Begründung:

Die Verordnung sieht keine Regelung vor, wonach die Investitions- bzw. Mietkosten der (Alten-)Pflegeschulen umgelegt werden können.

Hier müsste eine Regelung in der PflAFinV neu geschaffen werden.

Über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden die Investitionsbzw. Mietkosten bei Krankenpflegeschulen gefördert. Durch die Nichteinbeziehung der Mietkosten für die Räumlichkeiten der (Alten-)Pflegeschulen als Betriebskosten des Schulgebäudes ergeben sich für diese ungleiche Finanzierungsvoraussetzungen. Mit § 24 Absatz 3 Nummer 1 PflBG wird die Erhebung eines Schulgeldes als Weg der Refinanzierung ausgeschlossen. Daraus ergibt sich eine Besserstellung von Pflegeschulen, die an Krankenhäuser angebunden sind gegenüber Pflegeschulen, die früher Altenpflegeschulen waren.

Die deutliche Schlechterstellung der Pflegeschulen, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind, hat möglicherweise zur Konsequenz, dass frühere Altenpflegeschulen schließen werden. Das PflBG hat aber zum Ziel, mehr Auszubildende für die pflegerischen Berufe zu gewinnen und sollte daher den Erhalt von Pflegeschulen fördern. Ein Wettbewerbsnachteil durch schlechtere Finanzierungsvoraussetzungen ist deshalb zu vermeiden.

Dafür soll - analog dem Punktesystem der ambulanten Pflegeeinrichtungen - bei stationären Einrichtungen ein System angewendet werden, in dem die im Versorgungsvertrag vereinbarte Platzzahl der Einrichtung statt die Vollzeitäquivalenten der Pflegekräfte die Bezugsgröße für den Umlagebetrag darstellt. Nur damit wird Wettbewerbsneutralität und eine gleichmäßige Belastung der Pflegebedürftigen mit dem Ausbildungsumlagebetrag erreicht.

Dazu sollte § 12 Absatz 2 PflAFinV bei der nächsten Änderung der PflAFinV wie folgt geändert werden:

"Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der nach den geltenden Versorgungsverträgen vereinbarten Platzzahlen für die Einrichtung zum 1. März des Festsetzungsjahres zu der Gesamtzahl der nach den Versorgungsverträgen vereinbarten Platzzahlen im stationären Sektor. Ein Platz in der teilstationären Pflege wird mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt."

Entsprechend kann dann auch § 11 Absatz 1 PflAFinV bei der nächsten Änderung der PflAFinV wie folgt geändert werden:

"Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger, und Anschrift der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes sowie die in den Versorgungsverträgen mit den stationären Einrichtungen am 1. März des Festsetzungsjahres vereinbarten Platzzahlen mit."

Der § 11 Absatz 3 PflAFinV, Meldepflicht der stationären Pflegeeinrichtungen, könnte durch die Änderung bei der nächsten Änderung der PflAFinV entfallen, da diese Meldungen dann bereits durch die in § 11 Absatz 1 PflAFinV vorgeschlagene Anpassung vorliegen.

Begründung:

Ziel des Ausbildungsumlagesystems des PflBG ist es, für die Pflegeeinrichtungen Anreize zum Angebot von mehr Ausbildungsplätzen zu schaffen und die Kosten der Ausbildung auf alle Einrichtungen gerecht zu verteilen. Dieses Ziel wird durch die gleichmäßige Umlage der Ausbildungskosten auf den Sektor der voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen erreicht. Die Pflegeeinrichtungen, die Ausbildungsplätze anbieten, werden durch die Umlage verhältnismäßig weniger belastet, da sie Ausgleichszuweisungen aus dem Umlagefonds erhalten. Somit besteht ein Anreiz Ausbildungsplätze anzubieten. Pflegeeinrichtungen, die Ausbildungsplätze vorhalten, erzielen durch die zusätzlichen Auszubildenden ein höheres Maß an Qualität für die Pflegebedürftigen bei gleichbleibenden Kosten.

Das Umlagesystem gemäß § 12 Absatz 2 PflAFinV für stationäre Einrichtungen ist in vorgelegter Fassung nicht wettbewerbsneutral. Die Pflegebedürftigen kommen mit den Pflegeentgelten am Ende für den Teil des Ausbildungsumlagesystems auf, den ihre Einrichtung in den Umlagefonds einzahlt.

