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Regelwerk

TierSchNutztV - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Vom 22. August 2006
(BGBl. I Nr. 41 vom 31.08.2006 S. 2043; 30.11.2006 S. 2759 06; 01.10.2009 S. 3223 09; 12.12.2013 S. 4154 13; 05.02.2014 S. 94 14; 14.04.2016 S. 758 16; 30.06.2017 S. 2147 17; 29.01.2021 S. 142 21; 29.01.2021 S. 146 21a)
Gl.-Nr.: 7833-3-15



Archiv: 2001
Siehe Fn. *, **
Bekanntmachung
(Entscheidung BVerfG vom 31.12.2010 siehe =>)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 13

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

  1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
  2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
  3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 06 09 14  17

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll;
  2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
  3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
  4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
  5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
  6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
  7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
  8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
  9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
  10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
  11. Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
  12. Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
  13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
  14. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
  15. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
  16. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
  17. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
  18. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
  19. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
  20. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
  21. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind,
  22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;
  23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
  24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;
  25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
  26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen 06 09 14  17

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

  1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;

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