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"Apostille"
Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... und damit die Pflicht zur Vorlage einer Apostille oder Legalisation.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 35a Beurkundung mittels Fernkommunikation
§ 40a Elektronische Beglaubigungen in Handelsregistersachen
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 10b Urkundstätigkeit nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes
§ 78p Videokommunikationssystem für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 7 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Online-Eintragung bei der Gründung von Gesellschaften
2. Online-Einreichung durch Gesellschaften
3. Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
4. Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren
II. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitischer Art
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Drucksache 383/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern (EU-Apostillen-Verordnung) gilt ab dem 16. Februar 2019 unmittelbar. Die dazu erforderlichen Durchführungsbestimmungen, im Einzelnen zur Bestimmung der deutschen Zentralbehörde und zur Regelung der Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der mehrsprachigen Formulare, sind zu erlassen. Daneben sind hiermit zusammenhängende Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs mit dem Ausland neu zu fassen. Schließlich bedarf das Recht der Auslandsadoption einer teilweisen Modernisierung; im Adoptionsvermittlungsgesetz ist die wenig effiziente Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption zu vereinfachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
§ 1118 Zentralbehörde
§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit
§ 1120 Mehrsprachige Formulare
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Artikel 4 Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zum 1. Oktober 2021
Artikel 5 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
Abschnitt 11 Kosten
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen.
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 11 Kosten.
Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 8 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... (42) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte.
§ 7 Gebührenschuldnerschaft
§ 6
§ 25 Gebühren und Auslagen
§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
§ 25b Gebührenbemessung
§ 25c Wertgebühren
§ 25d Zuschläge
§ 25e Auslagen
§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
§ 2 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 54 Gebühren
§ 33 Gebühren
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.
§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 341/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 - COM(2013) 228 final
... 5. Der Bundesrat hält die geplante Befreiung der Personenstandsurkunden vom grundsätzlichen Erfordernis der Legalisation bzw. der Apostille im Grundsatz für sachgerecht. Insoweit sieht er in der Einführung mehrsprachiger EU-Formulare als Alternative zu den nationalen Formularen einen ersten wesentlichen Schritt hin zu einer Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass damit der Übersetzungsaufwand für Unionsbürgerinnen und bürger und Unternehmen verringert werden kann.
Drucksache 341/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 - COM(2013) 228 final
... 5. Der Bundesrat hält die geplante Befreiung der Personenstandsurkunden vom grundsätzlichen Erfordernis der Legalisation bzw. der Apostille im Grundsatz für sachgerecht. Insoweit sieht er in der Einführung mehrsprachiger EU-Formulare als Alternative zu den nationalen Formularen einen ersten wesentlichen Schritt hin zu einer Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass damit der Übersetzungsaufwand für Unionsbürgerinnen und -bürger und Unternehmen verringert werden kann.
Drucksache 113/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... Die starre Frist von 15 Kalendertagen wäre mit einem hohen Qualitätsstandard der Registerinformationen, wie ihn namentlich das deutsche Verfahrensrecht bietet, nicht zu vereinbaren. Eine Änderungseintragung setzt häufig die Beschaffung von Vertretungsnachweisen, Genehmigungen oder Apostillen und die Einholung von Rechtsrat voraus. Schon dies kann gerade bei Unternehmen mit Auslandsberührung (ausländische Gesellschafter oder Geschäftsführer) auch innerhalb der EU deutlich länger als 15 Kalendertage in Anspruch nehmen. Mit einer unangemessen kurzen und starren Frist würden außerdem die für eine Richtigkeitskontrolle unabdingbaren Prüfungs- und Bearbeitungszeiten beim Notar und bei den Registergerichten unvertretbar eingeengt und damit letztlich die Qualität des Registerinhalts - die Grundlage seines öffentlichen Glaubens ist - grundsätzlich in Frage gestellt. Unklar wären zudem die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung und die Verteilung diesbezüglicher Verantwortlichkeiten.
Drucksache 113/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... Die starre Frist von 15 Kalendertagen wäre mit einem hohen Qualitätsstandard der Registerinformationen, wie ihn namentlich das deutsche Verfahrensrecht bietet, nicht zu vereinbaren. Eine Änderungseintragung setzt häufig die Beschaffung von Vertretungsnachweisen, Genehmigungen oder Apostillen und die Einholung von Rechtsrat voraus. Schon dies kann gerade bei Unternehmen mit Auslandsberührung (ausländische Gesellschafter oder Geschäftsführer) auch innerhalb der EU deutlich länger als 15 Kalendertage in Anspruch nehmen. Mit einer unangemessen kurzen und starren Frist würden außerdem die für eine Richtigkeitskontrolle unabdingbaren Prüfungs- und Bearbeitungszeiten beim Notar und bei den Registergerichten unvertretbar eingeengt und damit letztlich die Qualität des Registerinhalts die Grundlage seines öffentlichen Glaubens ist grundsätzlich in Frage gestellt. Unklar wären zudem die Rechtsfolgen einer Fristüberschreitung und die Verteilung diesbezüglicher Verantwortlichkeiten.
