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0503/06
0009/06
0654/06B
0536/1/06
0070/06
0874/06B
0654/1/06
0015/06
0070/06B
0205/06
0110/06
0426/06
0623/06
0119/06B
0617/06
0005/1/06
0030/06
0363/06
0070/1/06
0617/06B
0531/1/06
0030/06B
0051/1/06
0624/06B
0255/06
0243/06
0624/1/06
0094/06B
0379/06
0418/06
0141/06
0176/06
0751/1/06
0629/06
0362/06
0755/06
0404/1/06
0064/06B
0624/06
0219/06
0351/06B
0606/1/05
0606/05
0282/05
0352/1/05
0037/1/05
0025/05
0282/05B
0441/05
0765/05
0616/3/05
0174/1/05
0066/05
0601/05
0327/05B
0594/1/05
0582/05
0001/05B
0006/05
0250/05
0444/05
0909/05
0214/05B
0471/05
0140/05B
0121/05
0212/05
0313/05
0067/05B
0891/05B
0239/05
0400/05
0897/05
0158/1/05
0009/05
0082/1/05
0796/05
0896/05
0881/05
0616/05B
0206/05
0327/1/05
0041/05
0015/2/05
0945/05
0067/05
0282/1/05
0871/05
0140/05
0327/05
0659/05
0202/05
0329/05
0013/05
0714/1/05
0606/05B
0022/05
0086/05B
0011/05
0079/05
0616/05
0891/1/05
0783/05
0477/05
0025/05B
0818/05
0714/05B
0550/05B
0241/05
0511/05
0721/05
0404/05
0852/1/05
0086/1/05
0546/05
0811/1/05
0114/05
0001/1/05
0037/05B
0214/05
0025/1/05
0208/05
0151/05
0705/05B
0010/05
0527/05
0089/05
0546/05B
0728/05
0512/05
0086/05
0659/05B
0035/05
0054/05
0395/05
0572/05
0546/1/05
0603/05
0352/05
0811/05B
0015/05
0699/05
0766/05
0015/05B
0363/05
0139/05
0815/05B
0123/1/05
0615/05
0699/1/05
0762/05
0871/1/05
0276/1/05
0036/05
0225/05
0753/05
0214/1/05
0492/05
0705/05
0895/05
0569/05
0359/05
0037/05
0679/05
0192/05
0467/05
0739/05
0639/05
0631/05
0328/05
0924/05
0197/05
0815/05
0114/05B
0082/05
0173/05
0714/05
0082/05B
0703/1/05
0087/05
0003/1/05
0012/05
0617/05
0174/05B
0705/1/05
0436/05
0699/05B
0374/05
0158/05
0071/05
0550/05
0852/05B
0221/05
0871/05B
0883/05
0616/2/05
0008/05
0123/05B
0158/05B
0196/05
0594/05B
0174/05
0003/05B
0943/05
0016/05
0581/05
0607/05
0238/04B
0621/04
0569/04
0194/1/04
0846/04B
0720/1/04
0618/04
0525/04
0712/04B
0712/04
0012/04B
0666/04B
0918/1/04
0662/04
0267/04
0846/1/04
0727/1/04
0196/04B
0987/04B
0662/1/04
0377/04
0721/1/04
0361/04
0743/04B
0596/04
0767/04
0666/2/04
0336/04
0983/04
0590/04
0622/04
0846/04
0912/04
0733/04
0576/04
1002/04
0720/04
0438/04
0782/04
0987/04
0482/04
0012/04
0586/04
0918/04B
0727/04B
0842/04
0232/04
0726/04
0194/04B
0238/04
0105/04B
0743/1/04
0578/04
0450/04
0722/04
0918/04
0458/04B
0429/04
0128/04B
0361/04B
0025/04B
0721/04
0995/04
0105/04
0687/04
0721/04B
0662/04B
0918/2/04
0808/04
0725/04
0850/04
0012/1/04
0915/04
0574/03B
0661/03B
0831/03
0715/03
Drucksache 457/16

... 5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll."

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Drucksache 457/16




§ 33a
Einziehung

‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


 
 
 


Drucksache 161/16

... genannten Personen vor, wenn die Zeugenaussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn die Untersuchung katalogmäßig bestimmte Vergehen zum Gegenstand hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

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Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 505/16

... Die Annahme der Bevollmächtigung soll ferner nicht gelten, wenn die Ehegatten im Sinne von § 1567 Absatz 1 BGB getrennt leben (Satz 2). Hierfür genügt nicht, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft (mehr) besteht, etwa weil ein Ehegatte zwischenzeitlich in einem Heim lebt, sondern es muss ein Trennungswille hinzukommen, der voraussetzt, dass ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der Aufenthalt eines Ehegatten ohne den Partner in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung führt hiernach nicht zu einem Getrenntleben im Sinne der Bestimmung.

