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"Arbeitsrechts"


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0706/05B
0806/05
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0001/05
0287/05
0687/05
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0107/05
0635/05B
0287/1/05
0320/05
0954/04B
0697/1/04
0697/04B
0983/04
0954/04
0818/04B
0879/04
0438/04
0105/04
0818/04
0450/03
Drucksache 114/16

... BUSINESSEUROPE hält es für vorrangig, die korrekte Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie sicherzustellen, da nach ihrem Dafürhalten die meisten Herausforderungen bei der Arbeitnehmerentsendung mit schwacher Durchsetzung und mangelnder Kontrolle in den Mitgliedstaaten zusammenhängen. Des Weiteren führt BUSINESSEUROPE an, dass eine Neuverhandlung der Richtlinie zu einem Rückgang der Entsendungen führen könnte, da eine solche Verhandlung mit einer gewissen Unsicherheit bei den Unternehmen einhergehe. Zwar unterstützt BUSINESSEUROPE die Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Transparenz der portablen Dokumente, weist aber darauf hin, dass die EU mit der Anwendung des Grundsatzes "gleiches Entgelt für gleiche Arbeit" auf ungebührende Weise in die freie Lohnbestimmung der Sozialpartner eingreift, und ruft in Erinnerung, dass durch eine Vielzahl an EU-Vorschriften zu verschiedenen Aspekten des Arbeitsrechts faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Der Dachverband der europäischen Metall- und Elektro-Arbeitgeberverbände (CEEMET) und der Europäische Führungskräfteverband (CEC) schließen sich dieser Argumentation an. Auch der Hauptverband der tschechischen Wirtschaft und die Industrieverbände Finnlands, Schwedens, Dänemarks, Islands und Norwegens haben in einem gemeinsamen Schreiben Bedenken gegen die Aufnahme des Grundsatzes "gleiches Entgelt für gleiche Arbeit" in die Entsenderichtlinie geäußert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

2.3. Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Konsultation der Interessenträger

4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN

5. Folgenabschätzung

6. Grundrechte

7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags

7.1. Absatz 1

7.2. Absatz 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

7.3. Absatz 3

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 96/71/EG

Artikel 2a
Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 395/15

... "(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 6
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

§ 8
Evaluation

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder

II.4 Evaluation


 
 
 


Drucksache 278/15

... Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts ist auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt. Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt dabei einem Vertretungsverbot in zivilgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen Anwaltszwang besteht oder in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Zudem darf er keine Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren für seinen Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter übernehmen. Die bisherige Situation von Syndikusanwälten in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Anwaltszwang ändert sich somit nicht. Das Vertretungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in Verfahren mit Anwaltszwang oder in Verfahren, in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien bzw. den Verfahrensbeteiligten zu verhindern: Denn ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 367/2/15

... "(4a) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen bei der Ausführung vergleichbarer Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/2/15




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 466/14

... "Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/14




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 45b
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.

§ 45c
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.

,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 131
Pflegevorsorgefonds

§ 132
Zweck des Vorsorgefonds

§ 133
Rechtsform

§ 134
Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 135
Zuführung der Mittel

§ 136
Verwendung des Sondervermögens

§ 137
Vermögenstrennung

§ 138
Jahresrechnung

§ 139
Auflösung

Artikel 2
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64c
Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

Artikel 2b
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 590/14

... b) In Nummer 3 werden in § 5 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "oder aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen enthalten sind," eingefügt.



Drucksache 367/13 (Beschluss)

... 6. Das vorliegend vielmehr zur Anwendung kommende Verfahren einer Überprüfung der Einhaltung von wichtigen Normen und Übereinkünften u.a. aus dem Bereich des Arbeitsrechts und auf dem Gebiet der Umwelt durch eine Sachverständigengruppe kann nicht überzeugen, da die Sachverständigengruppe gemäß Artikel 299 des Abkommens lediglich nichtbindende Empfehlungen zur Lösung der Angelegenheit aussprechen kann.



Drucksache 764/13

... Die EU-Richtlinien im Bereich des Arbeitsrechts sind grundsätzlich auf alle Branchen und alle Arbeitnehmerkategorien anzuwenden. Seeleute sind jedoch von dem Anwendungsbereich von sechs Richtlinien ausgeschlossen oder können ohne ausdrückliche Begründung ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um folgende Richtlinien:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 764/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern und Querschnittszielen der EU

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation interessierter Kreise

Allgemeine Konsultation

Gezielte Konsultation

Externe Fachleute

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben Entsprechungstabelle

Europäischer WIRTSCHAFTSRAUM

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2008/94/EG

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/38/EG

Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 2002/14/EG

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 98/59/EG

Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2001/23/EG

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10


 
 
 


Drucksache 367/1/13

... f) Das vorliegend vielmehr zur Anwendung kommende Verfahren einer Überprüfung der Einhaltung von wichtigen Normen und Übereinkünften u.a. aus dem Bereich des Arbeitsrechts und auf dem Gebiet der Umwelt durch eine Sachverständigengruppe kann nicht überzeugen, da die Sachverständigengruppe gemäß Artikel 299 des Abkommens lediglich nichtbindende Empfehlungen zur Lösung der Angelegenheit aussprechen kann.



Drucksache 200/13

... C. in der Erwägung, dass in den Textilfabriken oft schwierige Verhältnisse herrschen und dass das Arbeitsrecht, z.B. die in den wichtigsten Übereinkommen der IAO niedergelegten Bestimmungen, nur äußerst unzureichend berücksichtigt wird sowie dass mancherorts auch Brandschutzbestimmungen nur äußerst unzureichend oder überhaupt nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass viele Eigentümer derartiger Fabriken nicht bestraft wurden und daher wenig getan haben, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern;



Drucksache 114/13

... Artikel 1 definiert den Begriff der "Hausangestellten". Danach ist Hausangestellte bzw. Hausangestellter jede Person, die in einem oder mehreren Haushalten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet. Nicht unter den Begriff "Hausangestellte" fällt, wer die hauswirtschaftliche Arbeit nur gelegentlich oder sporadisch und nicht berufsmäßig verrichtet. Die Vorschrift ist mit deutschem Recht vereinbar. Das deutsche Recht enthält zwar keine besondere Definition der Hausangestellten; Angestellte im Haushalt sind jedoch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage 1
zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Anlage 2
zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Absatz 22

Zu Absatz 24


 
 
 


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