Drucksache 831/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Ein anderes Verfahren, das einfacher ist als das klassische Beglaubigungsverfahren der Legalisation, ist das Apostilleverfahren, bei dem der Staat, aus dem die Urkunde stammt, die Urkunde mit einem Echtheitsvermerk versieht, der als Apostille bezeichnet wird. Die Apostille erfüllt denselben Zweck wie die Legalisation, das Verfahren ist jedoch einfacher. Die Apostille wird allein von den zuständigen Behörden des Staats erteilt, der die Urkunde ausgestellt hat. Die Behörden des Staats, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, brauchen in diesem Fall nicht mehr tätig zu werden.
Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern
1. Einleitung
2. Hintergrund
3. Freier Verkehr öffentlicher Urkunden
3.1 Problemstellung
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Optionen zur Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten
a Verzicht auf die Verwaltungsförmlichkeiten zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde
Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind
b Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher – elektronischen – Form
Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll
c Lockerung des Übersetzungserfordernisses bei öffentlichen Urkunden
Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen
d Die europäische Personenstandsurkunde
Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische
4. gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
4.1 Problemstellung
4.2 Rechtsrahmen
4.3 Optionen für die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
a Unterstützung der nationalen Behörden bei der Lösungsfindung
Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben eventuell in Form von EU-Empfehlungen , damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzusehr voneinander abweichen
b Anerkennung von Rechts wegen
Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen
c Anerkennung im Wege harmonisierter Kollisionsnormen
Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden
Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden
5. Fazit
Drucksache 831/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... 9. Im Hinblick auf die angesichts der Sprachbarrieren notwendige Vereinheitlichung der Formulare erlangt das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern Bedeutung, dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 beigetreten ist (BGBl. 1997 II, S. 774). Bei einem Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Überkommen würde ein zusätzliches europäisches System nicht mehr benötigt werden. Der Beitritt sollte daher möglichst offensiv verfolgt werden. Unabhängig davon darf nicht unbeachtet bleiben, dass mit der Legalisation oder der Apostille lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt werden, aber nicht der eigentliche Inhalt der Urkunde.
Zu Frage 1:
Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Zu Frage 5:
Zu Frage 6:
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Zu Frage 11:
Drucksache 831/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Im Hinblick auf die angesichts der Sprachbarrieren notwendige Vereinheitlichung der Formulare erlangt das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern Bedeutung, dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 beigetreten ist (BGBl. 1997 II, S. 774). Bei einem Beitritt aller EU-Staaten zu diesem Überkommen würde ein zusätzliches europäisches System nicht mehr benötigt werden. Der Beitritt sollte daher möglichst offensiv verfolgt werden. Unabhängig davon darf nicht unbeachtet bleiben, dass mit der Legalisation oder der Apostille lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt werden, aber nicht der eigentliche Inhalt der Urkunde.
Zu Frage 1:
Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Zu Frage 5:
Zu Frage 6:
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Zu Frage 11:
Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Zunächst müssten die inhaltlichen Fragen, insbesondere die Frage des anwendbaren Rechts, geklärt werden, da über die Wirksamkeit und rechtliche Bedeutung des Urkundsinhalts auch künftig allein die differenzierten Regelungen des Internationalen Privatrechts entscheiden dürfen. Die öffentlichen Urkunden der Mitgliedstaaten müssen über eine gesicherte, dem derzeitigen Niveau deutscher öffentlicher Urkunden vergleichbare, hohe Qualität verfügen. Zudem muss eine Kompetenz der EU für eine umfassende Regelung zur Legalisation bzw. zu Apostillen gegeben sein, zumal es öffentliche Urkunden verschiedenster Art gibt. Bei Urkunden, für die inhaltlich keine Kompetenz besteht, dürften sich