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Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 759/16

... (BR-Drucksache 75/14(B)) eine Entschließung gefasst, in der festgestellt wurde, dass die Gebühren für Aufenthaltstitel assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger unterhalb der Beschaffungskosten der Ausländerbehörden liegen und in diesem Zusammenhang auf die kritische Haushaltssituation vieler Kommunen hingewiesen. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die den Kommunen in Rechnung gestellten Kosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/16




Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung BR-Drucksache 75/14 B


 
 
 


Drucksache 346/16

... (1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorübergehend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 542/16

... Um die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereits zu Beginn ihres Aufenthalts zu fördern, wird eine dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

§ 3
Grundleistungen

§ 3a
Bedarfssätze der Grundleistungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs

II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene

II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 430/1/16

... Eine weitergehende Schutzwirkung war zuvor bereits von Verfassungsrechtsexperten vor dem NSU-Untersuchungsausschuss am 22. Mai 2014 formuliert worden. Danach binde Artikel 10 Absatz 1 GG den BND zunächst dann, wenn er die Kommunikation von Ausländern im Ausland vom Inland aus überwacht, indem er Daten aus terrestrischen leitungsgebundenen Netzen deutscher Provider ausleitet oder von der Empfangsanlage in Bad Aibling aus von einem Satelliten abfängt und dann weiterverarbeitet (die sogenannte "Weltraumtheorie" des BND dürfte als widerlegt gelten, vgl. nur Durner in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 10 Rn. 64 m. w. N., insbes. auf BVerfGE 100, 313, 363 f., in juris Rn. 178 und Leitsatz 2: hinreichender Gebietskontakt bei Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen und anschließender Auswertung). Eine Bindung bestehe nach Auffassung der Experten und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch dann, wenn der BND die Überwachung selbst im Ausland betreibt, weil der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses nicht auf das Inland begrenzt sei, solange die im Ausland stattfindende Kommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft sei. Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung der Grundrechte sei weder der (zufällige) Aufenthaltsort des Grundrechtsträgers oder die (zufällige) Nutzung bestimmter Telekommunikationsnetze noch der Ort des Handelns deutscher Staatsgewalt, sondern entsprechend Artikel 1 Absatz 3 GG das Handeln der deutschen Staatsgewalt als solcher und ihre Auswirkungen auf den Grundrechtsträger. Die Bindung ende erst dann, wenn ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem Willen gestaltet werde (vgl. Stellungnahme von H. -J. Papier für den 1. Untersuchungsausschuss des 18. Bundestages zum Beweisbeschluss SV-2 von Mai 2016; im Ergebnis ebenso die Stellungnahmen von W. Hoffmann-Riem und M. Bäcker, zu finden unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848 ).

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Drucksache 430/1/16




1. Zu Artikel 1 BNDG


 
 
 


Drucksache 43/16

... Durch die geplanten Änderungen könnte es zu einer steigenden Zahl von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen, die sich mittelbar auch im Aufgabenbereich Ausländerzentralregister des Bundesverwaltungsamts durch die vorgeschriebene Entgegennahme und Speicherung von Verfügungstexten, Datenpflege und Datenbereinigungsmaßnahmen niederschlagen dürfte. Dieser Aufwand ist gegenwärtig jedoch ebenfalls nicht bezifferbar.

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Drucksache 43/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Ausweisungsrecht

Erweiterter Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu a § 54 Absatz 1

Zu aa

Zu bb

Zu b § 54 Absatz 2 Nummer 1a

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3609: Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 792/16 (Beschluss)

... Ermittlungs- und Strafverfahren kann häufig kein Fortgang gegeben werden, weil der Beschuldigte in Deutschland ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt ist. Mit den Maßnahmen nach § 132 Absatz 1 Satz 1 StPO kann dem entgegengewirkt werden. Mit ihnen soll die Durchführung des Strafverfahrens, einschließlich der Vollstreckung, sichergestellt werden.

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Drucksache 792/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 218/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung und Speicherung von Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, zur Berechnung der Dauer ihres Aufenthalts und zur Erstellung von Warnmeldungen einzurichten.



Drucksache 569/16

... (5) Der Europass umfasste fünf Dokumentvorlagen. Der Europass-Lebenslauf bietet den Nutzern eine Standardvorlage für die Erstellung ihres Lebenslaufs. In zehn Jahren wurden mehr als 60 Millionen Europass-Lebensläufe online erstellt. Zwei zusätzliche Vorlagen, der Europass-Diplomzusatz26 und die Europass-Zeugniserläuterung, bieten Informationen über den Inhalt und die Lernergebnisse einer bestimmten Qualifikation sowie über das Bildungssystem des Landes, in dem die Qualifikation erworben wurde. Das Europass-Sprachenportfolio dient zur Beschreibung von Sprachkenntnissen. Mit dem Europass-Mobilitätsnachweis können Fähigkeiten beschrieben werden, die im Zuge eines Lern- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland erworben wurden.



Drucksache 31/16

... Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45). Die Garantien gemäß Artikel 3a des Schengener Grenzkodexes finden weiterhin Anwendung.