Die Bezugnahme im § 12 Absatz 2 PflAFinV auf die in einer Einrichtung tätigen Vollzeitäquivalente führt zu einer ungleichen Belastung der Pflegebedürftigen in unterschiedlichen Einrichtungen. Die Pflegebedürftigen aller Einrichtungen würden dadurch stark variierende Pflegeentgelte für die Finanzierung der Umlagebeträge zu entrichten haben.

Der Grund liegt in der Berechnung nach Vollzeitäquivalenten: Den Pflegegraden sind aufsteigende Personalschlüssel zugeordnet. Je nach dem, welchen Grad an Pflegebedürftigkeit die Einzelnen haben, ist für sie ein bestimmter Personalschlüssel notwendig. Leben beispielweise in einer stationären Pflegeeinrichtung nur Bewohner des Pflegegrades 5, hat diese stationäre Einrichtung verhältnismäßig viel Personal (Vollzeitäquivalente) vorzuhalten. Dementsprechend hoch ist der Umlagebetrag, den die Bewohner dieser Einrichtung mit den Pflegeentgelten für den Umlagebetrag für Auszubildende zu leisten haben, wenn man der jetzigen Systematik des § 12 Absatz 2 PflAFinV folgt. Ist der durchschnittliche Pflegegrad in einer Einrichtung niedrig, fallen auch deren Anteile im Pflegeentgelt für den Umlagebetrag niedriger aus. Die wenigen Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 5 in der zweiten Einrichtung würden weit weniger belastet als die Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 5 in der ersten Einrichtung.

Dies wäre eine Ungleichbehandlung sowohl der Pflegebedürftigen, als auch der Pflegeeinrichtungen, die höhere Eigenbeiträge von den Pflegebedürftigen einfordern müssten, wenn in einem Heim ein höherer Bedarf an Pflegeleistungen besteht. Dies ist ein Wettbewerbsnachteil.

Das auf Punkten basierende System für ambulante Einrichtungen ist hingegen zu begrüßen, da es wettbewerbsneutral ist und durch mit Punkten bewertete Leistungen und Zeitwerte zu einer Kopplung der Kosten der Ausbildungsumlage an die Punktzahlen führt. Damit werden im Ergebnis alle Pflegebedürftigen durch die Ausbildungsumlage mit einem landesweit einheitlichen Preiszuschlag (Punktwert- bzw. Stundensatzzuschlag) belastet.

Analog dem Punktesystem der ambulanten Pflegeeinrichtungen soll bei stationären Einrichtungen ein System angewendet werden, in dem die im Versorgungsvertrag vereinbarte Platzzahl die Bezugsgröße darstellt.

Damit wird Wettbewerbsneutralität und eine gleichmäßige Belastung der Pflegebedürftigen mit dem Ausbildungsumlagebetrag erreicht.

Durch die Berücksichtigung der teilstationären Pflege im Verhältnis von 0,5 zur stationären Pflege werden Tagespflegen etwas weniger belastet als Heime mit einer 24-Stunden-Vollversorgung. Gleichzeitig benötigen Tagepflege-Nutzerinnen und -Nutzer in der Regel zusätzlich auch ambulante Pflege, so dass sie in beiden Bereichen mit den Kosten belastet werden.

Zusätzlich soll der jährliche Stichtag zur Mitteilung der Platzzahlen auf den 1. März vorgezogen werden, damit der Termin aus § 11 Absatz 1 PflAFinV bestehen bleiben kann. Die aufwändige Ermittlung von Vollzeitäquivalenten würde entfallen: Die Meldepflicht der stationären Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 3 PflAFinV entfiele mit diesen Änderungen, da nach § 12 Absatz 2 PflAFinV keine Zahlen für tatsächlich beschäftigten Pflegekräfte zum 1. Mai mehr benötigt würden. Diese aufwändige Erhebung würde durch die Nutzung der über die Versorgungsverträge vorhandenen Zahlen ersetzt. Die zufälligen Schwankungen bei einer Stichtagsregelung würden entfallen, da die Versorgungsvertragszahlen sehr stabil sind. Sie wären für eine Umlage, die jeweils im nächsten Kalenderjahr von den Einrichtungen zu zahlen und von den Pflegebedürftigen in den Pflegevergütungen zu refinanzieren ist, auch besser mit dem prospektiven Vergütungsrecht vereinbar.