auch Regelungen über die Abschaffung von Legalisation und Apostille als problematisch darstellen. Weiter muss die Einführung einer europäischen öffentlichen Urkunde auch aus dem Blickwinkel des Bürgers von Vorteil sein. Insbesondere ist es aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, dass für den Anwender leicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Schriftstück um eine öffentliche Urkunde handelt, die ohne weitere Formalitäten EU-weit Verwendung finden kann. Nicht zuletzt muss auch der Harmonisierungsaufwand für eine europäische öffentliche Urkunde verhältnismäßig sein. Öffentliche Urkunden werden zwar immer häufiger grenzüberschreitend benötigt, im Hinblick auf die sehr hohe Zahl an öffentlichen Urkunden sind die grenzüberschreitenden Fälle jedoch nach wie vor die Minderheit.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 889/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
... A 5.2. Apostille
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeiner Teil
A 1. Namensführung
A 2. Orts- und Zeitangaben
A 3. Religion
A 4. Sprache und Schrift
A 5. Ausländische öffentliche Urkunden
A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit
A 8. Abkürzungen
Besonderer Teil
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Besonderheiten
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV
77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV
78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV
78.2. Verlust des Familienbuchs
Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister
1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten
2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung
3. Namensänderung
3.1. Ehename
3.2. Behördliche Namensänderung
3.3. Sonstige
3.4. Religion
3.5. Berichtigung
Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses
2. Annahme als Kind
3. Namensänderung
4. Änderungen nach Transsexuellengesetz
5. Religion
6. Berichtigungen
Anlage 3 zur PStG-VwV
Begründung
3 Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Drucksache 616/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Zunächst müssten die inhaltlichen Fragen, insbesondere die Frage des anwendbaren Rechts, geklärt werden, da über die Wirksamkeit und rechtliche Bedeutung des Urkundsinhalts auch künftig allein die differenzierten Regelungen des Internationalen Privatrechts entscheiden dürfen. Die öffentlichen Urkunden der Mitgliedstaaten müssen über eine gesicherte, dem derzeitigen Niveau deutscher öffentlicher Urkunden vergleichbare, hohe Qualität verfügen. Zudem muss eine Kompetenz der EU für eine umfassende Regelung zur Legalisation bzw. zu Apostillen gegeben sein, zumal es öffentliche Urkunden verschiedenster Art gibt. Bei Urkunden, für die inhaltlich keine Kompetenz besteht, dürften sich auch Regelungen über die Abschaffung von Legalisation und Apostille als problematisch darstellen. Weiter muss die Einführung einer europäischen öffentlichen Urkunde auch aus dem Blickwinkel des Bürgers von Vorteil sein. Insbesondere ist es aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, dass für den Anwender leicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Schriftstück um eine öffentliche Urkunde handelt, die ohne weitere Formalitäten EU-weit Verwendung finden kann. Nicht zuletzt muss auch der Harmonisierungsaufwand für eine europäische öffentliche Urkunde verhältnismäßig sein. Öffentliche Urkunden werden zwar immer häufiger grenzüberschreitend benötigt, im Hinblick auf die sehr hohe Zahl an öffentlichen Urkunden sind die grenzüberschreitenden Fälle jedoch nach wie vor die Minderheit.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... l. die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. In der Regel wird sie eine Echtheitsbestätigung (Legalisationsvermerk der zuständigen deutschen Auslandsvertretung) verlangen. Ist das Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostillenübereinkommen), tritt an die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung die durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, anzubringende Apostille. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsstaaten daher, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. Deutschland macht hiervon gelegentlich Gebrauch. Im Falle eines Einspruchs gilt der Beitritt gegenüber Deutschland nicht. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch vorliegt. Der Text des Übereinkommens, die Vertragsstaaten sowie die von Vertragsstaaten erklärten Einsprüche können auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) eingesehen werden. Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach den Mustern des Übereinkommen Nr.