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Drucksache 31/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnis der Konsultationen

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Weitere Angaben

Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 279/16 (Beschluss)

... Die vorstehenden Bedenken gegen eine Auskunftspflicht in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen sowie die damit einhergehenden Konsequenzen gelten in besonderem Maße auch im Hinblick auf § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG-E, demzufolge für den Fall, dass auskunftspflichtige Haushaltsmitglieder nicht selbst Auskunft geben können, jedes andere volljährige Hausmitglied auskunftspflichtig wird. Denn selbst in Familien oder Lebenspartnerschaften ist es einerseits nicht selbstverständlich, dass alle Haushaltmitglieder den anderen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen wollen. Anderseits ergeben sich aufgrund der Unbestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "die selbst nicht Auskunft geben können" erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Das gilt etwa in zeitlicher Hinsicht (wie ist zum Beispiel die Auskunftspflicht für den Fall eines längeren Urlaubs oder Auslandsaufenthalts zu bewerten) und es kommt hinsichtlich der Fähigkeit zur Auskunftserteilung auf objektive oder auch subjektive Umstände im Hinblick auf den originären Auskunftspflichtigen an. Klarstellungs- und Harmonisierungsbedarf folgt insbesondere aber auch im Hinblick darauf, dass im Wortlaut des § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG-E der Vertretungsfall allein daran anknüpft, dass "volljährige Haushaltsmitglieder" nicht Auskunft geben können, während ausweislich der Einzelbegründung zu § 13 MZG-E (Auskunftsplicht) zu Absatz 3 die Auskunftspflicht für eine andere im Haushalt lebende Person sich daraus ergibt, dass "zum Beispiel wegen einer Behinderung oder einer Krankheit" eine im Haushalt lebende Person nicht selbst Auskunft geben kann.



Drucksache 545/16

... Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Januar 2016 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des

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Drucksache 545/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Änderungen Finanzausgleichsgesetz

Änderungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VII. Weitere Kosten

VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IX. Nachhaltigkeit

X. Demografie

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 513/1/16

... 5. Der Bundesrat bittet im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 2 und 7 des Richtlinienvorschlags enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Entscheidung in jedem Einzelfall treffen zu müssen, um Klarstellung, dass für die Sicherstellung der Erreichbarkeit im Verfahren sowie die Bestimmung des Aufenthalts und der Unterbringung eines Antragstellenden auch gesetzliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten genügen, die eine wirksame Bearbeitung des Antrags sowie die gleichmäßige Verteilung der Antragstellenden in dem Mitgliedstaat bezwecken.



Drucksache 67/16

... Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen. Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z.B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig zum Einsatz bereit sein müssen.

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Drucksache 67/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7b
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3624: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

II.2 Erfüllungsaufwand

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Alternativen

II.5 Evaluation

II.6 Definition des Gesetzesziels

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 2. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Im Einzelnen:

a Alternativen

b Erfüllungsaufwand

c One in, one out-Regelung


 
 
 


Drucksache 403/16

... (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

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Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 77/16 (Beschluss)

... Der überwiegende Teil der von Kundinnen und Kunden aus der Schweiz in den Grenzregionen getätigten Einkäufe steht dabei nicht im Zusammenhang mit einem touristisch motivierten Aufenthalt, sondern dient dem originären Ziel der Deckung des Bedarfs an Verbrauchsgütern und anderen Sortimenten des Einzelhandels. Vor allem in den grenznahen Gemeinden der Region erfüllt der Einzelhandel eine wesentliche Nahversorgungsfunktion auch für die Nordschweiz.

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Drucksache 77/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von mindestens 50,00 Euro bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr


 
 
 


Drucksache 801/1/16

... Im Jahr 2012 wurden das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) sowie die entsprechenden Ländergesetze als allgemeine Gesetze zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit einem deutschen Referenzberuf eingeführt. Ziel war es, gleiche Anerkennungsregelungen für alle Interessierten zu schaffen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus oder dem Land des Erwerbs der Berufsqualifikation. Auf die Differenzierung zwischen EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen wurde daher soweit möglich verzichtet.

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Drucksache 801/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG

3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG

4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG

5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG

8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG

9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG

10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG

11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG

13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG

15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 431/1/16

... eine Forderung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aus einem Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, für das Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) gilt" einzufügen.

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Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 77/16

... Der überwiegende Teil der von Kundinnen und Kunden aus der Schweiz in den Grenzregionen getätigten Einkäufe steht dabei nicht im Zusammenhang mit einem touristisch motivierten Aufenthalt, sondern dient dem originären Ziel der Deckung des Bedarfs an Verbrauchsgütern und anderen Sortimenten des Einzelhandels. Vor allem in den grenznahen Gemeinden der Region erfüllt der Einzelhandel eine wesentliche Nahversorgungsfunktion auch für die Nordschweiz.



Drucksache 521/16

... 7. Erasmus+ ist das Förderprogramm der EU für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, das über 4 Millionen Europäern einen Studien-, Ausbildungs-, Praktikums- oder Freiwilligenaufenthalt im Ausland ermöglicht hat.



Drucksache 508/16

... Ein modernes Migrationsrecht kann sich aber nicht auf Veränderungen im Aufenthaltsrecht beschränken, sondern muss ebenfalls arbeitsmarkt- und sozialpolitische Regelungen definieren. Zudem muss durch die Schaffung legaler Einwanderungsmöglichkeiten im Rahmen gesteuerter Einwanderung das hochbeanspruchte Asylsystem entlastet werden. Menschen, die zwar nicht vor Verfolgung oder Bürgerkrieg aber aus anderen menschenrechtlich bedenklichen Umständen fliehen, werden letztlich von der Nutzung lebensgefährlicher Fluchtrouten und ungesteuerter Einreise nur abgehalten werden können, wenn es Alternativen hierzu gibt.



