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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Vom 30. November 2006
(BGBl. Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2759)


Fn.: *, **

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch folgende Abschnitte 5 und 6 ersetzt:

"Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere

§ 27 Anwendungsbereich

§ 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere

§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Übergangsregelungen

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "gehalten werden" die Wörter "oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll" eingefügt.

b) In Nummer 16 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 17 angefügt.

3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 4" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 5" ersetzt.

4. Nach § 25 wird der Abschnitt 5 eingefügt.

5. Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6.

6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen § § 32 bis 34.

7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 28 bis 35 angefügt.

8. Dem neuen § 33 werden die Absätze 17 bis 19 angefügt.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23).

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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