Drucksache 548/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Die Formalien der Verschmelzungsbescheinigung sollten zum Registerverfahren festgestellt werden, insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob die Bescheinigung eines Legitimationsnachweises der ausstellenden Stelle (Apostille) bedarf. Schwierigkeiten wirft daneben auch die Beurteilung auf, welche Stelle im Ausland für die Erteilung einer Verschmelzungsbescheinigung im Einzelfall zuständig sein könnte. Auch insoweit sollte dem Antragsteller eine verpflichtende Erklärung auferlegt werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwG
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 1, 2 Satz 2 UmwG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 35 UmwG
6. Zu Artikel 1 Nr. 8, 9 §§ 44, 48 UmwG
7. Zu Artikel 1 Nr. 12, 15 § 54 Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG
8. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122d UmwG
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122j Abs. 1 Satz 3 - neu - UmwG
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 2, 4 UmwG
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 4 UmwG
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122l Abs. 1 Satz 2 UmwG
13. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1 SpruchG
14. Zu Artikel 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 4 SpruchG
Drucksache 548/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Die Formalien der Verschmelzungsbescheinigung sollten zum Registerverfahren festgestellt werden, insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob die Bescheinigung eines Legitimationsnachweises der ausstellenden Stelle (Apostille) bedarf. Schwierigkeiten wirft daneben auch die Beurteilung auf, welche Stelle im Ausland für die Erteilung einer Verschmelzungsbescheinigung im Einzelfall zuständig sein könnte. Auch insoweit sollte dem Antragsteller eine verpflichtende Erklärung auferlegt werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwG
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 1, 2 Satz 2 UmwG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 35 UmwG
6. Zu Artikel 1 Nr. 8, 9 §§ 44, 48 UmwG
7. Zu Artikel 1 Nr. 12, 15 § 54 Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG
8. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122d UmwG
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122j Abs. 1 Satz 3 - neu - UmwG
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 2, 4 UmwG
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 4 UmwG
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122l Abs. 1 Satz 2 UmwG
13. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1 SpruchG
14. Zu Artikel 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 4 SpruchG
Drucksache 174/1/05
Empfehlungen Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005) 65 endg.; Ratsdok. 7027/05
... Der Bundesrat hält die Schaffung einer Möglichkeit, von Apostillen und Legalisationen im Bereich des Erbrechts abzusehen, für sinnvoll. Er gibt jedoch zu bedenken, dass es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn die ausstellenden Behörden keine Gerichte sind und die Frage ihrer Berechtigung zur Ausstellung von Urkunden in anderen Mitgliedstaaten zweifelhaft sein kann. Für solche Zweifelsfälle sollte die Möglichkeit einer Bestätigung der Echtheit der öffentlichen Urkunde nach wie vor vorgesehen werden. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Gefahr von Fälschungen erlauben nach dem derzeitigen Stand der Integration keinen vollständigen Verzicht auf den Echtheitsnachweis, sei es durch Legalisation oder durch Apostille.
Drucksache 174/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005) 65 endg.; Ratsdok. 7027/05
... Der Bundesrat hält die Schaffung einer Möglichkeit, von Apostillen und Legalisationen im Bereich des Erbrechts abzusehen, für sinnvoll. Er gibt jedoch zu bedenken, dass es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn die ausstellenden Behörden keine Gerichte sind und die Frage ihrer Berechtigung zur Ausstellung von Urkunden in anderen Mitgliedstaaten zweifelhaft sein kann. Für solche Zweifelsfälle sollte die Möglichkeit einer Bestätigung der Echtheit der öffentlichen Urkunde nach wie vor vorgesehen werden. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Gefahr von Fälschungen erlauben nach dem derzeitigen Stand der Integration keinen vollständigen Verzicht auf den Echtheitsnachweis, sei es durch Legalisation oder durch Apostille.
Drucksache 174/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005) 65 endg.; Ratsdok. 7027/05
... „Apostille“:
1. Einleitung
2. KOLLISIONSNORMEN
2.1. Allgemeines
2.2. Testamente und Erbverträge
2.3. Kommorienten
2.4. Wahl des Erbstatuts
2.5. Pflichtteilsrecht
2.6. „Erbschaftstrusts“
2.7. Rückverweisung
2.8. Vorfragen
3. ZUSTÄNDIGKEITSVORSCHRIFTEN
3.1. Wahl des Gerichtsstands
3.2. Übertragung unbeweglicher Vermögensgegenstände - Verfahrensfragen
3.3. Zuständigkeit außergerichtlicher Stellen
3.4. Trusts
4. Anerkennung und Vollstreckung
4.1. Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
4.2. Anerkennung und Vollstreckung von notariellen Urkunden und Testamenten
4.3. „Nachlassverwalter“ einschließlich Verwalter von Erbschaftstrusts
5. Nachweis der Erbenstellung: der Europäische Erbschein
6. Registrierung von Testamenten
7. Legalisation
8. LEGISLATIVE Vorgehensweise
Drucksache 267/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)
... Absatz 5 Satz 1 sieht zunächst vor, dass der Antrag und die beizufügenden Anlagen der zuständigen Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übersenden sind. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten - insbesondere eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) - in Ansehung des Antrags und seiner Anlagen sind nicht erforderlich (vgl. Artikel 13 Abs. 5 der Richtlinie)."
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 1076 Anwendbare Vorschriften
§ 1077 Ausgehende Ersuchen
§ 1078 Eingehende Ersuchen
Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 10
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 28 Auslagen in weiteren Fällen
Artikel 6 Änderung der Kostenordnung
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 46 Auslagen und Aufwendungen
Artikel 8 Neufassung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Problem
II. Lösung
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Kosten und Preise
a Kosten der öffentlichen Haushalte
b Sonstige Kosten
c Preise
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Abschnitt 3
Zu § 1076
Zu § 1077
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 1078
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 44/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
Drucksache 69/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Drucksache 301/19
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetz es (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV )
Drucksache 587/17
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV )
Drucksache 644/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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