Drucksache 765/16

... Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der

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Drucksache 765/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 32d
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

§ 32e
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette

§ 36b
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36c
Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

§ 40a
Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung

§ 79b
Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

§ 90
Einschränkung der Rechte

Artikel 2
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

§ 27a
Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 216/16

... -Verordnung, Reduzierung materieller Leistungen, Inhaftierung unter bestimmten Umständen, Einreiseverbote, negative Auswirkungen auf die Möglichkeit der Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) sowie darüber informiert werden sollten, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben.



Drucksache 788/16 (Beschluss)

... "Ein Ausländer ist verpflichtet, die in § 48 Absatz 1 genannten Urkunden und Unterlagen und die in § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes genannte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild des Dokuments abzugleichen."

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Drucksache 788/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 6 Nummer 1

2. Zu Artikel 6a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 4 - neu -, § 25 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 PassG

'Artikel 6a Änderung des Passgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

3. Zu Artikel 6a - neu - § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 54 Absatz 2 Nummer 1 BMG

'Artikel 6a Änderung des Bundesmeldegesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 47a Satz 1 AufenthG

5. Zu Artikel 7a - neu - § 15 Absatz 4a - neu - AsylG

'Artikel 7a Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 172/16

... 14 Vorgaben für die Anerkennung und den auf EU-Ebene zu gewährenden Schutzstatus enthält. Die Beurteilung, ob einer Person aus einem bestimmten Herkunftsland der Flüchtlingsstatus (bei Flucht vor Verfolgung) zuerkannt wird oder ein subsidiärer Schutzstatus (bei Gefahr eines ernsthaften Schadens, einschließlich Flucht vor einem bewaffneten Konflikt), ist ebenfalls uneinheitlich. Auch diese Unterschiede begünstigen Sekundärbewegungen ebenso wie die Unterschiede bei der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln, dem Zugang zu Sozialleistungen und der Familienzusammenführung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/16




I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK

I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise

I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten

5 Prioritäten

a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Stärkung des Eurodac-Systems

c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem

d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU

e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur

a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE

II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung

II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik

a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung

b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU

c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene

d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern

III. Fazit


 
 
 


Drucksache 508/1/16

... Ein modernes Migrationsrecht kann sich aber nicht auf Veränderungen im Aufenthaltsrecht beschränken, sondern muss ebenfalls arbeitsmarkt- und sozialpolitische Regelungen definieren. Zudem muss durch die Schaffung legaler Einwanderungsmöglichkeiten im Rahmen gesteuerter Einwanderung das hochbeanspruchte Asylsystem entlastet werden. Menschen, die zwar nicht vor Verfolgung oder Bürgerkrieg, aber aus anderen menschenrechtlich bedenklichen Umständen fliehen, werden letztlich von der Nutzung lebensgefährlicher Fluchtrouten und ungesteuerter Einreise nur abgehalten werden können, wenn es Alternativen hierzu gibt.



Drucksache 464/16

... (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

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Drucksache 464/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 232
Menschenhandel

§ 232a
Zwangsprostitution

§ 232b
Zwangsarbeit

§ 233
Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 164/1/16

... Bei Gewerbetreibenden, die sich in einem Zeitraum von fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht dauerhaft im Inland oder in einem EU-/EWRStaat aufgehalten haben, ist es nicht immer möglich, die für eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Auskünfte der zuständigen Behörde im früheren Aufenthaltsstaat zu erhalten. Da auf Grund der sicherheitspolitischen Sensibilität des Bewachungsgewerbes in diesen Fällen nicht auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung verzichtet werden kann, ist es angemessen, dass eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe als Gewerbetreibender erst dann aufgenommen werden kann, wenn auf Grund einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Erkenntnisse vorliegen. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren kann davon ausgegangen werden, dass tatsächliche Anhaltspunkte, die gegebenenfalls Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person begründen können, den inländischen Behörden bekannt sind.

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Drucksache 164/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchsstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 9 - neu - GewO *

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 GewO

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 34a Absatz 4 GewO , Artikel 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - GewO

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV

16. Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 503/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission mit diesen Vorschlägen verfolgte Zielsetzung, die Modalitäten der Flüchtlingsaufnahme in den Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren. Er ist allerdings der Auffassung, dass eine abschließende Bewertung der vorliegenden Verordnungsvorschläge eine substantiierte asylrechtliche, asylverfahrens- und aufenthaltsrechtliche Prüfung voraussetzt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Umsetzung der vorgesehenen Rechtsakte zu gravierenden Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage mit Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung in Ländern und Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden und Geflüchteten führen kann. Dies betrifft sowohl die Dogmatik des bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Asyl- und Asylverfahrensrechts als auch administrative Aspekte im Hinblick auf die Regelungen zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens, etwa bezüglich behördlich verbindlicher Fristen und Rechte von Asylantragstellerinnen und -antragstellern.



Drucksache 792/1/16

... Ermittlungs- und Strafverfahren kann häufig kein Fortgang gegeben werden, weil der Beschuldigte in Deutschland ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt ist. Mit den Maßnahmen nach § 132 Absatz 1 Satz 1 StPO kann dem entgegengewirkt werden. Mit ihnen soll die Durchführung des Strafverfahrens, einschließlich der Vollstreckung, sichergestellt werden.

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Drucksache 792/1/16




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 390/1/16

... (Dublin-III-Verordnung) ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Hierzu hat der EuGH in einem grundlegenden Urteil vom 6. Juni 2013 (EuGH, Rechtssache C-648/11) in einem Fall, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat, entschieden, dass derjenige Mitgliedstaat als "zuständiger Mitgliedstaat" anzusehen sei, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige seien als besonders gefährdete Personengruppe zu identifizieren, bei der sich die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinziehen sollten. Deshalb sollten laut EuGH unbegleitete Minderjährige das Asylverfahren grundsätzlich in dem Mitgliedstaat durchlaufen, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt aufhalten, es sei denn, das Kindeswohl gebietet eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (zum Beispiel zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen).

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Drucksache 390/1/16




2 Allgemeines

Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Regelungen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Rechte und Pflichten der Antragstellenden

2 Ausreise

2 Rechtsbehelfe

Delegierte Rechtsakte

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 761/1/16

... die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtmäßigkeit nationaler Regelungen, die den Zugang von nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu den Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach europäischem Recht abhängig machen, kodifiziert. Der Bundesrat fordert allerdings, dass auch die Rechtsprechung des EuGH aus den Rechtssachen Alimanovic sowie GarciaNieto (Urteil vom 15. September 2015- C 67/14 Alimanovic und Urteil vom 25. Februar 2016 - C 299/14 Garcia-Nieto) kodifiziert wird, mit der die Rechtmäßigkeit von nationalen Sozialhilfeleistungsausschlüssen bestätigt wurde, die entsprechend Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Aufenthaltsrecht betreffen. Er bittet die Bundesregierung daher, sich in den anstehenden Ratsbehandlungen hierfür einzusetzen.



Drucksache 66/3/16

... XII von Personen, die wirtschaftlich inaktiv sind. Das BSG hat entschieden, dass der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen auch für diejenigen Unionsbürger greift, die über kein Aufenthaltsrecht nach dem



Drucksache 449/16

... Ohne eine Verknüpfung zwischen dem vom Gewerbetreibenden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 auszustellenden Bewacherausweis mit einem amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument sind die Vollzugsbehörden nicht in der Lage, bei Kontrollen vor Ort zu prüfen, ob die angetroffene Wachperson tatsächlich diejenige ist, die beim Gewerbetreibenden beschäftigt ist. Soweit im Bewacherausweis die Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder ein sonstiges amtliches Identifizierungsdokument angegeben ist, können die Vollzugsbehörden bei Zweifeln an der Identität der angetroffenen Wachperson eine Prüfung anhand des amtlichen Dokuments vornehmen. Bei Wachpersonen, die keinen Ausweis oder kein Identifizierungsdokument aus einem EU-/EWR-Staat besitzen oder vorweisen können, können sonstige amtliche Identifizierungsdokumente, wie beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis, in Bezug genommen werden. Diese Ergänzung des § 11 entspricht einem Anliegen des Bundesrates (BR-Drs. 164/16(B)).

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Drucksache 449/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Bewachungsverordnung

§ 1
Zweck

§ 9
Beschäftigte

§ 13a
Anzeigepflicht

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

1. Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

3. Zu Nummer 21

4. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 545/1/16

... Der Gesetzentwurf stellt in Bezug auf die Ermittlung der flüchtlingsbedingten Mehrkosten im SGB II auf Bedarfsgemeinschaften ab, in denen mindestens ein Mitglied ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem bestimmten, im Einzelnen definierten aufenthaltsrechtlichen Status ist. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte darf dabei erstmals ab dem 1. Januar 2016 SGB II-leistungsberechtigt sein.

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Drucksache 545/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 1 Satz 5 und § 11 Absatz 3a FAG

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 46 SGB II


 
 
 


Drucksache 806/16 (Beschluss)

... bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern "technischen Vorkehrungen" die Wörter "sowie einzuhaltende Innenraumpegel in Aufenthaltsräumen" angefügt.'

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Drucksache 806/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 23/16

... 9. "gewöhnlicher Aufenthalt" der Ort des nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalts.

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Drucksache 23/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 4
Gleichbehandlung

Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen

Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften

Artikel 6
Allgemeine Regelungen

Artikel 7
Entsandte Personen

Artikel 8
Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Artikel 9
Ausnahmevereinbarungen

Teil III
Besondere Bestimmungen

Artikel 10
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Artikel 11
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 12
Besonderheiten für die Republik Albanien

Teil IV
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe

Artikel 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen

Artikel 14
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen

Artikel 15
Gebühren

Artikel 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen

Artikel 17
Gleichstellung von Anträgen

Artikel 18
Datenschutz

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 19
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen

Artikel 20
Währung und Umrechnungskurse

Artikel 21
Erstattungen

Artikel 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Artikel 24
Schlussprotokoll

Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:

2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:

3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:

4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

5. Zu Artikel 4 des Abkommens:

6. Zu Artikel 5 des Abkommens:

7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:

Zu Artikel 7

9. Zu Artikel 9 des Abkommens:

10. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 315/16 (Beschluss)

... 28. Mit Blick auf die in der Mitteilung erwähnte Langzeitmobilität von Auszubildenden weist der Bundesrat darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um KMU handelt.



Drucksache 660/16 (Beschluss)

... Aufenthaltsverordnung



Drucksache 708/1/16

... - Die Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen erfolgt in einem Bebauungsplan nach Abwägung aller Belange, um anspruchsvolle Innenpegel für Aufenthaltsräume nach DIN 4109, Ausgabe Juli 2016, als Beurteilungspegel gemäß TA Lärm sicherzustellen (bei geschlossenen Fenstern 35 dB(A) tags /25 dB(A) nachts und bei teilgeöffneten/gekippten Fenstern 40 dB(A) tags/30 dB(A) nachts).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 708/1/16




1. Zu Nummer 1 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c

2. Zu Nummer 1 bis 5 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c, Nummer 6.2 Satz 1 und Nummer 6.3 Satz 1 und Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Nummer 1 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c

4. Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... XII von Personen, die wirtschaftlich inaktiv sind. Das BSG hat entschieden, dass der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen auch für diejenigen Unionsbürger greift, die über kein Aufenthaltsrecht nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 522/16

... Dem System wird besondere Bedeutung dabei zukommen, zu gewährleisten, dass die Vorschriften sowohl bei visumfreier als auch visumpflichtiger Einreise in die EU angewandt werden. Es wird ferner dazu beitragen, Personen zu identifizieren, die nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis im Schengen-Raum bleiben. Die Vorschriften über die Einreise für einen Kurzaufenthalt (höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) im Schengen-Raum gelten für alle Drittstaatsangehörigen. Somit wird das System als zentrales Instrument zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen dienen, die die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/16




1. Einleitung

2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

3. Die wichtigsten operativen Schritte

3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache

3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES

3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS

3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit

3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol

- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken

- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung

- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit

- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 747/16 (Beschluss)

... 6. Die Kommission kündigt in der Mitteilung "ErasmusPro" als neue Mobilitätsmaßnahme für längerfristige Auslandsaufenthalte (sechs bis zwölf Monate) von Auszubildenden an. Der Bundesrat spricht sich für eine weitere Stärkung des EU-Programms "Erasmus+", das auch einen wichtigen Beitrag für den Austausch in der beruflichen Bildung leistet, aus. Er weist jedoch darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen können. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen handelt (BR-Drucksache 315/16(B)). Der Bundesrat würde es stattdessen unterstützen, wenn die flexible Förderung eines bedarfsgerechten Angebots von Mobilitäten im Bereich der beruflichen Bildung weiter gestärkt werden würde. Er stellt fest, dass die Kommission erst Ende Februar 2016 in Folge eines Pilotprojekts des Europäischen Parlaments eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat, durch die unter anderem Hindernisse für die langfristige Auszubildendenmobilität ermittelt werden sollten und geprüft werden sollte, ob eine hinreichende Nachfrage besteht. Der Bundesrat zeigt sich verwundert, dass "ErasmusPro" auf den Weg gebracht werden soll, obwohl zu diesen Fragen noch keine Ergebnisse vorliegen. Er fordert zudem, dass diese längeren Auslandsaufenthalte nicht zu Lasten anderer im Rahmen von "Erasmus+" finanzierter Mobilitäten und Partnerschaften gehen dürfen.



Drucksache 311/16

... Gleichzeitig hat die kollaborative Wirtschaft neue Möglichkeiten eröffnet, den Steuerbehörden und den Steuerzahlern bei ihren steuerlichen Verpflichtungen zu helfen. Dies geht insbesondere auf die bessere Rückverfolgbarkeit zurück, die durch die Vermittlung durch Online-Plattformen ermöglicht wird. In manchen Mitgliedstaaten ist es schon gängige Praxis, dass Vereinbarungen mit Plattformen über die Beitreibung von Steuern abgeschlossen werden. So erleichtern beispielsweise im Beherbergungsgewerbe Plattformen die Zahlung von Aufenthaltssteuern im Namen von Dienstleistern. Es gibt auch Fälle, in denen die Steuerbehörden die durch Online-Plattformen ermöglichte Rückverfolgbarkeit für die Beitreibung von Steuern von den einzelnen Anbietern nutzen.

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Drucksache 311/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Zentrale Fragen

2.1. Marktzugangsanforderungen

Plattformen und Dienstleistungsanbieter nach bestehendem EU-Recht

Gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen Peerto-Peer

Kollaborative Plattformen

2.2 Haftungsregelung

2.3 Schutz der Nutzer

2.4 Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft

Die EU-Definition des Begriffs Arbeitnehmer

2.5 Besteuerung

Anpassung an neue Geschäftsmodelle

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5 Mehrwertsteuer

3. Überwachung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 266/3/16

... Aufenthaltsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/3/16




Zu Artikel 5 Nummer 8


 
 
 


Drucksache 162/16

... Schließlich umfasst § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB nicht das Ausnutzen einer lediglich subjektiv schutzlosen Lage. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt es nahe, dass sich das Opfer objektiv in einer schutzlosen Lage befinden muss. Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. LK-Hörnle, StGB, 12. Auflage, § 177 Rn. 98; Sch/Sch/Eisele, StGB, 29. Auflage, § 177 Rn. 9; SK-Wolters, StGB, 135. Lfg., § 177 Rn. 13b; Laubenthal, Klaus, Handbuch Sexualstraftaten. Die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Berlin, Heidelberg 2012, Rn. 208; MüKo-Renzikowski, StGB, 2. Auflage, § 177 Rn. 43). Dies ist gegeben, wenn auf der Grundlage einer Exante-Betrachtung objektiv tatsächliche Umstände vorliegen, durch die der Erfolg potentieller Einwirkungen des Täters wesentlich erleichtert würde (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 177 Rn. 28). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich das Opfer lediglich subjektiv schutzlos fühlt, weil es zum Beispiel nicht daran denkt, dass schutzbereite Dritte helfen könnten (vgl. LK-Hörnle, a.a.O., § 177 Rn. 104; Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 41; Sch/Sch/Eisele, a.a.O., § 177 Rn. 9; A.A. MüKo-Renzikowski, a.a.O., § 177 Rn. 44; SK-Wolters, a. a. O., § 177 Rn. 13b). Vor diesem Hintergrund gibt es zahlreiche Fälle, bei denen die Rechtsprechung das Vorliegen einer schutzlosen Lage verneint hat (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/ 04, Rn. 4, zitiert nach Juris [Aufenthalt einer 9-Jährigen bzw. 14-Jährigen in einem LKW, der nachts auf einem Rastplatz steht]; BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/ 11, Rn. 8 ff., zitiert nach Juris [neben dem Opfer und dem Täter befinden sich noch zwei schlafende Kinder in der Wohnung]; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/ 05, Rn. 4 und BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 3 StR 464/ 04, Rn. 14, jeweils zitiert nach Juris [jeweils keine schutzlose Lage, wenn sich Täter und Opfer allein in einer Wohnung befinden]; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 StR 99/ 06, Rn. 4, zitiert nach Juris [7-Jährige befindet sich bei gleichzeitiger Anwesenheit der 10-Jährigen Schwester in der Wohnung nicht in objektiv schutzloser Lage]; BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 359/ 11, Rn. 7, zitiert nach Juris [irrige Annahme des Opfers, dass es die Polizeidienststelle nicht ohne Zutun des Beschuldigten verlassen könne]; LG Essen, Urteil vom 10. September 2012 - 25 KLs 10/ 12, Rn. 65 f.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 179
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 179

Zu § 179

Zu § 179

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2.3 Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 68/16 (Beschluss)

... 7. Als wirksame Maßnahme zur Entlastung des BAMF empfiehlt der Bundesrat eine Altfallregelung für besonders langjährige Asylverfahren. Das betrifft Asylsuchende, die vor einem bestimmten Stichtag eingereist und gut integriert sind, noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus erlangt haben, sich seit Antragstellung ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen und über deren Antrag aus Gründen, die der Asylbewerber nicht selbst zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde und die während dieses Aufenthaltes keine Straftaten begangen haben.



Drucksache 279/1/16

... Die vorstehenden Bedenken gegen eine Auskunftspflicht in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen sowie die damit einhergehenden Konsequenzen gelten in besonderem Maße auch im Hinblick auf § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG-E, demzufolge für den Fall, dass auskunftspflichtige Haushaltsmitglieder nicht selbst Auskunft geben können, jedes andere volljährige Hausmitglied auskunftspflichtig wird. Denn selbst in Familien oder Lebenspartnerschaften ist es einerseits nicht selbstverständlich, dass alle Haushaltmitglieder den anderen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen wollen. Anderseits ergeben sich aufgrund der Unbestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "die selbst nicht Auskunft geben können" erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Das gilt etwa in zeitlicher Hinsicht (wie ist zum Beispiel die Auskunftspflicht für den Fall eines längeren Urlaubs oder Auslandsaufenthalts zu bewerten) und es kommt hinsichtlich der Fähigkeit zur Auskunftserteilung auf objektive oder auch subjektive Umstände im Hinblick auf den originären Auskunftspflichtigen an. Klarstellungs- und Harmonisierungsbedarf folgt insbesondere aber auch im Hinblick darauf, dass im Wortlaut des § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG-E der Vertretungsfall allein daran anknüpft, dass "volljährige Haushaltsmitglieder" nicht Auskunft geben können, während ausweislich der Einzelbegründung zu § 13 MZG-E (Auskunftsplicht) zu Absatz 3 die Auskunftspflicht für eine andere im Haushalt lebende Person sich daraus ergibt, dass "zum Beispiel wegen einer Behinderung oder einer Krankheit" eine im Haushalt lebende Person nicht selbst Auskunft geben kann.



Drucksache 75/16

... Die zunehmende Verbreitung von Resistenzen wird hauptsächlich durch unsachgemäßen Gebrauch von Antibiotika (z.B. Einsatz bei viralen Infektionen, bei denen Antibiotika nicht wirksam sind, in falscher Dosierung oder über einen falschen Einnahmezeitraum) und inkonsequente Anwendung von notwendigen Hygienemaßnahmen verursacht, häufig verbunden mit weiteren Risikofaktoren wie beispielsweise längere Aufenthalte auf einer Intensivstation. Ein zunehmender Wechsel von Patientinnen und Patienten mit resistenten Erregern zwischen der ambulanten und stationären Versorgung führt auch zu einem Anstieg von Resistenzraten im ambulanten Bereich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten

§ 2
Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verordnungsermächtigung

IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

V. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

X. Befristung; Evaluation

XI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu § 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3199: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz in der epidemischen Lage

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

4 Länder/Kommunen


 
 
 


Drucksache 218/1/16

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung und Speicherung von Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, zur Berechnung der Dauer ihres Aufenthalts und zur Erstellung von Warnmeldungen einzurichten.



Drucksache 350/16 (Beschluss)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung - COM(2016) 378 final; Ratsdok. 10012/16



Drucksache 167/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags, im Interesse der Verbraucher den grenzübergreifenden Zugriff auf im Wohnsitzmitgliedstaat abonnierte Online-Inhalte innerhalb des europäischen Binnenmarktes während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten. Es kann einen Beitrag zu mehr Zufriedenheit für Verbraucher leisten, wenn die Belange der Medienwirtschaft und der Kulturschaffenden ebenbürtig Berücksichtigung finden. Es ist sicherzustellen, dass durch das Vorhaben nationale oder regionale Anbieter nicht beim Erwerb von Verwertungsrechten behindert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 8

2 Weiteres

Zum Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 660/16

... Aufenthaltsverordnung



Drucksache 784/16 (Beschluss)

... - auf welche Arten der Einreise sich die Regelung beziehen soll (Familiennachzug, Einreise zum Zweck von Ausbildung, Studium oder Arbeitsaufnahme, Rückkehr nach (längerem) Auslandsaufenthalt, ....), - zur Festlegung der Liste der Herkunftsländer (zum Beispiel Empfehlung des Robert Koch-Instituts, die regelmäßig zu aktualisieren ist),



Drucksache 541/1/16

... es im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des

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Drucksache 541/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 7 RBEG und Artikel 3 Nummer 2 § 27a SGB XII

3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG

5. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

7. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

10. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

11. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

12. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

13. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

16. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

17. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

18. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

19. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 295/16

... 4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 22b
Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

§ 22c
Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

Artikel 2
Änderung des BND-Gesetzes

§ 2a
Besondere Auskunftsverlangen

Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 28a
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

Artikel 4
Änderung des VIS-Zugangsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 9
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 111
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VII. Sonstige Kosten

VIII. Weitere Gesetzesfolgen

IX. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 22c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 150

Zu § 150

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 503/1/16

... 3. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission mit diesen Vorschlägen verfolgte Zielsetzung, die Modalitäten der Flüchtlingsaufnahme in den Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren. Er ist allerdings der Auffassung, dass eine abschließende Bewertung der vorliegenden Verordnungsvorschläge eine substantiierte asylrechtliche, asylverfahrens- und aufenthaltsrechtliche Prüfung voraussetzt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Umsetzung der vorgesehenen Rechtsakte zu gravierenden Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage mit Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung in Ländern und Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden und Geflüchteten führen kann. Dies betrifft sowohl die Dogmatik des bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Asyl- und Asylverfahrensrechts als auch administrative Aspekte im Hinblick auf die Regelungen zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens, etwa bezüglich behördlich verbindlicher Fristen und Rechte von Asylantragstellerinnen und -antragstellern.



Drucksache 506/16

... Mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 ist mit der Nummer 3.4 die Verpflichtung aus der alten ArbStättV nach einer Sichtverbindung ins Freie in Arbeits- und Aufenthaltsräumen durch die Anforderung "Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten ..." ersetzt worden. Diese Formulierung ist rechtlich unbestimmt und in sich widersprüchlich. Es wird einerseits "müssen" als Pflicht und andererseits "möglichst ausreichend" als unverbindliche Empfehlung in der Praxis ausgelegt. Auch ist nicht zwingend in allen Bereichen von Arbeitsstätten Tageslicht erforderlich. So ist zum Beispiel aus betriebsspezifischen Gründen Tageslicht in Fotolaboren nicht erlaubt. Die derzeitigen Regelungen führten daher häufig zu Missverständnissen und Konflikten sowie in der Folge zu vielen Anfragen von Arbeitgebern, Architekten und Bauingenieuren sowie bei der Arbeitsschutzaufsicht der Länder. Beklagt werden dabei auch die uneinheitliche Auslegung dieser unbestimmten Begriffe in den Betrieben und die Abweichung von der Normung, die zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen festlegt. Die einschlägige Normung (DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen) verlangt seit Jahren für Aufenthaltsräume und Arbeitsräume in Gebäuden eine ausreichende Sichtverbindung nach außen. Auch das Bewertungssystem "Nachhaltiges Bauen" (BNB) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fordert die Sichtverbindung nach außen für Büros und Verwaltungsgebäude. Die spezifizierte Forderung nach Sichtverbindung ins Freie entspricht unbestritten dem Stand der Technik. Natürliches Licht am Arbeitsplatz und die Sichtverbindung ins Freie sind unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden psychischen Belastungen, zum Beispiel zur Vermeidung von "Klausureffekten", für Beschäftigte in Arbeits- und Aufenthaltsräumen notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


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